weises der Vollmacht - Begründetheit der Klage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschuss bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung - Einrichtung der Jugendhilfe für junge Eltern Leitsatz
weis der Vollmacht nicht rechtzeitig vorgelegt wird. (Rn.52) Orientierungssatz Die Auffassung, dass bei Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig eine (auch) gegen den Ausgangsbescheid gerichtete Anfechtungsklage unzulässig sei, teilt der Senat nicht (so auch BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 54 RdNr 9). (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom
„§ 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter/und Kinder“ wie folgt: Randnummer 3 Bescheid Zeitraum „Entgelt“ bzw. „Tagessatz“ in € 31.10.2012 03.10.2012 – 02.04.2013 106,25 (bis 08.10.2012) 195,61 (ab 09.10.2012) 20.03.2013 03.04.2013 – 02.06.2013 195,61 15.05.2013 03.06.2013 – 02.12.2013 195,61 26.12.2013 03.12.2013 – 14.01.2014 130,57 Randnummer 4
einer Bescheinigung der Pflegestelle erhielt die Klägerin für sich und das 2012 geborene Kind monatlich Jugendhilfeunterhalt i.H.v. insgesamt 389,14 € (Verpflegungsgeld pro Tag/pro Person 4,70 bzw. 3,70 €, Taschengeld pro Monat 103,14 €, Hygienegeld pro Monat 34.- €.) Randnummer 5 Außerdem wurde der Klägerin für das 2012 geborene Kind Elterngeld für die Zeit vom
dem SGB II. Diese versagte der Beklagte, weil die Klägerin fehlende Unterlagen nicht vollständig vorgelegt habe (Bescheid vom
der Einreichung von Kontoauszügen über die Leistungshöhe zu entscheiden. Zugleich erklärte der Beklagte den Versagungsbescheid "für dann insoweit obsolet". Randnummer 7 Mit Bescheid vom
dem der Prozessbevollmächtigte „namens“ der Klägerin auch hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, bat ihn der Beklagte mit Schreiben vom
zuweisen. Da eine entsprechende Vollmacht bis dato nicht eingereicht worden sei, sei er nicht befugt, namens der Klägerin Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch sei daher als unzulässig zu verwerfen. Den Widerspruchsbescheid übersandte der Beklagte auch der Betreuerin der Klägerin. Randnummer 9 In ihrem unter dem
der von ihr unter dem
den Angaben der Klägerin lebte spätestens ab dem
sich. Ob die Behörde von ihrer Befugnis, einen schriftlichen
weis der Vollmacht zu verlangen, Gebrauch mache, liege in ihrem Ermessen. Dass der Beklagte seine dazu angestellten Erwägungen nicht mitgeteilt habe, sei hier unschädlich. Die zu § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltenden Grundsätze ließen sich nicht auf das Verwaltungsverfahren übertragen. Die Hinweise des Beklagten hätten ihre Anhörungs- und Warnfunktion im Hinblick auf die Verwerfung des Widerspruchs erfüllt. Der Mangel des
weises der Vollmacht sei auch nicht durch die
trägliche Vorlage im gerichtlichen Verfahren geheilt worden.
