Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit von Geschwisterkindern im Asylrecht Leitsatz Für die Beurteilung der Minderjährigkeit von Geschwistern kommt es bei der Gewährung von Familienasyl im Rahmen des § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) einheitlich (sowohl im Hinblick auf das antragstellende Geschwisterkind als auch im Hinblick auf das "stammberechtigte" Geschwisterkind) auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. (Rn.26) (Rn.27) Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2017 verpflichtet, der Klägerin zu 3 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2 und 3 trägt die Beklagte. Die Klägerin zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1 zu einem Anteil von 1/3, im Übrigen trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die im Jahr 1979 geborene Klägerin zu 1 und ihre Töchter, die im Jahr 2002 geborene Klägerin zu 2 und die im Jahr 2012 geborene Klägerin zu 3, sind iranische Staatsangehörige und begehren im Wesentlichen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 2 Nach ihren Angaben reisten die drei Klägerinnen am 21. März 2017 über den Luftweg vom Iran kommend nach Deutschland ein. Sie stellten am 10. Mai 2017 Asylanträge. Randnummer 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte die Klägerin zu 1 am 11. Mai 2017 an. Dabei trug sie im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann im Iran gewalttätig gewesen sei und sie zur Prostitution mit mehreren fremden Männern gezwungen habe. Einer der Freier sei beim Geheimdienst gewesen und seine Frau habe ein strafrechtliches Urteil wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs gegen sie erwirkt. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 4. August 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Tenors des Bescheides), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf den Iran nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte die Klägerinnen unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur Ausreise auf (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Randnummer 5 Hiergegen wenden sich die Rechtsschutzsuchenden mit ihrer am 18. August 2017 eingegangenen Klage. Randnummer 6 Zur Begründung nehmen sie auf die Anhörung Bezug und tragen ergänzend vor, dass für die Klägerin zu 1 eine Scheidung nicht möglich sei und sie bei ihrer Rückkehr mit weiteren Misshandlungen durch ihren Mann zu rechnen habe; außerdem drohe eine strafrechtliche Verurteilung wegen Prostitution. Die Klägerinnen haben ein Schreiben der iranischen Außenministeriumsvertretung in Kerman vorgelegt, worin der Ehemann mitteilt, dass seine Frau mit den Kindern in Deutschland verblieben sei und einen Asylantrag mit der Begründung eines Religionswechsels gestellt habe, und um Maßnahmen bittet, um seine Kinder in den Iran zurückzubringen. Seit dem 18. August 2017 besuchten sie zudem die Kirche „Haus Gotteshilfe“ regelmäßig besuchten und seien dort im Januar 2018 getauft worden. Seit dem 3. März 2020 sei die Klägerin zu 1 Mitglied der iranischen Gemeinde der Berliner Stadtmission. Die Klägerin zu 2 fühle sich zu Frauen hingezogen und sei von ca. Mai 2020 bis Januar 2021 mit J... in einer Liebesbeziehung gewesen. Randnummer 7 In der mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin die Klägerinnen zu 1 und zu 2 befragt sowie J... als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Randnummer 8 Der Vertreter der Beklagten hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Befragung der Klägerin zu 2 sowie die Zeugenvernehmung zugesichert, dass der Klägerin zu 2 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 9 Der Klägerinnen beantragen nunmehr noch, Randnummer 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 11 hilfsweise zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, Randnummer 12 weiter hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich des Iran vorliegen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie nimmt auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und den Inhalt ihrer Verwaltungsvorgänge Bezug. Randnummer 16 Die Beklagte hat unter dem 18. März 2021 wie zugesichert den streitgegenständlichen Bescheid im Hinblick auf die Klägerin zu 2 aufgehoben und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Beklagte hat dem Gericht mit Schriftsatz vom selben Tag wie in der mündlichen Verhandlung besprochen mitgeteilt, dass dieser zuerkennende Bescheid am 19. März 2021 als Einschreiben zur Post gegeben werde, sodass mit einer Zustellung an den Prozessbevollmächtigten und damit Unanfechtbarkeit der Abhilfeentscheidung bis spätestens Mittwoch, 24. März 2021, zu rechnen sei. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie der Ausländerbehörde und die Asylverfahrensakte der Mutter der Klägerin zu 1 Bezug genommen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 6. November 2018 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – die Einzelrichterin. Randnummer 19 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache überstimmend teilweise für erledigt erklärt haben – nämlich im Hinblick auf die Klägerin zu 2, der die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugesichert hat –, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Randnummer 20 Die Einzelrichterin hat im Übrigen hinsichtlich der Klägerinnen zu 1 und 3 – worauf zur Klarstellung hingewiesen wird – nicht über die Ablehnung des Antrags der Rechtsschutzsuchenden auf Anerkennung als Asylberechtigte und nicht über den Ausspruch zum Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid des Bundesamtes vom 4. August 2017 zu befinden (s. Ziffern 2 und 6 des Bescheides). Insoweit haben die Klägerinnen den genannten Bescheid nicht angefochten. Randnummer 21 Die Klage hat teilweise Erfolg. Randnummer 22 Sie ist zulässig, aber nur teilweise – nämlich im Hinblick auf die Klägerin zu 3, nicht aber im Hinblick auf die Klägerin zu 1 – begründet. Randnummer 23 I. Der genannte Bescheid des Bundesamtes ist, soweit streitgegenständlich, im Hinblick auf die Klägerin zu 3 rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 Sätze 2 und 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG i.V.m. § 3 AsylG. Danach wird den zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährigen ledigen Geschwistern einer minderjährigen Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem die Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, verfolgt wird, die Geschwister vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Randnummer 24 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin zu 3 ist minderjähriges Geschwisterkind der Klägerin zu 2, welcher mit Bescheid vom 18. März 2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Diese Zuerkennung ist mit Zustellung – nach der Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes drei Tage nach Aufgabe zur Post am 19. März 2021, mithin bereits seit dem 22. März 2021 (vgl. Danker, VwZG, 1. Aufl. 2012, § 4 Rn. 7), bzw. nach Angabe der Beklagten jedenfalls seit dem 24. März 2021 – unanfechtbar. Damit ist die Unanfechtbarkeit des Bescheids wie in der mündlichen Verhandlung besprochen vor Übergabe des hiesigen Urteils an die Geschäftsstelle am 29. März 2021 eingetreten und als neue Sachlage vom erkennenden Gericht zu berücksichtigen (vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 116 Rn. 10; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 116 Rn. 23, jeweils m.w.N.). Die Familie hat zudem bereits im Iran bestanden, die Klägerin zu 3 ist vor Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerin zu 2 eingereist und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin zu 2 ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Randnummer 25 Auch waren die Klägerin zu 2 als „Stammberechtigte“ und die Klägerin zu 3 als vom Familienasyl profitierendes Geschwisterkind zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung beide minderjährig. Es ist unschädlich, dass die Klägerin zu 2 seit dem 11. April 2020 volljährig ist und somit auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits volljährig war. Randnummer 26 Entgegen teilweise vertretener Auffassung ist insoweit nicht hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen. Vielmehr kommt es im Rahmen des § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift für die Minderjährigkeit der Person, von der die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden soll, sowie für die Minderjährigkeit des Geschwisterkindes auf einen früheren Zeitpunkt an, nämlich den der Asylantragstellung an, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin zu 2 noch minderjährig war (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt u.a. VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Februar 2018 – A 2 K 7425/16 –, juris Rn. 20 ff.; VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2019 – VG 33 K 474.17 A –; VG Freiburg, Urteil vom 23. August 2020 – A 4 K 466/17 –, juris Rn. 20 f.; Epple, in: GK AsylG, § 26 Rn. 62, 68, und Hailbronner, Ausländerrecht. § 26 AsylG Rn. 75 ff., jeweils m.w.N.). Randnummer 27 Das erkennende Gericht folgt insoweit nicht der in der mündlichen Verhandlung diskutierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25. Januar 2021 – 14 A 822.19 A –, juris Rn. 51 ff.; ebenso bereits OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 – 14 A 2778/17.A –, juris Rn. 53 ff.), wonach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG den relevanten Zeitpunkt lediglich hinsichtlich der Minderjährigkeit der um Familienschutz nachsuchenden Person nach vorne verlagere, nicht aber hinsichtlich der Minderjährigkeit der „stammberechtigten“ Person. Vielmehr ist der in der Norm genannte Zeitpunkt der Antragstellung nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch für die Beurteilung der Minderjährigkeit der „stammberechtigten“ Person relevant, um ein Auseinanderfallen des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Minderjährigkeit beider Geschwister zu verhindern und damit sich längere Verfahrensdauern, die nicht in der Hand der Rechtsschutzsuchenden liegen, nicht nachteilig auf die Gewährung von Familienasyls auswirken (siehe auch die Gesetzesbegründung in BT-Drucksachen 12/2718, S. 60, und 17/13063, S. 21, wobei erstere explizit hinsichtlich familienasylberechtigter