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KG Berlin Senat für Familiensachen 3 UF 27/20 Beschluss Versorgungsausgleich: Tod des Ehegatten nach Scheidung; Auflösung der aufgrund der betrieblich

Versorgungsausgleich: Tod des Ehegatten nach Scheidung; Auflösung der aufgrund der betrieblichen Direktzusage gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger Orientierungssatz

  1. Der Anspruch auf Wertausgleich gemäß § 31 Abs. 1 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist. (Rn.32)
  2. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die auszugleichenden Anrechte des verstorbenen Ehegatten als fortbestehend fingiert. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsträger die wegen der Versorgungsansprüche gebildete handelsbilanzielle Rückstellung aufgelöst hat. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg,
  3. Januar 2020, 22 F 153/17 nachgehend BGH,
  4. Januar 2021, XII ZB 336/20, Beschluss Tenor Die Beschwerde der A... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg (Familiengericht) vom
  5. Januar 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemanns bei der A Personalnummer... nach Maßgabe der Teilungsordnung 1 für die interne Teilung von Direktzusagen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom
  6. April 2017 der A... zu Gunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 731.509,73 Euro, bezogen auf das Ende der Ehezeit am
  7. April 2014, übertragen wird. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 Die am ... 1943 geborene Antragstellerin, welche die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, hatte am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... / Österreich den am ... geborenen und am... 2015 verstorbenen R K O R (deutscher Staatsangehöriger) geheiratet. Randnummer 2 Die Ehe wurde durch Urteil des Bezirksgerichts T... / Österreich vom
  8. Oktober 2014, rechtskräftig seit dem
  9. Oktober 2014, geschieden. Der Scheidungsantrag wurde dem verstorbenen (früheren) Ehemann am
  10. Mai 2014 zugestellt. Randnummer 3 Laut Erbschein des Amtsgerichts Schöneberg vom
  11. August 2017 sind die Antragsgegnerinnen die Erbinnen des verstorbenen (früheren) Ehemanns. Randnummer 4 Die Antragstellerin erwarb in der gesetzlichen Ehezeit vom
  12. Juli 1983 bis zum
  13. April 2014 keine Anrechte. Randnummer 5 Der verstorbene (frühere) Ehemann erwarb in der gesetzlichen Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 16,7025 Entgeltpunkten. Des Weiteren er langte er in der gesetzlichen Ehezeit ein betriebliches Anrecht aufgrund einer Pensionszusage bei der A..., welches auf Zahlung einer laufenden Rente gerichtet ist. Es handelt sich dabei um ein auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhendes betriebliches Anrecht. Die A... hat am
  14. August 2019 eine erste Versorgungsauskunft erteilt, in der sie den Barwert des Ehezeitanteils der laufenden Rente mit 1463.519,46 Euro zum Ehezeiten de am
  15. April 2014 angegeben und einen Ausgleichswert nach Abzug der Kosten der internen Teilung von 731.509,73 Euro berechnet hat. Mit Auskunft vom
  16. Juni 2020 hat die A mitgeteilt, dass der Barwert des Ehezeitanteils zum Zeitpunkt des Todestages des früheren Ehemanns 1.507.356,77 Euro (Ausgleichswert nach Abzug der Teilungskosten: 753.428,39 Euro) beträgt. Randnummer 6 Der verstorbene (frühere) Ehemann bezog seit dem
  17. Mai 2012 gesetzliche Rente und Ruhegehalt aus der betrieblichen Altersversorgung der A... . Randnummer 7 Die A... hat die „Rückstellungen" für das Anrecht des verstorbenen (früheren) Ehemanns Ende des Jahres 2015 aufgelöst. Randnummer 8 Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 9 Mit Beschluss vom
  18. Januar 2020 hat das Amtsgericht Schöneberg (Familiengericht) den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des verstorbenen (früheren) Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8,3513 Entgeltpunkten auf deren vorhandenes Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf das Ende der Ehezeit am
  19. April 2014, übertragen. Des Weiteren hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des verstorbenen (früheren) Ehemanns bei der A... „nach Maßgabe der Teilungsregeln des Versorgungsträgers" zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 731.709,73 Euro, bezogen auf das Ende der Ehezeit am
