Außensozietät mit angestelltem Rechtsanwalt - Beendigung der gemeinschaftlichen Berufsausübung - Anforderungen an eine Befriedigungsverfügung Leitsatz 1. Unterhalten mehrere Rechtsanwält*innen eine Au
§ 920Rn.
(Randnummer) 9; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/ Walker/Kessen, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 7.
§ 920ZPO Rn.
18). Randnummer 74 Allerdings bedarf der Antrag der Auslegung. Nach dem Vorbringen des Verfügungsklägers unter Berücksichtigung des Zwecks, für den der Verfügungskläger die Liste mit den Mandantendaten begehrt, ist der Antrag nicht auf die bloße Herausgabe einer bereits vorhandenen Liste gerichtet, sondern darauf, von dem Verfügungsbeklagten eine geordnete Auskunft über die für die Information und Befragung der Mandant*innen nach § 32 BORA erforderlichen Daten zu erhalten. Entsprechend hat auch der Verfügungsbeklagte den Antrag verstanden, wenn er auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom
- August 2020 ausführt, über Akten, die der Verfügungskläger hätte abholen können, könne er keine Auskunft verlangen. Randnummer 75 b) So verstanden hat der Antrag auch im Übrigen im Wesentlichen Erfolg. Dem Antrag war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Dabei bestand nach § 938 Absatz 1 ZPO keine strenge Bindung an den Antrag des Verfügungsklägers. Vielmehr kann das Gericht im Rahmen des vom Verfügungskläger vorgegebenen Rechtschutzziels (vergleiche dazu BeckOK (Beck’scher Online-Kommentar) ZPO/Mayer, Stand:
- September 2020 § 938 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO 33.
§ 938Rn.
1) nach freien Ermessen bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Randnummer 76 aa) Nach den nach § 62 Absatz 2 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findenden §§ 935, 940 ZPO ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht nur zur einstweiligen Sicherung des gegenwärtigen Zustandes in Bezug auf den Streitgegenstand (sogenannte Sicherungsverfügung) oder zur einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses (sog. Regelungsverfügung) zulässig. Vielmehr ist anerkannt, dass zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Gegenstand einer einstweiligen Verfügung auch die einstweilige Erfüllung eines materiellen Anspruchs im Sinne einer sogenannten Leistungs- oder Befriedigungsverfügung sein kann (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/Kessen, Vor §§ 916-945b ZPO Rn. 14) . Dies gilt auch dann, wenn mit der einstweiligen Verfügung eine vorläufige oder gar endgültige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist ( Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Roderburg Vor § 935 Rn. 1 und 31). Denn das Versagen einer einstweiligen Verfügung kann einen ebenso endgültigen Zustand zu Ungunsten des Verfügungsklägers schaffen wie ihr Erlass zu Lasten des Verfügungsbeklagten (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren 4.
D Rn. 3; ähnlich auch Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/Kessen, Vor §§ 916-945b ZPO Rn. 6) . Randnummer 77 Allerdings sind bei einer Leistungs- oder Befriedigungsverfügung, durch die die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird, an den zu sichernden Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus bedarf es zur Sicherstellung des verfassungsrechtlichen Gebots der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes eine am jeweiligen Einzelfall orientierte Abwägung der Interessen beider Parteien (vergleiche LAG (Landesarbeitsgericht) Hessen
- Juli 2019 - 10 SaGa 738/19 - unter II
- der Gründe, LAGE (Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte) § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) Nr. 5; LAG Hamm
- November 2004 - 8 Sa 1798/04 - Rn. 23 zitiert nach juris; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/ Kessen, Vor §§ 916-945b ZPO Rn. 46) . Danach darf eine Leistung- oder Befriedigungsverfügung nur ergehen, wenn der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung des Anspruch dringend angewiesen ist, die geschuldete Leistung, wenn sie ihren Sinn nicht verlieren soll, so kurzfristig erbracht werden muss, dass eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme und bei der Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Interessen das Interesse des Gläubigers an dem Erlass der einstweiligen Verfügung das des Schuldners an deren Nichterlass deutlich überwiegt (vergleiche BGH (Bundesgerichtshof)
