GO i. V. m. § 328 ZPO. (Rn.35) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin eine 23 Jahre alte syrische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Königreich Saudi-Arabien, begehrt ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu dem ebenfalls 23 Jahre alten und als Flüchtling anerkannten syrischen Staatsangehörigen A... . Randnummer 2 Dieser war im September 2015 in das Bundesgebiet eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Bei seiner Meldung als Asylsuchender im Jahre 2015 wurde er als ledig erfasst. Auch der von ihm unterzeichnete Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am
Deutschland gereist. Warum die Ehe nicht umgehend
Eheschließung registriert worden sei, konnte sie nicht angeben. Weitere vorgelegte Personenstandsurkunden datieren vom Januar
Asylantragstellung des Herrn H...– durch zwei Vertreter
registriert worden. Vertretungsvollmachten und ein
weis, dass die religiöse Ehe tatsächlich im Jahre 2014 stattgefunden habe, seien nicht vorgelegt worden. Das syrische Gesetz sehe eine
registrierung der Ehe nur vor, wenn ein Kind aus der Ehe hervorgegangen sei oder eine Schwangerschaft festgestellt worden sei. Beides liege hier nicht vor. Daher gehe die Botschaft davon aus, dass aufgrund von falschen Aussagen eine nicht oder zu einem anderen Zeitpunkt erfolgte Eheschließung registriert und beurkundet worden sei. Selbst bei tatsächlicher Eheschließung bestünden erhebliche Zweifel an deren Schutzwürdigkeit. Die Klägerin habe angegeben, dass sie
der Eheschließung für fünf Monate mit Herrn H...zusammengelebt und im Dezember 2014 ausgereist sei – belegt durch ein saudi-arabisches Besuchsvisum und einen Einreisestempel. Hätte die Klägerin indes tatsächlich mit Herrn H...zusammengelebt, sei es nicht
vollziehbar, dass sie mit ihren Eltern ausgereist sei. Denn sie hätte bis zu dessen Ausreise bei Herrn H...bleiben können. Auch hätte die Möglichkeit bestanden, dass dieser mit
Saudi-Arabien ausreist. Zum damaligen Zeitpunkt hätte er noch unproblematisch ein Besuchsvisum erhalten können. Zudem sei Herr H...bei seiner Einreise
Deutschland als ledig registriert worden. Randnummer 5 Unter dem
religiösem Ritus getan. Eine offizielle Registrierung sei nicht möglich gewesen, weil die Militärbehörden jungen Wehrpflichtigen oder demnächst wehrpflichtig werdenden Personen eine Erlaubnis zur Eheschließung grundsätzlich nicht erteilten, solange sie in Syrien lebten und für eine Rekrutierung zur Verfügung stünden. Formlose Eheschließungen seien zudem noch immer üblich. Erst
der Ausreise des Herrn H...sei eine Registrierung möglich und wegen des Familiennachzuges auch erforderlich gewesen. Randnummer 6 Die
registrierung sei durch ihren Schwiegervater organisiert worden, der mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet gewesen sei. Die Originale der Vertretungsvollmachten seien beim Gericht verblieben. Kopien seien nicht angefertigt worden. Tatsächlich könne jede Ehe
registriert werden. Was das Zusammenleben
der Eheschließung angehe, so seien sie in ein ihren Eltern gehörendes Mehrfamilienhaus gezogen. Dies habe in der Nähe von Damaskus im Gouvernement Rif Dimashq gelegen. Dort seien die militärischen Auseinandersetzungen in der zweiten Jahreshälfte 2014 eskaliert.
