Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsbeschränkung - keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei Bewilligung einer Altersrente - Erstattungspflicht bezüglich der rückwirkenden Rentennachzahlung - kein Erstattungsanspruch bei rechtswidriger Bewilligung von Arbeitslosengeld II für einen Monat in Kenntnis der Rentenbewilligung - Aufhebung der Leistungsbewilligung für diesen Monat und Erstattungsanspruch gemäß §§ 48, 50 SGB 10 Leitsatz
(341)m.w.N.]. Dies aber ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall. Bei Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zeigt sich unschwer, dass der Kläger den begehrten Erstattungsanspruch nicht hat. Randnummer 12 Nach § 40a Satz 1 SGB II steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X gegen den anderen Sozialleistungsträger ein Erstattungsanspruch zu, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird. Gemäß Satz 2 der Norm besteht der Erstattungsanspruch - in der einzig hier in Betracht kommenden Alternative - auch, soweit rückwirkend eine Rente wegen Alters zuerkannt wird. Randnummer 13 Konnte der Kläger mithin mit Blick auf die Monate Mai bis Juli 2015 einen Erstattungsanspruch auf § 40a Satz 2 SGB II stützen, gilt dies bzgl. der den Leistungsbeziehern für August 2015 erbrachten Leistungen ersichtlich nicht mehr. Denn insoweit ist dem Leistungsbezieher die Altersrente gerade nicht rückwirkend bewilligt worden. Im Gegenteil erfolgte die Gewährung der Rente (bereits) im Laufe des Monats Juli 2015 und damit für die Zeit ab August 2015 für die Zukunft. Randnummer 14 Ein etwaiger Erstattungsanspruch könnte sich daher nur aus § 40a Satz 1 SGB II ergeben, mit der Folge, dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 104 SGB X ankommt. Denn bei § 40a Satz 1 SGB II handelt es sich um eine bloß klarstellende Rechtsgrundverweisung (vgl. Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
- Aufl., § 104 SGB X <Stand:
- Dezember 2017>, Rn. 8 sowie in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
- Aufl., § 40a <Stand:
- März 2020>, Rn. 29, Gagel/Kallert, SGB II/SGB III, § 40a SGB II <Stand: Mai 2020>, Rn. 30 ff., Marx in Estelmann, SGB II, § 40a <Stand: August 2016>, Rn. 4; Bienert, info also 2019, 118 ff. <119>, siehe auch: Fügemann in: Hauck/Noftz, SGB, <Stand: Juli 2015>, § 40a SGB II, Rn. 16 sowie Schock in LPK-SGB II,
- Aufl. 2017, § 40a Rn. 3). Die Voraussetzungen des § 104 SGB X sind jedoch nicht gegeben. Randnummer 15 Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, erstattungspflichtig, soweit er nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Randnummer 16 Die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X, nach dem ein Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, auf die der Anspruch nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, einen Erstattungsanspruch gegen den für die entsprechende Leistung zuständigen Leistungsträger hat, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat, liegen hier nicht vor. Denn regelmäßig wird bereits davon ausgegangen, dass diese Vorschrift immer dann nicht anwendbar ist, wenn - wie hier - ein Vorrang-/Nachrangverhältnis zwischen den Leistungen - hier: der Rente und dem Arbeitslosengeld II (vgl. §§ 5, 12a SGB II) - besteht (vgl. Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
- Aufl., § 103 SGB X < Stand:
- November 2020 >, Rn. 24). In diesen Fällen ist vielmehr typischerweise der Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1 SGB X eröffnet. Randnummer 17 § 104 SGB X regelt einen Erstattungsanspruch in einer Situation, in der Randnummer 18 - ein zuständiger Sozialleistungsträger - wie hier der Kläger - Randnummer 19 - endgültig Randnummer 20 - rechtmäßige Leistungen erbracht hat, Randnummer 21 - die der leistungsberechtigten Person nach dem für die tatsächlich erbrachten Randnummer 22 Leistungen maßgeblichen Leistungsrecht auch dann dauerhaft verbleiben, wenn sich später die Leistungspflicht