Notfallkrankenhäusern
Zeiten der Corona-Pandemie Leitsatz §§ 28 Abs 1 S 1, 32 S 1 des
fektionsschutzgesetzes (IfSG) i.V.m. § 25 Abs 3 S 1 der Zweiten SARS-CoV-2-
fektionsschutzmaßnahmenverordnung (2.
fSchMV (juris: CoronaV2V BE)) enthalten eine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung über Reservierungs- und Freihaltequoten
Notfallkrankenhäusern gemäß § 6 Abs 2 der Zweiten Krankenhaus-Covid-19-Verordnung (CoronaKHV) vom 22. Februar 2021 (GVBI. S. 170),
der fortgeltenden Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom
KHV) vom 22. Februar 2021 (GVBI. S. 170),
der fortgeltenden Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 19. März 2021 (GVBI. S. 299) unterliegt. Die Vorschrift lautet: Randnummer 3 „ 1
allen Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren dürfen unter Einhaltung der vorgegebenen Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe bei Patientinnen und Patienten durchgeführt werden. Medizinisch dringlich sind
sbesondere Operationen und Eingriffe, Randnummer 4
tensivmedizinische Betten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit zur Verfügung stehen, dürfen Operationen und Eingriffe durchgeführt werden, wenn anschließend die
tensivmedizinischen Betten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit nicht länger als 12 Stunden belegt werden.“ Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat dem (sinngemäßen) Eilantrag, Randnummer 10 im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig beim Betrieb des von ihr getragenen Krankenhauses („-Kliniken Berlin “) nicht verpflichtet ist, die Behandlungsverbote einzuhalten, die sich aus der Zweiten Verordnung zu Regelungen
zugelassenen Krankenhäusern während der Covid-19-Pandemie ergeben, Randnummer 11 im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: Randnummer 12 Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund
einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Die als Ermächtigungsgrundlage
der CoronaKHV angegebenen § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 des
fektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 25 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-
fektionsschutzmaßnahmenverordnung (2.
fSchMV) entsprächen nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG. Das angegriffene „Behandlungsverbot“ gehöre weder zu den
SG beispielhaft aufgeführten Schutzmaßnahmen und weise auch keine
haltliche Nähe dazu auf noch könne das Verbot unter den Begriff der „notwendigen Schutzmaßnahmen" im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG subsumiert werden. Zwar sei dieser Begriff umfassend zu verstehen, weil sich die Fülle der bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit
Frage kommenden Maßnahmen nicht von vornherein übersehen lasse, so dass den
fektionsschutzbehörden durch diese Generalklausel ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen eröffnet werden solle. Dies ändere jedoch nichts daran, dass zu diesem Spektrum einzig solche Maßnahmen zählten, die der Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten dienten. Dies ergäbe sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Allein mit dieser übergeordneten Zielsetzung „zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ könnten Maßnahmen ergriffen bzw. durch Rechtsverordnung geregelt werden. Das „Behandlungsverbot“ bezwecke lediglich die Möglichkeit der Aufnahme und der bedarfsgerechten Versorgung von COVID-19-Erkrankten sowie die notwendige medizinische Versorgung der übrigen Berliner Bevölkerung
Krankenhäusern sicherzustellen. Dieser Zweck setze erst an einer höheren Eskalationsstufe an,
dem es Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung sowie für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems abwehren oder zumindest begrenzen solle, welche drohten, wenn die Weiterverbreitung der Krankheit trotz aller Bemühungen nicht ausreichend verhindert werden könne. Die von dem Antragsgegner aufgezeigten
fektionsschutzvorteile, die mit dem „Behandlungsverbot“ einhergingen, seien nicht der Hauptzweck von § 6 Abs. 2 CoronaKHV, sondern allenfalls Reflexe, bei denen es primär um die Freihaltung von Krankenhauskapazitäten zur Sicherstellung der Behandlung von an Covid-19 erkrankten Personen gehe. Die landesrechtliche Ermächtigung
3 der 2.
