Klagegegners als Voraussetzung der Zulässigkeit der erhobenen Klage - Parteiwechsel - Klageänderung Orientierungssatz 1. Wer Beklagter i. S.
1 S. 1 SGG ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klageschrift gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung
Erklärungsinhalts aus Sicht
Gerichts zu verstehen ist. Eine bloße Falschbezeichnung ist von einem Beklagtenwechsel zu unterscheiden. Im letzteren Fall liegt eine Klageänderung i. S.
SGG vor, die zu ihrer Zulässigkeit entweder sachdienlich sein muss oder mit einer Einwilligung
Prozessgegners verknüpft sein muss. (Rn.20) 2. Hat die Krankenkasse mit der gegen einen Krankenhausträger gerichteten Klage die falsche i. S. einer unzutreffenden Rechtsperson als Träger
Krankenhauses und vermeintlich Anspruchsverpflichteten benannt, so wahrt eine Auswechselung der Rechtsperson die rechtliche Identität
ursprünglichen Klagegegners nicht. Sie stellt vielmehr einen gewillkürten Parteiwechsel dar. Mangels einer erklärten Zustimmung ist in einem solchen Fall die erhobene Klage unzulässig. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 16. September 2019, S 81 KR 2184/18, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten
Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.572,80 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Vergütung von stationärer Krankenhausbehandlung. Randnummer 2 Das H Klinikum B behandelte in der Zeit vom
H Klinikums B, vertreten durch den Geschäftsführer FS, Fstraße, B, Institutionskennziffer Nr. “ gerichteten Zahlungsklage hat die Klägerin beantragt, die o.g. Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von 3.572,80 € nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 beantragte sie eine Berichtigung
Passivrubrums mit der Maßgabe, als Beklagte „H Klinikum B GmbH, S Chaussee, B“, einzutragen. Zwar müsse gemäß dem Sozialgerichtsgesetz die Klage neben dem Kläger und dem Gegenstand
Klagebegehrens auch den Beklagten bezeichnen, die gemachten Angaben seien jedoch der Auslegung fähig. Sie habe die Klage mit der Institutionskennzeichen-Nummer versehen und auch den Klagegegenstand sowie den Namen und das Geburtsdatum, ferner den konkreten Zeitraum
stationären Aufenthalts im Haus der H Klinikum B GmbH angegeben wie auch die Rechnungsnummer. Entscheidend für die Parteibezeichnung sei, wie diese bei objektiver Deutung aus Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen sei. In einem entsprechenden Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sei in der Klageschrift die Muttergesellschaft einer GmbH angegeben worden, gegen die vertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht worden seien. Der BGH habe ausgeführt, bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung sei grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden sollte. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung seien nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei dürfe nicht an deren fehlerhafte Bezeichnung scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände keinen flüchtigen Zweifel an den wirklich gewollten aufkommen ließen. Dies gelte auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung tatsächlich existierenden juristischen oder natürlichen anderen Person gewählt worden sei, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich werde, welche Partei tatsächlich gemeint sei. Von einer solchen fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden sei die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei. Der BGH habe es insoweit für ausreichend gehalten, dass aus einem beigefügten Liefervertrag der vorgerichtlichen Korrespondenz eindeutig die in Wahrheit gemeinte GmbH hervorgegangen sei. Vor diesem Hintergrund könne einer Klägerin nach Auffassung
BGH nicht die Absicht unterstellt werden, dass anstelle
Unternehmens, mit dem sie kontrahiert und über Schadensersatz verhandelt habe, eine andere GmbH ihre Vertragspartnerin geworden sein sollte. Randnummer 4 So liege der Fall auch hier. Die Versicherte der Klägerin sei im Hause der wahren Beklagten, der H Klinikum GmbH, behandelt worden und die Klägerin habe auch von dieser die Behandlung in Rechnung gestellt bekommen. Die gesamte vorgerichtliche Korrespondenz sei ausschließlich zwischen der Klägerin und dieser GmbH erfolgt, das ergebe sich aus der beiliegenden Verwaltungsakte. Auch die angegebene Institutionskennziffer weise eindeutig die wahre GmbH aus. Nach alldem sei die fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten unschädlich. Einen Beklagtenwechsel lehne sie ab. Randnummer 5 Die Beklagte hat mitgeteilt, die Klage sei unbegründet, denn sie sei nicht passivlegitimiert. Eine Berichtigung
