gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die 55 Jahre alte indische Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zur Ehegattennachzug. Randnummer 2 Sie beantragte am 28. März 2019 ein solches Visum bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi. Hierzu gab sie im Wesentlichen an, sie habe den im Jahre 1960 geborenen deutschen Staatsangehörigen G... am 17. Oktober 2018 in Neu Delhi
Hindu-Ritus religiös geheiratet. Es handele sich um eine Liebesheirat. Sie hätten sich im Jahre 2015 getroffen, als sie, die Klägerin in Deutschland ihre Tochter besucht habe. Sie hätten sich regelmäßig bei ihrer Tochter oder in einem Restaurant getroffen oder seien zusammen U-Bahn gefahren.
dem sie
Indien zurückgekehrt sei, habe man telefonisch Kontakt gehalten. Zweimal hätten sie sich danach wiedergetroffen, als sie erneut ihre Tochter besucht habe. Es sei ihre zweite Ehe. Sie sei mit einem Herrn R...verheiratet gewesen, der aber verschwunden sei, so dass sie eine einseitige Scheidung angestrengt habe. In den Jahren 2015, 2017 und 2018 sei sie jeweils mit Besuchsvisum in Berlin gewesen. Die Klägerin legte ein Zertifikat des Goethe-Instituts vom
dem Hindu-Ritus schließen zu können. Die Voraussetzungen für die erfolgte Eheschließung hätten daher nicht vorgelegen. Die Ehe hätte geschlossen werden müssen
dem Special Marriage Act von 1954. Daher sei die Urkunde über die Eheschließung als nicht gültig anzusehen. Gegen einen wirksamen Übertritt zum Hinduismus spreche, dass Herr G... nicht einmal einen Hindu-Namen angenommen habe. Die Klägerin habe mündlich bestätigt, dass keine religiöse Zeremonie für den Übertritt zum Hinduismus durchgeführt worden sei. Die Urkunde über die Konversion sei daher echt, aber inhaltlich falsch. Die Scheidungsurkunde der Klägerin sei echt. Was die Eheschließung im Übrigen angehe, so sei festgestellt worden, dass die Klägerin kein richtiges Hochzeitsalbum, sondern lediglich ein paar lose Fotos von der Eheschließung besitze. Nur die Mutter der Klägerin wisse von der Eheschließung. Keine der befragten Personen aus der
barschaft des Hauses der Klägerin habe von der Hochzeit gewusst. Sie sei nicht veröffentlicht und auch nicht gefeiert worden. Auf Befragung habe die Klägerin angegeben, in erster Ehe von 1984 bis 1988 verheiratet gewesen zu sein. Ihre zweite Ehe mit Herrn U... habe von 1988 bis 2010 gedauert. In Deutschland habe sie ihren jetzigen Ehemann in einer „mall“ kennengelernt. Er arbeite als Lehrer in Deutschland. Zuletzt sei sie vom 20. Juli bis 15. Oktober 2018 in Deutschland gewesen. Am 16. Oktober 2018 seien sie zusammen
Indien gefahren und hätten am
Deutschland zurückgekehrt. Über den familiären Hintergrund von Herrn G... habe sie nichts berichten können. Ihre in Deutschland lebende Tochter unterstütze sie finanziell. Zu dem Übertritt zum Hinduismus merkt der Bericht an, dass für eine ordnungsgemäße Konversion eine Anzeige in der „weekly Gazette of India“ erforderlich sei. Man müsse zunächst die Absicht zu konvertieren in einer führenden Tageszeitung bekanntmachen, eine Kopie der Anzeige mit anderen Dokumenten der zuständigen staatlichen Stelle zukommen lassen und die Änderung seines Namens beantragen. Sodann werde
Vervollständigung aller Unterlagen eine Veröffentlichung in der „Official Gazette“ vorgenommen. Diesen Maßgaben sei Herr G... nicht gefolgt. Randnummer 4 Der Beigeladene hörte Herrn G... am 22. August 2019 zur Frage seines Übertritts zum Hinduismus an. Auf die Frage, welcher Religionsgemeinschaft er angehöre, antwortete er, er gehöre noch der katholischen Kirche an, praktiziere den Glauben aber nicht. Den Entschluss, die Religion zu wechseln, habe er etwa einen Monat vor dem Heiratsentschluss gefasst. Er sei nicht aus der katholischen Kirche ausgetreten, weil er mit seiner Kirchensteuer andere Menschen unterstützen wolle. Einen Tag vor der Eheschließung seien er und die Klägerin zu einem Tempel in Neu Delhi gegangen. Die Klägerin habe mit dem Priester die Konversion für den nächsten Tag besprochen. Er habe fünf oder sechs Sätze auf Hindi
sprechen müssen, dann sei
