. (Rn.6) 2. Für § 549 Abs. 2
muss die zeitlich begrenzte Nutzung und der künftige Wegfall dieses Sonderbedarfs bei Vertragsschluss feststehen. (Rn.6) Orientierungssatz Das Nichtnutzen der Zweitwohnung stellt auch angesichts der Wohnungsknappheit in Berlin und dem Zweckentfremdungsverbot kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 573
da. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, 5. Dezember 2019, 107 C 224/19, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 05.12.2019 – ... – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Randnummer 1 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen II. Randnummer 2 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 3 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Räumung aus § 546
gegen die Beklagte zu. Randnummer 4 Die Kündigung vom 26.07.2018 hat das Mietverhältnis nicht beendet. Randnummer 5 Entgegen der Auffassung der Klägerin unterfällt das vorliegende Mietverhältnis nicht dem Anwendungsbereich des § 549 Abs. 2
als Ausnahmevorschrift. Randnummer 6 In Betracht kommt lediglich der Ausnahmetatbestand des § 549 Abs. 2 Nr. 1
. Sofern die Klägerin jedoch meint, das Wohnraummietverhältnis bestehe wegen der Nutzung als Zweitwohnung „nur zum vorübergehenden Gebrauch“, ist dies unzutreffend. Die Parteien haben ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis begründet, wie sich aus dem Mietvertrag ergibt. Ob die Beklagte die streitgegenständliche Wohnung nur als Zweitwohnung zeitweise nutzt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der „vorübergehende Gebrauch der Mietsache“ i.S.d. vorzitierten Norm setzt die zeitliche Begrenzung der Nutzungsabsicht der Mietsache bei Vertragsschluss voraus, nicht – wie bei einer Zweitwohnung – die dauerhafte temporäre Nutzung. Der Wegfall des Sonderbedarfs muss in zeitlicher Hinsicht sicher feststehen. Dies ist bei unbefristeten Wohnraummietverhältnissen – auch lediglich als Zweitwohnung zur gelegentlichen Nutzung nicht der Fall (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019,
4). Randnummer 7 Im Übrigen haben sich die Parteien ungeachtet der tatsächlichen Nutzung der Wohnung zumindest konkludent auf die Anwendbarkeit der Wohnraummietrechtsvorschriften geeinigt. Randnummer 8 Maßgebend für eine Vereinbarung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157
), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v.
kommt nicht in Betracht. Randnummer 11 Zum einen spricht gegen eine analoge Anwendung bereits der Ausnahmecharakter der Norm, der nach dem Wortlaut eine abschließende Aufzählung der Ausnahmen enthält; zum anderen fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine Analogie geböte. Die Ausnahmen haben ihren Sinn und Zweck in der mangelnden Schutzbedürftigkeit eines Mieters in einem zeitlich begrenzten Mietverhältnis, das kein Zeitmietvertrag ist, weil seine Interessen durch den Entzug des Mietgebrauchs nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019,
4). Randnummer 12 Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 573
. Randnummer 13 Das Nichtnutzen der Wohnung durch die Beklagte, das zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, stellt auch angesichts der Wohnungsknappheit in Berlin und dem Zweckentfremdungsverbot kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 573
dar. Randnummer 14 Hierbei handelt es sich um öffentliche Interessen, deren Durchsetzung nicht dem Vermieter obliegt. Ein eigenes berechtigtes Interesse der Klägerin ist nicht ersichtlich. Insofern kann diesbezüglich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Randnummer 15 Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen begründet grundsätzlich keine Vertragsverletzung des Mieters. Randnummer 16 Auch ist der Kündigungsgrund der Vernachlässigung der Mietsache nicht gegeben. Randnummer 17 Eine Vernachlässigung der Mietsache, die ein Ausmaß erreicht, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist, ist durch die Klägerin weder dargetan noch aus den Fotos ersichtlich. Erforderlich ist eine Sorgfaltspflichtverletzung, aus welcher eine erhebliche Gefährdung (der Substanz) der Mietsache folgt. Im Übrigen hätte es jedenfalls auch im Rahmen einer ordentlichen Kündigung einer Abmahnung bedurft, um die hinreichende Schwere des Vertragsverstoßes zu begründen (BGH, Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 145/07 –, juris). Das Unterlassen von Schönheitsreparaturen stellt ebenfalls keine zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung dar (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019,
60 mit vielen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Zum einen enthält der Mietvertrag im Übrigen bereits keine entsprechende Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Beklagte, zum anderen fehlt es jedenfalls an einer Aufforderung zur Durchführung, bzw. einer Abmahnung für das Unterlassen der Durchführung. Randnummer 18 Auch ist nicht dargetan, wann die Beklagte den Zutritt trotz notwendiger Ankündigung und berechtigtem Interesse verweigert haben sollte (BGH, Versäumnisurteil vom 15. April 2015 – VIII ZR 281/13 –, juris; KG Berlin, Urteil vom 27. August 2015 – 8 U 192/14 –, juris). Die Kündigung ist diesbezüglich bereits nicht hinreichend begründet, § 573 Abs. 3
. In der gesamten streitgegenständlichen Kündigung findet sich lediglich der Hinweis, die Klägerin habe „vertragswidrig keine Schlüssel“. Eine Pflicht zum Überlassen eines Schlüssels besteht indes nicht. Randnummer 19 Weder hat die Klägerin, wie erforderlich, gegenüber der Beklagten den Zutritt schriftlich mit einer Ankündigung und einer angemessenen Fristsetzung unter Benennung konkreter Termine und Ausweichtermine und eines zum Zutritt berechtigenden Interesses dargetan, noch hat sie dargetan, dies getan zu haben und zu den genannten Terminen vergeblich erschienen zu sein. Randnummer 20 Sofern die Klägerin nunmehr ausführt, die Beklagte habe seit dem 19.02.2020 an weiteren 5 Terminen trotz Ankündigung den Zutritt verweigert, kann dies unterstellt werden. Jedenfalls hat dies keinen Einfluss auf die Kündigung vom 26.07.2017, da nachträgliche Gründe, bzw. ein Nachschieben von Gründen nicht möglich ist, § 573 Abs. 3
. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 22 Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001463637
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