6 Nr. 1 GWB soweit zu abstrahieren, dass auf einer entsprechend hohen Abstraktionsebene ein vermutlich gemeinsames Ziel erreicht wird. Andernfalls könnte ein gemeinsames Ziel stets in der Verfolgung allgemeingesellschaftlicher, von beiden Vertragsparteien unschwer begrüßter Vorzüge zu finden sein, womit § 108 Abs. 6 Nr. 1 GWB als eigenständiges Kriterium leerliefe. Maßgebend für die Zielanalyse muss daher der konkrete Zweck sein, den die Parteien mit dem Vertrag verfolgen. Dieser ist vorliegend auf den Austausch gegenseitiger, unterschiedlicher Leistungen gerichtet, nicht auf die kooperative Ausführung gleichgerichteter Leistungen. So ist die von der Beigeladenen nach dem Vertrag zu erbringende Leistung die DNA-Analyse von Proben des Antragsgegners, während die Leistung des Antragsgegners die Vergütung dieser Analysen ist. Umgekehrt ist die Beigeladene genau an dieser Vergütung interessiert, nicht aber an der DNA-Analyse der Proben des Antragsgegners zum Zwecke der allein hoheitlich zu erbringenden Strafverfolgung, während der Antragsgegner an der DNA-Analyse seiner Proben interessiert ist, nicht aber an seiner Vergütungsleistung. Daran vermag weder der Umstand der Bezeichnung des Vertrages als „Kooperationsvertrag" etwas zu ändern noch der Umstand dass der Antragsgegner - auf Grund seiner althergebrachten, engen Verbindung zur Beigeladenen - ein politisches Interesse am wirtschaftlich-organisatorischen Wohlergehen der Beigeladenen und damit auch an der Vergütungsleistung an sie hat, während die Beigeladene - auf Grund ihres hohen wissenschaftlichen Eigenanspruches und ihrer Reputation - ein übergeordnetes Interesse an der qualitätvollen Ausführung der DNA-Analysen hat. Randnummer 22 Hiernach kann entgegen des von dem Antragsgegner zu argumentativen Zwecken eingenommenen Position keine Rede davon sein, dass gemeinsames Ziel von Antragsgegner und Beigeladener die „Durchführung von DNA-Analysen" im Hinblick darauf ist, dass auch die Beigeladene - zum Zwecke der Heilbehandlung - DNA-Analysen (von Proben ihrer Patienten in den Universitätskliniken) vornimmt. Denn zum einen ist das mit der jeweiligen DNA-Analyse des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen verfolgte, weitere Ziel deutlich unterschiedlich; dasjenige des Antragsgegners ist die Strafverfolgung, dasjenige der Beigeladenen ist die Heilbehandlung. Zum anderen ist auch der physische Gegenstand der jeweiligen DNA-Analysen deutlich unterschiedlich, wie die Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesenden, zuständigen Institutsdirektors der Beigeladenen erkennen ließen; beim Antragsgegner sind es insbesondere Proben von Haaren und Sperma, während es bei der Beigeladenen entnommene Gewebeteile von Patienten sind. Vor allem aber ist die DNA-Analyse sowohl beim Antragsgegner als auch bei der Beigeladenen nur das Mittel zum Zweck der Erreichung ihres jeweiligen eigentlichen Zieles, nämlich einerseits für den Antragsgegner dasjenige der Strafverfolgung und andererseits für die Beigeladene dasjenige der Patientenheilung. An der DNA-Analyse selbst ist weder der Antragsgegner noch die Beigeladene interessiert; könnten sie ihr eigentliches Ziel auf anderem Wege erreichen, würden sie es ohne weiteres tun, wenn es nur weniger aufwendig und zumindest genauso zielführend wäre. Im Übrigen ist festzustellen, dass DNA-Analysen auch von einer Vielzahl sonstiger Labors in Berlin und außerhalb Berlins durchgeführt werden, weshalb das Ziel der „Durchführung von DNA-Analysen" dermaßen allgemein ist, dass es keine besondere Gemeinsamkeit des Antragsgegners und der Beigeladenen darzustellen vermag. Randnummer 23 Es ist der Beigeladenen schlichtweg nicht möglich, das dem Antragsgegner gesetzlich übertragene Ziel der Strafverfolgung ihrerseits zu verfolgen. Die Strafverfolgung und die zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten vorzunehmenden Grundrechtseingriffe sind dem Kernbereich hoheitlich staatlichen Handelns zuzuordnen mit der