starker Beschädigung des Hauses seien ihre Eltern spontan in eine kleine in Damaskus angemietete Wohnung gezogen. Auf ihre Bitte sei Herr H...schon einige Tage zuvor in das elterliche Wohnhause zurückgekehrt, um sich in Sicherheit zu bringen. Randnummer 7 Ihre Eltern hätten dann beschlossen, Syrien zu verlassen. Zusammen mit diesen sei sie mit einem Besuchsvisum für Saudi-Arabien im Dezember 2014 zu ihrem dort lebenden Bruder ausgereist. Ihre Eltern hätten darauf bestanden, dass sie sie als damals noch Minderjährige begleitete. Herr H...sei einverstanden gewesen, weil es in Syrien für sie keine geeignete Unterkunft gegeben habe. Herr H...sei nicht mitgereist, weil er kein Visum hätte erhalten können und auch seine Schulausbildung am Gymnasium habe beenden wollen. Man sei auch nur von einer vorübergehenden Trennung ausgegangen. Unmittelbar
Erlangung der Hochschulreife sei Herr H...geflohen, um dem Wehrdienst zu entgehen. Randnummer 8 Herr H...habe bei der Registrierung auf dem deutsch/arabischen Formular auf das Feld „verheiratet“ gezeigt, aber das sei offenbar ignoriert worden, auch sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Auch auf dem vom damaligen Vormund abgegebenen Asylantrag sei er als ledig bezeichnet worden. Dies sei ihm auf
frage damit erklärt worden, dass dann der Asylantrag schneller bearbeitet werde. Seitdem habe er wiederholt darauf hingewiesen, dass er verheiratet sei. Randnummer 9 Mit Remonstrationsbescheid vom
eigenen Angaben habe sie vor der Eheschließung mit Herrn H...zusammengelebt. Dies sei durch den Aufenthalt im Libanon widerlegt. Auch gebe es keine Belege für das Zusammenleben. Randnummer 10 Mit der am 4. Juli 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, häufig sei der Familienstand „ledig“ beim BAMF eingetragen worden, weil die dortigen Dolmetscher erklärt hätten, dass religiöse Ehen unbeachtlich seien. Sie sei im Dezember 2013 nur kurzfristig in den Libanon zum Einkaufen gefahren. An den Grenzen sei zwar kontrolliert worden, aber nicht in jedem Fall seien auch Ausreisestempel im Pass angebracht worden. Bei der Hochzeit habe alleine eine eigens beauftragte Frau Fotos gemacht, die sie ihr ausgehändigt habe. Diese Fotos seien beim Verlassen des elterlichen Hauses verloren gegangen. Aus den Stempeln im Pass lasse sich nicht schließen, dass sie ab Dezember 2013 im Libanon gewesen sei. Denn es sei nicht anzunehmen, dass ihre Eltern sie als damals 15-Jährige alleine für ein Jahr im Libanon zurückgelassen hätten. Bei Grenzübertritten in den Libanon sei es im Jahre 2013 nicht üblich obligatorisch gewesen, diesen im Pass zu dokumentieren. Auch wenn es hier zu einem Verstoß des Grenzbeamten gegen bestehende Vorschriften gekommen sein sollte, sei ihr das nicht anzulasten. Selbst wenn Zweifel an dem ehelichen Zusammenleben vor der Ausreise nicht völlig ausgeräumt werden könnten, gelte dies nicht für die angestrebte familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland. Zu diesem Zwecke habe ihr Ehemann z.B. bereits eine Wohnung angemietet und unterstütze sie finanziell. Auch kommunizierten sie praktisch täglich. Die Urkunde über die Registrierung der Eheschließung bescheinige nicht nur die Aussagen von Zeugen, sondern auch die Vorlage der erforderlichen Dokumente. Hierzu gehöre auch eine beglaubigte Bescheinigung über die Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung von dem Ortsvorsteher. Randnummer 11 In dem Formular für den Asylantrag werde der Familienstand gar nicht abgefragt. Herr H...habe seinem damaligen Amtsvormund vorgeschlagen, den Familienstand „verheiratet“ in den Asylantrag aufzunehmen, doch dieser habe das für unnötig gehalten. Das Formular für die Erfassung sei – anders als in der Remonstration dargestellt – nur in deutscher Form vorhanden. Ein Dolmetscher sei nicht anwesend gewesen. Herr H...habe wiederholt bereits vor Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass er verheiratet sei, aber dem sei keine Beachtung geschenkt worden. Dies sei wohl darauf zurückzuführen, dass Herr H...der Ausländerbehörde Anfang 2016 einen Auszug aus dem Zivilregister vorgelegt habe, den dieser sich von seinem Vater habe schicken lassen. Darin sei er als ledig angegeben gewesen. Bei seiner Anhörung beim BAMF habe er auf seinen Familienstand hingewiesen, aber der Dolmetscher habe dies falsch dahin übersetzt, er beabsichtige, zur Eheschließung
Syrien zurückzukehren. Herr H...habe dies korrigiert, aber die Entscheiderin habe den Einwand als für die Entscheidung unbeachtlich abgetan. Auch zu anderen Gelegenheiten habe er wiederholt auf seinen Familienstand hingewiesen. Randnummer 12 Sie sei im Dezember 2013 mit ihren Eltern zu einem dreitägigen Kurzurlaub in den Libanon gefahren. Man habe in einem Hotel übernachtet.
