dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine zweijährige Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker und legte am
Berlin versetzt und am
Fußnote 2 LBesOA ein, setzte unter Berücksichtigung von Erfahrungszeiten von 17 Jahren und sechs Monaten mit Wirkung vom
dem Abschluss der Ausbildung um die Einstellung beworben habe und aufgrund dieser Bewerbung tatsächlich eingestellt worden sei. Eine Anerkennung der Tätigkeit als technischer Angestellter in M... komme nicht in Betracht, weil diese nicht in sachlichem Zusammenhang mit den Anforderungen seiner Tätigkeit als Sonderschulrektor stehe und seinem konkreten Dienstposten nicht gleichwertig sei. Die Tätigkeit als Lehramtsreferendar könne nicht als förderliche Zeit anerkannt werden, weil es sich um eine Ausbildungszeit handele. Es ergäben sich anzuerkennende Erfahrungszeiten von insgesamt 18 Jahren, die zur Zuordnung zur Erfahrungsstufe 6 führten. Sein Aufstieg in Stufe 7 erfolge bei Vorliegen aller Voraussetzungen ab
zuzahlen. Zur Begründung trägt er vor, dass bei der ersten Stufenfestsetzung Zeiten anzuerkennen seien, die
dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen seien. Er habe im Anschluss an die Zeit des Zivildienstes zum nächstmöglichen Termin sein Studium aufgenommen und damit die für den Beruf als Sonderschulpädagoge vorgeschriebene Ausbildung begonnen, danach das Aufbaustudium absolviert und sich im Anschluss daran um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst beworben, den er sodann am 1. Februar 1997 begonnen habe. Eine Immatrikulation sei
dem Ende des Zivildienstes erst zum Sommersemester 1988 möglich gewesen, das Studium habe er erst im folgenden Wintersemester aufnehmen können. Die von ihm gewählte Fächerkombination habe er nicht an einem Studienort studieren können und wegen der Entfernung auch nicht an zwei Studienorten parallel studieren können. Daher habe er zunächst das Studium für das Lehramt der Sekundarstufe I absolviert und mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossen. Danach habe er aufgrund des Semesterbeginns im Oktober die sonderpädagogischen Fachrichtungen studiert und ebenfalls das Erste Staatsexamen abgelegt.
folgend habe er das Referendariat und das Zweite Staatsexamen absolviert. Eine Einstellung als Lehramtsanwärter habe aufgrund der Bewerbungsfristen und festen Einstellungstermine nicht früher stattfinden können. Der Kläger trägt weiter vor, der Tätigkeit als technischer Angestellter/Hausmeister bei der V... in M... ebenso wie der
folgenden Tätigkeit als studentische Hilfskraft sei er lediglich in Teilzeit zur Finanzierung seines Studiums
gegangen, da die damaligen BAföG-Sätze hierfür nicht ausgereicht hätten. Das Sportstudium sei nur während des Referendariats begleitend erfolgt. Die Kfz-Mechaniker-Ausbildung habe den Beginn des Zivildienstes
hinten verlagert. Ohne diesen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtdienst hätte er sein Studium früher, nämlich bereits im Oktober 1986, beginnen können. Randnummer 11 Der Kläger hat zunächst die Gewährung von Zinsen auf den
zuzahlenden Betrag ab dem ersten Tag
jeweiliger Fälligkeit begehrt und den Zinsantrag sodann geändert und Zinsen erst ab Rechtshängigkeit geltend gemacht. Randnummer 12 Er beantragt nunmehr, Randnummer 13 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom
Fußnote 2 LBesOA zuzuordnen sowie Randnummer 14 ihm die Differenz zwischen der ihm gezahlten und der ihm zustehenden Besoldung
zuentrichten und mit 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bzw. Fälligkeit zu verzinsen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Zeit der Ableistung des Zivildienstes sei nicht anzuerkennen, weil die Voraussetzungen für einen Ausgleich der dadurch bedingen Verzögerung nicht vorlägen. Der Kläger habe nicht im Anschluss an den Zivildienst zunächst die vorgeschriebene Ausbildung begonnen, sondern im Januar 1988 die Arbeit als technischer Angestellter/Hausmeister in M... aufgenommen. Zu welchem Zweck er diese Tätigkeit ausgeübt habe, sei ohne Belang. Das Aufbaustudium habe er auch erst fünf Monate
dem Abschluss des Erststudiums begonnen, also nicht anschließend. Als Lehramtsanwärter habe er erst im Februar 1997 begonnen. Die Notwendigkeit des gesamten Ausbildungsverlaufs werde bestritten. Außerdem habe der Kläger sich nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten
Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter beworben. Die Ausbildung sei (erst) mit der Zweiten Staatsprüfung tatsächlich abgeschlossen gewesen, weil das Beamtenverhältnis auf Widerruf noch zur Ausbildung gehöre. Der Kläger sei erst mit Wirkung vom 16. August 1999 zum Beamten ernannt worden. Der Zivildienst sei zudem nicht kausal für das Verschieben des Beginns des Dienstverhältnisses gewesen. Denn der Kläger habe bereits vor dessen Ableistung eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker abgeschlossen und sei daher schon nicht aufgrund des Zivildienstes daran gehindert gewesen, die für den künftigen Beruf des Sonderschulpädagogen vorgeschriebene Ausbildung zu beginnen. Ein Anspruch auf Verzinsung sei
