Aufgabe des klagenden Aktionärs, die Voraussetzungen für einen Stimmrechtsverlust gemäß § 44 WpHG darzulegen und zu beweisen. Es ist nicht ausgeschlossen, insoweit die Grundsätze der sog. sekundären Darlegungslast heranzuziehen. Dafür bedarf es jedoch des Vortrags von hinreichenden Anknüpfungstatsachen (s. BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 – I ZR 150/15, Rn. 28, juris). (Rn.47) 2. Der Beschluss über eine Herabsetzung des Grundkapitals im vereinfachten Verfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
bedarf grundsätzlich keiner sachlichen Rechtfertigung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Kapitalherabsetzung in Folge eines Delisting beschlossen werden soll, um der Aktiengesellschaft zu ermöglichen, selbst die von ihr emittierten Wertpapiere zu erwerben. (Rn.55) 3. Bei der Abwägung gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 3
haben die Interessen der Aktiengesellschaft grundsätzlich Vorrang, sofern kein besonders schwerer Rechtsverstoß in Betracht kommt. Für die Annahme eines solchen kann die fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Aktionärsstimmen genügen, in der Regel jedoch nicht die fehlerhaft zugunsten eines Aktionärs gewerteten Stimmen. (Rn.66) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, 100 O 68/20 Tenor Es wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zu dem verbundenen Aktenzeichen des Landgerichts Berlin 100 O 68/20 der Eintragung des auf der Hauptversammlung der Antragstellerin am
um bis zu 69.447.991,00 € in Form der Einziehung der von der Antragstellerin noch zu erwerbenden Aktien, zu TOP 1 b) über die Ermächtigung des Vorstands, eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6
zu erwerben, zu TOP 1 c) über die Ermächtigung des Aufsichtsrates, die Satzung entsprechend zu ändern, sowie zu TOP 2 über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung; wegen der Einzelheiten der Beschlussfassungen wird auf die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung und die dort vorgeschlagenen vollständigen Beschlussfassungen (Anlage AS 8, dort Seite 3-12) sowie auf die Niederschrift über die virtuelle außerordentliche Hauptversammlung (Anlage AS 14, Seite 13-15) Bezug genommen. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben Widerspruch gegen die gefassten Beschlüsse erklärt; der Antragsgegner zu 3 hat seinen Widerspruch ohne nähere Konkretisierung über das Hauptversammlungsportal übermittelt. Gegen sämtliche Beschlüsse haben die Antragsgegner Klage vor dem Landgericht Berlin erhoben, und zwar der Antragsgegner zu 1 zum Aktenzeichen 100 O 68/20; die Klage ist den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Antragstellerin an unterschiedlichen Tagen, dem letzten Mitglied am
erfolgreich. Die Anfechtungsklagen seien zwar formal gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse gerichtet; tatsächlich würden sich die Antragsgegner jedoch gegen den Börsenrückzug der Antragstellerin wenden. Dieses Rechtsschutzbegehren sei nicht statthaft. Zudem seien sowohl der Entschluss zum Börsenrückzug wie auch das Rückerwerbsangebot rechtmäßig; die von der Antragstellerin angebotene und gezahlte Gegenleistung liege über dem von der BaFin gemäß den Vorgaben des Börsengesetzes (BörsG) ermittelten gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Gesellschaft in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Rückerwerbsangebotes. Der Kapitalherabsetzungsbeschluss, dessen Freigabe allein begehrt werde, sei in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht gefasst worden und sei auch nicht gemäß § 243 Abs. 2
anfechtbar, da er weder der Großaktionärin einen ungerechtfertigten Sondervorteil zu Lasten der Mitgesellschafter verschaffe noch in sonstiger Weise gegen die Treuepflichten verstoße. Randnummer 7 Zudem hätten die Antragsgegner zu 2 und 3 nicht das erforderliche Quorum gemäß § 246 a Abs. 2 Nr. 2
erreicht. Randnummer 8 Ferner entstünden der Antragstellerin und ihren Aktionären durch die mit der Hauptsacheklage verhinderte Eintragung der Kapitalherabsetzung wesentliche wirtschaftliche Nachteile im Sinne von § 246a Absatz 2 Nr. 3
. Denn der Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 1 werde gemäß dem dortigen letzten Absatz ungültig, wenn er nicht spätestens bis zum 30. Juni 2021 durchgeführt und im Handelsregister eingetragen worden sei. Dies hätte zur Folge, dass sie gemäß § 71c
