Verordnung,
vom Wert der eigenen Arbeitsleistung des Selbständigen spricht, meint daher den Wert des Leistungsvermögens. Es ist damit keine grundsätzlich andere Bewertung gemeint, als
jenige,
AV für
Festlegung des Vergleichseinkommens verlangt. Auch das derzeitige Einkommen eines Selbständigen ist eine Vergleichsgröße. Es ist das Einkommen, das der individuell Beschädigte als Bewerber um eine unselbständige Berufsstellung wahrscheinlich erzielen würde. Daher ist es unmaßgeblich, wenn sich der Betroffene bei an sich höherem Wert seines Leistungsvermögens eine ganz bestimmte Tätigkeit aussucht,
aus nicht schädigungsbedingten Gründen schlecht bezahlt ist. (Rn.48) Orientierungssatz Zur Vertrauensschutzprüfung im Rahmen der Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 45 SGB 10, wenn
ser einen Fehler im Ausgangsbescheid perpetuiert. (Rn.59) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 9. August 2016, S 33 VE 50/13, Urteil Tenor Auf
Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel von dessen außergerichtlichen Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten.
Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt einen höheren Berufsschadensausgleich (BSA) im Überprüfungsverfahren. Randnummer 2 Der 1957 geborene Kläger war am
nach seiner Einschätzung mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v. H. zu bewerten sei. Durch den Beruf des Klägers komme es immer wieder infolge der dabei eingenommenen zwanghaften Körperhaltungen zu Reizungen unterschiedlicher Ausprägung, so dass eine berufliche Betroffenheit anzunehmen sei,
den Grad der MdE auf 20 v. H. erhöhe. Mit bestandskräftigem Bescheid vom
BfA im Gerichtsverfahren S RA festgestellt hatte, dass
Erwerbsfähigkeit des Klägers im Beruf Graveurmeister im Sinne des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erheblich gefährdet/gemindert sei.
BfA hatte sich weiter verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Teilhabe zum Arbeitsleben zu gegebener Zeit erneut durch widerspruchsfähigen Bescheid zu entscheiden. Zur Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe kam es in der Folge nicht. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 20. Januar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers nach medizinischen Ermittlungen ab.
anerkannte Schädigungsfolge sei mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 zu bewerten. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch holte der Beklagte bei dem Chirurgen Dr. B ein fachchirurgisches Kausalitätsgutachten vom 5. Oktober 2009 ein, der vorschlug, als Schädigungsfolge nach dem OEG Läsionen der Muskelsehnen des linken Schultergelenkes mit Restbeschwerden nach Prellung und zunehmender Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes und des linken Schultergürtels anzuerkennen.
se seien mit einem GdS von 20 zu bewerten, durch
Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit erhöhe sich der GdS auf
Gewährung eines BSA ergehe eine gesonderte Entscheidung. Randnummer 7 Zur Prüfung des Anspruchs auf BSA übermittelte der Kläger dem Beklagten eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab dem
entsprechenden Einkünfte 17.173,- DM betragen, im Jahr 1999 -4.236,- DM, 2008 24.481,- Euro. Zum schadensbedingten Einkommensverlust erklärte der Kläger,
internationale Anerkennung seiner Tätigkeit vor allem als Waffengraveur sei etwa mit dem Schadensereignis zusammengefallen. Trotz der mit
ser Anerkennung verbundenen hervorragenden spezifischen Marktposition habe er keine erheblichen Gewinnzuwächse erzielen können, wie es ihm ohne den Gesundheitsschaden möglich gewesen wäre. Der Kläger legte bezüglich seiner beruflichen Qualifikation unter anderem ein Facharbeiterzeugnis vom