G BE ausgeschlossen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 – umgeheftet in 3 – Ordner Personalakten, 1 Widerspruchsvorgang) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage im Hinblick auf den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Verzugszinsen zurückgenommen hat. Indem er den Klageantrag unter Abänderung von dessen ursprünglicher Fassung auf die Gewährung von Prozesszinsen beschränkt hat, hat er zum Ausdruck gebracht hat, dass er das darüberhinausgehende Zinsbegehren nicht weiterverfolgt. Dies stellt eine teilweise Rücknahme der Klage dar. Randnummer 20 Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte die Zeit der Ableistung des Zivildienstes nicht als Erfahrungszeit anerkannt hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung dieser Zeit als weitere Erfahrungszeit, Festsetzung einer anderen Besoldungsstufe und
zahlung von Besoldung nebst Prozesszinsen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Rechtsgrundlage für die erstmalige Stufenfestsetzung ist § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 1 und 3 und § 28 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE), jeweils in der Fassung von Art. I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306).
G BE wird mit der ersten Ernennung ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht
G BE Zeiten anerkannt werden. Dies gilt
G BE u. a. bei Versetzung entsprechend. Randnummer 22 Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung der Zeit des Zivildienstes als Erfahrungszeit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE und infolgedessen auf Festsetzung der Stufe 7 ab dem Tag seiner Versetzung zum Land Berlin, d. h. ab dem 1. Februar 2017.
G BE werden Zeiten, die
dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeit anerkannt. Randnummer 23 Die Zeit vom 1. September 1986 bis 31. Dezember 1987, während der der Kläger Zivildienst geleistet hat, ist im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE
dem Arbeitsplatzschutzgesetz auszugleichen. Dabei kommt vorliegend allein ein Ausgleich in Form einer Anrechnung der Dienstzeit auf die Erfahrungszeit
PlSchG) in Betracht. Denn der Kläger hat
Ableistung des Zivildienstes zunächst ein Studium aufgenommen und war weder vorher bereits Beamter, noch ist er unmittelbar
dem Zivildienst eingestellt worden. Die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes, die sich
ihrem Wortlaut auf den Wehrdienst beziehen, gelten gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Zivildienstgesetzes (ZDG) für anerkannte Kriegsdienstverweigerer entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt. Randnummer 24
PlSchG gelten für Beamte § 9 Abs. 8 Satz 4 und § 12 Abs. 2 ArbPlSchG entsprechend, wenn ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) beginnt und wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten
Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Da es vorliegend um die Berücksichtigung von Wehr- bzw. Zivildienstzeiten bei der Besoldung geht, kommt hier nur die entsprechende Geltung von § 12 Abs. 2 ArbPlSchG in Betracht. Denn diese Vorschrift regelt die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter bzw. die Erfahrungszeit bei der Einstellung entlassener Soldaten, wohingegen sich § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG auf andere berufliche Verzögerungen bezieht. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 9 Abs. 8 Satz 3 ArbPlSchG, der für bereits im Vorbereitungsdienst oder in einem Beamtenverhältnis auf Probe stehende Beamte seinerseits ausdrücklich den Ausgleich von Verzögerungen für den Beginn des Besoldungsdienstalters bzw. der Erfahrungszeit regelt, die sich durch wehrdienstbedingte Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes oder der Probezeit ergeben. Daraus folgt, dass sich Satz 4 dieser Vorschrift auf andere Verzögerungen beziehen muss. Das können z. B. laufbahnrechtliche Wartezeiten für Beförderungen sein (vgl. Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Kommentar, Stand Dezember 2010, Anh. 3 Rn. 38). Randnummer 25 Gemäß § 12 Abs. 2 ArbPlSchG regeln die Besoldungsgesetze unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 und 11 ArbPlSchG die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter bzw. auf die Erfahrungszeit für entlassene Soldaten, die
dem Grundwehrdienst oder
einer Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt werden.
