, wenn die Anzeige innerhalb von einer Woche seit dem Umzug bei dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde oder dem angerufenen Gericht eingegangen ist. (Rn.24) 2. Schlägt ein Zustellversuch wegen der Nichtanzeige des Wechsels der Anschrift vor Ablauf der Frist des § 10 Abs. 1 Halbs. 2
fehl, entfällt der notwendige Beruhenszusammenhang zwischen dem fehlgeschlagenen Zustellversuch und dem Verstoß des Schutzsuchenden gegen die ihn treffende Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2
nur dann, wenn der Wechsel der Anschrift des Schutzsuchenden dem Bundesamt tatsächlich noch innerhalb der Frist des § 10 Abs. 1 Halbs. 2
angezeigt wird. (Rn.29) 3. Bedient sich der Schutzsuchende zur Erfüllung seiner Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2
einer Hilfsperson und zeigt diese den Wechsel der Anschrift nicht unverzüglich dem Bundesamt an, ist Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur zu gewähren, wenn der Schutzsuchende die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht hat. (Rn.34) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die 1989 geborenen Kläger begehren internationalen Schutz. Randnummer 2 Sie sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben stammt der Kläger aus Gwer bei Mossul in der Prowinz Ninawa und die Klägerin aus der Stadt Erbil in der gleichnamigen Provinz. In ihren Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. August 2016 gaben die Kläger an, zunächst in Gwer gelebt zu haben und angesichts des vorrückenden sogenannten Islamischen Staats nach Kalak nahe der Stadt Erbil geflohen zu sein. Ferner haben sie vorgetragen, zwar mit Einverständnis ihrer Familie geheiratet zu haben. Als die Familie der Klägerin aber herausgefunden habe, dass die Kläger schon vor der Hochzeit ein Paar gewesen seien, habe die Familie die Kläger töten wollen. Daher hätten sie den Irak Ende Oktober 2015 verlassen. Mitte November 2015 reisten sie auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellten am 1. Februar 2016 Asylanträge. Am gleichen Tag wurden die Kläger auf ihre Obliegenheiten aus § 10 des
esetzes betreffend die unverzügliche Anzeige von Wechseln ihrer Anschrift an das Bundesamt und die Ausländerbehörde hingewiesen. Randnummer 3 Am
esetzes [
]) trotz Nichterscheinens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Randnummer 16 Die Klage ist unzulässig. Die Klage ist erst nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1
bei dem Verwaltungsgericht eingegangen (dazu 1.). Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist ausgeschlossen (dazu 2.). Randnummer 17
aus (dazu a)). Der angefochtene Bescheid gilt den Klägern gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4
als mit der Aufgabe zur Post am
aus; die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet keine Anwendung. Randnummer 19 Entgegen der Ansicht der Kläger ist der enthaltene Zusatz, wonach die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, weder missverständlich noch irreführend, auch nicht insoweit, als sie keinen Hinweis dazu enthält, dass die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erklärt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen vom
als mit der Aufgabe zur Post am 28. Dezember 2016 zugestellt. Randnummer 21 § 10 Abs. 2 Satz 1
bestimmt, dass ein Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde oder dem angerufenen Gericht auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsvertreter benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. § 10 Abs. 2 Satz 4
ergänzt diese Regelung dahin, dass dann, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, die Zustellung mit der Aufgabe zur Post auch dann als bewirkt gilt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 22 Ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Vermerks vom
treffende Obliegenheit, dem Bundesamt unverzüglich jeden Wechsel ihrer Anschrift anzuzeigen (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
verlangt, dass der Wechsel der Anschrift unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), mitgeteilt wird. Unverzüglich in diesem Sinne handelt ein Schutzsuchender angesichts der im
esetz enthaltenen kurzen Fristen regelmäßig nur dann, wenn er innerhalb einer Woche die erfolgte Adressänderung dem Bundesamt anzeigt, wobei innerhalb dieser Frist die Anzeige beim Bundesamt eingegangen sein muss (so auch VG Berlin, Beschluss vom
11; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020,
R/Marco Bruns,