einer Ruhepause die Eheschließung erfolgt. Ein Dolmetscher sei nicht vor Ort gewesen. Was das Praktizieren seines neuen Glaubens angehe, so lese er sich erst einmal im Internet ein. Bücher zu diesem Thema habe er nicht. Vor Festen solle eine Gebetsstunde eingehalten werden. Das mache er immer mit der Klägerin zusammen. Wenn sie nicht da sei, praktiziere er seinen Glauben nicht, weil er die Regeln bzw. Vorgaben nicht kenne. Über den Hinduismus könne er sagen, dass man keine Tiere töten solle, der Familienzusammenhalt wichtig sei und jeder seinen Glücksgott habe. Um seinen eigenen Glücksgott wisse er noch nicht, weil er nicht wisse, wie das indische Horoskop funktioniere. Er wäre auch konvertiert, wenn er gewusst hätte, dass er auch ohne Konversion hätte heiraten können. In Deutschland wüssten nur seine Schwester und enge Freunde, dass er Hindu sei. Randnummer 5 Als der Beigeladene die Zustimmung zur Erteilung des Visums verweigerte, lehnte die deutsche Botschaft in Neu Delhi das begehrte Visum mit Bescheid vom
zuges zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter erfolgt und in diesem Zusammenhang ein fehlendes Fotoalbum und das Fehlen einer Hochzeitsfeier anführe, sei zu berücksichtigen, dass angesichts des vorgerückten Alters der Eheleute kaum geeignet sei, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung zu begründen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi vom 28. August 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Sie verweist auf die indische Rechtsprechung,
der der Konversion zum Hinduismus eine wahrhaftige Entscheidung zugrunde liegen müsse. Diene sie nur dem Ziel einer Eheschließung, könne sie nicht als wirksame Grundlage hierfür angesehen werden. Einem ernsthaften Übertritt zum Hinduismus hafte auch die Notwendigkeit einer gewissen Öffentlichkeitswirkung an, wofür regelmäßig die Veröffentlichung der Konversion spreche. Zudem könne man
indischem Rechtsverständnis nur einer Religion angehören, so dass man vor einer Konversion zum Hinduismus seine frühere Religionszugehörigkeit vollständig aufgegeben haben müsse. Herr G... sei jedoch erst
der Eheschließung aus der katholischen Kirche ausgetreten. Es sei fraglich, ob die Klägerin die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Herrn G... tatsächlich beabsichtige. Dagegen spreche, dass sie die Eheschließung entgegen der Sitten in Indien nicht durch eine Feier bekanntgemacht habe, obwohl es sich
eigenem Bekunden um eine Liebesheirat handele. Die Verständigung zwischen der Klägerin und Herrn G... sei zudem zweifelhaft, da sie erst Mitte 2019 die A1-Prüfung – knapp – bestanden habe. Randnummer 12 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie wegen der Äußerungen des Herrn G..., den das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört hat, wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die gemäß § 42 Abs. 1,
G wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche – wie hier Herr G... – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Randnummer 16 I. An einer Ehe im Sinne von Art. 6 GG fehlt es hier. Mit „Ehe“ ist in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft gemeint (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 – BVerwG 9 C 61.91 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Urteil vom 27. November 2019 – VG 19 K 53.19 A –, juris Rn. 18). Randnummer 17 1. Dabei bestimmt sich deren Gültigkeit nicht
dem deutschen Familienrecht.
den Regelungen des Völkerrechts und des internationalen Privatrechts ist vielmehr das Recht des Herkunftsstaates entscheidend.
1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.
1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.
diesem Maßstab vermochte das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass eine wirksame Eheschließung zwischen der Klägerin zu 1) und Herrn G... erfolgt ist. Randnummer 18 Die Eheschließung
Hindu-Ritus am
Moslems, Christen, Parsen oder Juden sind, Sec. 2
indischem Recht, das gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB für die Frage der Formgültigkeit der Ehe hier heranzuziehen ist, das sogenannte Domizil ist (Nelle, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 40). Darunter wird der gewöhnliche Aufenthalt ergänzt um innere Einstellung zu einem bestimmten Ort als der persönlichen Heimat verstanden (Nelle, a.a.O.). Das Domizil ist insbesondere für den Personenstatus maßgeblich (Nelle, a.a.O. S. 50). Herr G... ist in Deutschland geboren, lebt dort und beabsichtigt
eigenem Bekunden nichts davon Abweichendes, so dass sein Domizil im Sinne des indischen Kollisionsrechts Deutschland ist. Randnummer 21 bb. Legt man danach die rechtlichen Verhältnisse Deutschlands zugrunde, so endete seine Zugehörigkeit zur katholischen Kirche erst mit der Erklärung seines Austritts am 5. September 2019. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts – wie hier der katholischen Kirche – durch Gesetz geregelt ist.