  20. April 2014, übertragen. Es hat seine Entscheidung auf § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gestützt und ausgeführt, dass nach dieser Vorschrift das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich fortbestehe. Die Rechtsprechung des BGH zum „Werteverzehr" sei auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen sei nicht maßgeblich, ob das Anrecht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden sei, sondern ob und in welcher Höhe es im Zeitpunkt des Versterbens des Ausgleichspflichtigen noch existiere. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs würden die nicht in den Nachlass fallenden Versorgungsanrechte vielmehr als fortbestehend fingiert. Die Auflösung der Rückstellung für das betriebliche Anrecht des verstorbenen Ehemanns könne nicht einem „Werteverzehr" gleichgesetzt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 10 Gegen diese — ihrem Verfahrensbevollmächtigten am
  21. Januar 2020 zugestellte —Entscheidung hat die A... mit Schriftsatz vom
  22. Februar 2020, am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen, Beschwerde eingelegt. In ihrer Begründung legt sie dar, dass § 31 VersAusglG lediglich eine verfahrensrechtliche Regelung darstelle. Grundsätzlich sei der Versorgungsausgleich nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nur insoweit durchzuführen, soweit die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden seien. Im Hinblick auf die Rechtsstellung der beteiligten Versorgungsträger sei es nach Auffassung des BGH grundsätzlich ausgeschlossen, ein im Entscheidungszeitpunkt nicht oder nicht mehr in voller Höhe bestehendes Versorgungsanrecht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu fingieren. Hier habe sie die Rückstellungen des Anrechts aufgelöst und damit das Anrecht zum Erlöschen gebracht. Die Auflösung der Rückstellungen sei erfolgt, nachdem sie davon Kenntnis erlangt habe, dass aufgrund der Scheidung keine Hinterbliebenenversorgung zu leisten sei. Damit sei das Anrecht im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nicht mehr vorhanden und könne daher auch nicht ausgeglichen werden. Darüber hinaus werde der Einwand der Verwirkung geltend gemacht. Aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin, welche bereits im Jahr 2015 ihr gegenüber eine Witwenversorgung geltend gemacht habe, habe sie davon ausgehen können, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr erfolge. Randnummer 11 Die Antragstellerin habe ihr gegenüber nach Zurückweisung der Witwenversorgung keine weiteren Forderungen geltend gemacht. Erst Ende des Jahres 2017 habe die Antragstellerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Randnummer 12 Sie beantragt (sinngemäß), Randnummer 13 den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg (Familiengericht) vom
  23. Januar 2020 abzuändern und den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 15 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und legt ergänzend dar, dass die A... zgl. der Durchführung des Versorgungsausgleichs bezogen auf das Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht beschwert sei. Randnummer 17 Der Senat hat mit Beschluss vom
  24. Mai 2020 den Beteiligten Hinweise erteilt. Die Stellungnahme der A... vom
  25. Juni 2020 liegt dem Senat vor. II. Randnummer 18 Die Beschwerde der A... ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Die A hat zu Recht die Beschwerde nicht beschränkt, weil § 31 VersAusglG eine „Klammerwirkung" (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) in Bezug auf alle dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte besitzt, auch wenn sich die Beschwerde nur auf ein Anrecht — im Sinne eines grundsätzlich abtrennbaren Teils des gesamten Verfahrensgegenstandes — bezieht (OLG Frankfurt, Beschluss vom
  26. Juli 2017 — 4 UF 53/16 -Juris Rn. 27). Randnummer 19 Die Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet. Randnummer 20 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus § 102 Nr. 2 FamFG. Randnummer 21 Das Amtsgericht hat im Grundsatz zu Recht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Randnummer 22 Es ist deutsches Recht anwendbar (vgl. Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Amtsgerichts. Randnummer 23 Das Familiengericht hat im Wesentlichen zutreffend im Wege der internen Teilung gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 VersAusglG den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Randnummer 24 Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Randnummer 25 Der Durchführung des Versorgungsausgleichs stehen weder der Tod des früheren Ehemanns (hierzu unter 1.), noch die Auflösung der „Rückstellung" (hierzu unter 2) noch auch der Einwand der Verwirkung entgegen (hierzu unter3.) Allerdings ist der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit hinsichtlich des Ausgleichswertes zu berichtigen. Des Weiteren ist die maßgebliche Teilungsordnung in der Beschlussformel anzugeben (hierzu unter 4.).
