teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.10)
GO statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer sogenannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) könnte in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren
GO verfolgt werden. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann daher einen korrespondierenden Feststellungsantrag gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Randnummer 8 Danach hat der Antragsteller insoweit auch ein gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliches berechtigtes Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Normen. Überdies ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass Verstöße gegen § 2 Abs. 3 2. InfSchMV
SchMV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - (vom
SG strafbar sein könnte (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 11 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
den §§ 28 bis 31 IfSG geltenden Voraussetzungen im Wege von Rechtsverordnungen Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (vgl. § 32 Satz 1 IfSG). Die Verordnung in der Fassung vom 1. April 2021 ist mit einer allgemeinen Begründung im Sinne des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bzw. einer Begründung im Sinne des § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes (vom 1. Februar 2021, GVBl. S. 102) versehen (vgl. Abghs-Drs. 18/3478 S. 39 ff., 18/3554 S. 6 ff.). Ihre Geltungsdauer (2. April 2021 bis 18. April 2021, vgl. Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2021 und § 28 Abs. 2 2. InfSchMV ) überschreitet die in § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG genannte Frist von grundsätzlich vier Wochen nicht. Der Senat hat die Verordnung in der Fassung vom 1. April 2021 gemäß § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19 Parlamentsbeteiligungsgesetzes mit Schreiben vom selben Tage auch unverzüglich dem Abgeordnetenhaus übersandt (vgl. Abghs-Drs. 18/3554 S. 12). Ein Einspruch, eine Aufhebung oder eine Änderung durch das Abgeordnetenhaus gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes ist bislang nicht ersichtlich. Randnummer 14
SG können für die Dauer der – derzeit geltenden und am 4. März 2021 vom Deutschen Bundestag bestätigten (vgl. BGBl. I S. 397) – Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
SG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen insbesondere Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum umfassen. Die durch den Verordnungsgeber erlassenen Kontaktbeschränkungen beim Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien in § 2 Abs. 3
SG um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom
zwischenzeitlichem Abflauen – wieder zunehmend und deutlich verschärft, wozu auch das Auftreten von Virusvarianten bzw. Mutationen (im Folgenden: VOC) des Coronavirus beiträgt.
den Angaben des fachkundigen Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI), das
SG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, nimmt die Zahl der Übertragungen des Coronavirus in der Bevölkerung in Deutschland deutlich zu. Die Inzidenz lag am 13. April 2021 deutschlandweit bei durchschnittlich 141 Neuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage und im Land Berlin mit 120 Fällen leicht unter diesem Durchschnittswert (vgl. Lagebericht, S. 1, 4). Der 7-Tage-R-Wert liegt bei 1,08 (Lagebericht, S. 7), was Ausdruck eines wachsenden Infektionsgeschehens ist. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der wochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt (Lagebericht, S. 2). Die VOC B.1.1.7 ist inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Dies hält das RKI für besorgniserregend, weil die VOC B.1.1.7
bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und vermutlich schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Virusvarianten. Zudem vermindert die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B 1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die VOC B 1.1.7. werden
dem RKI zu einer deutlich ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen und intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten führen. Bundesweit ist seit Mitte März wieder ein deutlicher Anstieg der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS) zu verzeichnen. Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen
derzeitigen Erkenntnissen zwar sehr gut vor einer Erkrankung durch die in Deutschland hauptsächlich zirkulierende VOC B.1.1.7, und sie schützen auch vor schweren Erkrankungen durch die anderen Varianten. Mit deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne ist jedoch erst in einigen Wochen zu rechnen. Gesamtgesellschaftliche Infektionsschutzmaßnahmen sind daher nötig, um die Infektionsdynamik zu bremsen (Lagebericht, S. 3). Randnummer 20 Damit ist insbesondere die durch den Gesetzgeber vorgesehene Schwelle von 50 Neuinfektionen/100.0000 Einwohner/7 Tage derzeit überdeutlich und in allen Ländern überschritten und sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 4 und 5 weiterhin bzw. wieder umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Andere Indikatoren wie die Ressourcenbelastung des Gesundheitswesens, der 7-Tage-R-Wert oder die Impfquote geben derzeit keinerlei Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Randnummer 21 bb) Zur Erreichung des legitimen Zwecks erscheinen die Beschränkungen geeignet. Für die Bejahung der Eignung genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 - und - 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22.).
