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LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer 10 Ta 262/21 Beschluss Prozesskostenhilfe - Fragen des Gerichts - persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse § 1

Prozesskostenhilfe - Fragen des Gerichts - persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Leitsatz

  1. Wenn konkrete Fragen des Gerichts zum Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb einer konkreten Frist beantwortet werden, ist der Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich zurückzuweisen. (Rn.10)
  2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beantwortung bis zur Entscheidung erfolgt ist. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
  3. Februar 2021, 17 Ca 259/21, Beschluss Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom
  4. Februar 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
  5. Februar 2021 - 17 Ca 259/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien stritten im Rahmen einer am
  6. Januar 2021 erhobenen Klage über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung vom
  7. Dezember
  8. In einem widerruflichen, aber nicht widerrufenen Vergleich verständigten sich die Parteien in erster Linie auf eine Beendigung zum
  9. Januar 2021 mit Vergütungszahlung bis dahin. Randnummer 2 Bereits mit der anwaltlich verfassten Klageschrift hatte die Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der sie vertretenden Rechtsanwaltsgesellschaft beantragt. Der Klageschrift war eine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Da in dieser abgesehen von ihrer bisherigen Vergütung keine eigenen Einnahmen angegeben waren, gab das Arbeitsgericht in der am
  10. Januar 2021 den Klägerinvertretern zugegangenen Ladung zur Güteverhandlung vom
  11. Februar 2021 an: Randnummer 3 Es ergehen folgende Hinweise: Der Klägerin wird hinsichtlich ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe aufgegeben, binnen 2 Wochen mitzuteilen, wovon sie nach Ausspruch der fristlosen Kündigung lebt. Der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist dies nicht zu entnehmen. Randnummer 4 Weder innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen noch in der Güteverhandlung vom
  12. Februar 2021, an der die Klägerin persönlich teilnahm, erfolgte eine entsprechende Erklärung. Trotz der - von der Klägerinvertreterin als beiläufig bezeichneten - ausdrücklichen Erwähnung des Hinweises in der Ladung im Gütetermin und ausdrücklicher Einsicht der Klägerinvertreterin übersah diese den Hinweis in der Ladung. Eine Beantwortung der vom Gericht gestellten Frage erfolgte nicht. Randnummer 5 Darauf wurde der Antrag der Klägerin vom
  13. Januar 2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Arbeitsgericht am
  14. Februar 2021 zurückgewiesen. Randnummer 6 Am
  15. Februar 2021 ging mit anwaltlichem Schriftsatz vom
  16. Februar 2021 eine Erklärung der Klägerin ein, dass sie zur Zeit von den Zuwendungen (Darlehen) ihrer Schwiegermutter lebe. Randnummer 7 Gegen den am
  17. Februar 2021 zugestellten Beschluss legte die Klägerin am
  18. Februar 2021 sofortige Beschwerde ein. Bei der vom Gericht gesetzten Frist habe es sich nicht um eine Ausschlussfrist gehandelt. Und es sei nicht über die Folgen einer verspäteten Einreichung belehrt worden. Am
  19. Februar 2021 sei die Instanz noch nicht beendet gewesen. Da sie ihr bisheriges Bruttoeinkommen angegeben habe, sei der Antrag schon zuvor bewilligungsreif gewesen. Die Versagung der Prozesskostenhilfe stelle für die Klägerin eine unbillige Härte dar. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
  20. Februar 2021 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift gebiete keine Abhilfe. Grundsätzlich müsse der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Denn Prozesskostenhilfe werde der mittellosen Partei nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung bewilligt. Habe jedoch die Partei - bzw. deren Prozessbevollmächtigter - die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hingen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten decke. Vielmehr gehe es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Vom Zweck der Prozesskostenhilfe sei eine solche Bewilligung nach Instanzende deshalb grundsätzlich nur möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können. Randnummer 9 Ausnahmsweise könne aber auch nach Abschluss der Instanz noch positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt habe. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liege, gesetzt worden sei, müsse diese Frist dann - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - aber zwingend eingehalten werden. Hier sei dem Gericht vor Abschluss des prozessbeendenden Vergleichs am
  21. Februar 2021 keine (positive) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag möglich gewesen, da die Klägerin die notwendigen Unterlagen nicht innerhalb der bis zum
  22. Januar 2021 laufenden Frist eingereicht habe, sondern erst am
  23. Februar
  24. Eine weitere Nachfrist habe nicht gesetzt werden müssen, nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage im Gütetermin angegeben habe, dass die Auflage in der Ladung zur Kenntnis genommen worden sei. II. Randnummer 10 Nach § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Antragstellerin innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bestimmte Fragen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten. Geschieht dieses nicht, „so lehnt das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe insoweit ab“. Randnummer 11 Hier hatte das Gericht bereits mit der Ladung zur Güteverhandlung eine bestimmte Frage gestellt, nämlich wovon die Klägerin nach Ausspruch der fristlosen Kündigung lebt. Diese Frage war mit einer konkreten Beantwortungsfrist „binnen 2 Wochen“ verbunden. Eine Ausschlussfrist oder auch nur eine Belehrung über die Folgen der Missachtung dieser Frist sieht das Gesetz nicht vor. Es handelt sich vielmehr nur um eine Frage des rechtlichen Gehörs. Randnummer 12 Innerhalb der gesetzten Frist (bis
  25. Januar 2021) und bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts über den PKH-Antrag (
  26. Februar 2021) lag eine Beantwortung der Klägerin nicht vor. Auch der mehr oder weniger deutliche Hinweis in der Güteverhandlung veranlasste die persönlich in anwaltlicher Begleitung anwesende Klägerin nicht zu einer Beantwortung. Die Stellungnahme der Klägerin am
  27. Februar 2021 kam zu spät. Randnummer 13 Deshalb war der Klägerin die Prozesskostenhilfe für das arbeitsgerichtliche Verfahren zu verweigern. III. Randnummer 14 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Randnummer 15 Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001460021

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