Meisterprüfung als Graveur bestanden hatte. Weiter legte er eine Bestätigung der Graveur- und Metallbildner-Innung vom 19. Mai 2006 vor, wonach auch in Ansehung einer über 30-jährigen Berufserfahrung des Klägers
ser in Lohngruppe 6 gemäß Tarif einzustufen sei. Ausweislich eines ebenfalls vorgelegten und ab April 2006 gültigen Manteltarifvertrages des Bundesinnungsverbandes der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner betrug das monatliche Gehalt eines Angestellten in Lohngruppe 6 nach dem dritten Beschäftigungsjahr 4.324,- Euro. Randnummer 8 Der Beklagte ermittelte den BSA nach Maßgabe der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) wie folgt: Er stufte den Kläger nach § 5 Abs. 1 BSchAV (in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung; a. F.) als selbständig Tätigen mit abgeschlossener Mittelschulausbildung und Berufsausbildung in
Besoldungsgruppe A 11 ein. Dem hielt er gemäß § 9 BSchAV a. F. das derzeitige Einkommen des Klägers entgegen, das mit dem Wert der Arbeitsleistung zu berechnen sei. Hierzu setzte er den Industriebereich Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportartikeln, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen an und insoweit
Lohngruppe 2 (mit Berufsausbildung und sehr schwierigen Tätigkeiten). Letztgenannten Betrag kürzte er um einen schädigungsbedingten Verdienstausfall, den er in Anlehnung an den zuerkannten GdS mit 20 Prozent berechnete. Exemplarisch errechnete sich der BSA ab Dezember 2007 wie folgt: Randnummer 9 Vergleichseinkommen brutto 2.908,- Euro (Besoldungsgruppe A 11 zuzüglich Familienzuschlag Stufe 1), netto 1.945,- Euro. Dagegen gerechnet der Wert der Arbeitsleistung des Klägers: 2.976,- Euro brutto abzüglich 20 Prozent schädigungsbedingter Einkommensverlust = 2.381,- Euro brutto, netto 1.629,08 Euro.
Differenz der beiden Nettobeträge beträgt 315,92 Euro, wovon der Ruhensbetrag gemäß § 30 Abs. 13 BVG abzuziehen ist (105,- Euro), ergibt einen BSA von netto monatlich gerundet 211,- Euro. Randnummer 10 Entsprechend verfuhr der Beklagte für
Zeit ab dem
Metall- und Elektroindustrie Thüringen zugrunde; aus der ihn betreffenden Entgeltgruppe E 5 ergebe sich ein monatliches Entgelt von 2.307,- Euro. Außerdem sei das Vergleichseinkommen nicht nur um 20, sondern um 30 Prozent zu kürzen. Randnummer 13 Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2011, der sich auf
Bescheide vom
Bescheide vom
Gewährung einer Ausgleichsrente gerichteten Widerspruch zurück. Randnummer 14 Mit Bescheid vom
Bewilligungen mit Bescheiden vom
Zeit ab dem
Berechnung des BSA vortrug. Abschließend erklärte der Kläger, er werde hilfsweise innerhalb der nächsten Tage
Überprüfung gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragen. Dem Widerspruch gegen den Bescheid vom
rückwirkende Kürzung des BSA betraf. Erst ab dem
Ablehnung eines Überprüfungsantrages betreffenden Bescheid vom
medizinischen Bewertungen und Feststellungen zum GdS würden ausdrücklich nicht angegriffen. Angegriffen werde der berücksichtigte Wert des fiktiven aktuellen Nettoeinkommens. Der Kläger hat ein Schreiben der IHK Südthüringen vom
Entgeltgruppe 5 zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.775,- Euro eingruppiert. Randnummer 20 Der Beklagte hat zu der Klagebegründung und den eingereichten Unterlagen im Großen und Ganzen erklärt, es komme nur darauf an, was ein beschädigter Arbeitnehmer im Vergleich zu einem nicht beschädigten Arbeitnehmer verdiene. Soweit sich der Kläger auf
von ihm eingereichten Tarifverträge beziehe, folge daraus, dass auch ein gesunder Arbeitnehmer nur
darin ausgewiesenen Beträge verdienen könne.