- Oktober 2017 - I ZB 96/16 - Rn. 35; ähnlich auch Musielak/Voit/Huber, § 940 Rn. 14; Zöller/Vollkommer § 940 Rn. 6) . Randnummer 78 bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsrund. Die Nachteile, die dem Verfügungskläger im Fall der Versagung der einstweiligen Verfügung drohen würden, überwiegen die Nachteile, die für den Verfügungsbeklagten mit deren Erlass verbunden sind, deutlich. Randnummer 79
(1)Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 241 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 32 Absatz 1 und 3 BORA. Danach ist der Beklagte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aus (nach)vertraglicher Nebenpflicht verpflichtet, dem Verfügungskläger die Auskünfte zu erteilen, die dieser benötigt, um die Mandant*innen nach § 32 Absatz 1 BORA über sein Ausscheiden aus der Kanzlei des Verfügungsbeklagten zu informieren und zu befragen, wer ihre laufenden Mandate fortführen soll. Randnummer 80 (a) § 32 BORA konkretisiert auf der Grundlage der Ermächtigung des § 59 Absatz 2 Nr. 8 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) die sich aus der Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten. Randnummer 81 Im Fall der Auflösung einer Sozietät sind nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 BORA - vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Abrede - sämtliche Mandant*innen in einem gemeinsamen Rundschreiben zu befragen, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll. Können sich die Mitglieder der Sozietät nicht auf ein gemeinsames Rundschreiben verständigen, darf nach § 32 Absatz 1 Satz 3 BORA jedes Mitglied der Sozietät die Entscheidung der Mandant*innen einseitig einholen. Verbleibt ein Mitglied nach der Auflösung der Sozietät in den bisherigen Kanzleiräumen oder führt die Kanzlei fort, sind die ausscheidenden Mitglieder nach § 32 Absatz 1 Satz 4 BORA berechtigt, am bisherigen Kanzleisitz und auf der Internetseite der bisherigen Sozietät für ein Jahr einen Hinweis auf ihren Umzug anzubringen. Ferner ist nach § 32 Absatz 1 Satz 5 BORA das verbleibende Mitglied während dieser Zeit verpflichtet, auf Anfrage die neue Kanzleiadresse, Telefon- und Faxnummer der ausgeschiedenen Mitglieder bekannt zu geben. Randnummer 82 Bleibt die Sozietät hingegen bestehen und scheiden nur einzelne Mitglieder aus der Sozietät aus, gilt § 32 Absatz 2 BORA. In diesen Fall beschränkt sich die Befragung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 BORA auf die Mandant*innen, mit deren laufenden Sachen das jeweilige die Sozietät verlassende Mitglied befasst war. Außerdem sind die die Sozietät verlassenden Mitglieder berechtigt, allen Mandant*innen der Sozietät ihr Ausscheiden bekannt zu geben. Randnummer 83 Nach § 32 Absatz 3 BORA gilt für die Beendigung einer Zusammenarbeit in sonstiger Weise - sei es in Form einer Bürogemeinschaft, sei es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines freien Mitarbeiterverhältnisses - § 32 Absatz 1 und 2 BORA entsprechend, wenn die an der Zusammenarbeit Beteiligten nach außen als Sozietät hervorgetreten sind und damit den Rechtsschein einer Sozietät gesetzt haben (sogenannte Außen- oder Scheinsozietät). Das bedeutet, dass Außen- oder Scheinsozien bei der Beendigung ihrer Zusammenarbeit echten Sozien gleichgestellt sind (vergleiche Hartung/Scharmer/v. Wedel, Berufs- und Fachanwaltsordnung) 7.
, § 32 BORA Rn. 8). Randnummer 84 Die Regelungen des § 32 BORA sind Ausdruck eines kollegial „anständigen“ Verhaltens der Mitglieder einer Sozietät bei deren Beendigung und fußen auf dem Grundsatz der freien Anwaltswahl (vergleiche Hartung/Scharmer/v. Wedel § 32 BORA Rn 10) . Daneben dienen die Regelungen über die Bekanntgabe der Auflösung der Sozietät oder des Ausscheidens aus der Sozietät der Haftungsbegrenzung der früheren Sozien beziehungsweise Scheinsozien (Henssler/Prütting/Henssler, BRAO 5.
§ 32BORA Rn.
