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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat L 11 VE 58/16 Urteil Soziales Entschädigungsrecht - Berufsschadensausgleich - Vergleichseinkommen - t

Soziales Entschädigungsrecht - Berufsschadensausgleich - Vergleichseinkommen - tatsächliches Einkommen bei selbständiger Tätigkeit - pauschale Betrachtungsweise - Wert der schädigungsbedingt verbliebe

Verordnung,

vom Wert der eigenen Arbeitsleistung des Selbständigen spricht, meint daher den Wert des Leistungsvermögens. Es ist damit keine grundsätzlich andere Bewertung gemeint, als

jenige,

§ 5BSch

AV für

Festlegung des Vergleichseinkommens verlangt. Auch das derzeitige Einkommen eines Selbständigen ist eine Vergleichsgröße. Es ist das Einkommen, das der individuell Beschädigte als Bewerber um eine unselbständige Berufsstellung wahrscheinlich erzielen würde. Daher ist es unmaßgeblich, wenn sich der Betroffene bei an sich höherem Wert seines Leistungsvermögens eine ganz bestimmte Tätigkeit aussucht,

aus nicht schädigungsbedingten Gründen schlecht bezahlt ist. (Rn.48) Orientierungssatz Zur Vertrauensschutzprüfung im Rahmen der Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 45 SGB 10, wenn

ser einen Fehler im Ausgangsbescheid perpetuiert. (Rn.59) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 9. August 2016, S 33 VE 50/13, Urteil Tenor Auf

Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom

  1. August 2016 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom
  2. Oktober 2012 in der Fassung des Bescheides vom
  3. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. April 2013 wird aufgehoben, soweit der Beklagte mit ihm den Berufsschadensausgleich ab dem
  5. November 2012 bis zum
  6. Juni 2013 teilweise aufgehoben hat. Im Übrigen wird

Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel von dessen außergerichtlichen Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten.

Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt einen höheren Berufsschadensausgleich (BSA) im Überprüfungsverfahren. Randnummer 2 Der 1957 geborene Kläger war am

  1. Januar 2000 in einer Gaststätte von K (K) tätlich angegriffen worden. Dabei hatte K versucht, dem Kläger ins Gesicht zu schlagen, der den Schlag abgeblockt und dadurch eine Verletzung der linken Schulter erlitten hatte. Auf einen Antrag des Klägers auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hatte der Beklagte bei dem Versorgungsarzt Dr. S ein versorgungsärztlich-orthopädisches Gutachten vom
  2. Dezember 2001 eingeholt, der zur Anerkennung als Schädigungsfolge eine Läsion der Muskelsehnen des linken Schultergelenkes mit Restbeschwerden nach Prellung vorgeschlagen hatte,

nach seiner Einschätzung mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v. H. zu bewerten sei. Durch den Beruf des Klägers komme es immer wieder infolge der dabei eingenommenen zwanghaften Körperhaltungen zu Reizungen unterschiedlicher Ausprägung, so dass eine berufliche Betroffenheit anzunehmen sei,

den Grad der MdE auf 20 v. H. erhöhe. Mit bestandskräftigem Bescheid vom

  1. Januar 2002 hatte der Beklagte als durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 OEG hervorgerufene Schädigungsfolge eine Läsion der Muskelsehnen des linken Schultergelenkes mit Restbeschwerden nach Prellung anerkannt. Der Grad der MdE betrage unter 25 v. H., ein Rentenanspruch bestehe daher nicht. Randnummer 3 Der Kläger, der nach eigenen Angaben im Versorgungsantrag als selbständiger Graveurmeister und Künstler tätig gewesen war, hatte von dem Beklagten unter anderem Versorgungskrankengeld vom
  2. Januar bis
  3. April 2000 in Gesamthöhe von knapp 1.000,- Euro erhalten. Randnummer 4 Am
  4. Dezember 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten eine Prüfung der Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes und Ansprüche nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Ihm sei körperlich eine nur eineinhalb bis drei Stunden zusammenhängende berufliche Tätigkeit möglich, sechs Stunden Arbeitszeit seien nur in selbständiger Regie über den gesamten Tag gestreckt möglich. Umschulungsmöglichkeiten existierten nicht, eine betriebliche Umsetzung sei in seinem Fall nicht möglich. Eine Berufsfindung im Berufsförderungswerk sei aus medizinischen Gründen abgebrochen worden. Der Kläger fügte seinem Antrag medizinische Unterlagen und ein Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom
  5. Dezember 2004 vor, in dem

BfA im Gerichtsverfahren S RA festgestellt hatte, dass

Erwerbsfähigkeit des Klägers im Beruf Graveurmeister im Sinne des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erheblich gefährdet/gemindert sei.

BfA hatte sich weiter verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Teilhabe zum Arbeitsleben zu gegebener Zeit erneut durch widerspruchsfähigen Bescheid zu entscheiden. Zur Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe kam es in der Folge nicht. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 20. Januar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers nach medizinischen Ermittlungen ab.

anerkannte Schädigungsfolge sei mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 zu bewerten. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch holte der Beklagte bei dem Chirurgen Dr. B ein fachchirurgisches Kausalitätsgutachten vom 5. Oktober 2009 ein, der vorschlug, als Schädigungsfolge nach dem OEG Läsionen der Muskelsehnen des linken Schultergelenkes mit Restbeschwerden nach Prellung und zunehmender Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes und des linken Schultergürtels anzuerkennen.

se seien mit einem GdS von 20 zu bewerten, durch

Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit erhöhe sich der GdS auf

  1. Randnummer 6 Mit Teilabhilfebescheid vom
  2. Oktober 2009 erkannte der Beklagte mit Wirkung ab dem
  3. Dezember 2007 als Schädigungsfolge nach dem OEG Läsionen der Muskelsehnen des linken Schultergelenkes mit Restbeschwerden nach Prellung und zunehmender Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes und des linken Schultergürtels an. Der GdS hierfür betrage gemäß § 30 Abs. 1 BVG 20; es liege zudem eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG vor, so dass der GdS insgesamt mit 30 zu bewerten sei. Über

Gewährung eines BSA ergehe eine gesonderte Entscheidung. Randnummer 7 Zur Prüfung des Anspruchs auf BSA übermittelte der Kläger dem Beklagten eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab dem

