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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 23 A/21 Beschluss VerfGH Berlin: Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer eA - Verletzung des Anspruchs auf rech

VerfGH Berlin: Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer eA - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB <juris: Verf BE>) aufgrund Verweigerung von Akteneinsicht im Vormundschaftsverfahren Leitsatz Das Akteneinsichtsrecht eines Minderjährigen bei einem Antrag auf Entlassung des Amtsvormunds ist Folge des Rechts aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG in Verbindung mit § 1887 Abs. 2 BGB. Davon ist auch das Recht auf Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts für die Akteneinsicht erfasst. Orientierungssatz

  1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB <juris: Verf BE>) umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht durch einen Prozessbevollmächtigten (vgl VerfGH Berlin, 28.08.2000, 104/98). (Rn.20)
  2. Hier: a. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Antragsteller aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht wirksam einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seines Rechts auf Einsicht in seine Vormundschaftsakte beauftragen könne, ist nicht vertretbar. Die Verfahrensfähigkeit (§ 9 Abs 1 Nr 3 FamFG) erstreckt sich auch auf ein Verfahren, das im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 1887 Abs 2 BGB steht. Davon ist auch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts erfasst (vgl OLG Bremen, 14.11.2016, 4 WF 82/16 <juris Rn 3 ff>). (Rn.26) b. Zudem Bejahung eines wichtigen Grundes iSd § 31 Abs 1 VerfGHG (juris: VerfGHG BE) aufgrund der Umstände des Falles. Dem Antragsteller kann das Hinwirken auf die beantragte Bestellung seines gewünschten Vormunds erschwert werden, wenn er nicht mit Hilfe eines Rechtsanwalts Einsicht in die Vormundschaftsakte zu nehmen vermag. Es ist offenkundig, dass für einen minderjährigen Flüchtling jederzeit Entscheidungen notwendig werden können, die nur ein gesetzlicher Vertreter, hier also ein Vormund, treffen darf. Es ist zudem dargelegt, dass solche Entscheidungen im Hinblick auf Krankenbehandlungen zur Zeit naheliegen. (Rn.15) (Rn.16) c. Angesichts der Eilbedürftigkeit und der offensichtlichen Begründetheit ist vorliegend ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg,
  3. Januar 2021, 152 F 12170/20, Beschluss vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg,
  4. Februar 2021, 152 F 12170/20, Beschluss Tenor Dem Antragsteller ist Akteneinsicht durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt in die Akten des Verfahrens beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Aktenzeichen 152 F 12170/20 - zu gewähren. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der nach seinen Angaben 2004 geborene und aus Gambia stammende Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung von Akteneinsicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt in einem Vormundschaftsverfahren. Randnummer 2 Der Antragsteller beantragte unter dem
  5. Oktober 2020 beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ihm Herrn ... als Vormund zu bestellen und das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu entlassen. Herr ... erklärte dazu schriftlich, dass er mit der Übernahme der Vormundschaft einverstanden sei. Randnummer 3 Unter dem
  6. Oktober 2020 nahmen die leitende Ärztin der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Frau ... und die Gemeindepädagogin Frau ... Stellung. Beim Antragsteller sei eine doppelseitige Lungentuberkulose festgestellt worden, er sei als dauerhaft schwerbeschädigt einzustufen. Sein Zustand erfülle zudem die Kriterien einer inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung. Wegen der Krankheitssituation sowie einer ungesicherten rechtlichen und sozialen Situation bestehe eine dringende Notwendigkeit zu einer kompetenten Einzelvormundschaft. Angesichts der ausgiebigen Vorerfahrungen von Herrn Oberarzt ... in der Bewältigung komplexer Probleme unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter würden sie den Antrag auf Einzelvormundschaft unterstützen. Randnummer 4 Anschließend wurde der Verein ... e. V. zum Vormund des Antragstellers bestellt. Randnummer 5 Der Antragsteller bevollmächtigte daraufhin schriftlich einen Rechtsanwalt in dem Vormundschaftsverfahren. Dieser beantragte beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Einsicht in die Vormundschaftsakte. Randnummer 6 Auf eine Nachfrage des Amtsgerichts nach einer Vollmacht durch den gesetzlichen Vertreter erklärte der Anwalt, dass eine solche Vollmacht nicht vorliege und nicht erforderlich sei. Der Antragsteller mache ein seine Person betreffendes Recht geltend, nämlich jenes aus § 1887 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -. Er sei folglich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - verfahrensfähig und somit auch berechtigt, zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Bevollmächtigten zu bestellen. Randnummer 7 Das Amtsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom
  7. Januar 2021 - 152 F 12170/20 - zurück. Der Jugendliche habe den Rechtsanwalt nicht wirksam beauftragt. Zwar sei der beschränkt Geschäftsfähige bereits ab Vollendung des
  8. Lebensjahres verfahrensfähig gemäß § 9 Nr. 3 FamFG, soweit er in seine Person betreffenden Verfahren ein ihm nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend mache. Dies sei hier aber nicht der Fall. Im vorliegenden Verfahren gehe es allein um die vorläufige Anordnung von Vormundschaft. Es gehe nicht um ein dem Jugendlichen nach dem bürgerlichen Recht zustehendes Recht, sondern um eine von Amts wegen im Interesse des Kindes zu treffende Entscheidung. Randnummer 8 Die durch den Anwalt erhobene Anhörungsrüge verwarf das Amtsgericht mit Beschluss vom
  9. Februar
  10. In der Entscheidung erklärte das Gericht, dem Antragsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter sei ohne weiteres Akteneinsicht zu gewähren. Randnummer 9 Am
  11. März 2021 ist das Eilrechtsschutzersuchen beim Verfassungsgerichtshof eingegangen, mit dem der Antragsteller begehrt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Akteneinsicht durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt in die Akten des Verfahrens beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 152 F 12170/20 - zu gewähren. Randnummer 10 Zugleich hat er Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts erhoben. Randnummer 11 Er ist der Auffassung, die Beschlüsse verletzten ihn in seinen Rechten auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - und auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 sowie in seinen Rechten als Kind aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 VvB. Der Antragsteller habe zeitnah in verschiedenen Lebensbereichen (Aufenthalt, Schule, Wohnung) wichtige und dringliche Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus könnten jederzeit im gesundheitlichen Bereich wichtige Entscheidungen erforderlich werden. Es sei sein Wunsch und Recht, diese Entscheidungen in Abstimmung mit dem von ihm benannten Einzelvormund zu treffen. Dafür sei es erforderlich, dass die durch die Akteneinsicht zugänglich gemachten Informationen zur Entscheidung über das weitere Verfahren baldmöglichst zu Verfügung stehen. II. Randnummer 12 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Randnummer 13
  12. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Randnummer 14 Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschlüsse vom
  13. März 2018 - VerfGH 41 A/18 -, Rn. 14 und vom
  14. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und 114 A/19 -, jeweils Rn. 10). Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand. Randnummer 15
  15. a. Ein wichtiger Grund im Sinn von § 31 Abs. 1 VerfGHG ist hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Randnummer 16 Dass für einen Minderjährigen jederzeit Entscheidungen notwendig werden können, die nur ein gesetzlicher Vertreter, hier also ein Vormund, treffen darf, ist offenkundig, umso mehr im Fall eines Geflüchteten. Es ist zudem dargelegt und durch die ärztliche Stellungnahme glaubhaft gemacht, dass solche Entscheidungen im Hinblick auf Krankenbehandlungen zur Zeit naheliegen. Auch kann dem Antragsteller das Hinwirken auf die beantragte Bestellung seines gewünschten Vormunds erschwert werden, wenn er nicht mit Hilfe eines Rechtsanwalts Einsicht in die Vormundschaftsakte zu nehmen vermag. Randnummer 17 b. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der anwaltlichen Akteneinsicht richtet. Randnummer 18 aa. Die Zulässigkeit hindert insbesondere nicht das Gebot der Rechtswegerschöpfung aus § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG . Gegen die hier erfolgte Ablehnung der Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 7 FamFG ist für Verfahrensbeteiligte wie den Antragsteller der fachgerichtliche Rechtsweg nach den Regeln des FamFG nicht eröffnet (Pabst, in: Münchener Kommentar, FamFG, 2018, § 13 Rn. 13 m. w. N.). Die begehrte Akteneinsicht ist auch erforderlich, um das Verfahren zur Bestellung des vom Antragsteller ausgewählten Vormunds sinnvoll zu führen. Es ist insofern nicht ausgeschlossen, dass die Ablehnungsentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Antragsteller zur Folge hat, der sich später nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt (vgl. Beschluss vom