  27. Randnummer 26 Der Tod des früheren Ehegatten im Juni 2015 hindert vorliegend nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Randnummer 27 Die Antragstellerin hat zutreffend den Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gegen die Antragsgegnerinnen als Erbinnen ihres verstorbenen Ehemanns gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 9 ff. VersAusglG geltend gemacht. Randnummer 28 § 31 Abs. 1 und 2 VersAusglG regeln die Rechtsfolgen, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung verstirbt. Randnummer 29 Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich in den Grenzen des § 31 Abs. 2 VersAusglG dann dahingehend durchzuführen, dass der überlebende Ehegatte den Anspruch auf Wertausgleich nach Maßgabe der §§ 9 ff. VersAusglG gegen die Erben zu richten hat. Insgesamt — also abweichend von dem sonst geltenden Grundsatz des Einzelausgleichs — darf der überlebende Ehegatte durch den Versorgungsausgleich allerdings nicht mehr erhalten, als er erhalten hätte, wenn der Versorgungsausgleich zu Gunsten bzw. zu Lasten beider Ehegatten durchgeführt worden wäre, der verstorbene Ehegatte also noch gelebt hätte (vgl. § 31 Abs. 2 VersAusglG; Siede, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, VersAusglG, Stand:
  28. November 2019, § 31 Rn. 10). Randnummer 30 Da hier die Antragstellerin während der gesetzlichen Ehezeit keine Anrechte erworben hat, also auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lebzeiten ihres Ehegatten zu ihren Lasten keine Anrechte zu Gunsten ihres früheren Ehemanns übertragen worden wären, sind die Grenzen des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG eingehalten. Randnummer 31 § 31 Abs. 1 VersAusglG steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten das Versorgungsausgleichsverfahren noch nicht anhängig war. Randnummer 32 § 31 Abs. 1 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom
  29. Februar 2018 — 6 UF !1 1/ 18 -t juris Rn. 10; Breuers, in: Randnummer 33 Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,
  30. Aufl. 2020 (Stand:
  31. April 2020), § 31 VersAusglG Rn. 6; Götsche, in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht,
  32. Aufl. 2018, § 31 Rn. 8). Erforderlich ist nur, dass der Tod des Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingetreten ist (Götsche, a. a. O.). § 31 VersAusglG gilt insbesondere auch für solche Verfahren, in denen der Versorgungsausgleich auf Antrag nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB „isoliert" — ggf. erst mehrere Jahre nach Rechtskraft der Scheidung — durchgeführt wird, weil die Ehe im Ausland ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs geschieden worden ist (OLG Saarbrücken, a. a. O., juris Rn. 9 ff.; Ackermann-Sprenger, in: Münchener Kommentar zum BGB,
  33. Aufl. 2019, § 31 VersAusglG Rn. 1; Hauß, in: Schulz/Hauß, Familienrecht,
  34. Aufl. 2018, § 31 VersAusglG). Randnummer 34 Hier ist der frühere Ehemann am 2015 — also nach Rechtskraft der Scheidung am
  35. Oktober 2014, aber vor Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Versorgungsausgleichsverfahrens — verstorben.