  1. Dezember
  2. Ausweislich eines Einkommensteuerbescheides hatte der Kläger 2007 10.654,- Euro Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Jahr 1998 hatten

entsprechenden Einkünfte 17.173,- DM betragen, im Jahr 1999 -4.236,- DM, 2008 24.481,- Euro. Zum schadensbedingten Einkommensverlust erklärte der Kläger,

internationale Anerkennung seiner Tätigkeit vor allem als Waffengraveur sei etwa mit dem Schadensereignis zusammengefallen. Trotz der mit

ser Anerkennung verbundenen hervorragenden spezifischen Marktposition habe er keine erheblichen Gewinnzuwächse erzielen können, wie es ihm ohne den Gesundheitsschaden möglich gewesen wäre. Der Kläger legte bezüglich seiner beruflichen Qualifikation unter anderem ein Facharbeiterzeugnis vom

  1. Dezember 1975 über den erfolgreichen Abschluss des Ausbildungsberufes Graveur mit Spezialisierung Jagdwaffen sowie ein Meisterprüfungszeugnis der Handwerkskammer vom
  2. April 1994 vor, wonach er

Meisterprüfung als Graveur bestanden hatte. Weiter legte er eine Bestätigung der Graveur- und Metallbildner-Innung vom 19. Mai 2006 vor, wonach auch in Ansehung einer über 30-jährigen Berufserfahrung des Klägers

ser in Lohngruppe 6 gemäß Tarif einzustufen sei. Ausweislich eines ebenfalls vorgelegten und ab April 2006 gültigen Manteltarifvertrages des Bundesinnungsverbandes der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner betrug das monatliche Gehalt eines Angestellten in Lohngruppe 6 nach dem dritten Beschäftigungsjahr 4.324,- Euro. Randnummer 8 Der Beklagte ermittelte den BSA nach Maßgabe der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) wie folgt: Er stufte den Kläger nach § 5 Abs. 1 BSchAV (in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung; a. F.) als selbständig Tätigen mit abgeschlossener Mittelschulausbildung und Berufsausbildung in

Besoldungsgruppe A 11 ein. Dem hielt er gemäß § 9 BSchAV a. F. das derzeitige Einkommen des Klägers entgegen, das mit dem Wert der Arbeitsleistung zu berechnen sei. Hierzu setzte er den Industriebereich Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportartikeln, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen an und insoweit

Lohngruppe 2 (mit Berufsausbildung und sehr schwierigen Tätigkeiten). Letztgenannten Betrag kürzte er um einen schädigungsbedingten Verdienstausfall, den er in Anlehnung an den zuerkannten GdS mit 20 Prozent berechnete. Exemplarisch errechnete sich der BSA ab Dezember 2007 wie folgt: Randnummer 9 Vergleichseinkommen brutto 2.908,- Euro (Besoldungsgruppe A 11 zuzüglich Familienzuschlag Stufe 1), netto 1.945,- Euro. Dagegen gerechnet der Wert der Arbeitsleistung des Klägers: 2.976,- Euro brutto abzüglich 20 Prozent schädigungsbedingter Einkommensverlust = 2.381,- Euro brutto, netto 1.629,08 Euro.

Differenz der beiden Nettobeträge beträgt 315,92 Euro, wovon der Ruhensbetrag gemäß § 30 Abs. 13 BVG abzuziehen ist (105,- Euro), ergibt einen BSA von netto monatlich gerundet 211,- Euro. Randnummer 10 Entsprechend verfuhr der Beklagte für

Zeit ab dem

  1. Juli 2008 (Netto-BSA 199,- Euro; Vergleichseinkommen 1.958,- Euro, Wert der Arbeitsleistung 1.653,68 Euro) und ab dem
  2. Juli 2009 (Netto-BSA 219,- Euro; Vergleichseinkommen 2.014,- Euro, Wert der Arbeitsleistung 1.686,68 Euro), der BSA betrug nach der Berechnung des Beklagten ab dem
  3. Juli 2010 unverändert 219,- Euro. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
  4. Januar 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger den BSA ab dem
  5. Dezember 2007 wie zuvor skizziert. Randnummer 12 Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schriftsatz vom
  6. März 2011 mit, dass der Beklagte seinem Widerspruch aus seiner Sicht bislang nur teilweise abgeholfen habe. Das Vergleichseinkommen sei niedriger zu bewerten. Insoweit legte der Kläger den Auszug einer ab dem
  7. April 2011 gültigen Entgelttabelle für

Metall- und Elektroindustrie Thüringen zugrunde; aus der ihn betreffenden Entgeltgruppe E 5 ergebe sich ein monatliches Entgelt von 2.307,- Euro. Außerdem sei das Vergleichseinkommen nicht nur um 20, sondern um 30 Prozent zu kürzen. Randnummer 13 Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2011, der sich auf

Bescheide vom

  1. Januar 2009,
  2. Oktober 2009 und
  3. Januar 2011 erstreckte, half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit ab wie durch

Bescheide vom

  1. Oktober 2009 und
  2. Januar 2011 bereits geschehen, im Übrigen wies der Beklagte den sich insbesondere auch auf

Gewährung einer Ausgleichsrente gerichteten Widerspruch zurück. Randnummer 14 Mit Bescheid vom

  1. Juni 2011 bewilligte der Beklagte den BSA ab dem
  2. Juli 2011 in Höhe von monatlich 456,- Euro und mit Bescheid vom
  3. Juni 2012 ab dem
  4. Juli 2012 in Höhe von monatlich 498,- Euro. In letztgenanntem Bescheid ging der Beklagte von einem Bruttovergleichseinkommen von monatlich 3.517,- Euro, netto 2.311,- Euro, aus. Dem hielt er den Wert der Arbeitsleistung des Klägers entgegen, den er netto mit 1.686,68 Euro bezifferte. Der Bescheid erging wörtlich unter dem „Vorbehalt des Beschlusses der vorgesehenen Gesetzesänderungen:
  5. KOV-AnpV 2012, AnrV und BSchAV“. Randnummer 15 Ausweislich eines internen Aktenvermerks erkannte der Beklagte

Bewilligungen mit Bescheiden vom

  1. Juni 2011 und vom
  2. Juni 2012 als „falsch“, weil der Wert der Arbeitsleistung des Klägers nicht angepasst worden sei. Randnummer 16 Mit Bescheid vom
  3. Oktober 2012 kürzte der Beklagte rückwirkend den BSA ab dem
  4. Juli 2011 auf 250,- Euro und ab dem
  5. Juli 2012 auf 255,- Euro und verlangte entsprechende Erstattung der überzahlten Beträge. Für