PlSchG, der
PlSchG für Richter entsprechend gilt, dürfen dem Beamten aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen
teile entstehen. Die gemäß § 12 Abs. 2 ArbPlSchG verlangte Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 ArbPlSchG enthält eine Vorgabe für die in den Besoldungsgesetzen zu treffende Anrechnungsregelung. Daraus folgt, dass einem Beamten, dessen Einstellung wegen der Ableistung des Wehrdienstes erst später erfolgt, aus der durch den Wehrdienst veranlassten Verzögerung keine dienstlichen, d. h. im Kontext des § 12 Abs. 2 ArbPlSchG keine besoldungsrechtlichen
teile entstehen dürfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen führt dies zu einer Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers, die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Erfahrungszeit im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung zu regeln. Die entsprechende Geltung von § 12 Abs. 2 ArbPlSchG im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG hat zur Folge, dass die Besoldungsgesetze u. a. für Beamte, die die darin genannten Voraussetzungen erfüllen, eine Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter bzw. die Erfahrungszeit im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung regeln müssen (vgl. Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Kommentar, Stand Dezember 2010, Anh. 3 Rn. 40). Dies ist im Land Berlin mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE geschehen. Randnummer 26 Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG liegen im Falle des Klägers vor. Er hat ein für den Beruf des Sonderschullehrers (spätere Amtsbezeichnung: Förderschullehrer) vorgeschriebenes Studium im Anschluss an den Zivildienst begonnen, sich innerhalb von sechs Monaten
Abschluss der Ausbildung um die Einstellung als Beamter in Hessen beworben und wurde auf Grund dieser Bewerbung eingestellt. Randnummer 27 Der Kläger musste vor der Einstellung als Sonderschullehrer in Hessen ein Studium absolvieren (vgl. § 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 3. März 1992 – GVBl. I, S. 105 –, geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes und anderer Gesetze und zur Neugliederung der Staatlichen Schulämter – GVBl. I S. 143, 166 –). Dass der Kläger dieses Lehramt anstrebte, erscheint im Hinblick darauf glaubhaft, dass er seinen Zivildienst
seinen Angaben im Widerspruch an einer Schule für Geistigbehinderte geleistet hatte. Die Aufnahme des Lehramtsstudiums stellte einen zielgerichteten Schritt für die angestrebte Beamtenlaufbahn als Sonderschullehrer (später Förderschullehrer) dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger, der in Nordrhein-Westfalen studierte, zunächst ein Studium für das Lehramt der Sekundarstufe I begann. Angesichts der von ihm substantiiert dargelegten damaligen Gegebenheiten ist die Aufnahme dieses Studiums vielmehr als der erste Schritt zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für das angestrebte Lehramt für Sonderpädagogik anzusehen. Die von dem Kläger absolvierte Ausbildung stand demnach im Einklang mit den damals in Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften.