Rubrums sei nicht statthaft. Als juristische Person sei sie nicht mit dem Träger
Krankenhauses identisch. Träger
Krankenhauses sei die H Klinikum GmbH. Die H Kliniken GmbH sei in Abgrenzung zur H Klinikum B GmbH eine eigenständige juristische Person, die weder Trägerin
H Klinikums B noch in sonstiger Weise mit dem Betrieb von Krankenhäusern betraut sei. Der Klägerin sei auch die zutreffende Trägergesellschaft jedes Krankenhauses aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen bekannt. Auch durch die Angaben im Impressum der Homepage www.h-gesundheit.de werde kein Rechtsschein für eine Trägerschaft der Beklagten gesetzt. Die Internetseite selbst weise daraufhin, dass es sich dabei nicht um Angaben zur Trägerschaft der Krankenhäuser handele. Eine Zustimmung zur Klageänderung erteile die Beklagte nicht, denn diese sei nicht prozessökonomisch. Die Klägerin habe offenbar eine falsche Beklagte gewählt. Randnummer 6 Mit Urteil vom 16. September 2019 hat das Sozialgericht – im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung – die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil sie sich gegen die falsche Beklagte richte. Beklagte
Rechtsstreits sei die H Kliniken GmbH. Der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin richte sich aber gegen die H Klinikum B GmbH. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung sei grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden sollte. Die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei dürfe nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen ließen. Der Grundsatz greife auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt werde, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich werde, welche Partei tatsächlich gemeint sei. Davon zu unterscheiden sei die irrtümlich Benennung einer falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person, diese werde Partei. Entscheidend sei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht
Prozessgegners als Empfänger habe. Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person komme ein objektives Verständnis, wonach eine andere Person gemeint sei, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich werde, dass und welche andere Person tatsächlich gemeint sei (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – VII ZR 128/12 – Rn. 13 ff. und 17, juris). Die vorliegende Klage richte sich gegen die H Kliniken GmbH, diese sei in der Klageschrift mit zutreffender Anschrift eindeutig als Beklagte bezeichnet worden. Dass sie hierbei unzutreffend als „Trägerin
HKlinikums B“ bezeichnet worden sei, spreche allein dafür, dass die Klägerin in der Bezeichnung der Beklagten einem Irrtum über die Trägerschaft
Klinikums unterlegen sei, nicht aber dafür, dass die Klage tatsächlich gegen die H Klinikum B GmbH habe richten wollen. Es liege insoweit nicht nur eine irrtümliche Falschbezeichnung vor. Insofern unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt auch grundlegend von der Fallgestaltung im Urteil
BGH vom 27. November 2007 (X ZR 144/06). In jenem Fall habe ersichtlich nur eine versehentliche Falschbezeichnung vorgelegen und gerade kein Irrtum darüber, ob die in der Klage genannte GmbH oder die in Wahrheit gemeinte Gesellschaft Vertragspartnerin der dortigen Klägerin gewesen sei. Auch die ergänzende Angabe
zutreffenden Institutskennzeichens
Krankenhauses spreche nicht für das Vorliegen eines im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigierenden Irrtums über die Trägerschaft
Krankenhauses. Offenbar habe die Klägerin in der Eile der Zeit versäumt, sich etwa über das Krankenhausverzeichnis oder das Verzeichnis der Institutskennzeichen hinreichend darüber zu informieren, wer Trägerin
mit dem Institutskennzeichen korrekt bezeichneten H Klinikums B sei. Sofern sich die Klägerin auf die vorgerichtliche Korrespondenz und ihre Verwaltungsakten beziehe, komme diesen schon