Zeit ab dem

  1. Juli 2012 ging er unverändert von einem Nettovergleichseinkommen vom 2.311,- Euro aus, dem er nunmehr allerdings den Wert der Arbeitsleistung des Klägers in Höhe von netto 1.929,44 Euro entgegen setzte.Der Kläger legte gegen den Bescheid vom
  2. Oktober 2012 Widerspruch ein, mit dem er unter anderem grundsätzliche Bedenken gegen

Berechnung des BSA vortrug. Abschließend erklärte der Kläger, er werde hilfsweise innerhalb der nächsten Tage

Überprüfung gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragen. Dem Widerspruch gegen den Bescheid vom

  1. Oktober 2012 half der Beklagte mit Bescheid vom
  2. Januar 2013 teilweise insoweit ab, als es

rückwirkende Kürzung des BSA betraf. Erst ab dem

  1. November 2012 betrage der BSA aber (nur) 255,- Euro. Randnummer 17 Der Beklagte wertete den Hinweis des Klägers auf § 44 SGB X bereits als Überprüfungsantrag, den er mit weiterem Bescheid vom
  2. Januar 2013 bezogen auf den Bescheid vom
  3. Januar 2011 ablehnte. Randnummer 18 Gegen den

Ablehnung eines Überprüfungsantrages betreffenden Bescheid vom

  1. Januar 2013 legte der Kläger Widerspruch ein, welchen der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
  2. April 2013 zurückwies. Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom
  3. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  4. Oktober 2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom
  5. Januar 2013 zurück bei einer Kostenquote zugunsten des Klägers von der Hälfte. Randnummer 19 Hiergegen hat der Kläger am
  6. Mai 2013 Klage erhoben mit dem Ziel, einen höheren BSA zu erhalten.

medizinischen Bewertungen und Feststellungen zum GdS würden ausdrücklich nicht angegriffen. Angegriffen werde der berücksichtigte Wert des fiktiven aktuellen Nettoeinkommens. Der Kläger hat ein Schreiben der IHK Südthüringen vom

  1. Dezember 2012 zu den Akten gereicht, wonach seine Tätigkeit als selbständiger Graveurmeister exakt der gleichen fachlichen Tätigkeit von abhängig beschäftigten Waffengraveuren entspreche. Nach einem weiteren vom Kläger vorgelegten Schreiben der IG Metall Suhl-Sonneberg vom
  2. November 2012 seien Graveure im Sinne der (ebenfalls beigefügten) Haustarifverträge – Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag – der M Jagd- und Sportwaffen GmbH in

Entgeltgruppe 5 zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.775,- Euro eingruppiert. Randnummer 20 Der Beklagte hat zu der Klagebegründung und den eingereichten Unterlagen im Großen und Ganzen erklärt, es komme nur darauf an, was ein beschädigter Arbeitnehmer im Vergleich zu einem nicht beschädigten Arbeitnehmer verdiene. Soweit sich der Kläger auf

von ihm eingereichten Tarifverträge beziehe, folge daraus, dass auch ein gesunder Arbeitnehmer nur

darin ausgewiesenen Beträge verdienen könne.

s sei aber ein arbeits- und tarifrechtliches Problem. Nach dem vom Kläger vorgelegten Manteltarifvertrag des Bundesinnungsverbandes der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner hätte dem Kläger nach der darin geregelten Lohngruppe 6 überhaupt kein BSA zugestanden. Ein höherer Abschlag als 20 Prozent komme hier nicht in Betracht. Randnummer 21

Beteiligten haben im Klageverfahren erörtert, ob der Kläger einen Überprüfungsantrag gestellt habe. Der Kläger hat dabei auf ein von ihm verfasstes Schreiben vom

  1. Dezember 2012 verwiesen, das indes nicht aktenkundig ist. Randnummer 22 Das Sozialgericht hat bei dem Bundesinnungsverband der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner einen Manteltarifvertrag 2006, mehrere Tarifverträge zum Abkommen über Vergütungen sowie einen Entgeltrahmentarifvertrag beigezogen. Der Kläger hat erklärt, den bundesweiten Tarifvertrag nicht für anwendbar zu halten, da von ihm keine kreativen Graveurtätigkeiten von Hand für Jagd- und Sportwaffen erfasst seien. Zum Beleg seiner Auffassung hat er ein Schreiben der IG Metall Bezirksleitung Berlin-Brandenburg-Sachsen vom
  2. Januar 2016 zu den Gerichtsakten gereicht, wonach der Haustarifvertrag der M Jagd- und Sportwaffen GmbH im Fall des Klägers wesentlich realistischer sei als der Bundestarif der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner. Randnummer 23 Das Sozialgericht hat

Klage durch Urteil vom 9. August 2016 abgewiesen, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten,

Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom

  1. April 2013 bleibe unberührt. Gegenstand der Klage sei der BSA zwischen dem
  2. Dezember 2007 und dem
  3. Juni
  4. Soweit es den Zeitraum vom
  5. Dezember 2007 bis zum
  6. Dezember 2008 betreffe, stehe dem Anspruch bereits § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X entgegen, da Nachzahlungen längstens rückwirkend für vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung erbracht werden könnten (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Der Kläger habe keinen Überprüfungsantrag gestellt, vielmehr habe der Beklagte mit Bescheid vom
  7. Januar 2013 insoweit von Amts wegen entschieden. Hiervon ausgehend würden Ansprüche im Zugunstenverfahren vor dem
  8. Januar 2009 ausscheiden. Soweit es den BSA ab dem
  9. Januar 2009 betreffe, habe der Beklagte zu Recht

bis 30. Juni 2011 geltende Rechtslage zugrunde gelegt. Streitig sei insoweit allein

Bestimmung des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger Tätigkeit gemäß § 30 Abs. 8 BVG, § 9 BSchAV a. F. Soweit der Beklagte zu Unrecht das Einkommen nicht anhand einer der Qualifikation des Klägers entsprechenden Tätigkeit ermittelt habe, beschwere

s den Kläger nicht. Maßgeblich für

Bestimmung des derzeitigen Einkommens sei nur, wie der Betroffene seine berufliche Arbeitskraft als Unselbständiger auf dem Arbeitsmarkt verwerten könnte. Als Wert der eigenen Arbeitsleistung sei das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre. Insoweit sei es angemessen, auf

einschlägigen Tarifverträge zurückzugreifen.

s seien

Tarifverträge des Bundesinnungsverbandes der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner.

se Tarifverträge erfassten auch den vom Kläger ausgeübten Beruf. Da er nach eigenen Angaben rein produktive Arbeiten ausübe, sei er in den Tarifverträgen den gewerblichen Arbeitnehmern zuzuordnen.