weise gebe es hierfür nicht mehr. Für die Einreise für einen Kurzaufenthalt im Libanon hätten syrische Staatsangehörige keinen Reisepass, sondern lediglich einen Personalausweis benötigt, den sie bereits besessen habe. Daher sei auch ein fehlender Stempel im Reisepass kein belastbares Indiz dafür, dass eine Rückreise aus dem Libanon
Syrien nicht stattgefunden habe. Dies gelte auch für die Einreise in den Libanon im Dezember 2014. Randnummer 13 Was ihre Ausreise mit ihren Eltern
Saudi-Arabien angehe, so verlören auch in Syrien traditionelle Verhaltensmuster an Bedeutung. Die Familie des Herrn H...lebe in einer Wohnung in Damaskus, die gerade Platz für die sechsköpfige Familie biete. Anstatt eines Einzuges in das ehemalige Kinderzimmer ihres Ehemannes, das sich dieser noch mit seinem kleineren Bruder habe teilen müssen, sei es viel logischer gewesen, in eine Wohnung im Hause ihrer Eltern zu ziehen. Dort hätten sie einen abgetrennten Teil in der elterlichen Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen. Sie, die Klägerin, habe entgegen der Darstellung der Beklagten nur fünf Monate mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Ein Kopftuch trage sie aus persönlicher Überzeugung und nicht auf Geheiß ihrer Eltern. Randnummer 14 Sie seien bereits seit 2012 befreundet gewesen. Es sei völlig normal, dass sich in zwei Jahren daraus eine feste Beziehung entwickele. Die Entscheidung, so frühzeitig die Ehe einzugehen, sei auch der Erwägung geschuldet gewesen, das angesichts der seit Anfang 2014 in Syrien eskalierenden Situation eine Flucht ins Ausland in Betracht gekommen sei. Durch eine Heirat würde dann ein Ehegattennachzug zu dem in einem Asyl gewährenden Staat lebenden Ehepartner ermöglicht. Randnummer 15 Zwar sei es richtig, dass es formal keine Beschränkung für eine Genehmigung zur Eheschließung gebe, wenn der Ehegatte demnächst wehrpflichtig wird, diese Genehmigung jedoch nicht zu erlangen sei, wen man sich der Wehrpflicht entzogen habe. Doch seien diese Genehmigungen seinerzeit in Syrien tatsächlich meist verweigert worden. Ohne eine solche Genehmigung hätte kein Richter eine Eheschließung registriert. Randnummer 16 Von der Hochzeitsfeier existierten keine Fotos oder Filme mehr. Sie habe im Hause ihrer Eltern in der Stadt Al Malihah stattgefunden, die von April bis August 2014 ein Zentrum der Kämpfe zwischen Regierungstruppen und Rebellen gewesen sei. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riad vom 5. Juni 2018 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erteilen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Für sie sei weiter zweifelhaft, ob die Ehe wirksam geschlossen sei. Zwar sei der Familienregisterauszug in legalisierter Form vorgelegt worden, an dessen Echtheit bestünden keine Zweifel. Daraus lasse sich schließen, dass die Eheschließung registriert wurde, auch wenn keine Heiratsurkunde vorgelegt worden sei, die im Anschluss an eine Registrierung einer Eheschließung auf Anforderung ausgestellt wird. Auch die Beklagte gehe davon aus, dass in Syrien eine Ehe mit Abschluss des Ehevertrages wirksam geschlossen werde. Auch in Syrien werde jedoch das Problem des
weises des Abschlusses eines solchen Vertrages gesehen, weshalb die Möglichkeit einer
träglichen gerichtlichen Bestätigung geschaffen worden sei, die wiederum Voraussetzung für eine Registrierung der Ehe und das Geltendmachen rechtlicher Folgen (z.B. Abstammung der Kinder) aus der Ehe sei. Dieser Weg sei hier gewählt worden. Zweifel an den zur Eheschließung selbst gemachten Angaben ergäben sich indes aus dem Umstand, dass er sowohl bei der Einreise als auch bei der Asylantragstellung seinen Familienstand mit ledig angegeben habe. Erst am 27. Dezember 2017 sei die Eheschließung vorgetragen worden. Dies lasse darauf schließen, dass die Ehe durch Vertreter rückwirkend geschlossen worden sei. Dies folge auch daraus, dass sich die Klägerin ausweislich ihres Passes zum Zeitpunkt der Eheschließung gar nicht in Syrien aufgehalten habe. Dass sie