halb für die Auslegung der Klageschrift keine Bedeutung zu, weil diese Unterlagen der ursprünglichen Klage nicht beigefügt gewesen seien. Eine Klageänderung sei ausdrücklich von der Klägerin nicht gewünscht worden, sodass dahinstehen könne, dass ihr weder zugestimmt worden noch sie aufgrund der Neuregelung in § 325 SGB V (in der bis zum
Passivrubrums vorzunehmen und darauf beruhend wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten die Klage als unbegründet abgewiesen. Es sei nicht zutreffend, eine Auslegung und Rubrumsberichtigung mit der Begründung abzulehnen, der Klageschrift seien keine Anlagen beigefügt gewesen. Bei der Klageerhebung sei es gemessen an § 92 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erforderlich, dass dieser bereits irgendwelche Anlagen beigefügt seien. Es sei nicht einmal eine Begründung
Klagebegehrens erforderlich. Die Klägerin sei den Mindestanforderungen einer Klageschrift mit den in ihrer Klageschrift vom 6. November 2018 enthaltenen Angaben nachgekommen. Es sei daher widersinnig, wenn die Erhebung der Klage mit nur wenigen Angaben rechtlich zulässig wäre, im Fall von Unklarheiten bei der Auslegung der Klageschrift aber erst im Laufe
Verfahrens eingereichte Unterlagen unbeachtlich sein sollten. Ein solches Verständnis widerspreche der gerichtlichen Pflicht zur Prozessförderung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 SGG) und dem Grundsatz, wonach eine Berichtigung einer offensichtlichen unrichtigen Parteibezeichnung während
gesamten Verfahrens möglich sei. Schließlich werde dadurch der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Demgemäß hätte die Kammer auch die sich aus der Verwaltungsakte ergebende vorgerichtliche Korrespondenz bei Auslegung der Klageschrift zur Ermittlung
zutreffenden Beklagten heranziehen müssen. Der Umstand, dass in der Klageschrift die „H Klinikum GmbH“ als vermeintliche Rechtsträgerin angegeben worden sei, sei einem bedauerlichen Büroversehen geschuldet. Das Passivrubrum sei zu berichtigen und die Klage der wahren Beklagten, der H B GmbH, von Amts wegen erneut zuzustellen gewesen. Randnummer 8 Im Übrigen habe das Sozialgericht selbst bereits das Rubrum geändert, indem es die Klage zunächst an die H Verwaltung M GmbH zugestellt habe. Diese habe in ihrer Erwiderung an das Gericht vom 30. November 2018 das Rubrum H Klinikum B angegeben. Das Sozialgericht habe also die Klage bereits an die richtige Beklagte zugestellt. Für die spätere Änderung der beklagten Partei durch das Gericht gebe es keine Rechtsgrundlage. Außerdem seien die H Kliniken GmbH und die H Klinikum B GmbH aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags miteinander verbunden. Allein daraus sei eine Vertretungslage abzuleiten. Auch die in der Klage angegebene Rechnungsnummer weise eindeutig die H Klinikum B GmbH aus. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 das Urteil
Sozialgerichts Berlin vom
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und
Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war. II. Randnummer 13 Der Senat darf über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG). Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Randnummer 14 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die zutreffend begründete erstinstanzliche Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu ergänzen und zu betonen bleibt unter Berücksichtigung
klägerischen Berufungsvorbringens: Randnummer 15 Wer Beklagter i.S.
1 Satz 1 SGG ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klage(-schrift) gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung
Erklärungsinhalts aus Sicht
Gerichts zu verstehen ist. Eine bloße Falschbezeichnung
Beklagten ist von einem Beklagtenwechsel, d.h. die Ersetzung einer natürlichen oder juristischen Person durch eine andere, zu unterscheiden. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität: Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine Berichtigung vor, sondern ein gewillkürter Beteiligtenwechsel (BeckOGK/Jaritz, 1.1.2021, SGG § 92 Rn. 24, 25). Im ersten Fall ist eine Berichtigung
Rubrums auch nach Erhebung der Klage, so auch noch in der Berufung, jederzeit möglich. Im zweiten Fall liegt dagegen eine Klageänderung i.S.
