(2)Auch dem Beschluss vom 15. Mai 1996 (Anlage K 2) lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin ein eigenes Forderungsrecht der Klägerin nicht entnehmen. Randnummer 58 Bei der Auslegung von Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften, die keine Publikumsgesellschaften sind, differenziert der Bundesgerichtshof nach Bestimmungen mit körperschaftsrechtlichem Charakter und Bestimmungen mit individualrechtlichem Charakter (Fastrich, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 2 Rn. 29). Nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH ist eine Satzungsbestimmung dann dem körperschaftsrechtlichen — und nicht dem individualrechtlichen — Bereich zuzurechnen, wenn sie nicht nur für die derzeitigen, bei Inkrafttreten der Bestimmung vorhandenen Gesellschafter oder einzelne von ihnen gilt, sondern für einen unbestimmten Personenkreis, zu dem sowohl gegenwärtige als auch künftige Gesellschafter und/oder Gläubiger der Gesellschaft gehören, von Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347 ff., Rn. 13). Für individualrechtliche Bestimmungen gelten die allgemeinen Auslegungsregeln nach §§ 133, 157 BGB, körperschaftsrechtliche Bestimmungen müssen dagegen nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus ausgelegt werden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347 ff., Rn. 15). Das gilt auch für einen satzungsändernden Gesellschafterbeschluss (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. März 2015 — I-8 U 78/14, Rn. 107, zitiert nach juris). Randnummer 59 Für die vorgelagerte Frage, ob eine individualrechtliche oder eine körperschaftsrechtliche Regelung beabsichtigt war, ist hier allerdings wiederum der subjektive Maßstab von §§ 133, 157 BGB anzuwenden und der wirkliche Wille der beteiligten Personen bei Abgabe der Erklärung zu erforschen. So ist zwischen den Parteien gerade streitig, ob der Beschluss vom 15. Mai 1996 lediglich das Rechtsverhältnis zwischen den beiden Gesellschaftern I. R. und O betreffen und die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 16. Oktober 1991 modifizieren, oder ob (auch) ein eigenständiges Rechtsverhältnis der Beklagten zu Dritten, nämlich der Klägerin und der F GmbH, begründet werden sollte. Während es sich im ersteren Fall um eine Bestimmung mit individualrechtlichem Charakter handeln würde, würde es sich ansonsten um eine Bestimmung handeln, die auch für potentielle künftige Gesellschafter der Beklagten Relevanz hätte, also um eine körperschaftsrechtliche Bestimmung, da inhaltlich eine Gewinnabführungsverpflichtung der Beklagten begründet würde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1987 - II ZR 170/87, BGHZ 103, 1 ff., Rn. 12), Randnummer 60 (
- aa)Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Erklärung (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, Rn. 20, zitiert nach juris). Randnummer 61 Nach dem Wortlaut der Vereinbarung beschließen die unterzeichnenden Gesellschafter R und O unter Außerachtlassung der Formvorschriften für Gesellschafterversammlungen eine neue Regelung. Der Beschluss ist dabei überschrieben mit der Firma und der Anschrift der Beklagten. Dabei sprechen bereits die von den Gesellschaftern R und O gewählte äußere Form und textliche Bezeichnung als Gesellschafterbeschluss dagegen, dass die Beklagte einen Vertrag mit der Klägerin und der F GmbH schließen wollte. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die Beteiligten einen Geschäftsbesorgungsvertrag in der Form eines Vertrages mit der Klägerin und der F GmbH schließen können. Stattdessen aber haben sie nach dem Wortlaut und der äußeren Form die Form eines Gesellschafterbeschlusses der Beklagten gewählt. Randnummer 62 Gegen einen vertraglichen Bindungswillen gegenüber der Klägerin und der GmbH spricht zudem, dass in dem Beschluss zwar die Abführung der Erträge der Beklagten an die Klägerin und die F GmbH „als Geschäftsbesorgungshonorar für die Pflege und Betreuung unserer Kundenbestände" beschlossen wird, aber konkrete Leistungspflichten der Klägerin und der F GmbH nicht benannt werden. Dass die Gesellschafter der Beklagten R und O gegenüber Dritten eine Gewinnabführungsverpflichtung vertraglich begründen wollten, ohne für die Beklagte eine Gegenleistung zu erhalten, widerspricht der Interessenlage der Gesellschaft und der Gesellschafter. Die Annahme einer Verpflichtung der Klägerin und der F GmbH zur Pflege und Betreuung der Kundenbestände der Beklagten wäre ihrerseits nur im Wege der Auslegung aus dem Beschluss herzuleiten. Naheliegender erscheint es daher, dass durch den Gesellschafterbeschluss, wie es der Regel entspricht, keine vertragliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingegangen werden sollte. Randnummer 63 Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht daraus, dass die Gesellschafter R und O die Regelung vom 15. Mai 1996 auch als Geschäftsführer der Klägerin bzw. der F GmbH unterschrieben haben. So haben diese als Vertreter der Klägerin und der F GmbH die vorstehende Regelung nach dem Wortlaut lediglich zur Kenntnis genommen und sich damit einverstanden gezeigt. Der Abschluss eines eigenen Geschäftsbesorgungsvertrages würde aber voraussetzen, dass die Klägerin selbst Vertragspartner der „vorstehenden Regelung" ist und nicht nur diese zur Kenntnis nimmt. Auch die Tatsache, dass sich die Klägerin mit der vorstehenden Regelung einverstanden erklärt hat, führt nicht zwingend zu einer anderen Bewertung, da sich dieses Einverständnis auch auf die weitere Nutzung der Klägerin als Zahlstelle beziehen kann. Für die Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung erscheint die Formulierung indes zu vage und unkonkret. Randnummer 64 (