Ermittlung der einschlägigen Lohngruppe erfolge gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Vergütungstarifverträge anhand der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Hier sei der Kläger der höchsten Lohngruppe 1 zuzuordnen, weil er auch nach eigenen Angaben auch international als äußerst geschätzter Spezialist für Waffengravuren anerkannt sei und als Graveurmeister hohe berufliche Qualifikationen besitze. Aufgrund der bisherigen selbständigen Tätigkeit könne auch

Fähigkeit des Klägers zur Arbeiten angenommen werden,

Dispositionsvermögen und umfassende Verantwortung erforderten. Als erzielbare Bruttovergütung ergebe sich ab dem 1. April 2008 ein Betrag von monatlich 2.483,- Euro.

ser Betrag liege über dem vom Beklagten angenommenen Betrag von 2.422,- Euro, so dass der Kläger schon deshalb nicht beschwert sei.

s gelte für

Zeit ab dem

  1. Januar 2009 bis zum
  2. Juni 2011, aber auch für

Zeit danach, namentlich ab dem

  1. Oktober
  2. Randnummer 24 Gegen das ihm am
  3. September 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  4. Oktober 2016 Berufung eingelegt. Zu Unrecht habe sich das Sozialgericht auf

Tarifverträge des Bundesinnungsverbandes der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner bezogen und nicht auf den Haustarifvertrag der M Jagd- und Sportwaffen GmbH. Letzterer sei einschlägig, weil es sich um einen speziellen Tarifvertrag für Waffengraveure handele. Er, der Kläger, verrichte kreative Handarbeit zur Herstellung von Einzelstücken,

vom Bundesinnungsverband der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner erfassten Firmen fertigten dagegen in automatisierter Maschinenarbeit große Stückzahlen, was im Ergebnis eine höhere Bezahlung der Beschäftigten ermögliche. Zudem seien

se Firmen geographisch schwerpunktmäßig in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg ansässig und nicht in den tariflich deutlich schlechter gestellten neuen Bundesländern. Randnummer 25 Der Senat hat eine Auskunft der H. K GmbH zu den dort gezahlten Löhnen eingeholt und den vollständigen Haustarifvertrag der M Jagd- und Sportwaffen GmbH ab dem

  1. Januar 2008 nebst Ergänzungsvereinbarung zum Manteltarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Haustarifvertrag über Sonderzahlungen beigezogen. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  2. August 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom
  3. Oktober 2012 sowie vom
  4. Januar 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  5. April 2013 zu verurteilen, den Bescheid vom
  6. Januar 2011 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger einen höheren Berufsschadensausgleich für den Zeitraum vom
  7. Januar 2008 bis zum
  8. Juni 2013 zu bewilligen. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, Randnummer 29

Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,

beigezogene Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin S 17 RA 4100/03 sowie

den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Gegenstand des Verfahrens sind

Bescheide

  1. Oktober 2012 sowie vom
  2. Januar 2013 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  3. April
  4. Der Bescheid vom
  5. Januar 2013 ist im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangen. Mit ihm hat der Beklagte den Bescheid vom
  6. Januar 2011 überprüft, mit dem er dem Kläger dem Grunde nach BSA ab dem
  7. Dezember 2007 bewilligt hatte. Der Bescheid vom
  8. Januar 2011 stellt einen Ausgangsbescheid über

Bewilligung von BSA dar, der

Berechnungsgrundlagen – Vergleichseinkommen nach der Besoldungsgruppe A 11, Wert der Arbeitsleistung des Klägers nach dem Industriebereich Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten Sportartikeln, Spielwaren und sonstige Arbeitserzeugnisse, Leistungsgruppe 2 – regelt. Auf ihm bauen

sich anschließenden Anpassungsbescheide auf. Im Grundsatz können

se nicht wegen anfänglicher Unrichtigkeit zurückgenommen werden, solange der Ausgangsbescheid nicht aufgehoben worden ist (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom

  1. August 1996 - 9 RV 22/95 – juris). Damit ist streitgegenständlich der mit Bescheid vom
  2. Januar 2011 unmittelbar geregelte Zeitraum vom
  3. Januar 2008 bis zum
  4. Juni
  5. Randnummer 33 Zwischenzeitlich hat der Beklagte mit Anpassungsbescheiden vom
  6. Juni 2011 und vom
  7. Juni 2012 BSA ab dem
  8. Juli 2011 und ab dem
  9. Juli 2012 bewilligt. Dabei hat er nur das Vergleichseinkommen erhöht, namentlich insoweit nicht mehr gemäß Nr. 1 a) der Anlage I Kap VIII K III Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K - Soziales Entschädigungsrecht und Rehabilitation Abschnitt III des Einigungsvertrages,

gemäß § 84a BVG in der Fassung des Gesetzes vom

  1. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) ab dem
  2. Juli 2011 nicht mehr anwendbar war, eine Absenkung nach der Bekanntgabe des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger verfügt (hier Absenkung ab Juli 2008 auf 88,07 Prozent, ab Juli 2009 auf 88,71 Prozent).

sem demnach recht stark erhöhten Vergleichseinkommen hat er weiterhin den unveränderten Wert der Arbeitsleistung des Klägers gegenübergestellt, was den relativ hohen Bewilligungsbetrag ergeben hat. Um

s zu korrigieren, hat der Beklagte zunächst mit dem weiteren streitgegenständlichen Bescheid vom

  1. Oktober 2012 den BSA rückwirkend ab Juli 2011 abgesenkt und dem hiergegen erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom
  2. Januar 2013 insoweit abgeholfen, als er

