Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldes - Folgearbeitsunfähigkeit - keine Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung - Muster 52 - verspätete Meldung - Sphäre des Vertragsarztes - Zurechnung Leitsatz 1. Der von der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt auf Anforderung der Krankenkasse für diese zu fertigende Bericht über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (Muster 52) genügt für den Erhalt des Krankengeldanspruchs. (Rn.29) 2. Wird neben dem Bericht über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (Muster 52) trotz festgestellter Arbeitsunfähigkeit keine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt mit dem an die/den Versicherte/n gerichteten Hinweis, der Bericht werde kurzfristig der Krankenkasse übersandt, welches für die Weitergewährung von Krankengeld ausreichend sei, so darf die Krankenkasse die verspätete Meldung gegenüber dem Krankengeldanspruch nicht einwenden. Vielmehr fällt dies in die Sphäre des Vertragsarztes und ist auch der Krankenkasse zuzurechnen. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 27. Januar 2018, S 166 KR 1726/16, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2018 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2016 verurteilt, der Klägerin Krankengeld auch für die Zeit vom 21. Mai 2016 bis 29. Mai 2016 zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt noch die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 21. bis 29. Mai 2016. Randnummer 2 Die 1982 geborene Klägerin war bei der beklagten Krankenkasse als Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Am 2. Februar 2016 erkrankte sie arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihr nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung ab 15. März 2016 Krankengeld in Höhe eines Tagessatzes von 46,34 € brutto (40,62 € netto; Bescheid vom 29. März 2016). Mit der Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. Mai 2016 bescheinigte die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. G (Dr. G.) Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 20. Mai 2016. Randnummer 3 Die Klägerin wurde am 20. Mai 2016 bei Dr. G. vorstellig, die bei ihr eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit feststellte und hierüber den von der Krankenkasse angeforderten Bericht bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (Muster 52 [1.2016]) fertigte, wonach der Zeitpunkt des Wiedereintritts ihrer Arbeitsfähigkeit nicht absehbar sei. Dieser Bericht ging am 30. Mai 2016 bei der Beklagten ein. Mit der Folgebescheinigung vom 16. Juni 2016, die am 17. Juni 2016 bei der Beklagten einging, bescheinigte Dr. G. Arbeitsunfähigkeit der Klägerin fortlaufend bis voraussichtlich 8. Juli 2016. Randnummer 4 Die Beklagte lehnte die Zahlung von Krankengeld über den 20. Mai 2016 hinaus ab. Die Klägerin sei nicht mehr mit einem Anspruch auf Krankengeld bei ihr versichert (Bescheid vom 21. Juni 2016). Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, aufgrund ihres Besuchs am 20. Mai 2016 bei ihrer Ärztin Dr. G. habe diese mit dem Formular 52 ihre weitere Arbeitsunfähigkeit ab 21. Mai bescheinigt. Auf entsprechende Nachfrage habe ihr die Ärztin mitgeteilt, sie, die Klägerin, erhalte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Weiterleitung an die Beklagte, da die Ärztin selbst das Formular 52 an die beklagte Krankenkasse übersenden würde. Auf diese Aussage habe sie vertraut. Dr. G. bestätigte mit einem Schreiben vom 23. Juni 2016, sie habe das ausgefüllte Formular 52 für die Zahlung weiteren Krankengeldes als ausreichend erachtet. Randnummer 5 Die Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. Mai 2016 wegen einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis 16. Juni 2016 ging am 29. Juni 2016 bei der Beklagten ein. Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 30. Juni 2016 teilweise unter Gewährung von Krankengeld ab 16. Juni 2016 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2016 wies sie den Widerspruch im Übrigen mit der Begründung zurück, der Anspruch auf Krankengeld habe in der Zeit vom 21. Mai 2016 bis 15. Juni 2016 geruht. Randnummer 6 Mit ihrer nachfolgend am 13. September 2016 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Krankenkasse dürfe Versicherten, die zur Feststellung ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit zeitgerecht persönlich einen Vertragsarzt aufsuchten, die Zahlung von Krankengeld nicht verweigern, wenn der Arzt die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlasse. Randnummer 7 Mit Urteil vom 27. April 2018 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2016 verpflichtet, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 30. Mai 2016 bis 15. Juni 2016 zu leisten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin zwar im gegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei, der Krankengeldanspruch aber ruhe, weil die Meldefrist von einer Woche nicht gewahrt sei, nachdem die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. Mai 2016 erst durch Übersendung des Musters 52 und Eingang bei der Beklagten am 30. Mai 2016 erfolgt sei. Der Umstand, dass die behandelnde Ärztin es gegebenenfalls unterlassen habe, das Muster 52 zeitnah an die Beklagte zu senden, sei nicht der Beklagten zuzurechnen. Randnummer 8 Nach Zulassung der Berufung auf die am 22. Mai 2018 von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Landessozialgerichts vom 20. Juni 2019 - L 9 KR 160/18 NZB -) beantragt die Klägerin noch sinngemäß, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2018 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2016 zu verurteilen, ihr auch für die Zeit vom 21. Mai 2016 bis 29. Mai 2016 Krankengeld zu gewähren. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Berichterstatterin des vormals zuständigen 9. Senats hat den Rechtsstreit am 30. Oktober 2019 mit den Beteiligten erörtert und Dr. G. als Zeugin vernommen. Auf die Niederschrift Bl. 148 bis 150 der Gerichtsakte wird wegen des Inhalts der Erörterung und der Zeugenaussage Bezug genommen. Randnummer 13 Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der Gerichtsakten den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Berufung der Klägerin (vgl. § 143 ff. Sozialgerichtsgesetz [SGG]) gegen das Urteil des Sozialgerichts ist begründet. Randnummer 16 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts der hiermit bereits teilweise aufgehobene Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2016, mit dem diese einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld - soweit hier noch gegenständlich - vom 21. Mai 2016 bis 29. Mai 2016 abgelehnt hat. Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Die Klägerin hat (auch) für die verbleibende Zeit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in gesetzlicher Höhe; sie wird insofern durch den angefochtenen Bescheid, der rechtswidrig ist, in ihren Rechten verletzt. Randnummer 17 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld für beschäftigte Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, wie die Klägerin, sind §§ 44 Abs. 1, 46 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V in der ab 23. Juli 2015 geltenden Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2015 [BGBl. I S. 1211], gültig bis 10. Mai 2019 [BGBl. I S. 646] - a.F.) i.V.m. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, wonach die Klägerin wegen Krankheit arbeitsunfähig, die Arbeitsunfähigkeit am 20. Mai 2016 ärztlich festgestellt worden und sie für die gegenständliche Zeit bei der Beklagten mit dem Anspruch auf Krankengeld versichert war, liegen vor und sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Anspruch auf Krankengeld entstand nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. vom Tag der ärztlichen Feststellung an, die in Bezug auf den Folgezeitraum ab 21. Mai 2016 hier am 20. Mai 2016 erfolgte. Dass der Klägerin sodann ab dem 30. Mai 2016 wieder Krankengeld zu gewähren war, steht aufgrund des insofern nicht angefochtenen Urteils des Sozialgerichts rechtskräftig zwischen den Beteiligten fest (vgl. § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Randnummer 18 Der Anspruch auf Krankengeld ruhte im streitigen Zeitraum nicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, obgleich die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin der beklagten Krankenkasse nicht fristgemäß gemeldet worden war, weil zur Überzeugung des Senats die Meldung nicht - wie grundsätzlich erforderlich - innerhalb einer Woche nach Beginn der weiteren Arbeitsunfähigkeit erfolgte: Der von Dr. G. am 20. Mai 2016 über die Klägerin gefertigte Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ist erst verspätet am 30. Mai 2016 und die Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. Mai 2016 erst am 29. Juni 2016 bei der Beklagten eingegangen. Dass der Bericht vom 20. Mai 2016 erst zehn Tage nach seiner Fertigung bei der Beklagten einging, hat die als Zeugin vernommene Vertragsärztin Dr. G. im Zuge des Erörterungstermins vom 30. Oktober 2019 eingeräumt und damit begründet, dass solcherart Schriftstücke zwar regelmäßig spätestens am folgenden Arbeitstag abgesandt würden, ihre seinerzeitige Praxismitarbeiterin zu jener Zeit aber für etwa zwei Wochen als alleinige Arzthelferin in der Praxis beschäftigt gewesen und wegen der dort angefallenen Arbeit überlastet gewesen sei. Sie, Dr. G., sei seinerzeit auf der Suche nach einer allgemeinmedizinisch versierten Arzthelferin gewesen. Der Senat hat weder Anlass, an dieser Darstellung, die auch von den Beteiligten nicht beanstandet worden ist, zu zweifeln noch an dem von der Beklagten handschriftlich vermerkten Eingang des Berichts am 30. Mai 2016, der nach einem Scanvorgang zwecks Digitalisierung handschriftlich angebracht worden sei. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 5. November 2020 (- L 9 KR 204/19 -, juris Rn. 19 ff.) an, wonach es hinsichtlich des Zeitpunkts des Eingangs der Arbeitsunfähigkeit zu einer Umkehr der Beweislast kommen kann, wenn die Beklagte keinen Posteingangsstempel nutzt, sondern lediglich eine Signatur der elektronischen Erfassung (vgl. § 2 Nr. 14 Signaturgesetz) auf den gescannten Eingängen anbringt. Randnummer 19 Offenbleiben kann vorliegend, ob auch im Falle ausgestellter Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Beginn der Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz SGB V im Sinne einer sogenannten Ereignisfrist diese nach § 26 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; vgl. BSG, Beschluss vom 4. Juni 2019 - B 3 KR 48/18 B - juris Rn. 11; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 18) zu berechnen ist oder nach § 187 Abs. 2 BGB (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 8. Februar 2018 - L 1 KR 333/17 - juris Rn. 24), wozu der Senat neigt, sodass er hier davon ausgeht, dass die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz SGB V nicht mit der Folge eingehalten worden ist, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes das Ruhen des Krankengeldanspruchs eingetreten ist. Randnummer 20 Indes hat das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/17 R - juris Rn. 25 ff.) unter Fortentwicklung und Teilaufgabe früherer Rechtsprechung entschieden, dass eine Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen nicht nur bei medizinischen Fehlbeurteilungen, sondern auch bei nichtmedizinischen Fehlern eines Vertragsarztes im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung für den Versicherten unschädlich ist, wenn sie der betroffenen Krankenkasse zuzurechnen ist. Vergleichbar liegt es hier im Hinblick darauf, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit zwar von Dr. G. festgestellt worden ist, diese aber aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen sind, nicht fristgemäß gemeldet worden ist. Randnummer 21 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, a.a.O.) steht dem Krankengeld-Anspruch eine erst verspätet erfolgte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung nicht entgegen, wenn Randnummer 22 1. der oder die Versicherte alles in seiner/ihrer Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine/ihre Ansprüche zu wahren, indem er/sie einen zur Diagnostik und Behandlung befugte/n Arzt/Ärztin persönlich aufgesucht und ihm/r seine/ihre Beschwerden geschildert hat, um Randnummer 23 (
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