Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland im sog. Dieselskandal wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung Leitsatz
(18)angesprochen werden, geht es um deren Sicherheit, nicht um deren Vermögen (OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 143 ff.; OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 3 U 4570/19 – juris Rn. 54 ff. und Beschluss vom 25. August 2020 – 1 U 3827/20 – n.v. S. 4; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. August 2020 – 6 U 4/20 – n.v. S. 6; LG Offenburg, Urteil vom 19. Mai 2020 – 2 O 275/19 – juris Rn. 28; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – juris Rn. 74 ff.). Randnummer 7 Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie, der mit der Sicherheit des Straßenverkehrs, der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit als Schutzzweck lediglich Allgemeininteressen wiederholt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. August 2020 – 6 U 4/20 – n.v. S. 6 f.; LG Offenburg, Urteil vom 19. Mai 2020 – 2 O 275/19 – juris Rn. 28). Auch aus der Zusammenschau von Art. 8 mit Art. 12 der Richtlinie folgt nichts anderes. Den Schutz eines Käufers davor, dadurch eine Vermögenseinbuße zu erleiden, dass er ein Fahrzeug erwirbt, das nicht genehmigungsfähig ist, bezweckt die Regelung gerade nicht. Auch wird mit diesen Vorschriften kein Anspruch des Fahrzeugkäufers auf ein Tätigwerden der Typgenehmigungsbehörden wie dem Kraftfahrtbundesamt begründet, aus deren Verletzung sich ein hier relevantes subjektives Recht des Verbrauchers ergeben könnte. Vielmehr dienen die Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG der Verwirklichung und dem Funktionieren des Binnenmarkts und sollen dabei ein hohes Maß an Verkehrssicherheit garantieren, das durch die vollständige Harmonisierung der technischen Anforderungen u. a. an den Bau der Fahrzeuge gewährleistet wird (vgl. EuGH, Urteile vom 20. März 2014 – C-61/12 – juris Rn. 40 und – C-639/11 – juris Rn. 35). Auch in der Zusammenschau des Kapitels IV (Durchführung der EG-Typgenehmigungsverfahren) der Richtlinie 2007/46/EG mit Art. 5 der Verordnung (EG) 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge lässt sich kein subjektives Recht des Fahrzeugkäufers erkennen. Auch wenn der Verordnungsgeber in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 die Verwendung von Abschalteinrichtungen im Grundsatz untersagt, folgt hieraus nicht, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber damit einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte. Auch die Verordnung (EG) 715/2007 dient, wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, (lediglich) der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis 7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 – juris Rn. 11 ff.). Randnummer 8 Für Art. 46 der Richtlinie hat der EuGH bereits entschieden, dass dieser nicht einmal reflexhaft Vermögensinteressen des Fahrzeugkäufers schützt. Denn der EuGH hat betont, dass Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG in erster Linie dem Ziel der Schaffung und des Funktionierens eines Binnenmarkts mit fairem Wettbewerb zwischen den Herstellern dient und überdies die in Art. 46 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten sollen, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-668/16 – Celex-Nr. 62016CJ0668 Rn. 87). Randnummer 9 2. Ferner fehlt es an einem qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht. Randnummer 10
- a)Nach Art. 288 AEUV hat jeder Mitgliedsstaat die an ihn gerichteten Richtlinien hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich umzusetzen. Den innerstaatlichen Stellen ist jedoch die Wahl der Form und Mittel überlassen. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht voraus. Ein Verstoß wird nur dann als hinreichend qualifiziert angesehen, wenn der Mitgliedsstaat die Grenzen des Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat. Insoweit gehören zu den Gesichtspunkten, die das nationale Gericht gegebenenfalls zu berücksichtigen hat, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen oder Gemeinschaftsbehörden belässt, die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 – C-46/93 – juris Rn. 55 f. – Brasserie du Pêcheur). Randnummer 11 Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einem Verstoß gegen Unionsrecht bei der Umsetzung der genannten Richtlinie, geschweige denn an einem qualifizierten Verstoß. Die Beklagte hat aus den zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils das ihr bei der Umsetzung des Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG ins nationale Recht gemäß § 288 AEUV zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Randnummer 12
- b)Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch des Klägers wegen einer rechtswidrigen Erteilung der Typgenehmigung für das Fahrzeug des Klägers durch das Kraftfahrtbundesamt ist ebenfalls, und zwar mit den Erwägungen des Landgerichts zu verneinen. Randnummer 13 Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch greift unabhängig davon ein, ob der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber, der Verwaltung oder den letztinstanzlich entscheidenden Gerichten unterläuft (BeckOGK/Dörr, 1. Juli 2020, § 839 BGB Rn. 10). Hier fehlt es indes an einem hinreichend qualifizierten Verstoß des Kraftfahrtbundesamts gegen Unionsrecht bei der Erteilung der Typgenehmigung für das Fahrzeug des Klägers. Mit zutreffenden Erwägungen, die mit der Berufung nicht in Frage gestellt werden, hat das Landgericht einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/46/EG (Übereinstimmung der Produktion) verneint, weil es hier nicht um fehlende geeignete Vorkehrungen geht, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Vielmehr behauptet der Kläger ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten bei der Typgenehmigung (vgl. Art. 11 der Richtlinie 2007/46/EG). Doch auch ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens ist nicht festzustellen. Randnummer 14 Denn es fehlt aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, wonach die Emissionsprüfungsgenehmigung durch die luxemburgische Genehmigungsbehörde erteilt worden sei und schon deshalb ein Verstoß des deutschen Kraftfahrtbundesamtes ausscheide, an einem qualifizierten Verstoß deutscher Behörden gegen Art. 11 der Richtlinie 2007/46/EG. Randnummer 15 II. Eine Zurücknahme der Berufung würde gegenüber einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zwei Gerichtsgebühren sparen (vgl. Ziffern 1220, 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001462751