Absenkung erst ab dem

  1. November 2012 verfügt hat. Im Ergebnis hat der Beklagte dem Kläger BSA monatlich wie folgt bewilligt: Randnummer 34 - vom
  2. Dezember 2007 bis
  3. Juni 2008 211,- Euro, - vom
  4. Juli 2008 bis
  5. Juni 2009 199,- Euro, - vom
  6. Juli 2009 bis
  7. Juni 2011 219,- Euro, - vom
  8. Juli 2011 bis
  9. Oktober 2012 456,- Euro, - vom
  10. November 2012 bis
  11. Juni 2013 255,- Euro. Randnummer 35 Gegenstand der Berufung ist in zeitlicher Hinsicht nur der zuvor skizzierte Zeitraum, denn nur über ihn hat das Sozialgericht antragsgemäß entschieden. Randnummer 36

zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist nur zum Teil zutreffend. Der das Überprüfungsverfahren betreffende Bescheid vom

  1. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid vom
  3. Oktober 2012 in der Fassung des Bescheides vom
  4. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. April 2013 ist dagegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er mit ihm BSA mit Wirkung ab dem
  6. November 2012 teilweise aufgehoben hat. Allerdings steht dem Kläger kein höherer BSA zu als mit Bescheiden vom
  7. Juni 2011 und vom
  8. Juni 2012 verfügt. Randnummer 37 Soweit es um den das Überprüfungsverfahren betreffenden Bescheid geht, hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass dem geltend gemachten Anspruch für

Zeit vom

  1. Januar 2008 bis zum
  2. Dezember 2008 bereits § 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X entgegen steht; insoweit verweist der Senat auf

zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 38 Für

Zeit ab dem

  1. Januar 2009 bis zum
  2. Juni 2011 hat der Beklagte den BSA zutreffend berechnet. Daher kommt eine Korrektur des Bescheides vom
  3. Januar 2011 im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X hier nicht in Betracht. Randnummer 39 Anspruchsgrundlage insoweit ist § 30 Abs. 3 BVG in seiner ab dem
  4. Dezember 2007 geltenden Fassung. Danach erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch

Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls

s günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6. Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BVG). Das Vergleichseinkommen errechnet sich gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG nach § 30 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BVG aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der

Beschädigten ohne

Schädigung nach ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätten. Der BSA wird hier nicht gemäß § 30 Abs. 10 BVG ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, weil der Antrag des Klägers deutlich vor dem in

ser Vorschrift genannten Stichtag (21. Dezember 2007) gestellt worden ist. Aufgrund

ser frühen Antragstellung durch den Kläger sind auch

grundlegenden Änderungen des BSA mit Wirkung zum

  1. Juli 2011 (vgl. § 30 Abs. 5 BVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom
  2. Juni 2011 <BGBl. I S. 1114> und

Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40 a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes vom 28. Juni 2011 <BGBl. I S. 1273>) gemäß der Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 BVG für den vorliegenden Fall unmaßgeblich (vgl. Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 30 BVG, Rn. 26). Randnummer 40 Somit ist nach § 30 Abs. 3 BVG nicht individuell festzustellen, wie sich das Einkommen eines Beschädigten wahrscheinlich gestaltet hätte, und es ist nicht

ses wahrscheinliche Einkommen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit (zuzüglich der Ausgleichsrente) gegenüberzustellen; vielmehr ist von der generalisierenden (pauschalen) Betrachtungsweise auszugehen,

in § 30 Abs. 4 BVG für

Ermittlung des Vergleichseinkommens vorgesehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Juli 1971 - 9 RV 514/68 - juris). Randnummer 41 Welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, hat

vom Gesetzgeber in § 30 Abs. 14 BVG ermächtigte Bundesregierung in der bis zum

  1. Juni 2011 geltenden und hier maßgeblichen Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40a Abs. 1 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes - Berufsschadensausgleichsverordnung - (BSchAV) bestimmt. Das Durchschnittseinkommen nach § 30 Abs. 5 BVG wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BSchAV ermittelt, wenn der Beschädigte Randnummer 42
  2. unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig wäre, nach § 3 BSchAV; Randnummer 43
  3. im öffentlichen

nst tätig wäre, nach § 4 BSchAV; Randnummer 44 3. selbständig tätig wäre, nach § 5 BSchAV. Randnummer 45 Hier ist der Kläger nach der Schädigung selbständig tätig geworden und er wäre

s auch ohne Schädigung. Zu Recht ist daher zwischen den Beteiligten

Anwendung von § 5 BSchAV unstreitig. Ebenso unstreitig ist

– hier höchstmögliche – Einstufung des Klägers in

Besoldungsgruppe A 11 nach § 5 Abs. 1 Satz 1, erhöht um den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BSchAV). Randnummer 46 Auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sind

jeweiligen Bekanntmachungen der Vergleichseinkommen für

Feststellung der Berufsschadens- und Schadensausgleiche nach dem BVG veröffentlicht. Ab dem 1. Januar 2009 gilt

Bekanntmachung ab dem 1. Juli 2008,

für

letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 11 einschließlich Familienzuschlag einen Betrag von 3.326,- Euro ausweist,

bereits angesprochene Kürzung nach Maßgabe des Einigungsvertrages ergibt den von dem Beklagten berücksichtigten Betrag von 2.929,- Euro. Entsprechendes gilt ab dem 1. Juli 2009 (3.408,- Euro, auf 88,71 Prozent gekürzt ergibt 3.023,- Euro). Randnummer 47 Dem skizzierten Vergleichseinkommen ist das derzeitige Einkommen gegenüber zu stellen.

ses ist bei (tatsächlich) selbständig Tätigen regelmäßig nicht das tatsächliche – etwa nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts ermittelte – Einkommen. Der BSA für einen selbständig Tätigen bemisst sich nicht nach der Differenz zwischen dem, was er als gesunder Selbständiger wahrscheinlich verdienen würde und dem, was er als beschädigter Selbständiger tatsächlich verdient. Maßgebend ist vielmehr, wie er seine berufliche Arbeitskraft als Unselbständiger auf dem Arbeitsmarkt verwerten könnte - einerseits als Gesunder, andererseits als Geschädigter. Das folgt aus § 5 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSchAV (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Februar 1989 - 9/4b RV 47/87 – juris). Nach letztgenannter Vorschrift gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit und Einnahmen aus einer früheren selbständigen Tätigkeit, soweit in § 30 Abs. 11 Satz 1 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG sowie in § 10 BSchAV nichts anderes bestimmt ist; als Wert der eigenen Arbeitsleistung ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre. Randnummer 48 Das BSG hat in dem genannten Urteil vom
  2. Februar 1989 eingehend seine Erwägungen für