  36. Randnummer 35 Dass die die „Rückstellungen" aufgelöst hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Randnummer 36 Zu Recht verweist die A... zwar auf die Rechtsprechung des BGH, dass grundsätzlich in den Wertausgleich nur solche Anrechte einbezogen werden dürfen, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden sind (BGH, Beschluss vom
  37. September 2019 - XII ZB 627/15 juris; BGH, Beschluss vom
  38. August 2016 - XII ZB 84/13 juris; BGH, Beschluss vom
  39. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, juris; BGH, Beschluss vom
  40. Juni 2013 XII ZB 633/1 1 -juris). Randnummer 37 Diese Rechtsprechung ist hier aber nicht einschlägig, weil der Gesetzgeber in § 31 VersAusglG nach einhelliger Meinung in der Literatur und Rechtsprechung gerade von diesem Grundsatz aus folgenden Gründen eine Ausnahme normiert hat: Randnummer 38 Das Grundprinzip des Versorgungsausgleichs besteht darin, dass zwischen den Ehegatten wechselseitig der Ehezeitanteil der in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters und Invalidität je hälftig ausgeglichen wird. Dieses Prinzip lässt sich jedoch nicht durchhalten, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft des Versorgungsausgleichs stirbt, denn dann können zugunsten dieses Ehegatten keine Anrechte mehr übertragen bzw. begründet werden. Weiterhin hat der Tod zur Folge, dass grundsätzlich die Anrechte des verstorbenen Ehegatten erlöschen. § 31 VersAusglG löst dieses Problem, indem die Anrechte des verstorbenen Ehegatten als fortbestehend fingiert werden (Borth, Versorgungsausgleich,
  41. Aufl. 2017, Kapitel 3 Rn. 193; Siede, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, VersAusglG, Stand:
  42. November 2019, § 31 Rn. 1, 7, 86; Norpoth/Sasse, in: Erman, BGB,
  43. Aufl. 2017, § 31 VersAusglG Rn. 2; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, § 31 VersAusglG Rn. 4; Götsche, in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht,
  44. Aufl. 2018, § 31 Rn. 10). Der Grundsatz, dass ein Anrecht nur insoweit ausgeglichen werden kann, als es bei Erlass der Entscheidung noch vorhanden ist, erfährt hier also eine gesetzliche Ausnahme. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch für privatrechtlich organisierte Anrechte der betrieblichen Altersversorgung sowie der privaten Rentenversicherung, so dass das auszugleichende Anrechte nicht mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person erlischt (Siede, a. a. O., Rn. 86; Borth, a. a. O.; im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom
  45. Juli 2018 — 2 UF 37/17 —juris Rn. 61 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom
  46. Juli 2017 —4 UF 53/16 -, juris Rn. 47 ff.). Dieses Recht des Ausgleichspflichtigen ist gegen die Erben als Verfahrensstandschafter geltend zu machen (Ackermann-Sprenger, a. a. O., Rn. 5; Siede, a. a. O.). Randnummer 39 Die Anrechte des früheren Ehemanns bei der Deutschen Rentensicherung Bund und der A... werden damit für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als fortbestehend fingiert. Randnummer 40 Darüber hinaus ist auch aus folgenden Gründen die in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtsprechung des BGH hier nicht einschlägig: Randnummer 41 Der BGH hat in seiner Entscheidung zum sog. Werteverzehr (BGH, Beschluss vom
  47. Februar 2016, a. a. O., juris Rn. 44 ff.) diesen Grundsatz, dass die Anrechte im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden sein müssen, u. a. wie folgt begründet: Randnummer 42 „lst der Barwert der Versorgung — durch altersbedingte Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen — niedriger als zum Ehezeitende, ist auf Seiten des Versorgungsträgers nur noch ein entsprechender Erfüllungsaufwand zu erwarten und nur dieser durch ein entsprechend geringeres Deckungskapital gesichert. Es kann dann nur noch dasjenige unter den Ehegatten geteilt werden, was als Deckungskapital vorhanden ist. Anderenfalls käme es zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers, weil dieser bereits aus dem noch zu übertragenden Ehezeitanteil laufende Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbringen musste, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht darstellen würden, Erstattungs- oder Ausgleichsmechanismen jedoch außerhalb des § 30 VersAusglG nicht vorgesehen sind. Den Versorgungsträger mit solchen Mehrbelastungen zu belegen, wäre jedoch mit grundgesetzlichen Rechtsgarantien nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtshofs schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175). Einen unzulässigen Eingriff würde es darstellen, wenn einem privatrechtlichen Träger der zusätzlichen Altersversorgung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, einem geschiedenen Versorgungsempfänger Leistungen in einem Umfang erbringen zu müssen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen Versorgungsversprechens keinen Anspruch hat. Um einen solchen Eingriff handelt es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für