den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Coronavirus in erster Linie durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar, wobei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Daneben ist auch eine Infektion über kontaminierte Oberflächen (so genannte Schmierinfektionen) nicht auszuschließen (RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 [im Folgenden: Steckbrief], Punkt
vollziehbar, wenn der Verordnungsgeber unter Bezugnahme auf das RKI eine zusätzliche, zeitlich befristete Einschränkung persönlicher Kontakte
den Erfahrungen aus der ersten und zweiten Welle der Pandemie für geeignet hält, die bei weiter steigenden Infektionszahlen bestehende konkrete Gefahr einer erneuten Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden (vgl. Abghs-Drs. 18/3554 S. 10). Randnummer 23 Die Maßnahme erweist sich entgegen der Annahme des Antragstellers
derzeitigem wissenschaftlichem Stand auch mit Blick auf Personen als geeignet, die bereits mit dem Coronavirus infiziert waren bzw. von COVID-19 genesen sind. Randnummer 24
dem RKI induziert eine Infektion mit dem Coronavirus die Bildung verschiedener Antikörper, die im Median in der zweiten Woche
Symptombeginn
weisbar sind. Auch neutralisierende Antikörper sind in der Regel am Ende der zweiten Woche
Symptombeginn
weisbar, jedoch nimmt der Titer neutralisierender Antikörper wie auch der Gesamt-IgG-Antikörper, insbesondere bei Personen mit milder oder asymptomatischer Infektion, ab. Es ist
wie vor unklar, zu welchem Grad die Titer neutralisierender Antikörper bzw. der Antikörper, die das SARS-CoV-2 Spike- bzw. Nukleocapsid-Protein binden, mit einem Schutz vor einer Reinfektion oder schweren Erkrankung korrelieren. Bisher sind nur wenige Fälle von Reinfektionen beschrieben worden, bei denen Veränderungen im viralen Genom der Viren vorlagen, welche in den verschiedenen Infektionsepisoden
weisbar waren. Dies spricht – in Abgrenzung zu einer länger anhaltenden PCR-Positivität
Infektion – für eine Reinfektion. Allerdings existiert bislang keine Reinfektions-Definition, in der Mindestunterschiede einer phylogenetischen Analyse sowie das Intervall zwischen den Erkrankungsepisoden festgelegt sind und der sowohl klinische als auch epidemiologische Daten zugrunde liegen. Da Reinfektionen bei endemischen Coronaviren vorkommen und die Immunität mit der Zeit abnimmt, ist denkbar, dass auch – möglicherweise unbemerkt – Reinfektionen mit dem Coronavirus nicht ungewöhnlich sind. Untersuchungen an Mitarbeitenden im Gesundheitsdienst ergaben, dass
überstandener Infektion Antikörper über mehrere Monate
weisbar sind und Reinfektionen selten auftreten. Reinfizierte wiesen aber hohe Virusmengen im Nase-Rachenbereich auf und könnten das Virus somit potentiell übertragen, was die Bedeutung der konsequenten Einhaltung der Schutzmaßnahmen unterstreicht. Derzeitige Studien beweisen keine protektive Immunität. Der
weis potenter neutralisierender Antikörper legt lediglich einen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen mit erhöhter Überlebenswahrscheinlichkeit nahe. Diese Antikörper schützen möglicherweise vor Reinfektionen mit zirkulierenden Coronavirus-Stämmen, nicht aber vor künftigen Coronavirus-Pandemien (vgl. Steckbrief, Punkt 17). Randnummer 25 Eine dauerhafte Immunität gegen eine Reinfektion mit dem Coronavirus, insbesondere gegen Virusvarianten, aufgrund einer zuvor stattgehabten Coronavirus-Infektion ist damit
dem RKI derzeit wissenschaftlich nicht belegt. Belegt ist vielmehr die Möglichkeit der Reinfektion, die unter Umständen unbemerkt stattfinden, jedoch zu einer Produktion und Verbreitung erheblicher Virusmengen führen kann, mag der Reinfizierte auch vor schweren Krankheitsverläufen geschützt sein und eine höhere Überlebenswahrscheinlichkeit haben.
