Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Arten der Aufenthaltserlaubnisse als eigenständige Regelungsgegenstände Orientierungssatz
(570)253 AR 23/19 Ns (26/19)), wonach der Kläger seit zwei bis drei Jahren keinen Umgang zu seinen Kindern hat. Zudem hat der Kläger selbst eingeräumt, dass zwischen ihm und seinen Kindern kein Umgang besteht. Randnummer 18 Die Klage kann auch nicht deshalb erfolgreich sein, weil dem Kläger unter Umständen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte eines Deutschen aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zusteht. Die in diesem Vorbringen zu sehende Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO ist unzulässig. Randnummer 19 Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG stellt eine Klageänderung dar, denn insoweit handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand. Aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltserlaubnis" folgt, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - anders als die frühere Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AuslG - für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird. An diesen knüpft das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts (sog. Trennungsprinzip vgl. BVerwG, Urteile vom
- Juni 2009 – 1 C 11/08 –, juris Rn. 13 und vom
- September 2007 – 1 C 43/06 –, juris Rn. 26). Damit handelt es sich bei den unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände. Dies gilt nicht nur für die in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes in den Überschriften aufgeführten Aufenthaltszwecke, sondern auch für die hier streitige eigenständige Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, weil auch insoweit z.B. unterschiedliche Verlängerungsbedingungen gelten. Randnummer 20 Der Klageänderung hat der Beklagte nicht zugestimmt und sie ist auch nicht sachdienlich im Sinne von § 91 VwGO. Sachdienlichkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass die geänderte Klage die endgültige Beilegung des Streites fördert und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.Ein „völlig neuer Streitstoff“, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Oktober 2019 - OVG 2 B 2.18 -, juris Rn. 20; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO,
- EL Juli 2020, § 91, Rn. 61b m.w.N.). Sachdienlichkeit ist demnach nicht gegeben, da die Entscheidung über die nunmehr begehrte Aufenthaltserlaubnis unter anderen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist, deren Vorliegen vom Kläger bislang lediglich behauptet wird. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 22 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die unzulässige Klageänderung führte zu keiner Streitwertaddition, da eine Auswechslung des Streitgegenstandes begehrt war (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO,
- EL Juli 2020, Rn. 88a). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001459526