- bb)Auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände, die, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen, in einem zweiten Auslegungsschritt in die Auslegung einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 — VIII ZR 275/98, Rn. 20, zitiert nach juris), stützen das hiesige Auslegungsergebnis. Dabei sind auch die mit der Absprache verfolgten Zwecke und Interessenlagen der Beteiligten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 — VI ZR 78/89, BGHZ 109, 19 ff.). Maßgeblich ist der Einfluss; den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 — IX ZR 214/08, Rn. 14, zitiert nach juris). Randnummer 65 Zu diesen Begleitumständen gehört bei Anwendung des individuellen Maßstabs der §§ 133, 157 BGB auch die Vorgeschichte der Geschäftsverbindung der Gesellschafter R und O. Zu berücksichtigen ist daher die zwischen Auseinandersetzungsvereinbarung vom 16. Oktober 1991, zu der der Beschluss vom 15. Mai 1996 in einer inhaltlichen Verbindung steht. Denn die in dem Beschluss vom 15. Mai 1996 geregelte Auszahlung der Erträge der Beklagten jeweils zur Hälfte an die Klägerin und die F GmbH für Bestandspflegetätigkeit ist bereits in der Auseinandersetzungsvereinbarung in Ziff. III. 1. angelegt. Randnummer 66 Die unterschiedlichen Formulierungen der Auseinandersetzungsvereinbarung und des Beschlusses vom 15. Mai 1996 deuten darauf hin, dass die Gesellschafter I. R und O mit dem Beschluss vom 15. Mai 1996 eine von der Auseinandersetzungsvereinbarung abweichende Regelung treffen wollten. Die Abweichung bezog sich dabei zum einen auf das Geschäftsbesorgungshonorar. Im Übrigen lag der Änderung wohl der Umstand zugrunde, dass die Gesellschafter I. R und O für die ihnen nach der Auseinandersetzungsvereinbarung obliegende Bestandspflegetätigkeit jeweils die von ihnen dominierten Gesellschaften, sprich die Klägerin und die F GmbH, nutzten, indem sie auf deren Büroausstattung und Mitarbeiter zurückgriffen. Trotz dieser von den Parteien gelebten und von beiden Seiten akzeptierten Praxis spricht jedoch die Interessenlage der Gesellschafter dagegen, dass diese der Klägerin und der F GmbH ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Beklagten unabhängig vom jeweiligen Bestand der Gesellschafter einräumen wollten. Nach wie vor bestand der dem Arrangement zugrunde liegende Zweck darin, die Erträge des in der Beklagten gebündelten Altgeschäfts der Gesellschafter R und O über die Vehikel der Klägerin und der F GmbH je hälftig in die Vermögen der beiden Gesellschafter zu übertragen. Keiner der beiden beteiligten Gesellschafter hatte am 15. Mai 1996 ein erkennbares Interesse daran, dass die Erträge der Beklagten aufgrund vertraglicher Bindung an Dritte fließen sollten, noch weniger, dass dies unabhängig vom Gesellschafterbestand geschehen sollte. Randnummer 67 Dass bei den Parteien im Nachgang die Auffassung entstanden ist, dass die Bestandspflegetätigkeit von der Klägerin und der F GmbH geschuldet und durchgeführt wird (vgl. Anlage K 10), kann an der Auslegung des Vertrages, die sich an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien zu orientieren hat, nichts ändern. Randnummer 68
- bb)Vertrag zugunsten Dritter Randnummer 69 Die Klägerin hat auch nicht aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB das Recht erworben, eine Leistung von der Beklagten zu fordern. Randnummer 70
(2)Auch die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 16. Oktober 1991 stellt keinen Vertrag zugunsten der Klägerin dar. Vielmehr ergibt sich aus Ziff. III. 1. Abs. 6 ausdrücklich, dass den Gesellschaftern zustehende Provisionen lediglich an ihre jeweiligen Gesellschaften ausgezahlt werden sollten. Randnummer 73
- cc)Konkludenter Vertragsschluss Randnummer 74 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin konkludent aufgrund jahrelang geübter Geschäftspraxis ein eigenes Forderungsrecht entstanden ist. Randnummer 75 Gegen eine solche Annahme sprechen bereits die soeben dargestellten Erwägungen zur Interessenlage der beteiligten Gesellschafter der Beklagten. Es lag auch kein Sachverhalt vor, aufgrund dessen die Klägerin auf eine Rechtslage hätte vertrauen können, die von dem dargestellten Ergebnis der Auslegung der schriftlich von den Gesellschaftern I. R und O niedergelegten Vereinbarungen abwich. Denn dem Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin R war die gesamte Historie bekannt. Randnummer 76 Dass die Beklagte wegen der geltend gemachten Forderungen der Klägerin Rückstellungen gebildet hat, kann ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Nachdem die Parteien im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung ihrer früheren gemeinsamen Geschäftstätigkeit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt haben, entspricht es der kaufmännischen Vorsicht, bezüglich etwa in Streit stehender Ansprüche Rückstellungen zu bilden. Etwaige Ansprüche lassen sich hieraus indes nicht ableiten. Randnummer 77
- c)Nebenansprüche Randnummer 78 Die von der Klägerin geltend gemachten Zinsforderungen sind mangels Begründetheit der Hauptforderung ebenfalls nicht begründet. Randnummer 79 B. Berufung der Klägerin Randnummer 80 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter Ziff. l. verwiesen. Randnummer 81 C. Nebenentscheidungen Randnummer 82 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 10, 711 ZPO Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001459947