eigenen Angaben mit ihren Eltern im Jahre 2014 zu ihrem Bruder
Saudi-Arabien ausgereist sei, entspreche nicht der Tradition in Syrien, wonach die Ehefrau mit der Eheschließung in die Familie des Ehemannes „übergehe“ und mit dem Mann bei dieser lebe. Diese Tradition zeige sich in der im Familienregister dokumentierten „Ummeldung“ aus ihrem früheren Register in das ihres Ehemannes. Es sei widersprüchlich, dass die Klägerin
eigenem Vorbringen
neun Monaten des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann wieder in ihre eigene Familie zurückgegangen und mit dieser ausgereist ist. Randnummer 22 Es sei nicht glaubhaft, dass sie beschlossen habe, mit dem damals ebenfalls 16-jährigen Freund zusammenzuziehen, aber die Eltern auf einer vorherigen Eheschließung bestanden hätten. Selbst unter nicht-traditionell erzogenen Jugendlichen sei es in Syrien nicht üblicher als in Deutschland, mit 16 Jahren bereits zusammenziehen zu wollen. Dass die Klägerin als 15-jährige auf ihrem Passfoto mit Kopftuch abgebildet sei, spreche sogar für eine traditionelle Ausrichtung. Unrichtig sei es, dass junge Männer, die demnächst der Wehrpflicht unterliegen, keine Eheschließungsgenehmigung bekämen. Richtig sei vielmehr, dass diese Genehmigung nicht zu erlangen sei, wen man sich der Wehrpflicht entzogen habe. Unter diesen Umständen sei eine Anerkennung des ausländischen Gerichtsbeschlusses wegen Verstoßes gegen den ordre public ausgeschlossen. Randnummer 23 Es entspreche nicht der Erfahrung der Beklagten, dass syrische Staatsangehörige ohne Anbringung eines Stempels im Reisepass in den Libanon ein- oder wieder ausreisen können. Zudem sei unter dem libanesischen Einreisestempel das Datum 18. Juni 2014 gestempelt, als genau sechs Monate,
der Einreise. Dieses Datum gebe an, wie lange sie sich legal im Land aufhalten durfte. Aus einem weiteren Stempel vom Juli 2014 (Bl. 41 des Verwaltungsvorgangs) ergebe sich, dass diese Frist bis Dezember 2014 verlängert worden sei. Wäre die Klägerin zwischendurch ausgereist, hätte sich die Dauer ihres legalen Aufenthalts durch die erneute Einreise verlängert. Der Vortrag zu Kurzurlauben zu Einkaufszwecken im Libanon sei nicht glaubhaft. Es sei zwar damals für Syrer möglich gewesen, mit einem Personalausweis ein- und auszureisen, aber diese Grenzübertritte seien registriert und es seien dann Zettel mit Stempeln ausgegeben worden. Zudem sei das Visum für Saudi-Arabien am 12. November 2014 durch die saudische Botschaft im Libanon ausgestellt worden. Der Vortrag, die Ehefrau sei bei ihren Eltern verblieben, während der Ehemann zu seinen Eltern zurückgekehrt sei, entspreche weiterhin nicht den Gepflogenheiten in Syrien. Randnummer 24 Hierauf hat die Klägerin erwidert, dass die Forderung einer Vorlage gestempelter Zettel realitätsfern sei. Im Übrigen sei die Erteilung des saudischen Visums auf Veranlassung der Eltern von ihrem Bruder durchgeführt worden, um zu vermeiden, dass einer seinerzeit schon in Erwägung gezogenen Ausreise
Saudi-Arabien über den Libanon Hindernisse entgegenstehen. Randnummer 25 Die Klägerin hat eine Erklärung der damaligen Amtsvormundin des Herrn H...vorgelegt, wonach dieser schon in der Zeit der Asylantragstellung eine religiöse Eheschließung erwähnt, sie selbst diese aber für unbeachtlich gehalten habe. Sie hat mehrere weitere schriftliche Erklärungen von Personen vorgelegt, die angeben, dass Herr H...bereits im Jahre 2015 von dem Umstand berichtet habe, dass er verheiratet sei. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beigeladenen (2 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO statthafte Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 28 Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit den §§ 27, 29 und 30 AufenthG.
G wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) erteilt und verlängert. Randnummer 29 I. An einer Ehe im Sinne von Art. 6 GG fehlt es hier. Mit „Ehe“ ist in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft gemeint (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 – BVerwG 9 C 61.91 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Urteil vom 27. November 2019 – VG 19 K 53.19 A –, juris Rn. 18). Dabei bestimmt sich deren Gültigkeit nicht
dem deutschen Familienrecht.
den Regelungen des Völkerrechts und des internationalen Privatrechts ist vielmehr das Recht des Herkunftsstaates entscheidend. Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB –, unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Sowohl die Klägerin als auch Herr H...sind syrische Staatsangehörige. Maßgeblich ist deshalb die Wirksamkeit der Eheschließung
syrischem Recht (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom
1 des syrischen Personalstatusgesetzes – PSG – (Gesetz Nr. 59 vom
Lebensjahrs, bei Frauen mit Vollendung des
1 Satz 1 PSG ist eine Ehe jedoch lediglich fehlerhaft, wenn formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen fehlen. Ferner sind die Beteiligten gemäß der Art. 40, 41 und 45 PSG grundsätzlich verpflichtet, die beabsichtigte Eheschließung vorab bei Gericht anzuzeigen und genehmigen zu lassen sowie die Eheschließung in der Folge registrieren zu lassen. Eine fehlende Mitwirkung des Staates hindert die Wirksamkeit der Ehe jedoch nicht, vielmehr stellen die Eheschließung, die familiengerichtliche Genehmigung und ihre Anzeige bzw. Registrierung getrennte Vorgänge dar, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen können und letztere lediglich deklaratorischen Charakter haben (s. Kommentar zum staatlichen Familienrecht, a.a.O. unter 5., Registrierung und gerichtliche Erfassung der Ehe). Auch die strafrechtlich bewehrte Pflicht zur Registrierung der Ehe ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer syrischen Ehe. Denn
1 Satz 1 PSG und Art. 49 PSG ist jede Ehe, bei der Angebot und Annahme vorliegen, aber eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe nicht erfüllt ist, lediglich fehlerhaft und begründet dennoch alle Ehewirkungen. Randnummer 31
diesem Maßstab konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin und Herr H...wie behauptet am 3. April 2014 die Ehe geschlossen haben. Zwar spricht einiges dafür, dass Herr H... bereits bald
seiner Einreise davon berichtet hat, er sei verheiratet, und nicht erst, als er bereits als Asylberechtigter anerkannt war. Dies hilft aber nicht darüber hinweg, dass sich erhebliche Zweifel an einer (formlosen) Eheschließung zum behaupteten Zeitpunkt bereits aus dem Umstand ergeben, dass es nicht plausibel erscheint, dass die Klägerin kein Foto, Video oder eine sonstige Dokumentation dafür vorlegen kann, dass eine Eheschließung tatsächlich vorgenommen wurde. Mit der Beklagten hält auch das Gericht den Vortrag nicht für überzeugend, dass es allein Fotos einer eigens engagierten Fotografin gegeben haben soll, die sodann sämtlich bei der Beschädigung des Elternhauses der Klägerin verloren gegangen sein sollen. Dass von niemandem bei der Eheschließung eine eigene Aufnahme gemacht worden sein soll, erscheint im Zeitalter von Mobiltelefonen mit Kamera unplausibel. Es will auch nicht einleuchten, warum nicht Herr H..., der angeblich vor der Klägerin das Haus verlassen haben will, keine eigenen Fotos mitgenommen hat und sich auch keine Abzüge im Besitz anderer Familienmitglieder befinden, wenn doch schon eigens eine Fotografin engagiert worden sein soll. Noch weniger ist es erklärlich, dass offenbar auch von der angeblich beauftragten Fotografin keine weiteren Abzüge zu erhalten waren. Randnummer 32 Auch die Motivation für die Eheschließung wirft Zweifel auf. Denn zunächst hieß es, die Eheschließung sei lediglich auf Drängen der Eltern als Voraussetzung dafür erfolgt, dass die Klägerin und Herr H...zusammenziehen wollten. Später hat die Klägerin vorgetragen, sie hätten sich zur Ehe entschlossen, um einen Ehegattennachzug im Falle der Asylanerkennung eines der Eheleute zu erleichtern. Während die letztere Erklärung kaum den Eindruck einer altersentsprechenden Erwägung erweckt, leidet die Überzeugungskraft der ersten daran, dass der Entschluss von zwei 16-jährigen Jugendlichen, zusammenzuziehen, bereits unter den mutmaßlich großzügigeren Moralvorstellungen Westeuropas eher ungewöhnlich sein dürfte. Für einen solchen Entschluss hätte die Darlegung umfänglicherer Erwägungen und die Vorlage weiterer