August 1979 (GV. NW. S. 586) waren zum Erwerb der Befähigung für ein Lehramt an Sonderschulen grundsätzlich ein mit der Ersten Staatsprüfung für dieses Lehramt abgeschlossenes Studium und das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erforderlich. Das Studium musste
3 LABG zwei Unterrichtsfächer gemäß § 12 LABG (d. h. für das Lehramt für die Primarstufe) oder ein Unterrichtsfach gemäß § 13 LABG (d. h. für die Sekundarstufe I) umfassen. Randnummer 28 Der Kläger hatte sich für das Fach Technik entschieden, das zu den Unterrichtsfächern für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für Sonderpädagogik gehörte (vgl. § 32 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 Buchstabe b der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 18. November 1985, GV. NW. S. 777). Er hat
vollziehbar ausgeführt, dass es nicht möglich gewesen sei, das Fach Technik in Kombination mit dem Studium der sonderpädagogischen Fächer an einem Studienort zu studieren. Denn an der Gesamthochschule/Universität Duisburg habe er zwar das Fach Technik, aber nicht Sonderpädagogik studieren können, an der Universität Köln zwar Sonderpädagogik, aber nicht Technik. Es sei aufgrund der Entfernung auch nicht möglich gewesen, an den beiden Hochschulen gleichzeitig zu studieren. Der Kläger studierte daher zunächst das Fach Technik und ein zweites Fach im Sinne des § 13 LABG und legte am 27. Mai 1993 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. Danach absolvierte er das (Aufbau-)Studium der sonderpädagogischen Fächer und am 1. Juli 1996 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik.
dem Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sonderpädagogik wurden die in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I erbrachten Prüfungsleistungen in den Fächern Erziehungswissenschaft und Technik gemäß § 57 (hier: Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c) der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) vom 23. August 1994 (GV. NW. 1994, 754) anerkannt. Die
LABG erforderliche Zweite Staatsprüfung setzte die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes voraus (§ 17 Abs. 2 LABG), den der Kläger
Ablegen der beiden Ersten Staatsprüfungen ableistete und mit der Zweiten Staatsprüfung abschloss. Aus dem Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung ergibt sich, dass der Kläger in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und im Fach Technik als Fach der Sekundarstufe I geprüft wurde. Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erwarb er die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik. Randnummer 29 Für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen in Hessen war
des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Regel neben der Ableistung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung eine zusätzliche zweijährige Hochschulausbildung, die durch eine besondere Staatsprüfung abgeschlossen wird, verlangt. Bereits dies spricht dafür, dass Studium und Vorbereitungsdienst in der Form, wie der Kläger sie in Nordrhein-Westfalen absolviert hatte (Fachstudium, [Aufbau-]Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik und Vorbereitungsdienst, jeweils mit einer Staatsprüfung abgeschlossen) auch für seine schließlich erfolgte Einstellung als Sonderschullehrer in Hessen erforderlich waren. Zudem war
dem Schreiben des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt K... vom
weise erwarb, um die Befähigung für die Laufbahn des Sonderschullehrers zu erhalten. Dies ist
den obigen Ausführungen der Fall. Randnummer 31 Der Kläger hat die vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG im Anschluss an den Zivildienst begonnen. Das setzt keinen nahtlosen Übergang voraus. Vielmehr muss ein innerer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende des geleisteten Dienstes und dem Beginn des Studiums bestehen (Huke in Bocken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht,
vollziehbar erläutert, wie die unterschiedlichen Angaben zum Studienbeginn in seinem Lebenslauf (dort: Oktober 1988, also Wintersemester 1988/89) und im Klageverfahren (dort: Sommersemester 1988) zustande gekommen sind. Der Kläger hat demnach sein Studium ohne eine von ihm zu vertretende Verzögerung begonnen. Eine Aufnahme des Studiums bereits im Oktober 1987 zum Wintersemester 1987/88 war nicht möglich, weil der Zivildienst zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war. Randnummer 32 Der Kläger wurde von der Gesamthochschule/Universität Duisburg mit Ende des Sommersemester 1993 exmatrikuliert,
dem er die Erste Staatsprüfung am 27. Mai 1993 bestanden hatte. Seine weiteren Ausbildungsschritte begann er jeweils im Anschluss an die bereits geleisteten. Das (Aufbau-)Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik an der Universität Köln nahm er
seinen mit den Angaben in seinem Lebenslauf übereinstimmenden Angaben im Oktober 1993, also im auf die Exmatrikulation folgenden Wintersemester 1993/94 auf und bestand am
den Angaben des Klägers handelte es sich aufgrund der Bewerbungsfristen um den frühestmöglichen Einstellungstermin. Dies stimmt mit den damals geltenden gesetzlichen Regelungen überein.