Berücksichtigung von Einkommen bei Selbständigen dargelegt.

se Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, sind wie folgt zusammenzufassen: Das - mit Hilfe des Steuerrechts ermittelte - tatsächliche Einkommen eines Beschädigten sei nicht unbesehen immer der Betrag, den sich ein Beschädigter anrechnen lassen müsse. Weil nur der schädigungsbedingte Einkommensverlust Grundlage des BSA sein könne, müsse dem Beschädigten unter Umständen mehr angerechnet werden, nämlich das, was er mit den verbliebenen Kräften noch verdienen könne. Bei Unselbständigen unterstelle allerdings das Gesetz im Allgemeinen, dass ihr tatsächliches Einkommen auch dem entspreche, was sie verdienen können. Das Gesetz gehe davon aus, dass grundsätzlich jeder Beschädigte seine noch vorhandene Arbeitskraft voll einzusetzen bereit sei und dass der Arbeitsmarkt, das Tarifrecht und das Beamtenbesoldungsrecht dafür sorgten, dass das, was er tatsächlich verdiene, der Betrag sei, den er noch verdienen könne. Anders sei das bei Selbständigen. Ihr tatsächliches Einkommen hänge nicht nur von der Bereitschaft ab, ihre verbleibende Arbeitskraft voll einzusetzen. Das tatsächliche Einkommen Selbständiger sei von zahlreichen Faktoren abhängig, wie Risikobereitschaft, Arbeits- und Kapitaleinsatz, Konjunktur, strukturelle und regionale Wirtschaftsbedingungen. Das tatsächliche Einkommen eines beschädigten Selbständigen besage deshalb nichts Entscheidendes darüber, inwieweit

Schädigungsfolgen dafür ursächlich seien, dass er nicht das Vergleichseinkommen erreiche. Aussagekräftig sei vielmehr der verbliebene Wert der Arbeitskraft.

Verordnung,

vom Wert der eigenen Arbeitsleistung des Selbständigen spreche, meine daher den Wert des Leistungsvermögens. Es sei damit keine grundsätzlich andere Bewertung gemeint als

jenige,

§ 5BSch

AV für

Festlegung des Vergleichseinkommens verlange. Auch das derzeitige Einkommen eines Selbständigen sei eine Vergleichsgröße. Es sei das Einkommen, das der individuelle Beschädigte als Bewerber um eine unselbständige Berufsstellung wahrscheinlich erzielen würde. Erst

se nach gleichen Kriterien ermittelten Vergleichsgrößen nach § 5 BSchAV und nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSchAV erlaubten es, zu einer vertretbaren Einschätzung der durch

Schädigung verursachten Einbuße an wirtschaftlich nutzbarer Arbeitskraft zu gelangen.

se Betrachtungsweise verbiete zwar, dem Beschädigten eine bestimmte Tätigkeit mit der entsprechenden Besoldungsgruppe zuzuordnen, ohne nähere Feststellungen über

geistigen und körperlichen Anforderungen der Tätigkeit zu treffen, und davon - eventuell entsprechend dem Grad seiner MdE/ dem GdS - einen prozentualen Abschlag vorzunehmen, der im Arbeitsleben nicht vorkomme. Der Verwaltung und auch den Tatsachengerichten sei es aber erlaubt, in freier Würdigung aller Umstände, unabhängig von dem abstrakten Grad der MdE/GdS, das trotz Schädigung verbliebene Leistungsvermögen für eine bestimmte Tätigkeit einzuschätzen. Randnummer 49 Es ist mithin zu ermitteln, welche Tätigkeiten im öffentlichen

nst oder in der privaten Wirtschaft der Kläger trotz der Schädigung noch ausüben kann und welches Durchschnittseinkommen, das wie das Vergleichseinkommen gemäß den §§ 3 und 4 BSchAV aus den Besoldungsgesetzen oder den Tabellen des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen ist, zu erzielen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 9a/9 RV 3/89 – juris).Dabei hat das BSG in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, es sei nicht zu rechtfertigen,

selbständig Tätigen, denen der Verordnungsgeber

Beamtenbesoldung als Grundlage des Vergleichseinkommens zubilligt, hinsichtlich des derzeitigen Einkommens als Angestellte oder Arbeiter zu behandeln. Der Selbständige sei als Unbeschädigter und als Beschädigter in

jeweils passende Gruppe der Besoldungsordnung einzustufen, weil nur damit eine sachgerechte Vergleichsbetrachtung angestellt werden könne. Das BSG hat es ausreichen lassen, dass

Erkenntnis genüge, dass der (dortige) Beschädigte in der Lage gewesen sei, in der Bauverwaltung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 aufzusteigen (BSG, Urteil vom 16. Mai 1995 - 9 RV 13/93 – juris). Randnummer 50 Wollte der Senat letztgenanntes Urteil vorbehaltlos anwenden, würde ein BSA denklogisch ausscheiden. Das liegt hier daran, dass der „Hätte-Beruf“ und

tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit letztlich identisch sind – jeweils geht es um einen (selbständigen) Waffengraveur; sind

Berufe identisch, müssen es auch

jeweils zugrunde liegenden Besoldungsgruppen sein. Indes sieht der Senat gewisse Probleme, sich einen Graveur in der öffentlichen Verwaltung vorzustellen, der

Besoldungsgruppe A 11 erreicht. Zugunsten des Klägers ist daher anzunehmen, dass auf sonstige Weise der Wert seiner Arbeitskraft zu ermitteln ist. Dabei kommt es indes nach Maßgabe vorstehender Ausführungen nicht darauf an, dass sich der Kläger eine ausgesprochen seltene Tätigkeit ausgesucht hat,

in der privaten Wirtschaft abhängig beschäftigt nur in zwei Betrieben in ganz Deutschland ausgeübt wird. Der objektive Wert der Arbeitskraft bestimmt sich vielmehr danach, was ihm möglich ist. Und hierbei sieht der Senat nicht, dass

vom Beklagten vorgenommene Einordnung des Klägers in eine Tätigkeit im Industriebereich Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportartikeln, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen unzutreffend wäre. Dass der Kläger in

sem Bereich nicht tätig werden kann, hat er nie behauptet. Nach Maßgabe des Rundschreibens Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) Vergleichseinkommen nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) i. V. m. § 4 Abs. 5 der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) für