24) . Randnummer 85 (
- b)Danach ist der Verfügungskläger berechtigt, alle Mandant*innen der Kanzlei mit einem bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Verfügungsbeklagten am 31. Juli 2020 noch nicht abgeschlossenen Mandat zu befragen, wer das Mandat zukünftig fortführen soll. Randnummer 86 (
- aa)Der Verfügungsbeklagte unterhielt mit dem Verfügungskläger eine Außensozietät. Denn der Verfügungsbeklagte und der Verfügungskläger sind über viele Jahre nach außen sowohl auf dem Briefkopf der Kanzlei als auch auf den Kanzleischildern, im Internet und in Werbeanzeigen als gleichberechtigte Partner ohne Hinweis auf das bestehende Arbeitsverhältnis aufgetreten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die von den Mandant*innen unterzeichneten Prozessvollmachten zum Teil nur den Namen des Verfügungsbeklagten oder des Verfügungsklägers enthielten. Denn mit ihrer Unterschrift auf einer auf eine bestimmte Person beschränkten Prozessvollmacht bringen die Mandant*innen lediglich zum Ausdruck, durch welche konkrete Person sie vertreten werden wollen. Das ändert aber nichts daran, dass das Mandantenverhältnis regelmäßig mit der Sozietät und nicht etwa mit der bevollmächtigten Person zustande kommt (vergleiche BGH 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 - Rn. 12). Entsprechendes gilt für eine Außensozietät. Auch hier wird das Scheinmitglied in die mit der Sozietät oder der Kanzlei begründeten Mandantenverhältnisse einbezogen und haftet in gleicher Weise wie die Mitglieder der Sozietät beziehungsweise der oder die Inhaber*in der Kanzlei (vergleiche BGH 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 - Rn. 13) . Randnummer 87 (
- bb)Dem Verfügungskläger ist es - worauf auch schon das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, nicht verwehrt, sich auf die Außensozietät zu berufen. Insbesondere verhält er sich nicht widersprüchlich, wenn er sich einerseits auf seinen Arbeitnehmerstatus und andererseits auf die Scheinsozietät beruft. Zum einen hatte es der Verfügungsbeklagte in der Hand, den Rechtsschein einer Sozietät mit dem Verfügungskläger zu verhindern, indem er entweder dem Verfügungskläger im Arbeitsvertrag nicht das Recht eingeräumt hätte, auf dem Briefkopf der Kanzlei geführt zu werden, oder aber den Briefkopf mit dem Zusatz „angestellte Rechtsanwalt“ versehen hätte. Dass er beides nicht getan hat, ist nicht dem Verfügungskläger anzulasten. Zum anderen stellt § 32 Absatz 3 BORA auch angestellte Außensozien mit echten Sozien gleich, ohne deren Arbeitnehmerstatus in Frage zu stellen. Randnummer 88 (
- cc)Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Verfügungskläger nicht aus der Außensozietät im Sinne des § 32 Absatz 2 BORA ausgeschieden. Vielmehr ist die Außensozietät aufgelöst worden. Der Verfügungsbeklagte hat nach dem Ausscheiden des Verfügungsklägers aus seiner Kanzlei weder eine Sozietät noch eine Außensozietät unterhalten, sondern die Kanzlei als Einzelanwalt fortgeführt. Ob er beabsichtigt, in Zukunft wieder einen oder eine Rechtsanwält*in einzustellen und mit diesem oder dieser erneut eine Außensozietät zu begründen, ist ohne Belang. Randnummer 89 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kommt es für die Frage, ob für die Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung in Form einer Außen- oder Scheinsozietät § 32 Absatz 1 BORA oder § 32 Absatz 2 BORA entsprechend gilt, nicht darauf an, wie sich die Zusammenarbeit im Innenverhältnis rechtlich, organisatorisch oder wirtschaftlich gestaltete. Denn § 32 Absatz 3 BORA stellt allein auf den nach außen gesetzten Rechtsschein ab und stellt im Übrigen die nur scheinbare gemeinschaftliche Berufsausübung der echten gemeinschaftlichen Berufsausübung gleich. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 32 Absatz 3 BORA beide vorstehenden Absätze, sowohl den Absatz 1 als auch den Absatz 2 des § 32 BORA für entsprechend anwendbar erklärt und auch bei angestellten Rechtsanwält*innen keine Beschränkung auf den Absatz 2 enthält, wenn die Kanzlei durch den oder die Inhaber*in fortgeführt wird. Randnummer 90 Auch das Argument, bei der Beendigung einer Außensozietät mit einem oder einer angestellten Rechtsanwält*in bestehe nach außen der Eindruck, dass die Sozietät von dem oder der Inhaber*in fortgeführt werde und der oder die angestellte Rechtsanwält*in die Kanzlei verlassen habe, greift nicht durch. Zum einen entsteht dieser Eindruck auch, wenn sich eine echte Sozietät auflöst und ein Mitglied in den bisherigen Räumen verbleibt und unter dem Namen der früheren Sozietät seine eigene Kanzlei betreibt oder eine neue Sozietät gründet. Zum anderen entsteht der Eindruck, die Sozietät werde von dem oder der bisherigen Inhaber*in fortgeführt, lediglich bei Mandant*innen, die den Unterschied zwischen einer Einzelkanzlei und einer Sozietät nicht kennen. Aber auch diese nehmen wahr, dass die Kanzlei nicht mehr von mehreren Rechtsanwält*innen betrieben wird, sondern wie im Fall des Verfügungsbeklagten nur noch von einem Einzelanwalt. Randnummer 91 (
- dd)Maßgeblicher Auflösungszeitpunkt ist der 31. Juli 2020, dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der ordentlichen Kündigung des Verfügungsbeklagten geendet hat. Darauf, dass der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger mit Schreiben vom 25. Juni 2020 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung widerruflich freigestellt und die Herausgabe der Kanzleischlüssel verlangt hat, kommt es ebenso wenig an wie da darauf, dass er das Arbeitsverhältnis mit dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 28. Juli 2020 nochmals fristlos gekündigt hat. Denn allein durch eine widerrufliche Freistellung wird der Rechtsschein einer gemeinschaftlichen Berufsausübung nicht beendet. Gleiches gilt für eine fristlose Kündigung während des Urlaubs des Außensozius unabhängig davon, dass in Anbetracht des bevorstehenden Endes des Arbeitsverhältnisses vorliegend ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kaum vorstellbar ist, der Verfügungsbeklagte die Gründe für die fristlose Kündigung nicht benannt hat und auch nicht behauptet hat, der Verfügungskläger habe die Klage gegen die fristlose Kündigung beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel nicht rechtzeitig innerhalb der Frist der §§ 4, 13 Absatz 1 Satz 2 KSchG eingereicht. Randnummer 92 Für den Auflösungszeitpunkt ist es auch unerheblich, dass der Verfügungsbeklagte seit dem 1. Juli 2020 zumindest teilweise einen Briefkopf verwendete, auf dem der Name des Verfügungsklägers mit einem Sternchen und dem Zusatz „angestellter Anwalt“ versehen war, und nach dem Ausspruch der fristlosen Kündigung die Kanzleischilder sowie den Internetauftritt der Kanzlei ausschließlich auf seine Person änderte. Soweit der Verfügungsbeklagte Anfang Juli 2020 auf dem Kanzleibriefkopf den Zusatz „angestellter Rechtsanwalt“ angebracht hat, ändert dies nichts daran, dass der Zusatz auf dem Kanzleischild und auf der Website weiterhin fehlte. Soweit der Verfügungsbeklagte die Kanzleischilder und den Internetauftritt noch vor dem 31. Juli 2020 allein auf seine Person abgeändert hat, war er hierzu aufgrund der arbeitsrechtlichen Abrede der Parteien und der obigen Ausführungen zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht berechtigt. Randnummer 93 (
- c)Aus dem Recht des Verfügungsklägers, die Mandant*innen anzuschreiben, folgt zugleich ein Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten auf Erteilung der dafür erforderlichen schriftlichen Auskünfte, da das Informations- und Befragungsrecht sonst in Leere ginge und dem Verfügungsbeklagten die Erteilung der Auskünfte zumutbar ist (vergleiche dazu BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 19 mwN (mit weiteren Nachweisen)). Um es dem Verfügungskläger zu ermöglichen, die Entscheidung aller Mandant*innen der Kanzlei einzuholen, wer ihre laufenden Verfahren weiter bearbeiten soll, benötigt er eine geordnete Aufstellung der Mandate mit dem Namen und Vornamen und/oder der Firma der Mandant*innen, deren postalischer Anschrift, dem Namen des oder der Gegner*in, soweit es sich nicht um eine Straf- oder Bußgeldsache handelt, bei denen es keine Gegner*innen gibt, sowie dem Kanzleiaktenzeichen, um gegebenenfalls zwischen mehreren gegen den oder dieselbe Gegner*in laufenden Sachen oder mehreren laufenden Straf- oder Bußgeldsachen unterscheiden zu können. Hingegen sind für die Befragung der Mandant*innen deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse nicht erforderlich. Der Verfügungskläger benötigt für die Befragung auch keine Kenntnis von den laufenden Fristen