weise erwartet werden dürfen als der bloße Vortrag, dass die Klägerin und Herr H... bereits seit dem 14. Lebensjahr befreundet gewesen sein wollen. Wenn außerdem der Wunsch
einem eigenen Hausstand so groß gewesen sein soll, ist es nicht eingängig, weshalb die Klägerin und Herr H... sodann lediglich einen abgetrennten Teil der elterlichen Wohnung der Klägerin bewohnt haben wollen. Überdies bleibt der Widerspruch zwischen beiden Motivationen für die Eheschließung unaufgelöst. Randnummer 33 Ohne, dass es darauf ankommt, ergeben sich weitere Zweifel aus dem Umstand, dass sich die Angaben der Klägerin insofern nicht mit den Eintragungen in dem Urteil des Scharia-Gerichts vom 26. Februar 2017 decken, als
ihren Angaben die Eheschließung in ihrem elterlichen Wohnhaus in in der an der Grenze zu Damaskus gelegenen Stadt Al Malihah stattgefunden haben soll, das Urteil des Scharia-Gerichts aber referiert, dass die Eheschließung in Damaskus erfolgt sein soll. Randnummer 34 Jedenfalls aber vermochte sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung, die
eigenen Angaben unter Anwesenden erfolgt sein soll, überhaupt noch in Syrien war. Denn ihr Pass enthält einen Stempel anlässlich eines Grenzübertritts in den Libanon vom
Syrien aber ebenso wenig wie die dann erneute Einreise zum Dezember 2014. Überdies ist die Klägerin dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten, dass zusätzlich zu ihrem Einreisestempel vom Dezember 2013, dem gemäß zusätzlichem Stempelaufdruck eine Angabe über den legale Aufenthalt von sechs Monaten beigefügt wurde, eine Verlängerung dieser Aufenthaltsdauer durch weiteren Stempel im Pass angebracht ist, durch den diese bis Dezember 2014 verlängert wurde, als sie schließlich aus dem Libanon ausgereist ist. Ein solcher Stempel wäre bei der behaupteten Rückreise im Dezember 2013
Syrien nicht erklärlich. Es muss bei dieser Sachlage nicht vertieft werden, dass der Vortrag der Klägerin, ihr Bruder sei im November 2014 zum Erhalt ihres Besuchsvisums für Saudi-Arabien zur saudischen Botschaft in den Libanon gereist, verfahrensangepasst erscheint. Randnummer 35
GO i.V.m. § 328 ZPO. Doch werden diese Vorschriften, da das hier inmitten stehende Urteil vom
FG werden in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Randnummer 36 Bei der vorgenannten, auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 PSG ergangenen Legalisierungsentscheidung handelt es sich zwar um eine ausländische Entscheidung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, durch die das Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, juris Rn. 1 ). Da aber beide Ehegatten die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, hängt die Anerkennung nicht von einer formellen Entscheidung der Justizverwaltung oder des Oberlandesgerichts (§ 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG), sondern allein von der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren inzident zu prüfenden Frage ab, ob Anerkennungshindernisse
FG bestehen (VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 – VG 31 K 394.19 V –, juris Rn. 31). So liegt der Fall hier. Randnummer 37
FG ist eine Anerkennung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (sog. ordre-public-Verstoß). Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vornehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und die Vermeidung sog. hinkender Rechtsverhältnisse, weshalb die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. zur Ehefeststellung: KG Berlin, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.