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LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer 4 TaBV 50/21 Beschluss Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG - hinreichende Bestimmtheit § 100 ArbGG

Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG - hinreichende Bestimmtheit Leitsatz 1. Im Verfahren der Einigungsstellenbestellung nach § 100 ArbGG muss stets hinreichend klar sein, über welchen Gegenstand die

§ 100Rn.

23). Der Offensichtlichkeitsmaßstab gilt für alle im Bestellungsverfahren zu entscheidenden Fragen, auch für die Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats oder des örtlichen Betriebsrats ( LAG Berlin-Brandenburg 16.11.2018 - 6 TaBV 1496/18 –; LAG Rheinland-Pfalz 22.02.2018 - 2 TaBV 38/17 - Rn. 56; LAG Hessen 17.11.2015 - 4 TaBV 185/15 - Rn. 14 GK-ArbGG/

§ 100Rn. 23 mw

N). Randnummer 37 b. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Einigungsstelle überwiegend nicht offensichtlich unzuständig. Randnummer 38 aa. Die Einigungsstelle ist nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Gesamtbetriebsrat und nicht der antragstellende Betriebsrat nach § 50 BetrVG zuständig ist. Randnummer 39

(1)Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Das Beschwerdegericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen in dem arbeitsgerichtlichen Beschluss (S. 4 – 5 des Beschlusses = Bl. 194 – 195 d. A.) an und sieht von einer reiner wiederholenden Stellungnahme entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Randnummer 40
(2)Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Die Arbeitgeberin trägt selbst vor, dass es momentan gar keine standortübergreifenden Projekte bezogen auf den Kundenauftrag „A“ gibt. Dass dies in Zukunft nicht ausgeschlossen ist, kann nicht bereits gegenwärtig eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen. Randnummer 41 c. Die Einigungsstelle ist insoweit nicht offensichtlich unzuständig als im Zusammenhang mit der alternierenden Telearbeit Regelungen zum Arbeitsschutz, zur Arbeitssicherheit, zur Arbeitszeit, und zur Arbeitsstätte getroffen werden sollen. Hinsichtlich dieser Materien erscheint ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6 und Nr. 7 möglich. Randnummer 42 aa. Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, u. a. mitzubestimmen bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) und bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Randnummer 43 bb. Hinsichtlich der Bereiche Arbeitsschutz, zur Arbeitssicherheit Arbeitsstätte erscheint ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zumindest als möglich. Zwar gilt das Mitbestimmungsrecht nur, soweit Rahmenvorschriften des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes bestehen, die die zu treffenden Maßnahmen nicht selbst detailliert beschreiben, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgeben und ihm einen Ermessensspielraum einräumen, innerhalb dessen der geeignete Weg zum Erreichen des Ziels nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgewählt werden kann (BAG 15.01.2002 - 1 ABR 13/01 - NZA 2002, 995
(997); ErfK/Kania BetrVG § 87 Rn. 63). Da im Home-Office die allgemeinen Bestimmungen des ArbSchG Anwendung finden ( Hidalgo NZA 2019, 1449
(1450)mwN; Kollmer/Klindt/Schucht/Kollmer , ArbSchG § 1 ArbSchG Rn. 52, 66) erscheint ein Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung der Regelungen insbesondere der ArbStättVO zumindest als möglich. Ob dieses im Einzelfall gegeben ist, insbesondere ob ein Telearbeitsplatz iSd. § 2 Abs. 7 ArbStättVO vorliegt, kann angesichts des gesetzlich vorgegebenen Offensichtlichkeitsmaßstabs nicht im Einsetzungsverfahren nach § 100 ArbGG geprüft werden; vielmehr hat insoweit die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit zu prüfen. Randnummer 44 cc. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG möglich. Randnummer 45 dd. Eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt im Hinblick auf diese Regelungsmaterien auch nicht deswegen vor, weil das Mitbestimmungsrecht bereits ausgeübt worden ist. Zwar liegt eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn ein im Antrag nach § 100 genanntes Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt ist und diese weder gekündigt noch für unwirksam erklärt worden ist ( LAG Köln 05.03.2009 – 13 TaBV 97/08 – Rn. 27; LAG Niedersachsen 29.07.2008 – 1 TaBV 47/08 – Rn. 15; GK-ArbGG/

§ 100Rn.

