VG Leitsatz 1. Die Löschungsfrist für ein medizinisch-psychologisches Gutachten
VG richtet sich grundsätzlich
der Tilgungsfrist für die Entscheidung über die Fahrerlaubnis, für die es angefertigt wurde. (Rn.23)
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Randnummer 2 Er war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L, welche ihm im Mai 2005 entzogen wurde. Einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Juli 2009 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Wiesbaden im November 2009 aufgrund eines ungünstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens ab, welches künftige Verkehrszuwiderhandlungen und das künftige Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss durch den Kläger für wahrscheinlich hielt. Einen weiteren Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im September 2014 lehnte Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) mit Bescheid im Mai 2015 ab, weil der Kläger das angeforderte Gutachten nicht innerhalb der Frist vorgelegt hatte.
durchlaufenem Widerspruchsverfahren verfolgte dieser sein Begehren erfolglos mit Klage vor dem Verwaltungsgericht – VG 4 K 282.15 – und Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – OVG 1 N 103.15 – weiter. Randnummer 3 Am
vollziehbar. Der Verfasser des Gutachtens aus dem Jahr 2009 sei nicht als qualifiziert in dem offiziellen Register der Fachpsychologen für Verkehrspsychologie geführt worden. Dieser habe die Inhalte des Gutachtens willkürlich manipuliert und gravierend abweichend von den Aussagen des Klägers wiedergegeben. Die jetzige Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens leide überdies daran, dass die Behörde sich nicht mit dem Vorrang des Punktesystems, der Wahl eines milderen Mittels sowie des im Einzelfall bestehenden Gefahrenpotenzial auseinandergesetzt habe. Die Gutachtenanforderung müsse insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sein. Verwertbare Anlasstatsachen für alkoholbedingte Eignungszweifel lägen aber nicht vor.
psycho-funktionalen Anforderungen dürfe nicht gefragt werden. Die Frage
zukünftigen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung sei nicht ausreichend konkret. Randnummer 5 Das LABO wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
Anlage zu § 1 GebOst, Abschnitt 2, Satz 202.3, in Höhe von 213,68 Euro, bereits bei Antragstellung durch ihn beglichen wurde. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er bezieht sich auf den Bescheid vom
Übertragung auf ihn der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Randnummer 16
V – gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
vorangegangener Entziehung – wie hier – die Vorschriften für die Ersterteilung.
VG –, 11 Abs. 1 FeV muss der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zu erhalten zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Geeignet in diesem Sinne ist
VG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Bestehen aufgrund von Tatsachen Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, kann die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere durch Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, betreiben (§ 2 Abs. 8 StVG). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – BVerwG 3 C 20.15 –, juris, Rn. 19). Die Anordnung des Gutachtens ist hier rechtmäßig erfolgt. Randnummer 18
trägliches Austauschen der Rechtsgrundlage ist grundsätzlich unzulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
vollziehbar danach, ob der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, ob psycho-funktionale Beeinträchtigungen vorlägen und ob bei ihm zukünftig mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu rechnen sei. Randnummer 21 Auch die Vorgaben des § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV sind erfüllt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mitzuteilen, dass er die an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Ein solcher Hinweis findet sich in ausreichender Form auf Seite 3 der Gutachtenanordnung. Dort heißt es, dass der Kläger vor der Begutachtung die Möglichkeit habe, Einsicht in den Verwaltungsvorgang zu nehmen. Bei verständiger Würdigung ist damit hinreichend klargestellt, dass die zu übersendenden Unterlagen aus dem kompletten Verwaltungsvorgang bestehen. In der Gutachtenanordnung wird der Kläger weiterhin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV darauf hingewiesen, dass der Beklagte – sofern das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht werde – davon ausgehe, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Schließlich ist die angegebene Rechtsgrundlage für die Aufforderung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, korrekt angegeben. Zutreffend wird § 2 Abs. 8 StVG in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e), § 11 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 6 und § 20 Abs. 1 FeV zitiert. Randnummer 22 c) Die Gutachtenanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 23 aa) Anlass der Anordnung des Gutachtens sind wesentlich die Ausführungen im medizinisch-psychologischen Gutachten aus dem Jahr 2009. Das Gutachten ist hier (noch) verwertbar.
VG beträgt die Frist zur Tilgung bei einer Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis zehn Jahre.
VG beginnt diese Frist erst mit der Erteilung/Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre
der Rechtskraft des Versagungsbescheid zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Tilgungsfrist für den Versagungsbescheid vom
VG sind Gutachten, die nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden dürfen, spätestens
zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind
den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen.