SGG vor, die entweder sachdienlich sein muss oder mit einer Einwilligung
Prozessgegners verknüpft sein muss, damit sie zulässig ist. Randnummer 16 Zur Ermittlung, wer der in der Klageschrift benannte Beklagte einer Klage ist, sind alle erkennbaren Umstände
Einzelfalls – insbes. auch die der Klageschrift beigefügten Unterlagen und Bescheide – zu berücksichtigen. Die Klageschrift der Klägerin enthielt keine Unterlagen und Bescheide oder sonstige Anlagen, die Aufschluss über die Beklagte hätten geben können. Soweit die Klägerin auf die erst am 7. Mai 2019, damit mehr als 6 Monate nach Klageerhebung eingereichte Verwaltungsakte abstellt und der Auffassung ist, aus dieser habe sich unmissverständlich ergeben, gegen wen sich die Klage von Beginn an gerichtet habe, kann offen bleiben, ob auf Unterlagen, die später im sozialgerichtlichen Verfahren eingereicht werden, zur Auslegung
bezeichneten Klagegegners überhaupt abgestellt werden kann (in diesem Sinne möglicherweise BSG, Urteil vom 9. August 2006 – B 12 KR 22/05 R –, Rn. 22, juris, Berücksichtigung der später eingereichten anwaltlichen Vollmacht, um den Streitgegenstand zu bestimmen). Denn aus der Verwaltungsakte der Beklagten ist zu ersehen, dass diese vor Klageerhebung ihre Korrespondenz an das „H Klinikum B“ unter der Adresse gerichtet hat, die auch diejenige der H Kliniken GmbH ist. Selbst wenn aber diese Korrespondenz berücksichtigt wird, lässt sich daraus gerade nicht der Schluss ziehen, dass sich die Klage gegen die H Klinikum B GmbH richten sollte. Die seinerzeit gewählte Bezeichnung „H Klinikum B“ weist vielmehr darauf hin, dass vor Klageerhebung mit der leistungserbringenden Klinik selbst korrespondiert wurde. Vom Krankenhaus selbst hat die Klägerin u.a. die Korrektur der Abrechnung verlangt (Aufforderung vom 12.12.2017, Bl. 16 Verwaltungsakte). Dafür spricht auch
sen Bezeichnung im Auftrag zur Einzelfallbegutachtung an den MDK (Bl. 12, 15 Verwaltungsakte „Krankenhaus: H Klinikum B. Die Klageschrift benennt hingegen als Klagegegner und Anspruchsverpflichteten (erstmals) die Beklagte in ihrer vermeintlichen Funktion als „Trägerin
H Klinikums B“. Das spricht, wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, dafür, dass die Klägerin mit der Klage gerade nicht das Krankenhaus i.S. der Sachgesamtheit verklagen wollte, sondern
sen Rechtsträger(in). Wer aber Rechtsträger(in) eines Krankenhauses ist, hängt von
sen organisatorisch-rechtlicher Ausgestaltung ab. Es kann somit auch unter Berücksichtigung
Verwaltungsvorganges allein nicht der Schluss gezogen werden, mit der eindeutigen Bezeichnung der H Kliniken GmbH als Trägerin
H Klinikums B, vertreten durch den Geschäftsführer FS, Fstraße, B, sei im Wege der Auslegung für das Gericht (oder Dritte) objektiv erkennbar, dass es sich dabei um die H Klinikum B GmbH hat handeln sollen. Dazu bedurfte es vielmehr der ergänzenden Prozesserklärung der Klägerin vom
Sozialgerichts geändert wurde, bedeutet keine Rubrumsberichtigung durch das Gericht. Denn der allein technische Vorgang (Eintragung auf dem Stammdatenblatt) beruhte nicht auf einer richterlichen Verfügung, sondern erfolgte am
4 Grundgesetz gebietet die Korrektur der Klägerbezeichnung nicht dergestalt, dass nicht die in der Klage bezeichnete, sondern eine andere Person Beklagte ist. Der Grundsatz gebietet es, unklare Anträge - insbesondere bei einem juristisch nicht vorgebildeten Rechtsmittelführer - im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Klägers entspricht (BFH, Urteil vom 8. Januar 1991 – VII R 61/88, BeckRS 1991, 6512 Rn. 25, beck-online). Gemessen daran war die Bezeichnung der Beklagten schon nicht unklar zudem ist die Klägerin als Körperschaft
öffentlichen Rechts ausreichend juristisch vorgebildet, so dass das Gericht und andere Beteiligte grundsätzlich davon ausgehen können, dass die Klägerin auch meint was sie schreibt. Randnummer 21 Die obigen Erwägungen sprechen für die Rechtsauffassung
Sozialgerichts, dass nämlich die Klägerin schlichtweg für ihr Klagebegehren die falsche i.S. einer unzutreffenden Rechtsperson als Träger
Krankenhauses und vermeintlich Anspruchsverpflichteten benannt hat. Die Auswechslung der Rechtsperson durch die H Klinikum B GmbH wahrt die rechtliche Identität
(ursprünglichen) Klagegegners nicht. Sie stellt vielmehr einen gewillkürten Parteiwechsel dar. Einer solchen Änderung der Klage haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte nicht zugestimmt (vgl. § 99 Abs. 1 SGG). Sie ist aus den vom Sozialgericht dargelegten Gründen auch nicht sachdienlich, auch wenn die Regelung in § 325 SGB V zwischenzeitlich aufgehoben, denn sie wurde durch den gleichlautenden § 412 SGB V (in der Fassung vom 14. Oktober 2020) ersetzt. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 23 Die Festsetzung
Streitwerts beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Randnummer 24 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001459166
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