meine regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, folgt das Gericht nicht. Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ im Zusammenhang mit einem Antrag auf Familienasyl nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (jetzt: § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im Fall der Stellung eines Antrags auf Familienasyl ein Zögern von zwei Wochen unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände der Schutzsuchenden (oder deren Eltern) in der Regel nicht schuldhaft sei, weil ihm (oder ihnen) insoweit zuzubilligen sei, sich durch Einholung von Rechtsrat Klarheit über die maßgebliche Rechtslage zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35/96 –, juris Rn. 10). Randnummer 26 Im Fall der Anzeige eines Anschriftenwechsels bei einem kurzfristig angekündigten Umzug wegen Schließung der bisherigen Einrichtung ist ein besonderes Informationsbedürfnis und die Einholung eines rechtlichen Rates in Hinblick auf die nach § 10 Abs. 7
den Klägern nachweislich vom Bundesamt am 1. Februar 2016 (auch in ihrer Muttersprache) erteilten Hinweise nicht erkennbar. Dort heißt es etwa (Hervorhebung im Original durch Fettdruck): „Nach dem
esetz sind Sie verpflichtet im Asylverfahren mitzuwirken. […] Deshalb müssen Sie dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen. Im Asylverfahren müssen Ihnen von diesen Behörden […] Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen übersandt werden. Die Übersendung erfolgt immer an die letzte Anschrift, die der Behörde […] mitgeteilt worden ist. Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, ohne dass dies diesen Stellen bekannt geworden ist, wird die Mitteilung/Ladung/Entscheidung an Ihre alte Anschrift gesandt. Das Gesetz bestimmt, dass diese Mitteilung/Ladung/Entscheidung auch dann wirksam ist, wenn Sie dort nicht mehr wohnen und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten. Die Unterlassung der Mitteilung über Ihren Wohnungswechsel kann für Sie erhebliche Folgen haben, z.B. kann […] die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar werden, wenn Sie bei Entscheidungen die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zum Gericht deshalb versäumen.“ Randnummer 27 Angesichts dieser klaren und eindringlichen Belehrung musste den Klägern bewusst sein, dass sie den Wohnungswechsel umgehend dem Bundesamt anzuzeigen hatten. Die Einholung eines rechtlichen Rates erscheint insoweit nicht erforderlich und auch die Einräumung einer besonderen Überlegungsfrist ist nicht angezeigt. Rechnet man für die Einholung von Rat und die Überlegung im Falle des Familienasyls einen Zeitraum von einer Woche, der hier nicht gewährt zu werden braucht, so bleibt für die Umsetzung der Verpflichtung zur Anzeige des Wechsels der Anschrift noch eine Woche, die sich nach Auffassung des Gerichts unter Einbeziehung der regelmäßigen Postlaufzeit und der Gewährung eines kurzen zeitlichen Puffers auch im vorliegenden Fall als sachgerecht erweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2020, a.a.O. Rn. 44). Randnummer 28 Im vorliegenden Fall sind die Kläger am 15. Dezember 2016 von der Unterkunft in der Wackenbergstraße nach der Unterkunft in der Siverstorpstraße umgezogen. Damit hatten sie bis zur Aufgabe des Bescheides zur Post am 28. Dezember 2016 jedenfalls 13 Tage Zeit, dem Bundesamt ihre neue Anschrift mitzuteilen. Folglich war die einem Antragsteller zuzubilligende Frist von einer Woche bereits am Tag der Aufgabe zur Post überschritten. Randnummer 29 Doch selbst wenn – entgegen der hier vertretenen Auffassung – angenommen würde, dass eine hypothetische Mitteilung der Adresse am 28. Dezember 2016 in diesem konkreten Fall noch als unverzüglich im Sinne von § 10 Abs. 1 Halbs. 2
hätte angesehen werden können, ließe dies die Zustellungsfiktion nicht entfallen. Schlägt ein Zustellversuch wegen der Nichtanzeige des Wechsels der Anschrift vor Ablauf der Frist des § 10 Abs. 1 Halbs. 2
fehl, entfällt der notwendige Beruhenszusammenhang zwischen dem fehlgeschlagenen Zustellversuch und dem Verstoß des Schutzsuchenden gegen die ihn treffende Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2
nur dann, wenn der Wechsel der Anschrift des Schutzsuchenden dem Bundesamt tatsächlich noch innerhalb der Frist des § 10 Abs. 1 Halbs. 2
angezeigt wird. Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2
setzt nicht zwingend voraus, dass die Frist für die Anschriftenmitteilung des § 10 Abs. 1 Halbs. 2
zum Zeitpunkt der Aufgabe zur Post bereits abgelaufen ist (so aber NK-AuslR/Marco Bruns, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 10 Rn. 29). Zwar kommt die Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1
nicht zum Tragen, wenn ein erfolgloser Zustellversuch zeitlich zwischen Umzug und unverzüglicher Mitteilung einer neuen Anschrift liegt (so lag etwa der Fall des VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2006 – 25 K 6796/04.A –, juris Rn. 22). Daraus ergeben sich für Fälle, in denen – wie vorliegend – die Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2
nicht (rechtzeitig) befolgt wird, aber keine für den Zustellungsempfänger günstigen Folgen. Die Zustellfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1
scheidet nicht aus, nur weil die Zustellung auch fehlgeschlagen sein könnte, wenn der Zustellempfänger seiner Obliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2
