1, 4 EGBGB ausgeschlossen, wonach der Vermieter – bis zum 30.06.2022 - ein Mietverhältnis nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter die Miete im Zeitraum April bis Juni 2020 nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Randnummer 35 Maßgeblich ist der signifikante Wegfall von Einnahmen infolge der Pandemie (s. OLG Nürnberg GE 2020, 1625 - juris Rn 16; Illner/Beneke in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 4. Aufl.,
OKG/Geib, 1.1.21,
Die Nichtzahlung „beruht“ schon dann auf der Pandemie, wenn sie deren unmittelbare oder mittelbare Folge ist und ohne die Pandemie nicht eingetreten wäre (Geib a.a.O., Rn 30). Weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass der (befristete) Kündigungsausschluss notwendig davon abhängt, dass der Mieter kein Vermögen hat, aus dem er die Zahlung erbringen könnte (s. OLG Nürnberg a.a.O., Rn 16 mit Hinweis darauf, dass Mitursächlichkeit der Pandemie genügt; MüKo/Häublein, EGBGB, 1. Aufl. 2020,
Ein Einsatz von Vermögen ist vom Mieter unter Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter und dem Schutzzweck des
EGBGB nur zu fordern, wenn es – in den Monaten April bis Juni 2020 - liquide vorhanden ist und sein Einsatz dem Mieter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Unsicherheiten der Pandemiezeit und seinem Interesse am Unternehmensfortbestand zuzumuten ist; eine Pflicht, sogleich alle Reserven aufzubrauchen, um die Miete zu bezahlen, kann damit nicht angenommen werden (vgl. BeckOKG/Geib, a.a.O., Rn 35; Illner/Beneke a.a.O., Rn 6; Häublein a.a.O., Rn 20). Randnummer 36 Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung, wonach der Zusammenhang zwischen Pandemie und Nichtleistung regelmäßig mit Hinweis darauf glaubhaft gemacht werden kann, dass der Betrieb durch Bekämpfungsmaßnahmen erheblich eingeschränkt wurde, wobei der Fall der Untersagung touristischer Übernachtungen in Hotels ausdrücklich hervorgehoben wird (BT-DrS 19/18110, S. 37; hier Anl. B 1). Randnummer 37 Vorliegend sind die Voraussetzungen des
Der Zusammenhang von Pandemie und Nichtleistung der Mieten ist durch Vorlage des Monatsreporting 2020 glaubhaft gemacht, wonach die Umsatzerlöse in April und Mai 2020 je ca. 3.500 € betrugen, während sie im Februar bei ca. 130.000 € und im März bei ca. 88.000 € lagen. Dass ab 23.03.2020 touristische Übernachtungen untersagt waren, ist unstreitig. Randnummer 38 d) Der für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Erfolgsaussicht der Berufung steht nicht eine feststellbare Wirksamkeit der Kündigung in der Berufungserwiderungsschrift vom 13.01.2021 wegen Zahlungsverzugs in November 2020 bis Januar 2021 entgegen. Die Beklagte kann dem Anspruch auf Mietzahlung einen solchen auf Anpassung der Miete an die grundlegend veränderten Verhältnisse infolge der Pandemie nach § 313 BGB einredeweise entgegen halten, wobei nicht ausgeschlossen erscheint, dass wegen des Verbots touristischer Beherbergung und daraus folgenden Wegfalls der wesentlichen Umsätze eine Mietreduzierung in Höhe von 50 % der vereinbarten Miete angemessen ist (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 24.02.21, 5 U 1782/20 - juris Rn 37, 44; LG Mönchengladbach, Urt. v. 02.11.2020 - 12 O 154/20), womit ein Zahlungsrückstand i.S. von § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit a BGB nicht bestünde. Ob und inwieweit sich aus staatlichen Unterstützungsleistungen an den Mieter etwas anderes ergibt und in welchem Umfang solche Zahlungen an die Beklagte erfolgt sind, bleibt zu prüfen. Randnummer 39 III. Die Vollstreckung würde zur Aufgabe des (zwar pandemiebedingt gegenwärtig offenbar ruhenden, jedoch grundsätzlich) aktiven Hotelbetriebs der Beklagten führen und damit zu erheblichen Nachteilen. Die angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von 6 Monatsmieten entspricht der regelmäßigen Praxis des Senats und erscheint auch hier ausreichend, um die Interessen des Klägers zu wahren. Randnummer 40 Angesichts der erfolgten Nachzahlung der Beklagten von 53.100 € auf den Zeitraum November 2020 bis März 2021 und der Ankündigung, ab März 2021 wieder die Miete zu zahlen, bedurfte es – neben der angeordneten Sicherheitsleistung - keiner Auflage betreffend eine monatliche Zahlung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001463510
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