und Terminen oder ob es sich um eine außergerichtliche oder gerichtliche Sache, ein behördliches oder gerichtliches Verfahren handelt. Derartige Angaben benötigt der Verfügungskläger nur, wenn sich Mandant*innen im Rahmen der Befragung für ihn entschieden haben. Für die Information der Mandant*innen über das Ausscheiden des Verfügungsklägers aus der Kanzlei des Verfügungsbeklagten gilt nichts anderes. Randnummer 94 Soweit der Verfügungskläger für die Information und Befragung der Mandant*innen deren Daten benötigt, kann er nicht darauf verwiesen werden, zumindest von den von ihm betreuten Mandant*innen müsse er deren Daten kennen. Denn es ist unwahrscheinlich, dass der Verfügungskläger bei sämtlichen von ihm betreuten Mandaten die vollständigen Namen der Mandant*innen, deren Anschrift, den Namen des oder der jeweiligen Gegner*in und das Kanzleiaktenzeichen im Kopf hat. Randnummer 95 Weiter kann der Verfügungskläger nicht verlangen, dass er die Liste mit den Mandantendaten als digitale Excel-Tabelle erhält. Der Verfügungsbeklagte genügt seiner Auskunftspflicht schon dann, wenn er dem Verfügungskläger die Liste in Papierform übergibt. Randnummer 96
(2)Der erforderliche Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Randnummer 97 Der Verfügungskläger ist auf die für die Information und Befragung der Mandant*innen nach § 32 Absatz 1 BORA erforderlichen Mandantendaten dringend angewiesen. Denn ohne diese Daten droht sein Recht, die Mandant*innen über sein Ausscheiden aus der Kanzlei des Verfügungsbeklagten zu informieren und deren Entscheidung einzuholen, wer deren laufende Mandate zukünftig weiterbearbeiten soll, - wie bereits oben erwähnt - leerzulaufen. Randnummer 98 Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verfügungsbeklagte viele Mandant*innen bereits über das Ausscheiden des Verfügungsklägers aus der Kanzlei informiert und befragt hat. Denn zum einen kann sich der Verfügungskläger nicht darauf verlassen, dass der Verfügungsbeklagte sämtliche Mandant*innen der Kanzlei informiert und befragt hat und dass dies mit der gebotenen Fairness und Neutralität erfolgt ist. Zum anderen muss er sich mit der Befragung durch den Verfügungsbeklagten auch schon deshalb nicht begnügen, weil das Recht zur Information und Befragung der Mandant*innen nach § 32 Absatz 1 BORA jedem Mitglied der aufgelösten Sozietät oder Außensozietät zusteht, wenn - wie vorliegend - eine Einigung auf ein gemeinsames Rundschreiben nicht möglich war. Randnummer 99 Der Verfügungskläger ist auch darauf angewiesen, die Mandant*innen möglichst zeitnah zu informieren und zu befragen, zum einen, um die mit dem Rechtsschein der Außensozietät verbundene Haftung nach außen zeitlich möglichst zu begrenzen (dazu Henssler/Prütting, § 32 BORA Rn. 23) und zum anderen, um nicht die Chance zu verlieren, dass sich die Mandant*innen für ihn entscheiden. Denn je größer der zeitliche Abstand zwischen seinem Ausscheiden aus der Kanzlei des Verfügungsbeklagten und der Befragung der Mandant*innen ist und je länger die Mandant*innen ausschließlich mit dem Verfügungsbeklagten Kontakt hatten und deren laufende Mandate von diesem betreut wurden, desto gelockerter ist deren Beziehung zu dem Verfügungskläger und desto geringer ist dessen Chance, dass sie sich noch für ihn entscheiden. Randnummer 100 Der Verfügungskläger ist auch im besonderem Maße darauf angewiesen, durch eine zeitnahe Befragung möglichst viele der laufenden Mandate übernehmen zu können, da er sich ab dem 3. August 2020 mit einer eigenen Kanzlei selbstständig gemacht hat und deshalb möglich bald einen seine Existenz sichernden Mandantenstamm benötigt. Randnummer 101
(3)Schließlich überwiegt im Rahmen der erforderlichen Abwägung der schützenswerten Interessen der Parteien das Interesse des Verfügungsklägers an dem Erlass der einstweiligen Verfügung auch deutlich das Interesse des Verfügungsbeklagten an deren Nichterlass. Denn während im Fall des Nichterlasses der einstweiligen Verfügung das Recht des Verfügungsklägers auf Befragung sämtlicher Mandant*innen der Kanzlei bei einem im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt ins Lehre zu gehen droht, beschränkt sich für den Verfügungsbeklagten das mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung verbundene Risiko auf den mit der Erstellung der