fSchMV könne den derart begrenzten Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigung nicht erweitern. Randnummer 13 Die Antragstellerin habe auch dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihr
folge des Behandlungsverbots nicht unerhebliche Einnahmeausfälle entstünden, solange
ihrer Klinik keine Patienten mehr behandelt werden dürften, deren planbare Operationen und Eingriffe nicht medizinisch dringlich im Sinne des § 6 Abs. 2 CoronaKHV seien. Überdies sei nachvollziehbar, dass sie bei der Abweisung potentieller Patienten wegen des „Behandlungsverbots“ auch mit einem Reputationsverlust bzw. einer zukünftig geringeren Empfehlungsquote durch niedergelassene Ärzte und
folgedessen mit unkalkulierbaren negativen Auswirkungen auf das zukünftige Patientenaufkommen rechnen müsse. Randnummer 14 II. Das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4Satz 3 und 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt den angegriffenen Beschluss zu ändern. Dies gilt auch
Ansehung der Replik der Antragstellerin (Schriftsatz vom
dazu BT-Drs. 8/2468, zu A.) enthält auch das
fektionsschutzgesetz (vgl. BT-Drs. 19/18111, zu A.) weitreichende Befugnisse zur Verhütung (§§ 16 ff. IfSG) sowie zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 ff. IfSG). Auf diese umfassende Zweckbestimmung des
fektionsschutzgesetzes auch zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bzw. auf den übergeordneten Zweck „Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren durch
fektionskrankheiten zu schützen" (vgl. BT-Drs. 14/2530 S. 43) weisen bereits die amtliche Bezeichnung des Gesetzes „zur Verhütung und Bekämpfung von
fektionskrankheiten beim Menschen“, die Überschrift des 5. Abschnitts „Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“ sowie die Ermächtigung
SG zum Erlass entsprechender „Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“ hin. Angesichts dessen überzeugt das Argument nicht, dass der Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eindeutig sei. Randnummer 18 Bereits mit der Vorgängerregelung (§ 34 BSeuchG) sollte
Anbetracht der Fülle der Schutzmaßnahmen, die beim Ausbruch einer übertragbaren Krankheit
frage kommen, eine „generelle Ermächtigung
das Gesetz“ aufgenommen werden, wobei die möglichen Maßnahmen nicht nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen, sondern auch gegenüber „Nichtstörern"
Betracht kommen (vgl. BT-Drs. 8/2468, S. 27 sowie BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., juris Rn. 25 m.w.N. bzgl. § 28 Abs. 1 IfSG). Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“
SG ist auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschluss, S. 6) umfassend und ermöglicht den
fektionsschutzbehörden ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen, wobei ihnen hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, das „Wie" des Eingreifens, ein Ermessen eingeräumt ist, das durch die Notwendigkeit des Engreifens und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., juris Rn. 24). Auch der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verdeutlicht durch die Verwendung des Begriffs „
sbesondere", dass die
Betracht kommenden Schutzmaßnahmen nicht abschließend sind. Randnummer 19 Schon danach spricht Überwiegendes dafür, dass auch die streitgegenständlichen „Reservierungs- und Freihaltequoten“ als notwendige Schutzmaßnahmen aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung
SG i.V.m. § 25 Abs. 3 der 2.
fSchMV angeordnet werden durften. Zwar zielen die Beschränkungen
KHV
erster Linie auf die Bewältigung eines im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erwarteten Notstands
der stationären Versorgung ab. Zugleich tragen die Regelungen aber zur Verhinderung der Ausbreitung mithin zur „Bekämpfung“ des Coronavirus bei,
dem sie sicherstellen sollen, dass die an COVID-19 erkrankten Personen möglichst wirksam
den dafür vorgesehenen medizinischen Einrichtungen isoliert behandelt werden können. Auch dies dient dem Zweck des
fektionsschutzgesetzes (vgl. § 1 IfSG), die Weiterverbreitung des SARS-CoV-19-Virus zu verhindern (ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 25. April 2020 - AN 18 S 20.00739 - juris Rn. 26). Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die isolierte Unterbringung
fektiöser Patienten letztlich auch der Verhinderung nosokomialer
fektionen (Krankenhausinfektionen) und damit auch dem vom Verwaltungsgericht als angeblich allein
Betracht kommenden Zweck dient, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Der Einwand der Antragstellerin, dass dieser Zweck lediglich eine „Modalität der Krankenbehandlung“ darstelle, überzeugt nicht. Randnummer 20 Die am Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG orientierte Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach auf das