gezwungen sei, die im Rahmen des Rückerwerbsangebotes erworbenen 27.596.228 Aktien zu veräußern, und dafür das Marktrisiko trage, das sich insbesondere dann verwirkliche, wenn der Aktienwert unter den Betrag der Angebotsgegenleistung sinken würde. Demgegenüber beeinträchtige die Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister die Antragsgegner in keinen rechtlichen Belangen. Randnummer 9 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu dem verbundenen Aktenzeichen des Landgerichts Berlin 100 O 68/20 der Eintragung des auf der Hauptversammlung der Antragstellerin am
, da es zahlreiche Aktionärsgruppen gebe, die aufgrund ihrer eigenen Vorgaben nur in börsennotierte Werte investieren dürften und daher in eine Zwangslage geraten seien, die sie zu einem Verkauf verpflichtet hätten; dies führe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Hauptaktionärs auf Kosten der anderen Aktionäre. Zudem werde mit dem Kapitalherabsetzungsbeschluss gegen die Treuepflicht verstoßen, da die Antragstellerin für den Erwerb der Aktien aus ihrem eigenen Vermögen fast 1,3 Milliarden € aufwenden müsse, die anschließend zum Vorteil der Großaktionärin und damit des Vorstands S1… eingezogen und vernichtet würden. Schließlich beinhalte der angefochtene Beschluss zu TOP 1 einen ungerechtfertigten rechtswidrigen Sondervorteil zulasten der außenstehenden Aktionäre, indem der Vorstand für sich die verborgenen Werte der Beteiligungen abschöpfe. Randnummer 19 Weiterhin habe die Antragstellerin gravierend das Frage-und Auskunftsrecht, das gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 ARRL (RL 2007/36/EG vom 11. Juli 2007, insoweit durch Richtlinie 2017/828/EG vom 17. Mai 2017 unverändert) und Art. 14 GG geschützt werde, verletzt, wie im Einzelnen auf Seite 43-45 der Antragserwiderung (Bd. I Blatt 116-118 d.A.) ausgeführt. Randnummer 20 Schließlich sei auch ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 3
nicht erkennbar. Ein solches sei bereits zu verneinen, wenn wie vorliegend ein schwerwiegender Rechtsverstoß gegeben sei. Jedenfalls habe die Antragstellerin, soweit der Kapitalherabsetzungsbeschluss nicht eingetragen werden würde, weder einen konkreten wirtschaftlichen Schaden dargelegt noch glaubhaft gemacht; auch ein sonstiger relevanter Nachteil sei nicht ersichtlich. Durch die Festlegung eines Datums, bis zu dem die Eintragung im Handelsregister erfolgt sein müsse, habe sie selbst die Eilbedürftigkeit verursacht. Randnummer 21 Die Akte des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 100 O 68/20 hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Randnummer 22 Der Freigabeantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet, § 246a Abs. 2 Nr. 2 und 3
. Randnummer 23 Das Freigabeverfahren ist zulässig. Die Antragstellerin begehrt die Freigabe eines Hauptversammlungsbeschlusses im Sinne von § 246a Abs. 1 Satz 1
, da die angefochtene Kapitalherabsetzung gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 5, § 71 Abs. 1 Nr. 6
der Eintragung in das Handelsregister bedarf, um wirksam zu werden. Randnummer 24 Es finden die Vorschriften des deutschen Aktienrechts Anwendung, § 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Ausführungsgesetz – im Folgenden SEAG) in Verbindung mit Art. 5 und 9 Abs. 1
ist ausreichend, da § 246 Absatz 2 Satz 2
nicht entsprechend anwendbar ist. Denn der Zweck dieser Vorschrift besteht darin zu verhindern, dass der Vorstand eigenmächtig und ohne Abstimmung mit dem Aufsichtsrat über den Beschluss disponiert, indem er Einvernehmen mit den Anfechtungsklägern erzielt. Diese ratio legis ist im Freigabeverfahren gerade nicht einschlägig, da der Vorstand vielmehr die Durchsetzung des Beschlusses erstrebt (vgl. Schwab in K. Schmidt/Lutter,
,
2/20 –, Rn. 35, juris; OLG Düsseldorf Beschl. v. 22.11.2018 – 6
1/18, BeckRS 2018, 40174 Rn. 59, beck-online). Randnummer 26 Das Kammergericht ist gemäß § 246a Abs. 1 Satz 3
zuständig, da die Antragstellerin ihren Sitz in Berlin hat. Das Freigabeverfahren ist auch statthaft. Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens ist eröffnet, wenn wie vorliegend gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240
) Klage erhoben worden ist. Es liegen rechtshängige Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1 bis 3 vor dem Landgericht Berlin vor, vgl. Band I Blatt 28-32 der BA hinsichtlich des Antragsgegners zu 1, Band I Blatt 156 der BA hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 und Band III Blatt 63-67 der BA hinsichtlich des Antragsgegners zu
10; Hüffer/Koch,
, 15. Aufl., § 246a Rn. 6 m.w.N. aus der Rspr.; a.A. allerdings Schwab in: Schmidt, K./Lutter,
, 4. Aufl. 2020, § 246a