  16. März 2013 - VerfGH 166/12 - Rn. 8). Randnummer 19 bb. Die Begründetheit ergibt sich daraus, dass die angegriffene Ablehnung der Akteneinsicht durch einen bevollmächtigten Anwalt offenkundig gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB verstößt. Randnummer 20 Vom Anspruch auf rechtliches Gehör erfasst, ist das Recht auf Akteneinsicht – auch durch einen Prozessbevollmächtigten (Beschluss vom
  17. August 2000 – VerfGH 104/98 – unveröffentlicht; zitiert in Driehaus/Quabeck, in: Driehaus (Hg.), Verfassung von Berlin, 2020, Art. 15 Rn. 9). Randnummer 21 § 13 Abs. 1 FamFG schränkt das Recht auf Akteneinsicht nur insoweit ein, als schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Solche Interessen sind hier nicht ersichtlich und auch vom Amtsgericht nicht angenommen; es hat vielmehr im Beschluss über die Anhörungsrüge ausdrücklich dem Antragsteller selbst Akteneinsicht gewährt. Randnummer 22 Dem Recht, die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt wahrzunehmen, steht hier auch nicht entgegen, dass der Antragsteller im Verfahren als sechzehnjähriger Minderjähriger geführt wird. Randnummer 23 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind zwar die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie, wie der Antragsteller, das
  18. Lebensjahr vollendet haben nur verfahrensfähig, wenn sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen. Randnummer 24 Die Auffassung des Amtsgerichts, dass es in dem Verfahren nicht um ein solches Recht gehe, sondern um eine von Amts wegen im Interesse des Kindes zu treffende Entscheidung, ist aber nicht vertretbar. Der Antragsteller hat in dem Verfahren einen Antrag auf Bestellung des von ihm benannten Einzelvormunds und Entlassung des Jugendamts als Ergänzungspfleger gestellt. Nachdem anschließend ein Verein als Vormund bestellt wurde, erwägt er, die Bestellung des Einzelvormunds weiterzuverfolgen. Damit würde er weiter sein Recht aus § 1887 Abs. 2 Satz BGB geltend machen. Nach § 1887 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Nach Abs. 2 ergeht die Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das
  19. Lebensjahr vollendet hat. Randnummer 25 Das Akteneinsichtsrecht ist offenkundige Folge des Rechts aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG in Verbindung mit § 1887 Abs. 2 BGB. Es muss dem Verfahrens- bzw. Antragsberechtigten möglich sein, sich durch Akteneinsicht zu informieren und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob und ggf. wie er in dem Verfahren vorgeht. Im Beschluss über die Anhörungsrüge hat das Amtsgericht dem Antragsteller selbst dieses Recht auch bereits zugestanden. Randnummer 26 Danach scheitert das Akteneinsichtsrecht nach Auffassung des Amtsgerichts nur daran, dass der Antragsteller nicht wirksam einen Rechtsanwalt beauftragen könne. Diese Auffassung widerspricht § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erstreckt sich die Verfahrensfähigkeit auch auf ein Verfahren, das im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 1887 Abs. 2 BGB steht. Davon ist auch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts erfasst (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom
  20. November 2016 - 4 WF 82/16 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.; Veit, in: Staudinger 2020, BGB § 1887 Rn. 23 m. w. N.; entgegen der Zitierung des Amtsgerichts auch Pabst, in: Münchener Kommentar, FamFG, 2018, § 9 Rn. 6a m. w. N.). Randnummer 27 Angesichts der Eilbedürftigkeit und der offensichtlichen Begründetheit ist hier auch ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten. Sie steht dann der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (Beschluss vom
  21. März 2003 - VerfGH 33/03 -, Rn. 10; vgl. BVerfG, Beschluss vom
  22. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, juris Rn. 26). III. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 29 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001460341

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