fektionsschutzgesetz gestützte Maßnahmen nach dem Willen des Gesetzgebers „ausschließlich … zur wirksamen Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019“ ergriffen bzw. durch Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1
Verbindung mit den §§ 28, 28a IfSG geregelt werden könnten, ist zu eng. Die Unterscheidung zwischen diesem angeblichen „Hauptzweck“ des
fektionsschutzgesetzes bzw. „dem einzigen zulässigen Zweck möglicher Schutzmaßnahmen“ und den durch § 6 Abs. 2 CoronaKHV bewirkten bloßen „Reflexe(n)“ auf einer „höheren Eskalationsstufe“ führt auf eine konstruierte und bei summarischer Prüfung nicht überzeugende Verengung des Anwendungsbereichs von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, dessen Zielsetzung auch darin besteht, zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beizutragen. Randnummer 21 Von diesem weiten Verständnis des Regelungsbereichs von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und der Möglichkeit, durch Rechtsverordnung entsprechende „Reservierungs- und Freihaltequoten“ als notwendige Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, ist der Bundesgesetzgeber offenbar auch bei den Regelungen über Ausgleichszahlungen nach § 21 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) ausgegangen. Danach erhalten zugelassene Krankenhäuser, die zur Erhöhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
fiziert sind, planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschieben oder aussetzen, Ausgleichszahlungen für Ausfälle der Einnahmen, die dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war. Diese Ausgleichszahlungen werden durch die Länder bewirkt und vom Bund refinanziert (vgl. § 21 Abs. 4a KHG). Dadurch sollen die Länder
die Lage versetzt werden, die Liquidität der Krankenhäuser zu sichern (siehe dazu noch 2. a.). Randnummer 22 Dass die umfassende Zweckbestimmung des
fektionsschutzgesetzes zur „Verhütung und Bekämpfung von
fektionskrankheiten“ nur durch ein funktionierendes Gesundheitssystem effektiv geleistet werden kann, wenn ausreichend freie Kapazitäten zur Diagnostik, Behandlung und Isolation
fizierter Personen vorgehalten werden, liegt auf der Hand. Wenn
fizierte Behandlungsbedürftige
Ermangelung von
tensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten nicht mehr stationär aufgenommen werden könnten, würde dies auch zu einer
tensivierung des
fektionsgeschehens außerhalb eines Krankenhauses beitragen. Auch unter diesem Aspekt können Maßnahmen zum Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden. Von daher geht die Bezugnahme der Antragstellerin auf die sog. „Wesentlichkeitsdoktrin“
s Leere. Randnummer 23 Der weitere Einwand der Antragstellerin, § 6 Abs. 2 Satz 1 CoronaKHV sei zumindest wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig, weil Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
SG nicht genannt sei, überzeugt nicht (vgl. zudem § 32 Satz 3 IfSG i.d.F. vom 22. April 2021). Der Bundesgesetzgeber musste nicht im Wege des Zitiergebots darauf hinweisen, dass das „Behandlungsverbot“
KHV
das Recht auf körperliche Unversehrtheit derjenigen Patienten eingreife, die aufgrund der Verordnung trotz körperlicher und seelischer Leiden nicht im Krankenhaus der Antragstellerin behandelt werden könnten. Dies könnte allenfalls
Betracht kommen, wenn medizinisch notwendige Behandlungen auch
anderen Krankenhäusern aufgrund der „Reservierungs- und Freihaltequoten“ unterblieben. Dies ist jedoch weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 24 Die angebliche Unbestimmtheit der Tatbestandsmerkmale „unverhältnismäßigen Funktionseinschränkungen" und „unzumutbaren Einschränkungen"
KHV überzeugt schon angesichts der nicht abschließenden („
sbesondere“) Umschreibung medizinisch dringlicher Operationen nicht. Randnummer 25 Die Generalklausel des § 28 IfSG wird auch nicht durch die spezielleren Regelungen
den §§ 28a, 29 bis 31 IfSG verdrängt, so dass darin nicht explizit aufgeführte Schutzmaßnahmen auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden können, zumal die spezielleren Vorschriften über den
fektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
SG ebenfalls nicht abschließend sind. Dies gilt auch für § 28a IfSG, durch dessen Absatz 1 „die Regelbeispiele
SG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert“ (und nicht ersetzt oder beschränkt) werden sollten (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 31). Randnummer 26 b. Angesichts des durch den Bundestag festgestellten Fortbestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vgl. das entspr. Gesetz vom 29. März 2021, BGBl. 370) aufgrund der noch gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung durch die Verbreitung der übertragbaren Covid-19-Krankheit sowie wegen der aktuell sehr hohen Auslastung der
tensivmedizinischen Abteilungen
den Notfallkrankenhäusern (vgl. www.
