SG - (vom
den §§ 28, 28a IfSG geregelt werden können (vgl. auch die Einzelbegründungen zu den in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Regelbeispielen, BT-Drs. 19/23944, S 31 ff., worin jeweils ausgeführt wird, inwiefern die betreffende Maßnahme zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 beitragen könne). Randnummer 20 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann auch aus § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG für eine über den vorgenannten Zweck hinausgehende, insbesondere eine in Richtung auf sonstige Schutzzwecke in Pandemiezeiten orientierte Erweiterung der Zielsetzung zulässiger Schutzmaßnahmen nichts abgeleitet werden. Soweit hier relevant, lautet § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG: „Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 […] sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten“. Dabei umschreibt der erste Satzteil („Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“) erneut unmissverständlich den in diesem Zusammenhang einzigen zulässigen Zweck möglicher Schutzmaßnahmen, während der letzte Satzteil („sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten“) lediglich verdeutlicht, dass die Verhinderung (oder Beschränkung) der Weiterverbreitung des Coronavirus kein Selbstzweck ist, sondern letztlich – wie das Infektionsschutzrecht insgesamt – dem übergeordneten Ziel des Schutzes von Leben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen sowie der Bevölkerungsgesundheit insgesamt, auch und insbesondere durch die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, dient. Die Norm zeichnet insoweit nur die bundesverfassungsgerichtliche und (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nach, wonach im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit einer Schutzmaßnahme und/oder der in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ggf. vorzunehmenden Folgenabwägung die Schwere des durch die jeweilige Schutzmaßnahme bewirkten Grundrechtseingriffs gegen das damit verfolgte übergeordnete Ziel des Lebens- und Gesundheitsschutzes abzuwägen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 11, 15 f., und vom 25.08.2020 - 1 BvR 1981/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 11.12.2020 - 11 S 124/20 -, juris Rn. 29 ff., und vom 11.11.2020 - 11 S 111/20 -, juris Rn. 45 ff.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf der Grundlage von §
SG dieses übergeordnete Ziel nur und gerade im Wege der Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit und nicht etwa auf andere Weise, z.B. durch Maßnahmen zum Ausbau des Gesundheitssystems oder zur Förderung der Entwicklung neuartiger Behandlungsmöglichkeiten für Erkrankte, verfolgt werden kann. Randnummer 21 Gegenteiliges lässt sich auch nicht mit Blick auf den vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang angeführten § 5 Abs. 8 IfSG begründen, der ebenfalls durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in das Infektionsschutzgesetz eingefügt wurde. Nach dieser Norm kann das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Aufgaben des Bundes bestimmte Organisationen, darunter das Deutsche Rote Kreuz, gegen Auslagenerstattung beauftragen, bei der Bewältigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Hilfe zu leisten. Auf welche Art von „Hilfen“ diese Norm konkret abzielt, ist dem Gesetz und der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 25) zwar nicht zu entnehmen, jedoch kann die „Beauftragung“ auf dieser Grundlage jedenfalls nur durch das Bundesministerium für Gesundheit und auch nur im Rahmen der Aufgaben des Bundes erfolgen. Auf eine über den Wortlaut des §
SG hinausgehende Ausweitung der Verordnungsermächtigung für Landesregierungen lässt § 5 Abs. 8 IfSG schon aus diesem Grund nicht schließen. Gleiches gilt für die in § 5 Abs. 2 IfSG enthaltene Verordnungsermächtigung, welche sich ausschließlich an das Bundesministerium für Gesundheit richtet und damit für die Auslegung der vorliegend interessierenden Ermächtigungsgrundlage von vornherein unergiebig ist. Randnummer 22 Der vom Antragsgegner schließlich angeführte Umstand, dass im Rahmen der Zitierpflicht nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG nunmehr in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG) genannt wird, erlaubt nicht die Annahme, dass damit (auch) Beeinträchtigungen der körperliche Unversehrtheit durch Schutzmaßnahmen gemeint sein könnten, die selbst nicht der Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten dienen. Das Zitat der im Rahmen von Rechtsverordnungen der Landesregierungen einschränkbaren Grundrechte in § 32 Satz 4 IfSG wurde im Übrigen nicht ergänzt, d.h. dort wird Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch weiterhin nicht genannt. Randnummer 23 Da das Behandlungsverbot nach den Ausführungen in der Antragserwiderung (vgl. dort insbesondere Seite 8 f.) dezidiert bezweckt, die Möglichkeit der stationären Aufnahme und bedarfsgerechten Versorgung von COVID-19-Erkrankten sowie die notwendige medizinische Versorgung der übrigen Berliner Bevölkerung in Krankenhäusern sicherzustellen, stellt es keine Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit bzw. konkret von COVID-19 mehr dar. Es setzt vielmehr gewissermaßen erst an einer höheren Eskalationsstufe an, indem es Gefahren für die Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung sowie für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems abwehren oder zumindest begrenzen soll, welche drohen, wenn die Weiterverbreitung der Krankheit trotz aller Bemühungen nicht ausreichend verhindert werden kann. Randnummer 24 Ist das Behandlungsverbot nach alledem von der Ermächtigungsgrundlage des §
SG nicht gedeckt, so kann es auch nicht auf § 11 in Verbindung mit § 27 Abs. 3InfSchMV gestützt werden. Dies gilt schon allein deshalb, weil die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ihrerseits auf der Ermächtigungsgrundlage des §
SG beruht, so dass die Berliner Landesregierung in dieser Verordnung der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 GG in Verbindung mit § 32 Satz 2 IfSG auch keine Ermächtigung weiter übertragen kann, über die sie – die Landesregierung – selbst hinsichtlich der angegriffenen Regelung, wie gezeigt, gar nicht verfügt. Randnummer 25 Da die Antragstellerin rechtlich nicht verpflichtet ist, dem unstreitig zumindest in ihre Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 12 Abs. 1 GG jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG eingreifenden, durch Rechtsverordnung angeordneten Behandlungsverbot Folge zu leisten, weil dieses nach summarischer Prüfung mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und nichtig ist, hat sie das Bestehen eines Anordnungsanspruchs mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dargetan. Randnummer 26 b) Schließlich ist hier auch der erforderliche Anordnungsgrund gegeben. Randnummer 27 Die Antragstellerin hat hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihr infolge des Behandlungsverbots nicht unerhebliche Einnahmeausfälle entstehen, solange in ihrer Klinik keine Patientinnen und Patienten mehr behandelt werden dürfen, deren planbare Operationen und Eingriffe nicht medizinisch dringlich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 CoronaKHV sind. Zwar ist die bisherige Kompensation der dadurch verursachten Einnahmeausfälle auf der Grundlage von § 21 Abs. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG -, welche zunächst nur bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.