Folge, dass diese Aufgabe weder übertragen noch kooperativ ausgeübt werden kann. Randnummer 24 Genauso wenig kann die Rede davon sein, dass gemeinsames Ziel von Antragsgegner und Beigeladener die wirtschaftliche Absicherung von Arbeitsplätzen bei der Beigeladenen bzw. der Erhalt des DNA-Analyselabors der Beigeladenen ist. Dies folgt zum einen aus dem Vorgesagten und zum anderen daraus, dass die Erteilung von Aufträgen stets die wirtschaftliche Absicherung von Arbeitsplätzen auf Seiten des Auftragnehmers zur Folge hat und dass die Arbeitsplätze bei der Beigeladenen aus Sicht des öffentlichen Interesses, das dem Antragsgegner angelegen ist, nicht irgendwie wertvoller sind als diejenigen bei anderen DNA-Labors b) Randnummer 25 Ebenfalls unzulässig ist es, das „Ziel" der Beigeladenen aus der im Dezember 2018 in die Universitätsmedizinaufgabenverordnung eingefügten o.g. Veränderungen herzuleiten. Denn die Änderung verstößt gegen Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und ist daher nichtig. Die Frage, wer Proben auf welche Weise im Rahmen der Strafverfolgung zu untersuchen hat, ist nämlich Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Da der Bundesgesetzgeber die Frage - in der StPO - geregelt hat ist eine hiervon irgendwie abweichende Zuständigkeitsregelung im Landesrecht ohne eine entsprechende bundesrechtliche Öffnungs-/Ermächtigungsklausel nicht möglich. Der Senat ist auch befugt, die Nichtigkeit der Verordnung ohne weiteres selbst zu erkennen, da die Verwerfungskompetenz in Bezug auf Rechtsverordnungen, anders als in Bezug auf förmliche Gesetze, nicht bei den Verfassungsgerichten monopolisiert ist (Art. 100 I GG; Art. 84 VvB). Zudem ist der Senat im Anschluss an die obigen Ausführungen zu a) der Auffassung, dass die Übertragungen schon inhaltlich nicht geeignet sind, ein gemeinsames „Ziel" zu begründen. Denn nach diesen Ausführungen ist das Ziel, das der Antragsgegner verfolgt, nicht die DNA-Analyse, sondern die Strafverfolgung. Die Strafverfolgung als solche ist aber mit der Änderungsverordnung zweifelsfrei nicht auf die Beigeladene übertragen worden. Randnummer 26 Dahinstehen kann daher, ob die Änderungsverordnung wegen ihres engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Abschluss des Kooperationsvertrages und wegen ihres von dem Antragsgegner ausdrücklich erklärten Zweckes, dem Kooperationsvertrag den Vorwurf der Vergaberechtswidrigkeit zu ersparen, als eine unzulässige Umgehung des § 108 Abs. 6 Nr. 1 GWB durch einen dieser Norm unterworfenen Rechtsträger anzusehen ist. c) Randnummer 27 Ebenfalls unzulässig ist es, ein „Ziel"
6 Nr. 1 GWB aus dem Kooperationsvertrag selbst herzuleiten, etwa dahingehend, dass nach dem Kooperationsvertrag (auch) die Beigeladene die Aufgabe - und damit das „Ziel" - habe, DNA-Analysen von Proben des Antragsgegners vorzunehmen. Denn eine nach dem Vergaberecht zu überprüfende Auftragserteilung kann naturgemäß nicht Rechtfertigung für die Nichtanwendbarkeit des Vergaberechts sein. Anders gewendet kann ein „Ziel"
6 Nr. 1 GWB nur ein solches Ziel sein, das auch ungeachtet des Vertrages schon in dieser Form bestünde. Anderenfalls wären nämlich Auftragserteilungen unter öffentlichen Auftraggebern generell von der Anwendung des Vergaberechts gemäß § 108 Abs. 6 GWB freigestellt, solange nur die weiteren Voraussetzungen der § 108 Abs. 6 Nrn. 2 und 3 GWB vorliegen. Dies aber widerspräche der Grundregel des § 108 GWB, wonach das Vergaberecht im Grundsatz durchaus auch im Verhältnis zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern anzuwenden ist. Im Übrigen ist nach dem Kooperationsvertrag das unmittelbare Ziel der Beigeladenen die Einnahme von Vergütungen, nicht die DNA-Analysen (vgl. oben, zu a.) und das eigentliche, vom Antragsgegner verfolgte Ziel, nämlich dasjenige der Strafverfolgung, ist auch nach dem Kooperationsvertrag kein Ziel, das die Beigeladene teilt (vgl. oben, zu b.).
2 Satz 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.