26). Die von der Arbeitgeberin benannten Betriebsvereinbarung treffen aber nicht explizit Regelungen zu Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Arbeitszeit, und Arbeitsstätte bezogen auf die alternierende Telearbeit. Da insoweit ein Regelungsbedarf im Hinblick auf die speziellen Besonderheiten der alternierenden Telearbeit bestehen kann, ist es zumindest möglich, dass das Mitbestimmungsrecht noch nicht abschließend ausgeübt worden ist. Randnummer 46 c. Hinsichtlich der Regelungsfrage „soziale und wirtschaftlichen Absicherung“ bei alternierende Telearbeit ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats offensichtlich nicht gegeben. Eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG ist ersichtlich nicht gegeben. Weder § 87 Abs. 1 BetrVG noch sonstige Vorschriften geben dem Betriebsrat insoweit ein Mitbestimmungsrecht. Randnummer 47 B. Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg. Randnummer 48 I. Die Anschlussbeschwerde ist zulässig. Randnummer 49

  1. Die Einlegung einer Anschlussbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist grundsätzlich zulässig. Dies ergibt sich aus der Verweisungskette der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 524 ZPO ( vgl. BAG 17.02.2015 1 ABR 45/13 – Rn. 11 ff; BAG 25.09.2012 - 1 ABR 49/11 – Rn. 17; BAG 14.09.2010 - 1 ABR 29/09 – Rn. 13 ). Randnummer 50
  2. Allerdings wird in der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass im Verfahren nach § 100 ArbGG Anschlussbeschwerden nicht statthaft seien (LAG Hessen 15.11.2016 - 4 TaBV 250/16 – Rn. 16, mit abl. Anm. Berzbach). Da das Verfahren auf eine besondere Beschleunigung angelegt sei, verbiete es sich, einer Seite verfahrensrechtliche Möglichkeiten einzuräumen, die geeignet sind, das Verfahren zu Lasten des antragstellenden Beteiligten zu verzögern. Randnummer 51
  3. Dem folgt die Kammer zumindest in dieser Allgemeinheit nicht. Randnummer 52 a. § 100 Abs. 2 Satz 2 ArbGG verweist ohne Einschränkung auf § 87 Abs. 2 ArbGG und damit auch auf 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 524 ZPO. Eine gesetzliche Anordnung dahingehend, dass eine Anschlussbeschwerde im Verfahren nach § 100 ArbGG nicht zulässig ist, lässt sich entsprechend aus dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen. Randnummer 53 b. Eine generelle Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde im Verfahren nach § 100 ArbGG lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass das Verfahren auf eine besondere Beschleunigung angelegt ist. Dem Beschleunigungsgrundsatz kann durch sachgerechte Anwendung der Verspätungsvorschriften nach § 87 Abs. 3 ArbGG, den § 100 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich in Bezug nimmt, Rechnung getragen werden (Berzbach jurisPR-ArbR 47/2017 Anm. 5). Zum einen hat das Beschwerdegericht es in der Hand, Verzögerungen des Verfahrens auch durch sachgerechte Fristsetzungen nach §§ 100 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 90 Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 1a ArbGG zu vermeiden. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht durch Setzung einer Erwiderungsfrist auf die Beschwerdebegründung auch der Möglichkeit der Anschlussbeschwerde einen zeitlichen Rahmen setzen kann. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussbeschwerde nur bis zum Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig ( BAG 17.02.2015 1 ABR 45/13 – Rn. 17). Damit kann das Beschwerdegericht eine Verzögerung des Verfahrens durch späte Einlegung einer Anschlussbeschwerde durch sachgerechte Fristsetzungen schon vor dem Termin zur Anhörung der Beteiligten vermeiden. Randnummer 54
  4. Die Anschlussbeschwerde ist fristgemäß innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG eingegangen. Sie ist damit insgesamt zulässig. Randnummer 55 II. Die Anschlussbeschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Anzahl der Beisitzer auf jeweils zwei festgesetzt. Randnummer 56
  5. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist regelmäßig von jeweils zwei Beisitzern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite auszugehen ( LAG Hamm 09.10.2006 – 10 TaBV 84/06 – Rn. 44; LAG Hamm 17.08.2006 – 13 TaBV 59/06 – Rn. 11; LAG Niedersachsen 15.08.2006 – 1 TaBV 43/06 – Rn. 12; GK-ArbGG/

§ 100Rn. 43 ; GMP /Schlewing § 100 Rn. 30; Erf

K/ Koch § 100 ArbGG Rn. 6). Beantragt eine Seite die Bestellung von mehr als zwei Beisitzern pro Seite, so ist die Erforderlichkeit weiterer Einigungsstellenmitglieder anhand konkreter Tatsachen zu begründen ( LAG Niedersachsen 07.08.2007 – 1 TaBV 63/07 – Rn. 20; GK-ArbGG/

§ 100Rn.

43 ). Randnummer 57 2. Soweit der Betriebsrat vorträgt, durch die von beiden Seiten vorgelegten Dokumente zeige sich eine „höhere Komplexität“, ist aus diesem Vortrag nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Tatsachen sich eine Erforderlichkeit von vier Beisitzern pro Seite ergeben soll. Soweit der Betriebsrat darauf verweist, dass die Thematik „hochaktuell“ sei und auch „gesamtgesellschaftliche diskutiert“ werde, hat dies für die Beurteilung der Erforderlichkeit weiterer Einigungsstellenmitglieder für die sachgerechte Tätigkeit der Einigungsstelle keine rechtliche Bedeutung. Randnummer 58 C. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da in Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG iVm. § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden. Randnummer 59 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001458763

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