s sei aber ein arbeits- und tarifrechtliches Problem. Nach dem vom Kläger vorgelegten Manteltarifvertrag des Bundesinnungsverbandes der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner hätte dem Kläger nach der darin geregelten Lohngruppe 6 überhaupt kein BSA zugestanden. Ein höherer Abschlag als 20 Prozent komme hier nicht in Betracht. Randnummer 21
Beteiligten haben im Klageverfahren erörtert, ob der Kläger einen Überprüfungsantrag gestellt habe. Der Kläger hat dabei auf ein von ihm verfasstes Schreiben vom
Klage durch Urteil vom 9. August 2016 abgewiesen, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten,
Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom
bis 30. Juni 2011 geltende Rechtslage zugrunde gelegt. Streitig sei insoweit allein
Bestimmung des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger Tätigkeit gemäß § 30 Abs. 8 BVG, § 9 BSchAV a. F. Soweit der Beklagte zu Unrecht das Einkommen nicht anhand einer der Qualifikation des Klägers entsprechenden Tätigkeit ermittelt habe, beschwere
s den Kläger nicht. Maßgeblich für
Bestimmung des derzeitigen Einkommens sei nur, wie der Betroffene seine berufliche Arbeitskraft als Unselbständiger auf dem Arbeitsmarkt verwerten könnte. Als Wert der eigenen Arbeitsleistung sei das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre. Insoweit sei es angemessen, auf
einschlägigen Tarifverträge zurückzugreifen.
s seien
Tarifverträge des Bundesinnungsverbandes der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner.
se Tarifverträge erfassten auch den vom Kläger ausgeübten Beruf. Da er nach eigenen Angaben rein produktive Arbeiten ausübe, sei er in den Tarifverträgen den gewerblichen Arbeitnehmern zuzuordnen.
Ermittlung der einschlägigen Lohngruppe erfolge gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Vergütungstarifverträge anhand der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Hier sei der Kläger der höchsten Lohngruppe 1 zuzuordnen, weil er auch nach eigenen Angaben auch international als äußerst geschätzter Spezialist für Waffengravuren anerkannt sei und als Graveurmeister hohe berufliche Qualifikationen besitze. Aufgrund der bisherigen selbständigen Tätigkeit könne auch
Fähigkeit des Klägers zur Arbeiten angenommen werden,
Dispositionsvermögen und umfassende Verantwortung erforderten. Als erzielbare Bruttovergütung ergebe sich ab dem 1. April 2008 ein Betrag von monatlich 2.483,- Euro.
ser Betrag liege über dem vom Beklagten angenommenen Betrag von 2.422,- Euro, so dass der Kläger schon deshalb nicht beschwert sei.
s gelte für
Zeit ab dem
Zeit danach, namentlich ab dem
Tarifverträge des Bundesinnungsverbandes der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner bezogen und nicht auf den Haustarifvertrag der M Jagd- und Sportwaffen GmbH. Letzterer sei einschlägig, weil es sich um einen speziellen Tarifvertrag für Waffengraveure handele. Er, der Kläger, verrichte kreative Handarbeit zur Herstellung von Einzelstücken,
vom Bundesinnungsverband der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner erfassten Firmen fertigten dagegen in automatisierter Maschinenarbeit große Stückzahlen, was im Ergebnis eine höhere Bezahlung der Beschäftigten ermögliche. Zudem seien
se Firmen geographisch schwerpunktmäßig in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg ansässig und nicht in den tariflich deutlich schlechter gestellten neuen Bundesländern. Randnummer 25 Der Senat hat eine Auskunft der H. K GmbH zu den dort gezahlten Löhnen eingeholt und den vollständigen Haustarifvertrag der M Jagd- und Sportwaffen GmbH ab dem
Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,
beigezogene Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin S 17 RA 4100/03 sowie
den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Gegenstand des Verfahrens sind
Bescheide
Bewilligung von BSA dar, der
Berechnungsgrundlagen – Vergleichseinkommen nach der Besoldungsgruppe A 11, Wert der Arbeitsleistung des Klägers nach dem Industriebereich Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten Sportartikeln, Spielwaren und sonstige Arbeitserzeugnisse, Leistungsgruppe 2 – regelt. Auf ihm bauen
sich anschließenden Anpassungsbescheide auf. Im Grundsatz können
se nicht wegen anfänglicher Unrichtigkeit zurückgenommen werden, solange der Ausgangsbescheid nicht aufgehoben worden ist (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