eines anderen, vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers für kongruente Leistungen herausstellt, Randnummer 23 - welche aber, hätte der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger die Leistungen bereits von Anfang an erbracht, nach dem für die Leistung maßgeblichen Leistungsrecht im Verhältnis zur leistungsberechtigten Person nicht erbracht worden wären. Randnummer 24 Sind Leistungen indes unrechtmäßig erbracht worden, hat der leistende Träger wegen der Leistungen nach § 50 SGB X, gegebenenfalls in Verbindung mit den §§ 45, 48 SGB X Befriedigung zu suchen. Randnummer 25 Gemessen daran steht dem Kläger mit Blick auf die für August 2015 gezahlten Leistungen kein Erstattungsanspruch zu. Denn für August 2015 hat der Kläger den Leistungsbeziehern zu Unrecht Arbeitslosengeld II erbracht. Mit der Bewilligung der Altersrente an ihn war der Leistungsbezieher nämlich selbst nach § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen und hätte mit Blick auf seine Ehefrau eine Anrechnung der Rente als Einkommen erfolgen müssen. Randnummer 26 Abgesehen davon ist die Entscheidung des Klägers, den Leistungsbeziehern Leistungen auch noch für August 2015 auszuzahlen, auch nicht darauf zurückzuführen, dass die Beklagte ihre dem Leistungsbezieher gegenüber bestehende Verpflichtung zur Auszahlung der Altersrente nicht rechtzeitig erfüllt hätte. Denn nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden laufende Geldleistungen - mit Ausnahme des Übergangsgeldes - am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Die Beklagte hatte mithin keinerlei Veranlassung, dem Leistungsbezieher bereits im Juli 2015 die Rente für August 2015 auszuzahlen. Dass der Kläger umgekehrt auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 SGB II, nach dem Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden sollen, gehalten war, dem Leistungsbezieher Leistungen für August, so er denn auf diese einen Anspruch gehabt hätte, bereits Ende Juli auszuzahlen, ändert daran nichts. Randnummer 27 Der Senat verkennt nicht, dass die in den einzelnen Leistungsbereichen vorgesehenen Fälligkeits- und Auszahlzeitpunkte hier den Kläger vor Probleme gestellt haben. Sein Risiko, einem Leistungsbezieher Leistungen zu erbringen, der aufgrund einer Rentenbewilligung entweder gar nicht mehr Leistungsberechtigter ist oder jedenfalls einen nur geringeren Leistungsanspruch hat, kann er jedoch nicht - wie es hier letztlich das Sozialgericht getan hat - auf die Beklagte abwälzen. Dass dies nicht richtig sein kann, zeigt sich im Übrigen schon daran, dass die Beklagte - anders als offenbar das Sozialgericht meint - gerade keine Möglichkeit hatte, die dem Leistungsbezieher für August 2015 ausgezahlte Rente von diesem zurückzufordern. Es ist nicht erkennbar, dass die Gewährung der Rente für diesen Monat von Anfang an rechtswidrig gewesen oder nachträglich geworden wäre. Wohl aber hätte der Kläger aufgrund der im Vergleich zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung im Juni 2015 eingetretenen Änderung der Verhältnisse eine Aufhebungsentscheidung auf § 48 SGB X stützen können. Soweit das Sozialgericht schließlich meint, seine Entscheidung darauf stützen zu können, dass es nicht sein könne, dass ein Versicherter quasi einen Monat lang ohne finanzielle Mittel bleibe, geht dies ersichtlich fehl. Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, die gesetzlich klar geregelten Fälligkeitszeitpunkte der einzelnen Leistungen durch Praktikabilitätserwägungen zu unterlaufen, kann dem ggf. unerwünschten Ergebnis beispielsweise durch eine darlehensweise Auszahlung von Arbeitslosengeld II begegnet werden. Randnummer 28 Einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen könnte, rügt die Beklagte selbst nicht (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 30 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Randnummer 31 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001461966