den obigen Ausführungen des RKI gibt es dabei noch nicht einmal eine wissenschaftlich gefestigte Definition des Begriffs „Reinfektion“. Etwa vorhandenes Zahlenmaterial dürfte sich auf dieser Grundlage kaum vergleichend auswerten lassen. Soweit der Antragsteller danach aus öffentlichen Quellen entnommene Zahlen zur Berechnung eines Reinfektionsrisikos bemüht, liegt dem kein hinreichender wissenschaftlicher Maßstab zu Grunde. Randnummer 26 Zudem hängt der noch verbleibende Schutz, welcher keine dauerhafte Immunität darstellt,
dem RKI wahrscheinlich von der Schwere des Verlaufs der früheren Coronavirus-Infektion und von der seitdem verstrichenen Zeit ab, da der Titer neutralisierender Antikörper
der Infektion kontinuierlich abnimmt. Soweit das RKI ausführt, die durch eine Coronavirus-Infektion ausgelöste Antikörperbildung schütze von „zirkulierenden Coronavirus-Stämmen“, kann also auch nicht ausgeschlossen werden, dass dies für andere Stämme und Virusvarianten nicht gilt, hinsichtlich derer also sowohl eine Reinfektion als auch eine Weitergabe von Virusmengen möglich bleibt. Die Ausführungen des Antragstellers zu Infektionskrankheiten allgemein führen zu keiner anderen Einschätzung. Sie berücksichtigen insbesondere die obigen, aktuellen Erkenntnisse des RKI nicht. Randnummer 27 Auf dieser Grundlage gibt es derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, von den Schutzmaßnahmen auszunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall des Antragstellers, dessen eigene Coronavirus-Infektion bereits fünf Monate und dessen letzter Antikörpernachweis bereits zwei Monate zurückliegen. Ferner ist ausweislich des Attests seines Facharztes für Labormedizin/Immunologie Dr. med. S..., Berlin, vom 29. Januar 2021 nicht geklärt, ob bei diesem Test überhaupt sogenannte „neutralisierende Antikörper“
gewiesen worden waren. Ferner ist unklar, welche etwaige Virusvariante der Infektion zugrunde lag. Zudem hatte der Antragsteller
seinem Vorbringen einen mittelschweren Krankheitsverlauf, was für eine schnellere Abnahme eines etwa noch vorhandenen Antikörper-Titers spricht. Dieses Ergebnis wird durch das von dem Antragsteller zum Zwecke der Glaubhaftmachung vorgelegten Attest auch insoweit bestätigt, als darin ausgeführt wird, dass
dem aktuellen wissenschaftlichen Stand noch nicht eindeutig geklärt sei, ob die
gewiesenen Antikörper mit einem Immunschutz einhergingen. Es werde daher empfohlen, die durch die behördlichen Stellen vorgegebenen Hygienemaßnahmen und Verhaltensregeln weiter zu befolgen. Dieses Attest samt der immunologischen Einschätzung seines Facharztes trägt das Begehren des Antragstellers danach nicht. Randnummer 28
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
einer Infektion wahrscheinlich vorhandene Schutz vor Reinfektionen
derzeitigem wissenschaftlichen Stand kontinuierlich abnimmt und damit in zeitlicher Hinsicht beschränkt ist, er graduell, insbesondere je
Krankheitsverlauf, verschieden ausgeprägt sein kann, er möglicherweise nur zirkulierende Coronavirus-Stämme umfasst und er von weiteren Aspekten abhängt, erscheint es – unter Umständen anders als in Fällen einer vollständigen Coronavirus-Schutzimpfung – vom Recht des Verordnungsgebers zum Treffen pauschalierender und typisierender Regelungen gedeckt, den aufgrund einer stattgehabten Coronavirus-Infektion im Einzelfall stets (noch) sehr unklaren Schutzstatus und das damit einhergehende möglicherweise geringere Risiko einer Reinfektion als atypisch anzusehen und im Rahmen der Schutz- und Hygienemaßnahmen unbeachtet zu lassen. III. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert ist wegen der vorliegend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht herabzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001462073
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