Zeit vom

  1. Juli 2009 bis
  2. Juni 2010 des BMAS vom
  3. Juni 2009 (IV c 2 – 61080/27) ist auch

Einstufung des Klägers in Leistungsgruppe III (entspricht Leistungsgruppe 2) nicht zu beanstanden, denn der Kläger ist als Arbeitnehmer mit Berufsausbildung und sehr schwierigen Tätigkeiten anzusehen. Randnummer 51 Der Kläger ist auch gesundheitlich zur Tätigkeit eines Graveurs in dem umrissenen Industriebereich in der Lage. Dabei ist klarzustellen, dass nur

bestandskräftig anerkannte Schädigungsfolge - Läsionen der Muskelsehnen des linken Schultergelenkes mit Restbeschwerden nach Prellung und zunehmender Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes und des linken Schultergürtels - zu berücksichtigen ist. Alle darüber hinausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können für

Beurteilung einer schädigungsbedingten Einschränkung des Leistungsvermögens keine Rolle spielen.

s gilt für

im Verwaltungsverfahren angesprochene Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit (Schreiben der H. K GmbH vom 19. Februar 2010),

in einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. März 2011 erwähnte mittelgradige Einschränkung der Lungenfunktion und

im Rahmen der Begutachtung von Dr. B zur Sprache gekommenen Beschwerden im rechten Sprunggelenk und in der Lendenwirbelsäule. Randnummer 52 In Betracht zu ziehen sind demnach nur

Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der linken Schulter. Hier sind

Bewegungseinschränkungen (Extension/Flexion 90-0-25° gegenüber rechts 140-0-50°; Arm vorheben/Arm rückheben 100-0-30° gegenüber rechts 140-0-60°; Außenrotation/Innenrotation 30-0-90° gegenüber rechts 80-0-90°) und eine Schmerzsymptomatik zu berücksichtigen, wobei sich allerdings nach Dr. B eine Verschmächtigung im Bereich des linken Armes und des linken Schultergürtels nicht hat nachweisen lassen. Dass der Kläger aufgrund

ser Funktionsbeeinträchtigungen zu einer vollschichtigen Tätigkeit im skizzierten Industriebereich nicht in der Lage ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger selbst hat in einem Formular zur Prüfung eines Anspruchs auf BSA seine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ganz wesentlich auf kognitive Einschränkungen zurückgeführt,

aber – wie dargelegt – außer Betracht bleiben müssen. Randnummer 53

vom Kläger vorgebrachten Argumente stützen einen höheren BSA nicht. Dabei fällt durchaus – im Sinne einer gewissen „Rosinenpickerei“ – auf, dass der Kläger ursprünglich

hohe Wertigkeit seiner Tätigkeit in den Vordergrund gestellt hat, um dann bei der Bestimmung des Wertes der derzeitigen Tätigkeit auf

relativ niedrige Bezahlung hinzuweisen. Namentlich

Vorlage einer Bestätigung der Graveur- und Metallbildner-Innung Berlin vom

  1. Mai 2006, wonach der Kläger auch in Ansehung seiner über 30-jährigen Berufserfahrung in Lohngruppe 6 gemäß Tarif einzustufen sei bei einem Bruttomonatslohn von 4.324,- Euro, sollte offensichtlich ein besonders hohes Vergleichseinkommen rechtfertigen. Dem steht gegenüber, dass der Kläger in seinem Schreiben vom
  2. März 2011

Verdienstmöglichkeiten eines Waffengraveurs mit nur noch monatlich 2.307,- Euro beziffert hat.

s beruht aber auf einem Missverständnis der Funktion des BSA.

ser soll einen schädigungsbedingten Verdienstausfall ausgleichen, nicht aber tariflich schlechte Bezahlungen,

auch einen nicht beschädigten Arbeitnehmer treffen. Fehl geht der Kläger auch, soweit er meint, der Wert seiner Arbeitsleistung müsse bei seiner sehr seltenen Tätigkeit anhand konkreter Haustarifverträge,

exakt

se Tätigkeit erfassen, bestimmt werden. Vielmehr geht es darum, wie für das Vergleichseinkommen auch für das derzeitige Einkommen beschädigter Selbständiger eine relativ feste Größe zugrunde zu legen (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BSG, Urteil vom 27. April 1989 - 9/4b RV 33/87 – juris).

Verordnung,

vom Wert der eigenen Arbeitsleistung des Selbständigen spricht, meint daher den Wert des Leistungsvermögens. Es ist damit keine grundsätzlich andere Bewertung gemeint, als

jenige,

§ 5BSch

AV für

Festlegung des Vergleichseinkommens verlangt. Auch das derzeitige Einkommen eines Selbständigen ist eine Vergleichsgröße. Es ist das Einkommen, das der individuell Beschädigte als Bewerber um eine unselbständige Berufsstellung wahrscheinlich erzielen würde. Vorstehende Ausführungen erhellen, dass es unmaßgeblich ist, wenn sich der Betroffene bei an sich höherem Wert seines Leistungsvermögens eine ganz bestimmte Tätigkeit aussucht,

aus nicht schädigungsbedingten Gründen schlecht bezahlt ist. Randnummer 54 Rechnerisch hat der Beklagte auf der Grundlage der jeweiligen Bekanntmachungen des BMAS den Wert der Arbeitsleistung des Klägers grundsätzlich richtig ermittelt.Soweit er allerdings entsprechend dem „medizinischen“ GdS einen prozentualen Abschlag vom Wert der Arbeitsleistung vorgenommen hat, steht

s in Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des BSG, beschwert den Kläger aber nicht. Randnummer 55 Der BSA ist hier demnach nicht zu niedrig bewilligt worden. Dass er gemäß § 30 Abs. 13 BVG in der Höhe der gesamten Grundrente ruht, hat der Beklagte zutreffend erkannt (vgl. Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 30 BVG, Rn. 46). Randnummer 56 Erfolg hat

Berufung, soweit sie

Teilaufhebung des BSA mit Wirkung ab dem

  1. November 2012 betrifft. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom
  2. Oktober 2012 auch nach Teilabhilfe durch Bescheid
  3. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. April 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn

entsprechenden Rücknahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 57 Der vom Beklagte angewendete § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist hier im Ergebnis nicht einschlägig. Denn er setzt voraus, dass ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt durcheine Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen nach Erlass rechtswidrig wird. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der insoweit betroffene Bescheid vom 14. Juni 2012 war von Anfang an rechtswidrig. Denn wie bereits dargelegt hat der Beklagte insoweit zu Unrecht den unveränderten Wert der Arbeitsleistung des Klägers von 1.686,68 Euro netto zugrunde gelegt.