(hypothetisch) nachgekommen wäre. Voraussetzung ist vielmehr zusätzlich, dass der Schutzsuchende seiner Obliegenheit auch (tatsächlich und noch unverzüglich) nachgekommen ist. Denn zum einen gibt es angesichts einer fehlenden Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Schutzsuchenden nur in diesen Fällen keine Rechtfertigung für die Fiktion der Zustellung. Zum anderen ist es dem Bundesamt auch nur in diesen Fällen möglich, zu erkennen, dass es eine zeitliche Überschneidung gab und die Zustellung nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich fehlgeschlagen ist. Randnummer 30 Vorliegend fehlt es indes an einer unverzüglichen Mitteilung der neuen Anschrift der Kläger; die am 10. März 2017 beim Bundesamt eingegangene Mitteilung vom 8. März 2017 genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Halbs. 2
in zeitlicher Hinsicht nicht. In einem solchen Fall, ist es vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Zustellungsfiktionen – Vermeidung von Verzögerungen im Asylverfahren und der Behebung von Zustellungsschwierigkeiten bei unbekanntem Aufenthalt des Schutzsuchenden (BT-Drs. 9/875, 18 zur Vorgängerregelung des § 12 AsylVfG) – sachgerecht, dass der die Obliegenheit des § 10 Abs. 1 Halbs. 2
nicht befolgende Schutzsuchende die Zustellung gegen sich gelten lassen muss. Anderenfalls müsste das Bundesamt selbst die neue Anschrift des Zustellungsempfängers ermitteln oder könnte eine Zustellung erst bewirken, wenn der Zustellungsempfänger seine neue Anschrift schließlich mitteilt. Diese Folgen sollen durch die Zustellfiktionen des § 10
aber gerade verhindert werden. Randnummer 31 c) Damit begann die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1
mit der Aufgabe des Bescheides vom
nicht höchstpersönlich, so dass sich die Kläger zu deren Befolgung im Grundsatz auch Hilfspersonen bedienen dürfen. Die Beauftragung einer Hilfsperson als solche genügt der Mitteilungsobliegenheit jedoch nicht. Teilt die eingeschaltete Hilfsperson dem Bundesamt die neue Anschrift nicht unverzüglich mit, trifft den Schutzsuchenden grundsätzlich ein (eigenes) Verschulden, es sei denn, er kann sich exkulpieren. Er dürfte regelmäßig jedenfalls nur dann ohne (eigenes) Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO sein, wenn er die Hilfsperson hinreichend sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht hat (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020,
R/Marco Bruns,
genügen kann, könnten sich die Kläger auch allenfalls exkulpieren, wenn sie auf eine unverzügliche Anzeige hätten vertrauen dürfen. Die Kläger (und nicht die Mitarbeiter des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks) wurden von der Beklagten in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 7
über ihre Obliegenheiten aus § 10 Abs. 1 Halbs. 2
und mögliche Folgen einer Nichtbeachtung belehrt. Die besondere Dringlichkeit der Anzeigeobliegenheit musste ihnen mithin bewusst sein. Es oblag ihnen, bei dem jeweiligen Mitarbeiter des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerkes nachzufragen, ob die Anzeige umgehend erfolgen würde, und die Mitarbeiter gegebenenfalls entsprechend zu instruieren und auf die besondere Dringlichkeit der Anzeigeobliegenheit hinzuweisen. Dies gilt umso mehr, als es nach Aktenlage deren erster Kontakt mit dem Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk und deren Mitarbeitern war und sie keinerlei Erfahrungen in Bezug auf deren Zuverlässigkeit haben konnten. Auch oblag es ihnen, zu überprüfen, ob es gegebenenfalls eine Liste der betroffenen Bewohner gibt und sich die Kläger in zutreffender Schreibweise und gegebenenfalls mit zutreffenden Geburtsdaten und behördlichem Aktenzeichen auf dieser Liste finden. Schließlich oblag es den Klägern, die ordnungsgemäße (und unverzügliche) Anzeige des Wechsels der Anschrift zu überwachen. Hierzu hätten sie beispielsweise in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Einzug (das heißt jedenfalls bis zum 19. Dezember 2016) bei der Heimleitung oder bei den Sozialarbeitern nachfragen können, ob die Adressmitteilung mittlerweile erfolgt ist und ob es hierfür Nachweise (Kopie des Schreibens mit Abgangsvermerk, Eingangsbestätigung des Bundesamts) gibt. Auf eine derartige Nachfrage hätte das Evangelische Jugend- und Fürsorgewerkes notfalls noch eine rechtzeitige Mitteilung versenden können. Erforderlichenfalls wäre auch noch ausreichend Zeit gewesen, den Wechsel der Anschrift – unter Umständen fernmündlich – selbst vorzunehmen. All dies haben die Kläger indes unterlassen, so dass für eine Exkulpation und damit für eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kein Raum ist. Randnummer 38 Die Entscheidung über die Kosten folgt § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001460307
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