eine Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringt und dennoch anschließend das ungekürzte Anrecht teilen müsste..." Randnummer 43 Diese Argumentation greift hier aus folgenden Gründen nicht durch: Randnummer 44 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine unmittelbar über den Arbeitgeber (Direktzusage) durchgeführte betriebliche Altersversorgung, für die kein Deckungskapital im engeren Sinne gebildet, sondern die durch handelsbilanzielle Rückstellungen finanziert wird. Soweit bei Direktzusagen einer betrieblichen Altersversorgung entsprechende Rückstellungen gebildet wurden, hat dies allenfalls handelsbilanzielle Gründe und beruht nicht auf Umständen, die dem Anrecht selbst innewohnen (Wick, Der Versorgungsausgleich,
  48. Aufl. 2017, Kapitel D Rn. 301). An sich führt zwar der Tod des Ausgleichspflichtigen dazu, dass das Deckungskapital, welches der Erfüllung der dem Ausgleichspflichtigen erteilten Zusage dient, aufzulösen ist. Das gilt auch für Rückstellungen bei rückstellungsfinanzierten Anrechten (Siede, a. a. O., Rn. 86). Die A hat aber bei der Auflösung der „Rückstellungen" übersehen, dass sie als Versorgungsträgerin, die eine betriebliche Altersversorgung vorsieht, nicht nur nach ihren Versorgungsregelungen, sondern im Rahmen der für die Versorgung bestehenden gesetzlichen Regelungen zu Leistungen verpflichtet ist. Zu diesen gesetzlichen Regelungen gehört aber auch die Möglichkeit des im Ausland geschiedenen Ehegatten nachträglich gegenüber den Erben gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verlangen. Bereits aus diesem Grunde hatte hier die Auflösung einer Rückstellung zu unterbleiben (im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom
  49. Juli 2018 — 2 UF 37/17 juris Rn. 68). Randnummer 45 Der Umstand, dass der frühere Ehemann von seinem Eintritt in den Ruhestand bis zu seinem Tod bereits eine Versorgung aus dem ungekürzten Anrecht erhalten hat, führt vorliegend nicht dazu, dass dem Versorgungsausgleich für dieses Anrecht ein auf einen anderen Zeitpunkt als das Ehezeitende bezogener Wert zu Grunde zu legen ist. Trotz der an den früheren Ehemann gezahlten Versorgungsleistungen ist keine Verringerung des Barwertes zum Todeszeitpunkt gegenüber dem zum Ehezeitende eingetreten, weshalb der Ausgleich auf der Grundlage des Barwertes zum Ehezeitende nicht zu einer übermäßigen Inanspruchnahme der A als Versorgungsträgerin führt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom
  50. Juli 2018 — 2 UF 37/17 juris Rn. 69).
  51. Randnummer 46 Die A... kann sich nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen. Randnummer 47 Das Gesetz sieht keine zeitliche Einschränkung vor. Auch der Gesichtspunkt der Verwirkung hat in solchen Fällen keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr kann der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs auch in einem isolierten Verfahren noch Jahre nach Rechtskraft der Scheidung nachgeholt werden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom
  52. Februar 2018 — 6 UF 1 1/18 -, juris Rn. 9; Ackermann-Sprenger, in: Münchener Kommentar zum BGB,
  53. Aufl. 2019, § 31 Rn. 5; Siede, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, VersAusglG, Stand:
  54. November 2019, § 31 Rn. 28).
  55. Randnummer 48 Wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit ist der Ausgleichswert zu korrigieren. Das Amtsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin bei der A ein Anrecht in Höhe von 731.509,73 Euro (entsprechend der Auskunft der A vom
  56. August 2019) zu übertragen ist. Im Tenor der angefochtenen Entscheidung ist versehentlich ein Betrag in Höhe von 731.709,73 Euro aufgeführt. Randnummer 49 Die Entscheidung des Amtsgerichts ist insoweit zu ergänzen, als das die für den Versorgungsausgleich maßgebliche (untergesetzliche) Teilungsordnung in dem Tenor anzugeben ist. Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Dieses ist bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (BGH, Beschluss vom
  57. Juni 2012 — XII ZB 492/1 1 —, juris Rn. 12). III. Randnummer 50 Der Senat lässt zur Fortbildung des Rechts nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu, weil die Frage der Auswirkung des Todes eines Ehegatten vor Anhängigkeit des Versorgungsausgleichsverfahrens und der Auflösung der handelsbilanziellen Rückstellungen auf die Höhe des dem Versorgungsausgleich zu Grunde zu legenden Ausgleichswertes eines Anrechts höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. IV. Randnummer 51 Der Senat sieht von der Durchführung eines Erörterungstermins gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 221 Abs. 1 Fan-FG ab. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht hier billigem Ermessen, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da ihr Rechtsmittel im Wesentlichen keinen Erfolg hat. Randnummer 53 Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001462550

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