, Rn. 40) nicht von Amts wegen an dem Freigabeverfahren zu beteiligen, da es sich hier um einen anderen Streitgegenstand handelt – nämlich ob die Anfechtungsklage der Eintragung eines angefochtenen Beschlusses in das Handelsregister entgegensteht –, sodass es nicht gerechtfertigt wäre, durch die Beiziehung der Streithelfer von Amts wegen diese dem Risiko einer weiteren Kostentragungspflicht auszusetzen, zumal die Streithelfer, auch wenn sie als Streitgenossen der Hauptpartei gelten, Prozesshelfer bleiben und nicht Partei werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2008 – 5 W 4/08 –, Rn. 26, juris; vgl. ferner OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2005 – 15 W 38/05 –, Rn. 28 ff., 30, juris, für das ähnlich ausgestaltete Unbedenklichkeitsverfahren gemäß § 327e Abs. 2
). Randnummer 29 Soweit der Streithelfer Professor Dr. St… dem hiesigen Freigabeverfahren aus eigener Veranlassung auf Seiten des Antragsgegners zu 1 beigetreten ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch wenn er ein Beteiligungsquorum, das auf ihn entfällt, nicht nachgewiesen hat. In der Rechtsprechung wird die Entbehrlichkeit eines Nachweises offensichtlich als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. den Tenor von OLG Köln, Beschluss vom 13. Januar 2014 – I-18 U 175/13 –, juris, sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2018 – I-6
1/18 –, juris; jeweils ohne nähere Auseinandersetzung mit der Frage) und auch in der Literatur bejaht (Drescher in: Henssler/Strohn GesR, 5. Aufl. 2021,
14; Schwab in: Schmidt, K./Lutter,
, 4. Aufl. 2020, § 246a
, Rn. 40). Dem ist zu folgen, da der Streithelfer zwar nicht Partei wird, aber die Hauptpartei unterstützen darf. Randnummer 30 Der Freigabeantrag ist begründet, da die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen nach dem im Freigabeverfahren zugrunde zu legenden Prüfungsmaßstab unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes offensichtlich unbegründet sind und das Interesse der Antragstellerin und der übrigen Aktionäre an der Durchführung der angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse das Interesse der Antragsgegner an dem Aufschub überwiegt, § 246a Abs. 2 Nr. 1 und 3
. Hinsichtlich der Antragsgegner zu 2 und 3 ist der Freigabeantrag zudem begründet, da diese das erforderliche Quorum nicht innerhalb der Frist gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 2
nachgewiesen haben. Randnummer 31 Lediglich der Antragsgegner zu 1 hat das erforderliche Beteiligungsquorum gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 2
innerhalb der Wochenfrist durch Bestätigung der B… S. A. vom
erfordert jedoch einen Anteilsbesitz von mindestens 1.000 €, d. h. bei Stückaktien von je 1,00 € wie vorliegend muss der anteilige Nennbetrag vom Grundkapital – da der Börsenwert nicht entscheidend ist (allgemeine Meinung, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 5
1/17 –, Rn. 23, juris) – durch einen Aktienbestand von mindestens 1.000 Aktien nachgewiesen werden. Der Antragsgegner zu 3 hat innerhalb der für ihn bis zum 29. Januar 2021 laufenden Frist und auch danach gar keine Bankbestätigung vorgelegt. Randnummer 33 b) Die Antragstellerin kann ihren Freigabeantrag auch auf § 246a Abs. 2 Nr. 1
stützen, da die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage des Antragsgegners zu 1 im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich unbegründet sein dürfte. Nach einhelliger Auffassung ist dafür erforderlich, dass sich ohne weitere Aufklärung in der Sache - sei es auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen - die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist (OLG Düsseldorf Beschl. v. 22. November 2018 – 6
1/18 -, Rn. 65, beck-online; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Februar 2018, 12
1970/17, juris Rz. 49). Zugrunde zu legen ist das Vorbringen des Antragsgegners zu 1, der das erforderliche Quorum gemäß § 24a Abs. 2 Nr. 2
im hiesigen Verfahren rechtzeitig nachgewiesen hat, in dem von ihm in Bezug genommenen Klageverfahren 100 O 68/20 vor dem Landgericht Berlin. Soweit demgegenüber die Antragsgegner zu 2 und 3 über eine nicht ausreichende Aktienanzahl verfügen, werden sie im Freigabeverfahren nicht gehört (OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 12
778/12 – Rn. 38, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 16. August 2012 – 2 U 51/12 (
) –, Rn. 27, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom
). Das Landgericht Berlin, Kammer für Handelssachen, ist für die Klage gemäß § 246 Abs. 3 Satz 1 und 2
zuständig, da die Antragstellerin ihren Sitz in Berlin hat. Randnummer 35 Die Anfechtungsklage dürfte jedoch unbegründet sein. Randnummer 36 aa) Die materiell-rechtliche Monatsfrist gemäß § 246 Abs. 1