Satz 3 der Vorschrift ist in diesem Fall für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Das Gutachten aus dem Jahr 2009 steht im Zusammenhang mit der Eintragung der Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 5. November 2009 im Fahreignungsregister. Die Löschungsfrist bestimmt sich mithin
der Tilgungsfrist des Versagungsbescheids aus dem Jahr 2009. Randnummer 24 Der damit erzielte Gleichlauf zwischen Tilgungsfrist für die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis und Verwertbarkeitsdauer des Gutachtens ist sachgerecht. Der Einwand des Klägers, dass mit der Verwertbarkeit des Gutachtens auch Verkehrsverstöße sowie Tatsachen mittelbar verwertbar bleiben, die als solche bereits getilgt worden sind, schlägt nicht durch.
VG dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG zwar nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem
teil verwertet werden, wenn die Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt insofern aber aus, dass das Ergebnis eines Gutachtens eine neue Tatsache schafft, die selbständige Bedeutung hat (BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 2.10 –, juris Rn. 19). Das Gutachten mag insofern zwar auf den mittlerweile getilgten Taten beruhen und diese berücksichtigen, bleibt aber zumindest hinsichtlich des Ergebnisses eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Dies gilt bereits deswegen, weil das Gutachten eigenständige Bewertungen und Beurteilungen trifft, die zwar auf die vergangenen Taten und Entscheidungen Bezug nehmen, aber auch – etwa hinsichtlich des Umgangs des Betroffenen mit den fraglichen Taten – über diese hinausgehen. Bei der Frage
der Geeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr, bei der es ein hohes Schutzbedürfnis der Gesellschaft gibt, stellen diese mithin eigenständige Erkenntnisse dar. Die Erwähnung einzelner – inzwischen – unverwertbar gewordener Taten erfassen mithin ein vorliegendes Gutachten nicht insgesamt, wenn es nicht ausschließlich auf ihnen beruht. Die Richtigkeit dieser Auslegung zeigt sich u.a. auch an folgender Überlegung: Wäre der Kläger der Gutachtenanforderung 2019 gefolgt und hätte diese rein hypothetisch eine negative Prognose ergeben, hätte das LABO die Fahrerlaubniserteilung versagt. Bei einer – wiederum rein hypothetischen – Neubeantragung ein Jahr
dem Gutachten und anschließender Verweigerung der Befolgung der Gutachtenanordnung durch den Kläger muss aus Gründen der Verkehrssicherheit außer Frage stehen, dass das Gutachten aus dem Jahr 2019 für diese Frage verwertbar hätte bleiben müssen – damit wären aber selbst in dieses Gutachten mittelbar die
VG getilgten Taten und Entscheidungen eingeflossen. Ist dies der Fall, liegt es nahe, die Verwertbarkeit des Gutachtens an die direkt auf die Gutachtenerstellung folgende Entscheidung zu knüpfen – so wie es § 2 Abs. 9 Satz 2, 3 StVG tut. Randnummer 25 bb) Das Gutachten selbst aus dem Jahr 2009 lässt für das Gericht keine formelle oder materielle Mängel erkennen. Soweit der Kläger die Befähigung der Gutachterin rügt, sind die Anforderungen an die Qualifikation der Gutachter in der Anlage 14 zur Fahrerlaubnisverordnung abschließend geregelt. Es ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch erkennbar, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sind. Dem pauschalen Vorwurf des Klägers, die Gutachterin habe die „Inhalte des verkehrspsychologischen Gesprächs willkürlich manipuliert und gravierend abweichend zu den Aussagen des Klägers wiedergegeben“ ist damit nicht weiter
zugehen. Randnummer 26
dem zukünftigen Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss. Alkoholmissbrauch liegt
Punkt 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Die Auffangvorschrift des Buchstabens e) greift ein, wenn ein Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit feststand und aufgeklärt werden soll, ob dieser fortbesteht. Der Aufklärungsbedarf folgt aus dem Ergebnis des Gutachtens aus dem Jahr 2009, welches ausführt, dass es zu erwarten sei, dass beim Kläger das Führen eines Kraftfahrzeugs zukünftig in unkontrollierter Weise mit Alkoholtrinkanlässen zusammentrifft (S. 14 des Gutachtens vom 28. September 2009). Es habe keine signifikante Veränderung im Umgang mit Alkohol stattgefunden. Der
dem Gutachten bestehende Alkoholmissbrauch werde vom Kläger nicht einmal ansatzweise reflektiert (vgl. Seite 13 f. des Gutachtens). Diese Feststellungen im verwertbaren Gutachten, die nicht auf vorher begangene Taten als solche Bezug nehmen, rechtfertigen die Fragestellung
der Erwartung über das zukünftige Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss. Daneben spricht für die Zulässigkeit der Frage auch, dass der Kläger hier 2014/2015 einer auf § 13 Nr. 2 FeV gestützten Gutachtenanforderung nicht