gemäß § 84a BVG in der Fassung des Gesetzes vom
sem demnach recht stark erhöhten Vergleichseinkommen hat er weiterhin den unveränderten Wert der Arbeitsleistung des Klägers gegenübergestellt, was den relativ hohen Bewilligungsbetrag ergeben hat. Um
s zu korrigieren, hat der Beklagte zunächst mit dem weiteren streitgegenständlichen Bescheid vom
Absenkung erst ab dem
zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist nur zum Teil zutreffend. Der das Überprüfungsverfahren betreffende Bescheid vom
Zeit vom
zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 38 Für
Zeit ab dem
Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls
s günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6. Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BVG). Das Vergleichseinkommen errechnet sich gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG nach § 30 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BVG aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der
Beschädigten ohne
Schädigung nach ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätten. Der BSA wird hier nicht gemäß § 30 Abs. 10 BVG ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, weil der Antrag des Klägers deutlich vor dem in
ser Vorschrift genannten Stichtag (21. Dezember 2007) gestellt worden ist. Aufgrund
ser frühen Antragstellung durch den Kläger sind auch
grundlegenden Änderungen des BSA mit Wirkung zum
Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40 a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes vom 28. Juni 2011 <BGBl. I S. 1273>) gemäß der Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 BVG für den vorliegenden Fall unmaßgeblich (vgl. Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 30 BVG, Rn. 26). Randnummer 40 Somit ist nach § 30 Abs. 3 BVG nicht individuell festzustellen, wie sich das Einkommen eines Beschädigten wahrscheinlich gestaltet hätte, und es ist nicht
ses wahrscheinliche Einkommen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit (zuzüglich der Ausgleichsrente) gegenüberzustellen; vielmehr ist von der generalisierenden (pauschalen) Betrachtungsweise auszugehen,
in § 30 Abs. 4 BVG für
Ermittlung des Vergleichseinkommens vorgesehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Juli 1971 - 9 RV 514/68 - juris). Randnummer 41 Welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, hat
vom Gesetzgeber in § 30 Abs. 14 BVG ermächtigte Bundesregierung in der bis zum
nst tätig wäre, nach § 4 BSchAV; Randnummer 44 3. selbständig tätig wäre, nach § 5 BSchAV. Randnummer 45 Hier ist der Kläger nach der Schädigung selbständig tätig geworden und er wäre
s auch ohne Schädigung. Zu Recht ist daher zwischen den Beteiligten
Anwendung von § 5 BSchAV unstreitig. Ebenso unstreitig ist
– hier höchstmögliche – Einstufung des Klägers in
Besoldungsgruppe A 11 nach § 5 Abs. 1 Satz 1, erhöht um den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BSchAV). Randnummer 46 Auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sind
jeweiligen Bekanntmachungen der Vergleichseinkommen für
Feststellung der Berufsschadens- und Schadensausgleiche nach dem BVG veröffentlicht. Ab dem 1. Januar 2009 gilt
Bekanntmachung ab dem 1. Juli 2008,
für
letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 11 einschließlich Familienzuschlag einen Betrag von 3.326,- Euro ausweist,
bereits angesprochene Kürzung nach Maßgabe des Einigungsvertrages ergibt den von dem Beklagten berücksichtigten Betrag von 2.929,- Euro. Entsprechendes gilt ab dem 1. Juli 2009 (3.408,- Euro, auf 88,71 Prozent gekürzt ergibt 3.023,- Euro). Randnummer 47 Dem skizzierten Vergleichseinkommen ist das derzeitige Einkommen gegenüber zu stellen.
ses ist bei (tatsächlich) selbständig Tätigen regelmäßig nicht das tatsächliche – etwa nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts ermittelte – Einkommen. Der BSA für einen selbständig Tätigen bemisst sich nicht nach der Differenz zwischen dem, was er als gesunder Selbständiger wahrscheinlich verdienen würde und dem, was er als beschädigter Selbständiger tatsächlich verdient. Maßgebend ist vielmehr, wie er seine berufliche Arbeitskraft als Unselbständiger auf dem Arbeitsmarkt verwerten könnte - einerseits als Gesunder, andererseits als Geschädigter. Das folgt aus § 5 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSchAV (vgl. BSG, Urteil vom
Berücksichtigung von Einkommen bei Selbständigen dargelegt.
se Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, sind wie folgt zusammenzufassen: Das - mit Hilfe des Steuerrechts ermittelte - tatsächliche Einkommen eines Beschädigten sei nicht unbesehen immer der Betrag, den sich ein Beschädigter anrechnen lassen müsse. Weil nur der schädigungsbedingte Einkommensverlust Grundlage des BSA sein könne, müsse dem Beschädigten unter Umständen mehr angerechnet werden, nämlich das, was er mit den verbliebenen Kräften noch verdienen könne. Bei Unselbständigen unterstelle allerdings das Gesetz im Allgemeinen, dass ihr tatsächliches Einkommen auch dem entspreche, was sie verdienen können. Das Gesetz gehe davon aus, dass grundsätzlich jeder Beschädigte seine noch vorhandene Arbeitskraft voll einzusetzen bereit sei und dass der Arbeitsmarkt, das Tarifrecht und das Beamtenbesoldungsrecht dafür sorgten, dass das, was er tatsächlich verdiene, der Betrag sei, den er noch verdienen könne. Anders sei das bei Selbständigen. Ihr tatsächliches Einkommen hänge nicht nur von der Bereitschaft ab, ihre verbleibende Arbeitskraft voll einzusetzen. Das tatsächliche Einkommen Selbständiger sei von zahlreichen Faktoren abhängig, wie Risikobereitschaft, Arbeits- und Kapitaleinsatz, Konjunktur, strukturelle und regionale Wirtschaftsbedingungen. Das tatsächliche Einkommen eines beschädigten Selbständigen besage deshalb nichts Entscheidendes darüber, inwieweit
Schädigungsfolgen dafür ursächlich seien, dass er nicht das Vergleichseinkommen erreiche. Aussagekräftig sei vielmehr der verbliebene Wert der Arbeitskraft.
Verordnung,
vom Wert der eigenen Arbeitsleistung des Selbständigen spreche, meine daher den Wert des Leistungsvermögens. Es sei damit keine grundsätzlich andere Bewertung gemeint als
jenige,
AV für
Festlegung des Vergleichseinkommens verlange. Auch das derzeitige Einkommen eines Selbständigen sei eine Vergleichsgröße. Es sei das Einkommen, das der individuelle Beschädigte als Bewerber um eine unselbständige Berufsstellung wahrscheinlich erzielen würde. Erst
se nach gleichen Kriterien ermittelten Vergleichsgrößen nach § 5 BSchAV und nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSchAV erlaubten es, zu einer vertretbaren Einschätzung der durch
Schädigung verursachten Einbuße an wirtschaftlich nutzbarer Arbeitskraft zu gelangen.
se Betrachtungsweise verbiete zwar, dem Beschädigten eine bestimmte Tätigkeit mit der entsprechenden Besoldungsgruppe zuzuordnen, ohne nähere Feststellungen über
geistigen und körperlichen Anforderungen der Tätigkeit zu treffen, und davon - eventuell entsprechend dem Grad seiner MdE/ dem GdS - einen prozentualen Abschlag vorzunehmen, der im Arbeitsleben nicht vorkomme. Der Verwaltung und auch den Tatsachengerichten sei es aber erlaubt, in freier Würdigung aller Umstände, unabhängig von dem abstrakten Grad der MdE/GdS, das trotz Schädigung verbliebene Leistungsvermögen für eine bestimmte Tätigkeit einzuschätzen. Randnummer 49 Es ist mithin zu ermitteln, welche Tätigkeiten im öffentlichen
nst oder in der privaten Wirtschaft der Kläger trotz der Schädigung noch ausüben kann und welches Durchschnittseinkommen, das wie das Vergleichseinkommen gemäß den §§ 3 und 4 BSchAV aus den Besoldungsgesetzen oder den Tabellen des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen ist, zu erzielen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 9a/9 RV 3/89 – juris).Dabei hat das BSG in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, es sei nicht zu rechtfertigen,
selbständig Tätigen, denen der Verordnungsgeber
Beamtenbesoldung als Grundlage des Vergleichseinkommens zubilligt, hinsichtlich des derzeitigen Einkommens als Angestellte oder Arbeiter zu behandeln. Der Selbständige sei als Unbeschädigter und als Beschädigter in
jeweils passende Gruppe der Besoldungsordnung einzustufen, weil nur damit eine sachgerechte Vergleichsbetrachtung angestellt werden könne. Das BSG hat es ausreichen lassen, dass
Erkenntnis genüge, dass der (dortige) Beschädigte in der Lage gewesen sei, in der Bauverwaltung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 aufzusteigen (BSG, Urteil vom 16. Mai 1995 - 9 RV 13/93 – juris). Randnummer 50 Wollte der Senat letztgenanntes Urteil vorbehaltlos anwenden, würde ein BSA denklogisch ausscheiden. Das liegt hier daran, dass der „Hätte-Beruf“ und
tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit letztlich identisch sind – jeweils geht es um einen (selbständigen) Waffengraveur; sind
Berufe identisch, müssen es auch
jeweils zugrunde liegenden Besoldungsgruppen sein. Indes sieht der Senat gewisse Probleme, sich einen Graveur in der öffentlichen Verwaltung vorzustellen, der
Besoldungsgruppe A 11 erreicht. Zugunsten des Klägers ist daher anzunehmen, dass auf sonstige Weise der Wert seiner Arbeitskraft zu ermitteln ist. Dabei kommt es indes nach Maßgabe vorstehender Ausführungen nicht darauf an, dass sich der Kläger eine ausgesprochen seltene Tätigkeit ausgesucht hat,
in der privaten Wirtschaft abhängig beschäftigt nur in zwei Betrieben in ganz Deutschland ausgeübt wird. Der objektive Wert der Arbeitskraft bestimmt sich vielmehr danach, was ihm möglich ist. Und hierbei sieht der Senat nicht, dass
vom Beklagten vorgenommene Einordnung des Klägers in eine Tätigkeit im Industriebereich Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportartikeln, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen unzutreffend wäre. Dass der Kläger in
sem Bereich nicht tätig werden kann, hat er nie behauptet. Nach Maßgabe des Rundschreibens Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) Vergleichseinkommen nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) i. V. m. § 4 Abs. 5 der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) für
Zeit vom
Einstufung des Klägers in Leistungsgruppe III (entspricht Leistungsgruppe 2) nicht zu beanstanden, denn der Kläger ist als Arbeitnehmer mit Berufsausbildung und sehr schwierigen Tätigkeiten anzusehen. Randnummer 51 Der Kläger ist auch gesundheitlich zur Tätigkeit eines Graveurs in dem umrissenen Industriebereich in der Lage. Dabei ist klarzustellen, dass nur
bestandskräftig anerkannte Schädigungsfolge - Läsionen der Muskelsehnen des linken Schultergelenkes mit Restbeschwerden nach Prellung und zunehmender Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes und des linken Schultergürtels - zu berücksichtigen ist. Alle darüber hinausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können für
Beurteilung einer schädigungsbedingten Einschränkung des Leistungsvermögens keine Rolle spielen.
s gilt für
im Verwaltungsverfahren angesprochene Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit (Schreiben der H. K GmbH vom 19. Februar 2010),
in einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. März 2011 erwähnte mittelgradige Einschränkung der Lungenfunktion und
im Rahmen der Begutachtung von Dr. B zur Sprache gekommenen Beschwerden im rechten Sprunggelenk und in der Lendenwirbelsäule. Randnummer 52 In Betracht zu ziehen sind demnach nur
Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der linken Schulter. Hier sind
Bewegungseinschränkungen (Extension/Flexion 90-0-25° gegenüber rechts 140-0-50°; Arm vorheben/Arm rückheben 100-0-30° gegenüber rechts 140-0-60°; Außenrotation/Innenrotation 30-0-90° gegenüber rechts 80-0-90°) und eine Schmerzsymptomatik zu berücksichtigen, wobei sich allerdings nach Dr. B eine Verschmächtigung im Bereich des linken Armes und des linken Schultergürtels nicht hat nachweisen lassen. Dass der Kläger aufgrund
ser Funktionsbeeinträchtigungen zu einer vollschichtigen Tätigkeit im skizzierten Industriebereich nicht in der Lage ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger selbst hat in einem Formular zur Prüfung eines Anspruchs auf BSA seine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ganz wesentlich auf kognitive Einschränkungen zurückgeführt,
aber – wie dargelegt – außer Betracht bleiben müssen. Randnummer 53
vom Kläger vorgebrachten Argumente stützen einen höheren BSA nicht. Dabei fällt durchaus – im Sinne einer gewissen „Rosinenpickerei“ – auf, dass der Kläger ursprünglich
hohe Wertigkeit seiner Tätigkeit in den Vordergrund gestellt hat, um dann bei der Bestimmung des Wertes der derzeitigen Tätigkeit auf
relativ niedrige Bezahlung hinzuweisen. Namentlich
Vorlage einer Bestätigung der Graveur- und Metallbildner-Innung Berlin vom
Verdienstmöglichkeiten eines Waffengraveurs mit nur noch monatlich 2.307,- Euro beziffert hat.