ser Betrag entspricht demjenigen, wie er bereits ab dem 1. Juli 2009 zugrunde gelegt worden war. Damit hat der Beklagte aber nicht nur

generelle Erhöhung des Wertes der Arbeitsleistung des Klägers unberücksichtigt gelassen, sondern auch nicht beachtet, dass nach der skizzierten Rechtslage eine Absenkung des Wertes der Arbeitsleistung des Klägers bereits seit dem

  1. Juli 2011 nach Maßgabe des Einigungsvertrages nicht mehr vorzunehmen war. Dass es sich bei dem Bescheid vom
  2. Juni 2012 um einen Anpassungsbescheid handelt, steht dem Ergebnis nicht entgegen. Zwar können wegen Änderung der Verhältnisse ergangene Folgebescheide nicht schon deswegen nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, weil sie auf einem rechtswidrigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Ausgangsbescheid) aufbauen (vgl. BSG, Urteil vom
  3. August 1996 - 9 RV 22/95 – juris). Hier ist aber nicht der Ausgangsbescheid rechtswidrig, sondern der Anpassungsbescheid. Anpassungsbescheide sind dann rechtswidrig, wenn

Anpassung (Neufeststellung) selbst fehlerhaft ist (vgl. Lang in:

ring/Timme/Stähler, SGB X, 5. Auflage 2019, § 45, Rn. 18), was hier aus den genannten Gründen der Fall ist. Randnummer 58 Ist demnach vorliegend § 45 SGB X einschlägig, ist der angefochtene Aufhebungsbescheid rechtswidrig, weil

erforderliche Vertrauensschutzprüfung hier zugunsten des Klägers ausfällt. Insoweit gilt ein zeitlicher und sachlicher Vorrang der Vertrauensschutzprüfung nach § 45 Abs. 2 SGB X vor einer etwaigen Ermessensentscheidung. Erst wenn sich herausstellt, dass der Vertrauensschutz zu versagen ist und dass für eine Ermessensausübung keine Gesichtspunkte übriggeblieben sind, ist das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert. In

sem Fall kann nur

Aufhebungsentscheidung richtig sein (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 – juris). Randnummer 59 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

nach § 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der Bindungswirkung von Verwaltungsakten geht von dem Gedanken der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns aus, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen. Dem steht allerdings gegenüber, dass der für

Rechtswidrigkeit nicht verantwortliche Betroffene grundsätzlich auf

Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf und vor der Rücknahme geschützt sein soll. Um den Widerstreit zwischen

sen beiden Grundsätzen zu lösen, muss im Einzelfall eine Abwägung darüber erfolgen, welches Interesse überwiegt, das der Allgemeinheit auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes oder das des gutgläubigen Begünstigten an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen bewilligt worden sind, ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung

Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung. Das gilt jedenfalls für Dauerleistungen,

für sehr lange Zeit gewährt werden müssten.

se gewichtigen öffentlichen Interessen schließen es im Einzelfall jedoch nicht aus, das Individualinteresse des rechtswidrig Begünstigten als bedeutsamer anzusehen und einen Ausschluss der Rücknahme nach § 45 Abs. 2 SGB X zu bejahen. Das setzt zunächst voraus, dass der Betroffene auf den Bestand der Leistungsbewilligung vertraut hat, wofür eine Vermutung spricht. Randnummer 60 Nach Maßgabe der skizzierten Grundsätze fällt vorliegend

Vertrauensschutzprüfung zugunsten des Klägers aus. Dabei ist Vertrauensschutz ersichtlich nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen. Bei der Vertrauensschutzprüfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist zu beachten, dass

Belastung für

Allgemeinheit durch

zu hoch bewilligte Leistung recht gering ausfällt, geht es doch vorliegend nur noch um acht Monate (November 2012 bis Juni 2013). Zwar spricht hier nichts dafür, dass der Kläger im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X eine Vermögensdisposition getroffen hat,

er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Aber selbst wenn der Kläger nicht schon nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X Vertrauensschutz genießt, sprechen hier andere Umstände für

Annahme seiner Schutzwürdigkeit. So ist zugunsten des Klägers in Betracht zu ziehen, dass

Unrichtigkeit des Anpassungsbescheides vom 14. Juni 2012 allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt und dass durch grobe Fehler der Verwaltung bei Erlass des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Begünstigten in

Bestandskraft der Leistungsbewilligung nachhaltig gestärkt wird. Weiter ist beachtlich, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der Leistungsbewilligung

Stellung des rechtswidrig Begünstigten gestärkt wird. Unmittelbar liegt hier zwar nur ein kurzer Zeitraum vor, wenn man den zwischen Erlass des Bescheides vom

  1. Juni 2012 und Erlass des Aufhebungsbescheides vom
  2. Oktober 2012 heranzieht. Hier ist aber zu beachten, dass eine Perpetuierung des Fehlers stattgefunden hat, als der Beklagte denselben Fehler schon mit seinem Anpassungsbescheid vom
  3. Juni 2011 gemacht hat. Randnummer 61 Fällt

Vertrauensschutzprüfung hier zugunsten des Klägers aus, kann dahinstehen, ob daneben Raum für eine Ermessensentscheidung des Beklagten bestünde. Denn jedenfalls hat der Beklagte kein Ermessen ausgeübt. Randnummer 62 Kein anderes Ergebnis folgt daraus, dass der Bescheid vom 14. Juni 2012 unter einem Vorbehalt erlassen worden ist. Denn ungeachtet der Rechtsnatur

ses Vorbehaltes haben

im Bescheid insoweit in Bezug genommenen Änderungen von Verordnungen mit dem hier gemachten Fehler nichts zu tun. Randnummer 63 Noch höhere als mit Bescheiden vom

  1. Juni 2011 und vom
  2. Juni 2012 bewilligte Leistungen stehen dem Kläger aus den genannten Gründen nicht zu. Schon

mit

sen Bescheiden bewilligten Leistungen sind deutlich zu hoch. Randnummer 64

Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 65 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink

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