ist gewahrt. Der angegriffene Hauptversammlungsbeschluss wurde am
,
. Es ist nach den im Freigabeverfahren anzuwendenden Maßstäben davon auszugehen, dass der angefochtene Kapitalherabsetzungsbeschluss in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht gefasst worden ist. Randnummer 38 Ein Verstoß gegen Durchführungsmängel liegt nicht vor. Die Antragstellerin hat ihre außerordentliche Hauptversammlung in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 8, Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (im Folgenden: COVID-19-Gesetz – jeweils a.F., soweit nicht anders angegeben) form- und fristgerecht als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. Insbesondere eine Verletzung von Auskunftsrechten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz hat der Antragsgegner nicht hinreichend dargetan, da die Möglichkeit, Fragen nur bis zu zwei Tage vor der Hauptversammlung in elektronischer Form einzureichen, nicht aber während der laufenden Versammlung stellen zu können, der Gesetzesvorschrift entspricht. Es bestehen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Art. 2 § 1 Abs. 7 COVID-19-Gesetz, der das in § 131 Abs. 1 Satz 1
niedergelegte Frage- und Auskunftsrecht des Aktionärs einschränkt und eine Anfechtbarkeit nur bei vorsätzlichen Verstößen zulässt, gegen europäisches Recht, insbesondere gegen Art. 8 und 9 der Richtlinie 2007/36/EG, sowie gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen könnten. Die teilweise pauschal abwertende Kritik (Vossius in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht,
nicht gerügt; Anfechtungsgründe, die über den eingeführten Kern hinausgreifen, sind jedoch nach Ablauf der Klagefrist präkludiert (Drescher in: Henssler/Strohn GesR, 5. Aufl. 2021 Rn. 9,
9). Jedenfalls aber hat der Vorstand in ausreichender Beantwortung der Frage 95 die Höhe der von der Antragstellerin am 31. August 2020 gehaltenen Anteilen an börsennotierten Unternehmen unter Benennung des jeweiligen Marktwertes angegeben. Auch die Antwort auf die Frage 10 ist nicht zu beanstanden. Der Vorstand hat im Allgemeinen die Einsparpotenziale dargelegt, den Betrag der durch das Delisting nicht mehr aufzuwendenden, an die BaFin zu zahlenden jährlichen Umlage mit 100.000,00 € konkret beziffert und im Übrigen erläutert, warum sich weitere konkrete Zahlen eines Einsparvolumens zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht seriös ermitteln ließen. Ob der Vorstand die Frage 94 nach den zehn größten nicht börsennotierten Beteiligungen hinreichend beantwortet hat, soweit er nur die beiden höchsten Beteiligungen (24 % an T…und 15 % an dem R…Fonds) des insgesamt mit rund 600 Millionen Euro bewerteten Anteilsbestands an den nachgefragten Unternehmen konkret benannt hat, kann offenbleiben. Für eine ausreichende Beantwortung spricht allerdings, dass es sich um die beiden Beteiligungen handeln sollte, die den größten Teil des mit 660 Millionen Euro bewerteten Bestandes an Beteiligungen darstellen sollten. Randnummer 43 Jedenfalls fehlt es an der Relevanz einer etwa nicht ausreichenden Beantwortung dieser und der vorgenannten Fragen. Denn gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1
ist eine Anfechtung wegen Informationsmängeln nur eingeschränkt möglich. Erforderlich ist, dass nach einer am Zweck der verletzten Norm orientierten wertenden Betrachtung die Vernichtung des Beschlusses wegen seines rechtswidrigen Eingriffs in die Mitgliedsrechte der Aktionäre geboten ist, mithin die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (Hüffer/Koch, 15. Aufl. 2021,
46a, b; Schäfer in: Münchener Kommentar,
,
sei nicht mit der erforderlichen einfachen Stimmenmehrheit gemäß § 237 Abs. 4 Satz 2
zustande gekommen, weil ein Verstoß gegen Mitteilungspflichten hinsichtlich der Großaktionärin G… GmbH gemäß §§ 33, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 WpHG vorgelegen haben könnte. Dies würde zwar zur Folge haben, dass deren Aktien einem Rechtsverlust und damit einem Stimmverbot gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG unterlegen hätten. Die Rechtsfolge tritt ex lege ein, ist also nicht von einer Behördenentscheidung abhängig (Emmerich/Habersack in: Schürnbrand/Habersack,
,
innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden soll, kommt eine Beweiserhebung nicht in Betracht (Hüffer/Koch, 15. Aufl. 2021,