1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) in der Fassung der Bekanntmachung vom
den Angaben in seinem Lebenslauf von Oktober 1995 bis März 2000 auch ein Lehramtsstudium im Fach Sport aufgenommen hatte, hat er dazu ergänzend erklärt, dass dieses nur begleitend erfolgte. Zweifel hieran bestehen in Anbetracht des dokumentierten Ausbildungsverlaufs nicht. Ebenso lässt der Umstand, dass der Kläger bereits zum 1. Januar 1988 eine Halbtags-Tätigkeit in der V... in M... aufnahm, den inneren Zusammenhang zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Studienbeginn nicht entfallen. Er hat insoweit
vollziehbar dargelegt, dass es sich um eine Tätigkeit handelte, die dazu diente, seinen Lebensunterhalt während der Wartezeit und sodann neben dem Studium zu finanzieren. Diese Tätigkeit lässt aber nicht auf eine andere berufliche Planung schließen (vgl. VG München, Urteil vom 28. Juli 1998 – M 5 K 96.4286 –, juris Rn. 34). Randnummer 34 Der Kläger hat sich bis zum Ablauf von sechs Monaten
Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter beworben und wurde auf Grund dieser Bewerbung eingestellt. Insoweit ist der vollständige Abschluss der für die Laufbahn vorgeschriebenen Ausbildung gemeint, d. h. vorliegend die Ablegung der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung (vgl. Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Kommentar, Stand Dezember 2010, Anh. 3 Rn. 40). Der Vorbereitungsdienst des Klägers endete – ungeachtet des Umstandes, dass er die Zweite Staatsprüfung am
dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Staatliche Schulamt für den S... und den Landkreis W... dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seiner Bewerbung um Einstellung in den hessischen Schuldienst zum
dem Abschluss der Ausbildung zunächst sechseinhalb Monate im Angestelltenverhältnis als Sonderschullehrer tätig war, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn
dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG kommt es nur auf den Zeitpunkt der Bewerbung und die Einstellung auf Grund dieser Bewerbung an. Im Übrigen hat der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass es an der K...Schule, bei der es sich um eine staatlich anerkannte Ersatzschule handele, zwar auch Beamtenstellen gegeben habe. Diese seien aber besetzt gewesen, so dass er wenige Tage
Beendigung des Referendariats dort seine Lehrertätigkeit zunächst nur als Angestellter habe anfangen können. Randnummer 36 Die Anrechnung des Zivildienstes auf die Erfahrungszeit ist schließlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger vor dessen Ableistung bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen hatte. Denn bei der Ausbildung zum Kfz-Mechaniker handelte es sich nicht um eine für seinen künftigen Beruf als Beamter vorgeschriebene Ausbildung. Für eine Anrechnung gemäß § 13 Abs. 2 ArbPlSchG i. V. m. § 12 Abs. 2 ArbPlSchG, der den Ausgleich von
teilen bezweckt, die durch die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes eintreten, kommt es darauf an, ob der Zivildienst zu einer verzögerten Aufnahme der für den künftigen Beruf als Beamter vorgeschriebenen Ausbildung und damit zu einer Verzögerung der Einstellung als Beamter geführt hat. Dies war vorliegend der Fall, denn der Kläger hätte ohne die Ableistung des Zivildienstes sein Studium unmittelbar
Abschluss seiner ersten Ausbildung beginnen können. Randnummer 37 Die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE gebotene Anerkennung der Zeit der Ableistung des Zivildienstes von 16 Monaten (
G BE die zum Erreichen der Stufe 7 erforderliche Erfahrungszeit insgesamt 19 Jahren beträgt – wie auch zutreffend in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt –, ist für den Kläger gemäß § 27 Abs. 2 BBesG BE ab dem
G BE haben Beamte einen Anspruch auf Besoldung, der mit dem Tag entsteht, an dem u. a. ihre Ernennung oder Versetzung wirksam wird. Das Grundgehalt gehört
G BE zur Besoldung, wird