Mandant*innenliste verbundenen Aufwand. Sollte sich in einem etwaigen Hauptsacheverfahren herausstellen, dass der Verfügungsbeklagte - aus welchen Gründen auch immer - nicht verpflichtet war, die Auskünfte über die laufenden Mandate zu erteilen, wäre der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten nach § 945 ZPO zum Schadensersatz verpflichtet, wobei sich der dem Verfügungsbeklagten durch die Erteilung der Auskunft entstandene Schaden ohne größere Schwierigkeiten berechnen ließe. Hingegen dürfte es umgekehrt kaum möglich sein, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wie viele und welche Mandant*innen sich bei einer zeitnahen Befragung für den Verfügungskläger entschieden hätten. Randnummer 102
- c)Soweit der Verfügungskläger mit dem Antrag zu 1. darüber hinaus die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Vollständigkeit der Mandantenliste begehrt, ist das Verfahren nicht entscheidungsreif. Der Antrag steht in einem Stufenverhältnis zum Antrag auf Auskunft über die Kontaktdaten der Mandant*innen, weshalb über den Antrag erst entschieden werden kann, wenn der Verfügungsbeklagte die Auskunft erteilt hat. Dies folgt - auch ohne, dass der Verfügungskläger den Antrag ausdrücklich als Stufenantrag bezeichnet hat - schon daraus, dass der Verfügungskläger einen Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Vollständigkeit der ihm vom Verfügungsbeklagten zu übergebenden Liste in entsprechender Anwendung des § 260 Absatz 2 BGB nur hat, wenn ein Grund für die Annahme besteht, dass der Verfügungsbeklagte die Liste nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat, und der Verfügungskläger dies darlegt. Randnummer 103 2. Der Antrag zu 2., mit dem der Verfügungskläger die Feststellung begehrt, dass sich das Verfahren bezüglich der vom Antrag zu 1. ausgenommenen Mandate erledigt hat, ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Antrag zu 1. war auch bezüglich dieser Mandate zunächst zulässig und im Wesentlichen auch begründet. Jedoch ist, indem der Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger im Laufe des Berufungsverfahrens die entsprechenden Akten sukzessive übergeben hat, insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nachträglich entfallen. Da sich der Verfügungsbeklagte den Erledigungserklärungen des Verfügungsklägers nicht angeschlossen hat, war dem Feststellungsantrag stattzugeben. Randnummer 104 3. Der Widerantrag des Verfügungsbeklagten hat hingegen keinen Erfolg. Insoweit war das erstinstanzliche Urteil schon deshalb abzuändern und der Antrag zurückzuweisen, weil der Verfügungsbeklagte die zu seinen Gunsten erlassene Unterlassungsverfügung nicht innerhalb der Frist des § 929 Absatz 2 ZPO vollzogen hat. Randnummer 105
- a)Nach § 62 ArbGG, §§ 936, 929 Absatz 2 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Deshalb muss die einstweilige Verfügung innerhalb der Frist des § 929 Absatz 2 ZPO vollzogen werden. Die Vorschrift dient dem Schuldnerschutz. Sie soll sicherstellen, dass der Verfügungsgrund im Zeitpunkt der Vollziehung noch fortwirkt und der oder die Schuldner*in nicht über längere Zeit im Ungewissen bleibt, ob er oder sie aus einem im Eilverfahren ergangenen Titel noch in Anspruch genommen werden soll (vergleiche BVerfG (Bundesverfassungsgericht) 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 -, NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 1988, 3141). Mit dem ungenutzten Ablauf der Vollziehungsfrist wird der Wegfall des Verfügungsgrundes unwiderleglich vermutet (vergleiche Musielak/Voit/Huber, § 929 Rn. 2). Darüber hinaus verliert die einstweilige Verfügung als Vollstreckungstitel endgültig ihre Wirkung ( Schuschke/Walker/Kessen/ Thole/Schuschke/Kessen § 929 ZPO Rn. 34). Randnummer 106
- b)Der Verfügungsbeklagte ist dem Einwand des Verfügungsklägers, er habe die Unterlassungsverfügung nicht vollzogen, nicht entgegengetreten und hat nicht vorgetragen, welche Maßnahmen er zur Vollziehung der Unterlassungsverfügung ergriffen hat. Damit gilt das Vorbringen des Verfügungsklägers nach § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden. Randnummer 107 III. Über die Verteilung der Kosten ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung im Schlussurteil zu entscheiden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001458125