18). Eine Anfechtungsklage ist „offensichtlich unbegründet“, wenn sie aufgrund des unstreitigen Sachverhalts eindeutig unbegründet ist oder - sofern ihr Erfolg von einer Beweisaufnahme abhängt - mit eindeutig überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird (OLG Stuttgart Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 20
1/14, BeckRS 2015, 278 Rn. 54, beck-online; Drescher in: Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl. 2021,
5). Selbst wenn man von einem streitigen Sachverhalt mit notwendiger Beweiserhebung ausgehen sollte, wäre jedenfalls nicht mit eindeutig überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage Erfolg haben könnte. Denn es ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Vorstandsvorsitzende der Antragstellerin, der bei einer Beherrschung beider Stiftungen letztlich in der Mitteilungspflicht wäre, gegen die Vorschriften des WpHG verstoßen hätte, zumal es umfangreiche Vorschriften über bußgeldbewehrte Verstöße in § 120 WpHG gibt und nicht ersichtlich wäre, dass er durch eine - unterstellt - falsche Meldung irgendeinen Vorteil erlangt hätte. Randnummer 50
ermöglicht es der Gesellschaft, eine Kapitalherabsetzung im vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn Aktien zulasten des Bilanzgewinns oder einer frei verfügbaren Rücklage eingezogen werden können. Vorliegend sind diese Voraussetzungen unzweifelhaft dann gegeben, wenn das Rückerwerbsangebot in Höhe von 18,57 € je Aktie zugrunde zu legen ist. Dieser Betrag entspricht offensichtlich § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG, wonach grundsätzlich die Gegenleistung dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung entsprechen muss. Unbeachtlich ist der von der Antragstellerin gewählte Zeitpunkt, selbst wenn die Börse im Allgemeinen und auch der Kurs der streitgegenständlichen Aktien durch den Beginn der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 eingebrochen war und dadurch den Durchschnittswert beeinflusst hat. Denn § 39 BörsG überlässt es der Leitung der Aktiengesellschaft, das Ob und den Zeitpunkt eines Delisting eigenständig festzulegen. Der Bundesgerichtshof hat seine Macrotron-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom
40). Dazu hat der Antragsgegner zu 1 nichts vorgetragen. Zudem müssten sich etwaige Verstöße gegen Art. 17 Abs. 1 MAR bzw. Art. 12, 15 MAR wesentlich auf den Aktienkurs ausgewirkt haben; anderenfalls verbleibt es gemäß § 39 Abs. 3 Halbsatz 2 BörsG bei der Abfindung nach dem Börsenkurs. Auch für eine solche wesentliche Auswirkung fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Randnummer 52 Im Übrigen hat der Vorstand nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob ausreichende Beträge vorhanden sind (Veil in: Schmidt, K./Lutter,
, 4. Aufl. 2020, § 237
, Rn. 40; Becker in: Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 4. Aufl. 2017, § 237 Rn. 42). Es ist nicht zu beanstanden, dass er die Geldmittel als ausreichend im Sinne von § 237 Abs. 3 Nr. 2
erachtet hat, da für den Rückerwerb der eigenen Aktien nach dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten sechs Monate in Höhe von 18,57 € pro Aktie der Bilanzgewinn und die frei verfügbaren Rücklagen unstreitig ausreichten. Selbst wenn man die bloße Verletzung gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 BörsG als genügend ansehen und einen bestandskräftigen Bescheid der Aufsichtsbehörde nicht für notwendig halten würde, müsste dann zwar gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2
der erhöhte Betrag zur freien Verfügung stehen, d.h. angesichts eines von dem Antragsgegner zu 1 substanziiert dargelegten wahren Wertes von mehr als 30,00 € je Aktie wäre mindestens der Differenzbetrag von ca. 11,43 € je Aktie zusätzlich zu zahlen. Jedoch ist dafür nicht abstrakt die maximale Anzahl der zurück zu erwerbenden 69.447.991 Aktien zugrunde zu legen mit der Folge, dass ein Betrag von gut 2 Mrd. € zugrunde gelegt werden müsste und damit die am
,
überschritten worden wäre. Jedoch würde dies nur dazu führen, dass das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft unwirksam ist, nicht dagegen das dingliche Übertragungsgeschäft; die Antragstellerin wäre verpflichtet, die erworbenen Aktien wieder zu verkaufen, c Abs. 1
. Randnummer 54 Schließlich begegnet es keinen Bedenken, den Beschluss über die Kapitalherabsetzung (erst) auf die Aktien zu beziehen, deren Inhaberin die Antragstellerin im Zeitpunkt der Einziehung der Aktien sein würde. Eine solche aufschiebende Bedingung ist wirksam (Oechsler in: Münchener Kommentar,
,
21). Randnummer 55 Letztlich hat die Antragstellerin auch den Zweck der Kapitalherabsetzung gemäß § 237 Abs. 4 Satz 4