gekommen ist und der Beklagte die Regelung des § 11 Abs. 8 FeV angewandt hat. Wenn die Ablehnung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Nichtvorlage eines
V vorzulegenden Gutachtens erfolgt, wirkt die § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV innewohnende Vermutung der Nichteignung – die die Ablehnung trägt – letztlich dahin, dass die in der Gutachtenanforderung zum Ausdruck kommenden Eignungszweifel als berechtigt zugrunde gelegt werden (vgl. in diese Richtung BVerwG, Urteil vom
sich aus dem – aufzuklärenden – Alkoholmissbrauch ergebenden psycho-funktionalen Beeinträchtigungen. Die Fragestellung ergibt sich unmittelbar aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – BAST – (Stand
V und rechtfertigt mithin Frage 3
der Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. Auch die Umstände der Straftat sind dabei zu berücksichtigen (vgl. MüKoStVR/Hahn/Kalus, 1. Aufl. 2016, FeV § 11 Rn. 63, 55). Soweit der Beklagte auf aktenkundige Tatsachen verweist, ist dies zusätzlich das Gutachten aus dem Jahr 2009. Ob das einmalige
VG strafbare vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis für sich genommen eine erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV darstellt (offen gelassen durch OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2014 – OVG 12 LC 224/13 -, juris, Rn. 50), kann hier offenbleiben, weil jedenfalls der Verstoß gepaart mit den Ausführungen im Gutachten zur Zulässigkeit der Frage führt.
dem Gutachten gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich mit den Ursachen seiner Verhaltensauffälligkeiten selbstkritisch auseinandergesetzt habe. Bei dieser ausgesprochen unkritischen Grundeinstellung dem eigenen Fehlverhalten gegenüber bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine künftige Verhaltensänderung. Es fehle an einer Impulskontrolle sowie Selbstkontrollbereitschaft (Seite 15 des Gutachtens). Eine derart negative Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, sich zukünftig an Verkehrsregeln zu halten, gepaart mit einer verwertbaren Straftat aus dem inmitten stehenden Bereich führt bei Berücksichtigung des Maßstabs der Sicherheit des Straßenverkehrs zur Zulässigkeit der Frage 3. Der Umstand, dass der Kläger seit über zehn Jahren nicht gegen Bestimmungen verstoßen hat, kann diese Erwägungen nicht entkräften. Randnummer 30 Die Gutachtenanordnung ist
V im Falle von Eignungszweifeln beizubringen. Hinsichtlich der Gutachtenanordnung
V ist sie ermessensfehlerfrei erfolgt.
dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens fordern. Der Umfang der erforderlichen Ermessenserwägungen ist dabei abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls und den Anforderungen, die sich aus der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2 bis 4 FeV ergeben. Sie fließen regelmäßig bereits in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen
Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, wird ohne das Vorliegen besonderer Umstände kaum Anlass dafür bestehen, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt. Denn wenn durch konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, hat die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit im Regelfall weitere Ermittlungen anzustellen. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein (VG Aachen, Beschluss vom
den maßgeblichen Tilgungsvorschriften noch verwertbar ist (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20/15 –, juris Rn. 36). Hier ist indes die dezidiert negative Prognose des Gutachtens zu berücksichtigen, die den Umstand des Zeitablaufs überwiegt. Gibt es
der fachlichen Bewertung keine Anhaltspunkte dafür, dass eine selbstkritische Auseinandersetzung mit den relevanten Ursachen für Verhaltensauffälligkeiten stattgefunden hat und liegt eine ausgesprochen unkritische Grundeinstellung dem eigenen Fehlverhalten gegenüber vor, indizieren diese Punkte ohne sonstige Gesichtspunkte, die für eine gewandelte Einstellung sprechen würden, die Ermessensausübung. Randnummer 31 Schließlich hat der Kläger auf eine rechtsmittelfähige Bescheidung vor Fristablauf bestanden, sodass das fehlende Abwarten der Frist vor Bescheiderlass unschädlich ist. Randnummer 32 2. Die Erhebung der Gebühren für den Widerspruchsbescheid ist
VG in Verbindung mit der Gebühren-Nummer 400 der Anlage (Gebührentarif) zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt (Erstattung der Auslagen) zulässig. Die Gebühr für den Widerspruchsbescheid richtet sich dabei
der Gebühr für die beantragte Amtshandlung. Dies ist hier
Nr. 206 der genannten Anlage zum GebOSt ein Betrag zwischen 33,20 Euro und 256,00 Euro. Die geforderten 211,60 Euro bewegen sich mithin im Rahmen der Gebührenordnung. Randnummer 33 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO zugrunde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001459724
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