Kinder von „stammberechtigten“ Eltern klarstellt, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig sein müssten, da sich eine etwaige längere Verfahrensdauer insoweit nicht nachteilig auswirken solle; die gleiche Erwägung muss dann aber auch für ursprünglich minderjährige „stammberechtigte“ Geschwister gelten). Zu diesem Zeitpunkt der Asylantragstellung der Klägerin zu 3 lagen zudem bereits die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu 2 vor – nämlich ihre Homosexualität, über deren Zutagetreten seit Kindheitstagen sie eindrücklich in der mündlichen Verhandlung berichtet hat – und waren lediglich von ihrer insoweit nicht in Kenntnis gesetzten Mutter, der Klägerin zu 1, nicht für sie vorgetragen worden. Randnummer 28 Das Gericht sieht auch davon ab, das Verfahren im Hinblick auf die Klägerin zu 3 abzutrennen und auszusetzen, da die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes der Minderjährigkeit des „stammberechtigten“ Geschwisterkindes, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aus zwei Gründen nicht Bestandteil des EuGH-Vorlagebeschlusses des BVerwG vom 15. August 2019 – BVerwG 1 C 32.18 – ist: Randnummer 29 Zum einen geht es in den Vorlagefragen um die Erstreckung von Familienasyl hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes, nicht aber hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das BVerwG führt insoweit explizit aus, dass für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes insoweit möglicherweise zwischen einem international Schutzberechtigten zu unterscheiden sei, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, und einer Person, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Denn in Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 („Qualifikationsrichtlinie“) werde klargestellt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – anders als die Zuerkennung subsidiären Schutzes – ein rein deklaratorischer Akt sei (BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 15. August 2019, a.a.O., juris Rn. 18, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C 550/16 –, juris Rn. 53 f.). Insofern erscheint dem BVerwG ein Anknüpfen an einen früheren Zeitpunkt wie denjenigen der Asylantragstellung zur Beurteilung der Minderjährigkeit im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft ggf. plausibler als im Hinblick auf den subsidiären Schutzstatus. Zugleich bedeutet dies, dass von der Entscheidung des EuGH im Vorlageverfahren lediglich eine Klärung des maßgeblichen Zeitpunktes im Hinblick auf Familienasyl bzgl. der Erstreckung subsidiären Schutzes, nicht aber notwendigerweise auch bzgl. der Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft zu erwarten ist. Randnummer 30 Zum anderen geht es in den Vorlagefragen des BVerwG an den EuGH um die Frage nach Familienasyl von Eltern, deren (minderjährigen) Kindern ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden ist. Diese Frage ist im nationalen Recht in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelt. Vorliegend ist aber die Frage nach Familienasyl von (minderjährigen) Geschwistern, deren (minderjährige) Geschwistern internationaler Schutz zuerkannt worden ist, einschlägig. Diese Frage ist im nationalen Recht in § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG geregelt. Der Wortlaut letztgenannter Norm enthält den Zusatz „zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung“, der in erstgenannter Norm nicht enthalten ist. Daher lässt sich jedenfalls die hier in Rede stehende Frage, wie oben ausgeführt, auch ohne Rückgriff auf Fragen richtlinienkonformer Auslegung und allein im Hinblick auf das nationale Recht beantworten. Randnummer 31 II. Der genannte Bescheid des Bundesamtes ist, soweit streitgegenständlich, im Hinblick auf die Klägerin zu 1 rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist insofern zunächst auf die Feststellungen und die Begründungen des angefochtenen Bescheides, die zutreffend sind und denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Randnummer 32 Ergänzend wird Folgendes angefügt: Randnummer 33 1. Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Randnummer 34 Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich Personen aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen und sie keine Ausschlusstatbestände erfüllen. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteur:innen, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteur:innen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Randnummer 35 Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt, dass sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden muss; eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen der rechtsschutzsuchenden Personen, ihrer Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art ihrer Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14. September 2016 – B 2 K 16.30848 –, juris Rn. 16 f., m. w. N.; VG Berlin, Urteile vom 11. September 2018 – VG 35 K 5.18 A – und 13. März 2020 – VG 35 K 101.18 A –; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris). Randnummer 36 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.