hinreichend in der Einladung zur Hauptversammlung angegeben. Die einzelnen Schritte sind - was selbst der Antragsgegner zu 1 nicht in Abrede stellt - nach den aktienrechtlichen Vorschriften jeweils für sich genommen zulässig. Der Beschluss über eine Herabsetzung des Grundkapitals bedarf grundsätzlich auch keiner sachlichen Rechtfertigung (Veil in: Schmidt, K./Lutter,
, 4. Aufl. 2020, § 229
, Rn. 4 sowie § 222 Rn. 18). Wenn wie hier ein gesetzlich zulässiger Zweck - gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2
- zu Lasten des Bilanzgewinns bestimmt wird, bedarf es keiner weiteren Rechtfertigung des Beschlusses, zumal dem Vorstand im Rahmen des Vorschlags zur Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2
freies Ermessen zukommt (Vetter in: Henssler/Strohn, GesR,, 5. Aufl. 2021,
5). Der Antragsgegner zu 1 trägt nicht vor, dass der Bilanzgewinn nicht zum Zwecke der Kapitalerhöhung hätte verwandt werden können, vgl. insoweit die Einschränkung in § 237 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2
. Randnummer 56 Zudem hat der Bundesgerichtshof eine sachliche Rechtfertigung für eine Kapitalherabsetzung sogar dann nicht für erforderlich gehalten, wenn durch Zusammenlegung von Inhaberaktien in einem bestimmten Verhältnis in die mitgliedschaftliche Stellung der Kleinaktionäre eingegriffen wird, weil ihnen nur sogenannte Spitzen verbleiben (BGH, Urteil vom 09. Februar 1998 – II ZR 278/96 –, Rn. 12, juris). Demgegenüber erhöhen sich vorliegend sogar die Beteiligungsverhältnisse der verbleibenden Aktionäre, soweit das Grundkapital herabgesetzt wird und anschließend die Aktien eingezogen werden, naturgemäß für die Großaktionärin in einem stärkeren Ausmaß als für Kleinaktionäre. Die Folgen aus dem Delisting für einzelne Kapitalanleger bleiben hier außer Betracht, da die Entscheidung über den Börsenrückzug, wie ausgeführt, keine Maßnahme ist, die der Bestimmung durch die Hauptversammlung unterliegt. Randnummer 57 Schließlich hat der Gesetzgeber keine Vorschrift dazu aufgestellt, wer Bieter im Rahmen eines Delisting-Verfahrens sein darf. Es kommt durchaus in Betracht, dass die Aktiengesellschaft selbst als Erwerber der von ihr emittierten Wertpapiere, d.h. ihrer eigenen Aktien auftreten kann und sich hierzu des Verfahrens der Kapitalherabsetzung bedient, in dem von der Ausnahme vom Verbot des Erwerbs eigener Aktien beruhend auf einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
Gebrauch gemacht wird (Eckhold in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl. 2018, Delisting, Rn. 61_32). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, warum das Auftreten einer Aktiengesellschaft als Bieterin unter Berufung auf eine Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
nicht gerechtfertigt wäre. Randnummer 58
ist zu verneinen, selbst wenn der Börsenrückzug dazu geführt haben sollte, dass einige Aktionäre gezwungen waren, die (mittelbar) an der Antragstellerin gehaltenen Aktien zu verkaufen, weil sie sich aufgrund bestimmter Vorgaben (z.B. des KAGB) nur an börsennotierten Unternehmen beteiligen dürfen. Dieser Nachteil ist jedoch lediglich immanente Folge des Delisting, nicht jedoch der beabsichtigte Zweck. Zudem kommt es auf die Folgen der Kapitalherabsetzung an und nicht auf die Folgen des Delisting. Soweit einige Aktionäre, insbesondere die Großaktionärin, sich (freiwillig) verpflichtet haben, das Rückerwerbsangebot der Antragstellerin nicht anzunehmen, bezieht sich auch diese Verpflichtung nicht auf die Kapitalherabsetzung; zudem wäre nicht jede Ungleichbehandlung verboten, sondern nur eine sachwidrige Differenzierung. Dafür wäre Voraussetzung, dass die Ungleichbehandlung willkürlich erfolgt oder zumindest den relevanten Rechten und Interessen der betroffenen Aktionäre nicht angemessen Rechnung trägt (Fleischer in: Schmidt, K./Lutter,
, 4. Aufl. 2020, § 53a
, Rn. 34 f.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie das Interesse der übrigen Aktionäre durch die Nichtannahmevereinbarung verletzt worden sein könnte; die auf den Erwerb verzichtenden Aktionäre können sich nicht auf das Gleichbehandlungsverbot berufen, da es sich insoweit um einen freiwilligen Verzicht im konkreten Einzelfall handelt, der zulässig ist (Paefgen in: Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl. 2021,
17). Randnummer 59 cc) Der Beschluss über die Kapitalherabsetzung ist nicht gemäß § 243 Abs. 2 Satz 1