tensivregister.de/#/aktuelle-lage/laendertabelle) sind die Beschränkungen nach § 6 Abs. 2 Corona-KHV notwendig im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und verhältnismäßig. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht substantiiert
Frage. Randnummer 27 aa. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass eine Verschlechterung des Zustands von an Covid-19-Erkrankten vergleichsweise schnell eintreten kann, weshalb Patienten mit schwerem Verlauf nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners meist
nerhalb der ersten Wochen der Erkrankung hospitalisiert und teilweise von einem Tag auf den anderen
tensivmedizinisch behandelt werden müssen. Darauf müssen die Krankenhäuser angesichts steigender bzw. derzeit auf sehr hohem Niveau stagnierender
fektionszahlen mit weiter drohender exponentieller Entwicklung der
fektionen aufgrund von vordringenden Mutationen des SARS-CoV-2-Virus auf die kurzfristige Aufnahme vieler isolationspflichtiger Personen vorbereitet sein. Dies setzt naturgemäß die Freihaltung eines Anteils an
tensivmedizinischen Betten und Behandlungskapazitäten voraus (zu den Einzelheiten vgl. § 7 ff. CoronaKHV sowie die näheren Ausführungen der Beschwerde, S. 11). Hiergegen hat die Antragstellerin
ihrer Antragsbegründung sowie
ihrer Erwiderung nichts vorgebracht. Randnummer 28 bb. Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass der vom Verwaltungsgericht verwendete Begriff eines „Behandlungsverbot(s)" überzogen erscheint; denn auch bei Einhaltung der angegriffenen Restriktionen aufgrund von § 6 Abs. 2 CoronaKHV verbleiben der Antragstellerin nicht unerhebliche Freiräume für Aufnahmen, Operationen und Eingriffe (zu den finanziellen Auswirkungen vgl. noch 2.). Zum einen ist die Durchführung medizinisch notwendiger und nicht planbarer Aufnahmen, Operationen und Eingriffe sowohl
zugelassenen Krankenhäusern (§ 6 Abs. 1 CoronaKHV) als auch
Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren (Abs. 2) nach wie vor erlaubt (Umkehrschluss aus § 6 CoronaKHV); folglich sind nur planbare , d.h. vorhersehbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe von den Beschränkungen betroffen. Aber auch diese können
Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren durchgeführt werden, wenn die
KHV i.V.m. der Anlage zu § 7 Abs. 2 CoronaKHV vorgegebenen Reservierungs- und Freihaltequoten eingehalten sind und es sich um „medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe bei Patientinnen und Patienten“ i.S.v.§ 6 Abs. 2 Satz 1 CoronaKHV handelt. Randnummer 29 Diese Reservierungsquote der
Betracht kommenden Behandlungskapazitäten des
Level 2 der v. g. Anlage eingeordneten Notfallkrankenhauses der Antragstellerin betrug nach Angaben des Antragsgegners (GA, S. 106, 120) rd. 30 Prozent, was 10 von 32
tensivmedizinischen Betten bei einer genehmigten Gesamtzahl von
sgesamt 525 Betten entspricht. Weitere
tensivmedizinische Betten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 CoronaKHV für Operationen und Eingriffe genutzt werden, wenn diese mit großer Wahrscheinlichkeit nicht länger als 12 Stunden belegt werden; diese Freihaltequote lag am 16. April 2021 bei fünf Prozent (2 Betten). Hinzu kommt, dass die Reservierungs- und Freihaltequoten nicht statisch sind, sondern sich dem
fektionsgeschehen und der damit einhergehenden Belegung von
tensivmedizinischen Behandlungskapazitäten anpassen (vgl. § 9 Abs. 3 und Abs. 4 Halbs. 1 CoronaKHV).
diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass für Notfallkrankenhäuser und Notfallzentren im Dezember 2020 sogar eine Reservierungsquote von 45 Prozent bestanden habe (vgl. GA, Bl. 106 und 124). Randnummer 30 2. Angesichts des bereits fehlenden Anordnungsanspruchs der Antragstellerin gehen die Ausführungen
der Beschwerdeerwiderung zum „überschießende(n) Anteil des Anordnungsanspruchs“
s Leere. Entscheidend ist vielmehr, dass der eine Entscheidung
der Hauptsache vorwegnehmende, vorbeugende Eilrechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nur ganz ausnahmsweise
Betracht kommen kann, wenn andernfalls unzumutbare, nicht mehr ausräumbare Nachteile entstünden. Dies hat die Antragstellerin nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Randnummer 31 a. Soweit das Verwaltungsgericht einen Anordnungsgrund unter Hinweis auf „nicht unerhebliche Einnahmeausfälle der Antragstellerin
folge des Behandlungsverbots“ angenommen hat, wird diese Einschätzung im angegriffenen Beschluss nicht ansatzweise belegt. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich lediglich auf ihre Ausführungen
dem Eilverfahren - VG 14 L 20/21 - (Antragsschrift vom
Form von Tagessätzen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
Höhe von 90 Prozent ihrer Ausfälle erhalten (vgl. § 21 Abs. 2a Satz 2 KHG). Diese Zahlungen, deren Höhe der Antragsgegner
seiner Beschwerdebegründung (S. 5 und 14 ff.) bis einschließlich
Anspruch nehmen kann, nicht ausgeblendet werden. Von daher wären im vorliegenden Verfahren konkrete Darlegungen erforderlich (gewesen), warum es ihr wegen der angeblich verbleibenden,
des nicht hinreichend konkretisierten finanziellen Ausfälle nicht zuzumuten sei, eine Entscheidung
der Hauptsache abzuwarten. Dies gilt
sbesondere, weil das befürchtete Auslaufen der „Rettungsschirm-Leistungen“ nicht stattgefunden hat, weshalb sich ihre Befürchtung, dass es „spätestens ab
Folge der verpflichtenden Einbeziehung
die Behandlung von Covid-19-Patienten zu verzeichnen gehabt habe und noch erleiden werde, auch vollständig ausgeglichen werden könnten. Randnummer 32 Der Antragsgegner hat bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die Klinik der Antragstellerin über die Ausgleichsleistungen nach § 21 KHG hinaus für den Aufbau zusätzlicher
tensivkapazitäten eine Pauschalzahlung von 500.000 Euro für zusätzliche 10
tensivbetten sowie Zuschläge von zunächst 50 Euro, später 100 Euro, zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen,
sbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen,
folge des Coronavirus gemäß § 21 Abs. 6 KHG und weitere Zuschläge nach § 5 Abs. 3 Buchst. i des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) erhalten habe. Ferner seien Erlösrückgänge wegen der COVID-19 Pandemie im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 nach § 21 Absatz 11 KHG auf Verlangen des Krankenhausträgers
den Verhandlungen mit den Kostenträgern krankenhausindividuell zu ermitteln und würden unter Anrechnungen der Ausgleichzahlungen nach § 21 Absatz 1 und 1a KHG ausgeglichen. Randnummer 33 Darauf, ob es eine Frage des Vorteilsausgleiches sei,
welcher Höhe Zahlungen des Bundes auf die Entschädigungshöhe anzurechnen seien, kommt es nicht an. Folglich kann die Antragstellerin nicht gänzlich offen lassen, „ob und
welcher Höhe die behaupteten Verluste über die
G eröffnete Möglichkeit
Zukunft tatsächlich ausgeglichen werden können.“ Ihre nicht hinreichend belegte, geschweige denn glaubhaft gemachte Vermutung (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO), dass Liquiditätsengpässe nicht auszuschließen seien, genügt nicht, um vorbeugenden Rechtsschutz
Anspruch nehmen zu können. Randnummer 34 b.
wiefern es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar sein soll, dass die Antragstellerin bei Abweisung potentieller Patienten wegen des „Behandlungsverbots“ auch mit einem Reputationsverlust bzw. einer zukünftig geringeren Empfehlungsquote durch niedergelassene Ärzte und
folgedessen mit unkalkulierbaren negativen Auswirkungen auf das zukünftige Patientenaufkommen rechnen müsse, erschließt sich nicht. Die „Reservierungs- und Freihaltequoten“ treffen alle Notfallkrankenhäuser gleichermaßen und bieten bei objektiver Betrachtung keinen nachvollziehbaren Anlass für Reputationsverluste oder geringere Empfehlungsquoten durch niedergelassene Ärzte, denen der Grund für die Kapazitätsbeschränkungen bekannt ist. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001463739
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