1 des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom
einer förmlichen Austrittserklärung im Rahmen des im Kirchenaustrittsgesetz normierten Verfahrens rechtfertigt sich durch das verfassungsrechtlich geschützte Bedürfnis
eindeutigen und
prüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2008 – 1 BvR 3006/07 –, juris Rn. 26 zum Kirchenaustrittsgesetz Nordrhein-Westfalens). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts –
deutschem Recht – so lange fortbesteht, wie der Betreffende seinen Austritt nicht in der vorgeschriebenen Form erklärt hat. Randnummer 22 cc. Selbst wenn anzunehmen sein sollte, dass der Negativausschluss in Sec. 2
nur auf Personen bezieht, die ihr Domizil in dem Gebiet haben, auf das sich das Gesetz erstreckt, ist gleichwohl die positive Voraussetzung aus Sec. 2
der Konversionsurkunde, die
dem von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Vortrag der Beklagten das indische Rechtsverständnis wiedergibt, dass eine Person nur einer Religion angehören kann, setzt die Konversion voraus, dass der Konvertit zuvor seine frühere Religionszugehörigkeit abgelegt hat. Daran fehlt es hier im Zeitpunkt der Konversion (s.o. zu b). Randnummer 23 b. Die Voraussetzung
Sec. 2
juris). Daran fehlt es, wenn die Konversion nicht um ihrer selbst willen, sondern lediglich zur Erreichung sonstiger Ziele erfolgt (vgl. Nelle, a.a.O., S. 43). Da für den Übertritt zum Hinduismus keine Förmlichkeiten vorgeschrieben sind, kommt einer Gesamtschau der äußeren Umstände, die eine Ernsthaftigkeit des Übertritts stützen, besondere Bedeutung zu (Nelle, a.a.O.). Hierzu gehört
indischem Verständnis, dass eine Konversion öffentlich bekannt gemacht wird (Nelle, a.a.O.). Randnummer 24
diesem Maßstab vermochte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass Herr G... im Zeitpunkt der Eheschließung am 18. Oktober 2018 zum Hinduismus übergetreten war. Eine eigenständige Motivation für diesen Schritt lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Hierfür genügt nicht bereits die Behauptung, er sei auch ohne die Eheschließung konvertiert. Was den Zeitpunkt seines Entschlusses angeht, so hat er gegenüber dem Beigeladenen noch erklärt, dieser sei etwa einen Monat vor dem Entschluss gefallen zu heiraten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er dagegen ausgeführt, ihm Zuge des Heiratsentschlusses habe die Klägerin klargemacht, dass es für sie wichtig sei, dass er zum Hinduismus übertrete und sie in Indien
diesem Ritus heirateten. Diesem Wunsch sei er gern
gekommen. Diese Darstellung widerspricht indes einer eigenständigen Motivation für den Religionswechsel. Es ließen sich auch keine Anhaltspunkte für ein inneres Bedürfnis bei Herrn G... ausmachen, der Lehre des Hinduismus zu folgen.
seinem Übertritt hat er gegenüber dem Beigeladenen angegeben, den Hinduismus eigenständig gar nicht zu praktizieren, weil ihm das erforderliche Wissen darüber fehle. Vielmehr beschränke sich seine Praxis auf Zeiten der Anwesenheit der Klägerin. Dies bestätigt indes den Eindruck, dass dem Übertritt zum Hinduismus im Falle von Herrn G... lediglich dienende Funktion in Bezug auf die Eheschließung zukam. Dem Gericht hat sich auch nicht erschlossen, auf welcher inneren Überzeugung der Übertritt zum Hinduismus bei Herrn G... am 17. Oktober 2018 beruht haben soll, wenn er es nicht einmal für nötig gehalten hat, die Bedeutung der Sätze zu erforschen, die er zu diesem Zwecke
sprechen sollte. Denn in der mündlichen Verhandlung hat Herr G... auf Befragen erklärt, die auf Hindi
zusprechenden Sätze seien ihm inhaltlich verborgen geblieben. Randnummer 25 Bei Anlegung der Rechtsverhältnisse und des Rechtsverständnisses am Ort der Konversion fehlt es überdies an einer Veröffentlichung seines Übertritts zum Hinduismus. Da der Öffentlichkeitswirkung eines Religionswechsels in Indien große, wenn nicht entscheidende Bedeutung zugeschrieben wird (vgl. Nelle, a.a.O. Rn. 43), kann der hier fehlende Veröffentlichung nicht überzeugend mit dem Argument begegnet werden, Herr G... wolle in Deutschland leben. Denn immerhin erfolgte die Eheschließung
den Angaben des Herrn G... auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin
Hindu-Ritus in Indien. Die fehlende Offenlegung seines Religionswechsels wird ferner durch den Umstand belegt, dass Herr G... keinen Hindu-Namen bei seiner Konversion angenommen hat, obwohl bereits das vorgelegte Formular durch ein entsprechendes Feld im Vordruck darauf hindeutet, dass ein solcher Schritt üblich ist. Für einen wirksamen Übertritt des Herrn G... zum Hinduismus im Zeitpunkt der Eheschließung trägt die Klägerin, die sich auf diesen für sie günstigen Umstand beruft, die materielle Beweislast. Verbliebene Zweifel gehen daher zu ihren Lasten. Randnummer 26 c. Eine wirksame Eingehung der Ehe wird auch nicht durch den Umstand bewiesen, dass die Klägerin eine Bescheinigung über die staatliche Registrierung der Eheschließung vorgelegt hat, die sie und Herrn G... als verheiratet ausweisen. Es handelt sich um eine ausländische öffentliche Urkunde, die einen anderen als den in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt hat, weil sie weder eine Erklärung vor noch eine Anordnung durch die ausstellende Behörde wiedergibt. Als solche begründet sie – wie entsprechende deutsche öffentliche Urkunden gemäß § 418 Abs. 1 und 3 ZPO – nur dann den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, wenn diese von der Behörde oder der Urkundsperson selbst wahrgenommen wurden (vgl Schreiber, in Münchner Kommentar zur ZPO,
einer Gesamtwürdigung der
außen erkennbaren Umstände des Einzelfalls ernsthafte Zweifel an der Absicht der Ehegatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen – solche können sich u.a. aus den Angaben der Eheleute anlässlich ihrer getrennt durchgeführten Befragungen und ihrem sonstigen Verhalten ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
weis nicht, kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nicht stattgegeben werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
diesem Maßstab konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass beide Eheleute die Herstellung einer
den vorgenannten Maßgaben schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft beabsichtigten. Randnummer 28 Erhebliche Zweifel an einer ernsthaften Eheführungsabsicht resultieren für das Gericht bereits aus dem Umstand, dass sich die Klägerin und Herr G... widersprüchlich zu ihrem Kennenlernen geäußert haben und dieser Widerspruch nicht überzeugend aufgelöst wurde. Während die Klägerin gegenüber dem Vertrauensanwalt erklärt hat, sie und Herr G... hätten sich ein einer „mall“, einem Einkaufszentrum kennengelernt, gab Herr G... auf Befragen in der mündlichen Verhandlung an, man habe sich am Ostbahnhof kennengelernt. Dort habe er die Klägerin angesprochen, weil sie orientierungslos gewirkt habe, und ihr geholfen, zum Alexanderplatz zu gelangen, wo wie eine Filiale von Primark habe besuchen wollen. Dieser Widerspruch wird nicht mit der Erklärung von Herrn G... aufgelöst, dass sich die Klägerin bei ihrer Angabe wohl vertan habe. Für das Gericht hat sich darüber hinaus nicht erschlossen, wie ein solches Kennenlernen stattgefunden haben soll. Denn die Klägerin hat erst –
Angaben von Herrn G... mit viel Mühe – vier Jahre
dem behaupteten Kennenlernen den Test über einfache Deutschkenntnisse knapp bestanden. Herr G... spricht Englisch
eigenem Bekunden nicht gut. Auf Befragen konnte er den Satz auf Englisch, mit dem er sie seinerzeit angesprochen haben will, nicht reproduzieren. Dass unmittelbar an dieses unplausible Kennenlernen sogleich Telefonnummern ausgetauscht worden sein sollen, wirkt für das Gericht konstruiert. Es entsteht der Eindruck, dass kein selbst erlebtes Geschehen berichtet wird. Dies wiederum vermittelt die Annahme, dass der tatsächliche Geschehensablauf verborgen werden soll, um das aufenthaltsrechtliche Begehren nicht zu gefährden. Bestärkt werden die Zweifel an einer ernsthaften Eheführungsabsicht durch den Umstand, dass die Klägerin trotz der vorgeblichen Liebesheirat und ihrem besonderen Wunsch, in Indien zu heiraten, die Eheschließung vor
barn und selbst Familienangehörigen nicht mit einer ortsüblichen Hochzeitsfeier bekanntgemacht hat. Bei einer auf derartigen Umständen fußenden Beziehung musste dem gegenwärtigen Kontakt zwischen der Klägerin und Herrn G... nicht weiter
gegangen werden. Randnummer 29 II. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage – noch immer bestehender – hinreichender Deutschkenntnisse im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht an. Randnummer 30 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 31 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001462723
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