G BE monatlich im Voraus gezahlt und
G
Stufen bemessen. Die erstmalige Stufenfestsetzung erfolgt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung oder Versetzung wirksam wird ( § 27 Abs. 2 BBesG BE ). Die Höhe des Grundgehalts ist – abhängig von der Besoldungsgruppe und der Besoldungsstufe – der Anlage IV zum BBesG BE in der gemäß dem im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin maßgeblichen Fassung zu entnehmen. Somit steht die Höhe des dem Kläger zustehenden Grundgehalts mit der Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten von einem Jahr und vier Monaten bezogen auf den 1. Februar 2017 und zur Festsetzung der Stufe 7 ab diesem Zeitpunkt eindeutig fest. Die Differenz zu dem ihm gewährten Grundgehalt kann hiervon ausgehend rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden. Im Hinblick darauf musste die Kammer den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen dem dem Kläger zustehenden und dem ihm gewährten Grundgehalt nicht selbst errechnen. Randnummer 39 Dass dem Kläger neben dem Grundgehalt eine Amtszulage zusteht, wirkt sich auf die Berechnung der im zustehenden Besoldungsdifferenz nicht aus. Denn die Stufenfestsetzung hat auf die Höhe dieser Zulage gemäß der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (LBesG), Landesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppe 14 „Sonderschulrektor“ mit Fußnote 2 i. V. m. Anlage II keinen Einfluss. Die Zulage ist vielmehr amtsbezogen und unabhängig von der Besoldungsstufe jeweils in der
den geltenden Regelungen der Besoldungsanpassung maßgeblichen Höhe zu zahlen. Es ist im Übrigen unstreitig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dass dem Kläger diese Amtszulage zusteht. Während der Zeiträume, in denen der Kläger sowohl
der bisherigen Berechnung des Beklagten als auch
der Berechnung der Kammer derselben Besoldungsstufe angehört, tritt eine Besoldungsdifferenz nicht ein. Randnummer 40 Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen, folgt aus einer analogen Anwendung des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Voraussetzung für einen entsprechenden Zinsanspruch ist, dass die Geldschuld in der Weise konkretisiert ist, dass ihr Umfang bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Dies ist hier, wie bereits dargelegt, aufgrund der Verpflichtung zur Anerkennung bestimmter weiterer Erfahrungszeiten und zur Festsetzung einer bestimmten Besoldungsstufe – jeweils bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung zum Land Berlin – der Fall. Denn die Höhe des dem Kläger ab diesem Zeitpunkt zustehenden Grundgehalts ergibt sich daraus eindeutig, und die Differenz zu dem ihm gewährten Grundgehalt kann rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden. Eine weitere Rechtsanwendung ist nicht erforderlich, um den Geldbetrag zu beziffern (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 – BVerwG 2 C 29.11 – juris Rn. 47 m. w. N. und vom 7. Oktober 2020 – BVerwG 2 C 7.20 –, juris Rn. 55; OVG NW, Urteil vom 25. August 2016 – 1 A 1292/15 – juris Rn. 81 f.). Da die Klage am 12. April 2018 erhoben wurde, beginnt die Pflicht zur Verzinsung entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem darauffolgenden Tag, also am 13. April 2018. Differenzbeträge, die erst
dem Eintritt der Rechtshängigkeit fällig geworden sind bzw. fällig werden, sind gemäß § 291 Satz 1 Halbsatz 2 von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er beträgt danach fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der auch angewandt werden kann, wenn der Kläger die Klage wegen eines geringfügigen Teils zurücknimmt, im Übrigen aber obsiegt (Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 155 Rn. 12). Der Kläger unterliegt nur zu einem geringen Teil, weil das Unterliegen sich nur auf einen Teil der den Streitwert nicht erhöhenden Zinsen bezieht (vgl. § 43 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001464415
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.