s beruht aber auf einem Missverständnis der Funktion des BSA.
ser soll einen schädigungsbedingten Verdienstausfall ausgleichen, nicht aber tariflich schlechte Bezahlungen,
auch einen nicht beschädigten Arbeitnehmer treffen. Fehl geht der Kläger auch, soweit er meint, der Wert seiner Arbeitsleistung müsse bei seiner sehr seltenen Tätigkeit anhand konkreter Haustarifverträge,
exakt
se Tätigkeit erfassen, bestimmt werden. Vielmehr geht es darum, wie für das Vergleichseinkommen auch für das derzeitige Einkommen beschädigter Selbständiger eine relativ feste Größe zugrunde zu legen (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BSG, Urteil vom 27. April 1989 - 9/4b RV 33/87 – juris).
Verordnung,
vom Wert der eigenen Arbeitsleistung des Selbständigen spricht, meint daher den Wert des Leistungsvermögens. Es ist damit keine grundsätzlich andere Bewertung gemeint, als
jenige,
AV für
Festlegung des Vergleichseinkommens verlangt. Auch das derzeitige Einkommen eines Selbständigen ist eine Vergleichsgröße. Es ist das Einkommen, das der individuell Beschädigte als Bewerber um eine unselbständige Berufsstellung wahrscheinlich erzielen würde. Vorstehende Ausführungen erhellen, dass es unmaßgeblich ist, wenn sich der Betroffene bei an sich höherem Wert seines Leistungsvermögens eine ganz bestimmte Tätigkeit aussucht,
aus nicht schädigungsbedingten Gründen schlecht bezahlt ist. Randnummer 54 Rechnerisch hat der Beklagte auf der Grundlage der jeweiligen Bekanntmachungen des BMAS den Wert der Arbeitsleistung des Klägers grundsätzlich richtig ermittelt.Soweit er allerdings entsprechend dem „medizinischen“ GdS einen prozentualen Abschlag vom Wert der Arbeitsleistung vorgenommen hat, steht
s in Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des BSG, beschwert den Kläger aber nicht. Randnummer 55 Der BSA ist hier demnach nicht zu niedrig bewilligt worden. Dass er gemäß § 30 Abs. 13 BVG in der Höhe der gesamten Grundrente ruht, hat der Beklagte zutreffend erkannt (vgl. Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 30 BVG, Rn. 46). Randnummer 56 Erfolg hat
Berufung, soweit sie
Teilaufhebung des BSA mit Wirkung ab dem
entsprechenden Rücknahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 57 Der vom Beklagte angewendete § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist hier im Ergebnis nicht einschlägig. Denn er setzt voraus, dass ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt durcheine Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen nach Erlass rechtswidrig wird. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der insoweit betroffene Bescheid vom 14. Juni 2012 war von Anfang an rechtswidrig. Denn wie bereits dargelegt hat der Beklagte insoweit zu Unrecht den unveränderten Wert der Arbeitsleistung des Klägers von 1.686,68 Euro netto zugrunde gelegt.