wegen der Erlangung eines Sondervorteils unter Verstoß gegen Treuepflichten anfechtbar. Solche Pflichten insbesondere des Großaktionärs können zwar gegenüber seinen Mitgesellschaftern bestehen; so hat er auf deren mitgliedschaftliche Interessen Rücksicht zu nehmen und kann gehalten sein, bestimmten für das Gesellschaftsinteresse gedeihlichen Maßnahmen zuzustimmen bzw. sich wenigstens nicht dagegen zu stellen (Schwab in: Schmidt, K./Lutter,
, 4. Aufl. 2020, § 243
, Rn. 4). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der davon ausgeht, dass eine gesellschafterliche Treuepflicht auch unter Aktionären besteht; ein Mehrheitsgesellschafter hat die Möglichkeit, durch Einflussnahme auf die Geschäftsführung die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, so dass auch hier als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht zu fordern ist, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom
. Unter einem Sondervorteil ist ohne Rücksicht auf die Art seiner Erlangung jeder Vorteil zu verstehen, sofern es bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige Bevorzugung erscheint, dem Aktionär oder einem Dritten den Vorteilserwerb zu gestatten oder einen bereits vollzogenen Erwerb hinzunehmen (BGH, Hinweisbeschluss vom 20. April 2009 – II ZR 148/07 –, in DStR 2009, 1547 f., beck-online; MüKoAktG/Schäfer, 5. Aufl. 2021 Rn. 75,
75). Randnummer 60 Eine solche Anfechtbarkeit ist nicht anzunehmen. Wie bereits ausgeführt, ist der Umstand, dass einige Aktionäre (mittelbar) nur börsengelistete Papiere halten dürfen und ggf. aufgrund des niedrigen Börsenkurses während der letzten sechs Monate vor der Hauptversammlung nicht den wahren Wert durch das Rückerwerbsangebot erhalten, nicht durch die Kapitalherabsetzung und den Erwerb eigener Aktien verursacht, sondern durch den Rückzug von der Börse, die jedoch nicht Gegenstand des Anfechtungsverfahrens sein kann. Randnummer 61 Auch erscheint es anhand der vorgenannten Definition von Treuepflichten bzw. von einem Sondervorteil weder sachwidrig noch rechtsmissbräuchlich, wenn das Rückerwerbsangebot nicht - wie häufig - durch die Großaktionärin erfolgt, sondern durch die Antragstellerin, und sich durch die Kapitalherabsetzung eine höhere Beteiligung der verbleibenden Aktionäre, also auch der Großaktionärin, an der Antragstellerin und damit auch an deren wahren Wert ergibt. Denn sämtliche verbleibenden Aktionäre, die nicht von dem Rückerwerbsangebot Gebrauch machen, profitieren im Verhältnis ihrer gehaltenen Aktien von einer insgesamt höheren Beteiligung an der Antragstellerin nach der Kapitalherabsetzung, wenn auch die Großaktionärin naturgemäß in höherem Umfang als die Kleinaktionäre. Denn im Fall der Kapitalherabsetzung durch Einziehung nach Erwerb von Aktien durch die Gesellschaft steigen die Beteiligungsquoten der (trotz Delisting) in der Gesellschaft verbleibenden Aktionäre. Dies ist gesetzliche Folge und löst zwar bestimmte Meldepflichten aus (vgl. dazu Busch in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG,
1/17 –, Rn. 37, juris). Randnummer 62 c) Dem Freigabeantrag der Antragstellerin ist ebenso gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 3
stattzugeben, selbst wenn man zu Gunsten der Antragsgegner von einem Erfolg der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen ausgehen würde, da dem Interesse der Antragstellerin an einer Freigabe das größere Gewicht zukommt. Randnummer 63 Die im Rahmen dieser Vorschrift gebotene Abwägung erfordert, dass das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die von der antragstellenden Gesellschaft dargelegten wesentlichen Nachteile für sie und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen. Hierbei ist nach der Regierungsbegründung zu § 246 a
(BT-Drucks. 15/5092, S. 29) ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren zu unterstellen. Die Prüfung erfolgt üblicherweise in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe ist eine wirtschaftliche Abwägung vorzunehmen; auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob trotz eines vorrangigen Gesellschaftsinteresses der Rechtsverstoß so gravierend ist, dass er nicht hingenommen werden kann (Hüffer/Koch, 15. Aufl. 2021,
21; mit umgekehrter Prüfungsreihenfolge allerdings Schwab in: Schmidt, K./Lutter,
, 4. Aufl. 2020, § 246a
, Rn. 19). Randnummer 64 Abzuwägen sind auf der ersten Stufe die Nachteile für die Aktiengesellschaft oder deren Aktionäre, und zwar nur wesentliche, d. h. solche Nachteile, denen einiges Gewicht zukommt (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 7
3/11, zitiert nach juris Rn. 60; Dörr in Spindler/Stilz,
,
2/12 –, Rn. 54, juris; OLG Köln, Beschluss vom
1/09 , BeckRS 2010, 11130, beck-online). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nach der Klarstellung im ARUG (vgl. BegrRegE zu § 246a
, BT-Drucks. 16/11642, 42; Rechtsausschuss zu § 246a
, BT-Drucks. 16/13098, 42) und ihm folgend zumindest Teile der Literatur (Hüffer/Koch, 15. Aufl. 2021,
G,
1/18, BeckRS 2018, 40174 Rn. 161, beck-online) davon ausgehen, dass die Interessenabwägung praktisch immer zugunsten der Gesellschaft und der übrigen Aktionäre ausfallen wird und die danach grundsätzlich vorgezeichnete Eintragung der Strukturmaßnahme nur ausnahmsweise bei einer besonderen Schwere des Rechtsverstoßes entfällt. Randnummer 65 Die Antragstellerin verweist auf Seite 44 ihrer Replik zu Recht darauf, dass sie im Falle des Scheiterns der Kapitalherabsetzung zu einer (Rück-) Veräußerung der erworbenen Aktien gemäß § 71c
verpflichtet wäre und das Marktrisiko trage, im Falle eines sinkenden Wertes der Aktien mit der Differenz zu dem gezahlten Kaufpreis belastet zu werden. Dies kann bei insgesamt erworbenen 27.596.228 Aktien zu einer erheblichen Mehrbelastung führen, die allerdings naturgemäß noch nicht beziffert werden kann. Soweit „Veräußerung“ in erster Linie Rückübertragung an den Veräußerer bedeutet (allgemeine Meinung, s. BeckOGK/Cahn, 1.2.2021,
9 m.w.N. in Fn. 19), kann dieser jedoch die Rückabwicklung verweigern, z.B. wenn er aufgrund des Delisting kein Interesse mehr an der Aktie hat. Ist deshalb ein die Frist des § 71c Abs. 1
übersteigendes Gerichtsverfahren zu erwarten, muss der Vorstand die Aktie auf andere Weise – und zwar wie im Falle des § 71c Abs. 2
– verwerten (MüKoAktG/Oechsler, 5. Aufl. 2019,
17). Da der gesetzliche Zeitraum von drei Jahren relativ kurz ist, erscheint es naheliegend, dass angesichts der Vielzahl der zu veräußernden Aktien von mehr als 27 Mio. Stück zumindest ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass der Marktpreis schon deshalb sinkt, von den Unwägbarkeiten eines Handelswertes einer Aktie ganz abgesehen. Randnummer 66 Dem Vollzugsinteresse der Antragstellerin ist zudem der Vorrang zu geben, weil ein schützenswertes Aufschubinteresse des Antragsgegners zu 1, obwohl erforderlich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2012 – 20
1/12 –, Rn. 231, juris), weder dargelegt noch ersichtlich ist. Bei einem unterstellten Erfolg der Anfechtungsklage könnte sein Schaden durch Zahlung von Schadensersatz aufgewogen werden. Randnummer 67 Auch ein besonders schwerer Rechtsverstoß, dessen zugrunde zu legende Tatsachen die Anfechtungskläger, nicht die Gesellschaft, glaubhaft zu machen haben, ist nicht zu erkennen. Selbst ein Rechtsverstoß gemäß § 241
, der zur Nichtigkeit und nicht nur zur Anfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses führt, würde nicht zwingend eine besondere Schwere im Sinne von § 246a Abs. 2 Nr. 3
rechtfertigen (KG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 14
1/10 -, Rn. 30 , juris). Erforderlich sind vielmehr Sachverhalte, in denen elementare Aktionärsrechte - etwa durch absichtliche Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot oder die Treuepflicht - so massiv verletzt worden sind, dass sie durch Schadenersatz nicht angemessen ausgeglichen werden können (OLG Köln, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 18 U 175/13 –, Rn. 27, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2008 – 5 W 31/08 -, Rn. 21, juris; vgl. ferner die Beispiele bei Hüffer/Koch, 15. Aufl. 2021,
22). Dabei müssen nicht nur die abstrakte Bedeutung der verletzten Norm, sondern auch Art und Umfang des Verstoßes berücksichtigt werden. So kann insbesondere die fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Aktionärsstimmen als besonders schwerer Rechtsverstoß gewertet werden (OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 23
3/13 –, Rn. 54, juris). Vorliegend könnte die Anfechtungsklage jedoch nur deshalb - unterstellt - Aussicht auf Erfolg haben, soweit es um die Frage der fehlerhaften (positiven) Berücksichtigung der Stimmen der Großaktionärin geht. Insoweit ist der Fall anders gelagert, als wenn Aktionärsstimmen zu Unrecht nicht gewertet werden. Erfolgt dagegen - unterstellt: rechtswidrig - eine Stimmenwertung, ist eine Einstufung als besonders schwerer Rechtsverstoß, dessen negative Folgen für den Antragsgegner nicht durch Geldleistung ausgeglichen werden könnten, nicht gerechtfertigt (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 18
1/17 –, Rn. 55, juris). III. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO i.V.m. §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen festgesetzt, §§ 246a Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 Satz 1
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