ser Betrag entspricht demjenigen, wie er bereits ab dem 1. Juli 2009 zugrunde gelegt worden war. Damit hat der Beklagte aber nicht nur
generelle Erhöhung des Wertes der Arbeitsleistung des Klägers unberücksichtigt gelassen, sondern auch nicht beachtet, dass nach der skizzierten Rechtslage eine Absenkung des Wertes der Arbeitsleistung des Klägers bereits seit dem
Anpassung (Neufeststellung) selbst fehlerhaft ist (vgl. Lang in:
ring/Timme/Stähler, SGB X, 5. Auflage 2019, § 45, Rn. 18), was hier aus den genannten Gründen der Fall ist. Randnummer 58 Ist demnach vorliegend § 45 SGB X einschlägig, ist der angefochtene Aufhebungsbescheid rechtswidrig, weil
erforderliche Vertrauensschutzprüfung hier zugunsten des Klägers ausfällt. Insoweit gilt ein zeitlicher und sachlicher Vorrang der Vertrauensschutzprüfung nach § 45 Abs. 2 SGB X vor einer etwaigen Ermessensentscheidung. Erst wenn sich herausstellt, dass der Vertrauensschutz zu versagen ist und dass für eine Ermessensausübung keine Gesichtspunkte übriggeblieben sind, ist das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert. In
sem Fall kann nur
Aufhebungsentscheidung richtig sein (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 – juris). Randnummer 59 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
nach § 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der Bindungswirkung von Verwaltungsakten geht von dem Gedanken der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns aus, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen. Dem steht allerdings gegenüber, dass der für
Rechtswidrigkeit nicht verantwortliche Betroffene grundsätzlich auf
Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf und vor der Rücknahme geschützt sein soll. Um den Widerstreit zwischen
sen beiden Grundsätzen zu lösen, muss im Einzelfall eine Abwägung darüber erfolgen, welches Interesse überwiegt, das der Allgemeinheit auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes oder das des gutgläubigen Begünstigten an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen bewilligt worden sind, ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung
Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung. Das gilt jedenfalls für Dauerleistungen,
für sehr lange Zeit gewährt werden müssten.
se gewichtigen öffentlichen Interessen schließen es im Einzelfall jedoch nicht aus, das Individualinteresse des rechtswidrig Begünstigten als bedeutsamer anzusehen und einen Ausschluss der Rücknahme nach § 45 Abs. 2 SGB X zu bejahen. Das setzt zunächst voraus, dass der Betroffene auf den Bestand der Leistungsbewilligung vertraut hat, wofür eine Vermutung spricht. Randnummer 60 Nach Maßgabe der skizzierten Grundsätze fällt vorliegend
Vertrauensschutzprüfung zugunsten des Klägers aus. Dabei ist Vertrauensschutz ersichtlich nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen. Bei der Vertrauensschutzprüfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist zu beachten, dass
Belastung für
Allgemeinheit durch
zu hoch bewilligte Leistung recht gering ausfällt, geht es doch vorliegend nur noch um acht Monate (November 2012 bis Juni 2013). Zwar spricht hier nichts dafür, dass der Kläger im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X eine Vermögensdisposition getroffen hat,
er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Aber selbst wenn der Kläger nicht schon nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X Vertrauensschutz genießt, sprechen hier andere Umstände für
Annahme seiner Schutzwürdigkeit. So ist zugunsten des Klägers in Betracht zu ziehen, dass
Unrichtigkeit des Anpassungsbescheides vom 14. Juni 2012 allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt und dass durch grobe Fehler der Verwaltung bei Erlass des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Begünstigten in
Bestandskraft der Leistungsbewilligung nachhaltig gestärkt wird. Weiter ist beachtlich, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der Leistungsbewilligung
Stellung des rechtswidrig Begünstigten gestärkt wird. Unmittelbar liegt hier zwar nur ein kurzer Zeitraum vor, wenn man den zwischen Erlass des Bescheides vom
Vertrauensschutzprüfung hier zugunsten des Klägers aus, kann dahinstehen, ob daneben Raum für eine Ermessensentscheidung des Beklagten bestünde. Denn jedenfalls hat der Beklagte kein Ermessen ausgeübt. Randnummer 62 Kein anderes Ergebnis folgt daraus, dass der Bescheid vom 14. Juni 2012 unter einem Vorbehalt erlassen worden ist. Denn ungeachtet der Rechtsnatur
ses Vorbehaltes haben
im Bescheid insoweit in Bezug genommenen Änderungen von Verordnungen mit dem hier gemachten Fehler nichts zu tun. Randnummer 63 Noch höhere als mit Bescheiden vom
mit
sen Bescheiden bewilligten Leistungen sind deutlich zu hoch. Randnummer 64
Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 65 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.