Erlass des Widerspruchsbescheides sei eine heilende rückwirkende Genehmigung des Handelns des vollmachtlosen Vertreters ausgeschlossen. Randnummer 14 Gegen diesen ihr am
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) seien Leistungen
diesem Gesetz grundsätzlich vorrangig gegenüber Leistungen der Grundsicherung. I.Ü. seien die Bedarfe der Klägerin
Einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft erkenne er für die Zeit vom
2 SGB XII und ggf. über eine Bekleidungspauschale gem. Formblatt B1 des Nebenkostenkatalogs zum Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen (BRV Jug vom
ts von der diensthabenden Mitarbeiterin betreut und versorgt. Randnummer 44 Um den Müttern zu vermitteln, wie sie Sicherheit und Schutz ihrer Kinder gewährleisten können, werden feste Regeln in Vereinbarungen mit den Müttern festgehalten und wird deren Einhaltung kontrolliert. Bei Verstößen durch die Mütter werden Gespräche zu den Ursachen und die Entwicklung von Handlungsalternativen angeboten. Abhängig von der möglichen Gefahr für das Kind kommt auch die Information des Jugendamtes, die Beendigung der Maßnahme oder die Trennung vom Kind in Betracht. Randnummer 45 Um die jungen Mütter zu regelmäßiger, altersgerechter und gesunder Ernährung ihrer Kinder, zu ihrer Pflege sowie zur Einhaltung von Hygiene zu befähigen, werden sie bei zahlreichen Einzelaufgaben (Zubereitung der Nahrung, Füttern des Kindes, Erfassen von Trinkzeiten, Trinkmengen und Stuhlgang des Kindes, Baden/Waschen und Wickeln der Kinder, Einüben von Hygieneregeln im Alltag, Medikamentengabe und sonstige gesundheitliche Versorgung, Kauf von Kinderkleidung) begleitet. Die Betreuung ist maßgeblich durch einen wiederkehrenden Tagesablauf gekennzeichnet. Dazu werden Tagespläne mit den Müttern erarbeitet und im Einzelfall vorgegeben, sodass eine feste Alltagsstruktur für Mutter und Kind (u.a. mindestens einmal am Tag „rausgehen“, Fernsehverbot, wenn die Kinder wach sind) gesichert ist. Zur Förderung der Mutter-Kind-Bindung wird die Mutter ggf. entlastet, um Überforderungen zu vermeiden. Randnummer 46 Darüber hinaus werden lebenspraktische Fähigkeiten vermittelt (z.B. Anleitung bei der Haushaltsführung, Ordnung und Sauberkeit in der Wohnung, Wäschepflege, gemeinsame Zubereitung von Mahlzeiten, Befähigung zur Geldeinteilung, Auszahlung des Gelds zum Lebensunterhalt für Mutter und Kind, Hilfe bei der Schuldenregulierung bis zu einer Grenze von ca. 1000 €, Hilfe und Begleitung bei Behördenangelegenheiten), schulische bzw. berufliche Perspektiven entwickelt (Recherchen von Möglichkeiten für Schule, Praktika und Ausbildung, Begleitung zur Berufsberatung, Begleitung des Entscheidungsprozesses der Jugendlichen, Hilfestellung bei Bewerbungen, Begleitung zu Vorstellungsgesprächen, Zusammenarbeit mit der Schule, dem Praktikumsbetrieb oder Ausbildungsträger) und Angebote zur Freizeitgestaltung in der Gruppe bzw. in der Einrichtung gemacht. Randnummer 47 Demgegenüber richtet sich das Individualangebot an Schwangere und Mütter, die bereits ein gewisses Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortung erreicht haben bzw. mitbringen. Zur Zielgruppe gehören vor allem Mütter, die im Rahmen des Gruppenangebotes mit Rund-um-die-Uhr-Betreuung bereits so viel Selbständigkeit und Eigenverantwortung entwickelt haben, dass der Wechsel in die weniger intensive Betreuungsform sinnvoll und geeignet ist. Vor diesem Hintergrund bildet das Individualangebot den Müttern eine Verselbständigungsphase vor dem Auszug in eigenen Wohnraum. Randnummer 48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (betreffend die Klägerin bzw. die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern), die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 49 Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Sozialgericht hätte die Klage nicht insgesamt abweisen dürfen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit der Klägerin darin für die Zeit vom 15. Januar bis 31. März 2014 kein Mehrbedarf für werdende Mütter gewährt wird. Randnummer 50 Die Klage ist zulässig (hierzu A.). Ob einem Erfolg der Klage schon ein unzulässiger Widerspruch entgegensteht, bleibt offen (hierzu B.). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die über die bisher bewilligten Leistungen hinausgehenden, klägerseitig geltend gemachten Ansprüche sind nur teilweise gegeben (hierzu C.) Randnummer 51 A. Die Klage ist, auch soweit sie sich gegen den (Ausgangs-)Bescheid vom 10. Mai 2016 richtet, zulässig. Die Auffassung, dass bei Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig eine (auch) gegen den Ausgangsbescheid gerichtete Anfechtungsklage unzulässig sei (so Burkiczak, SGb 2016, 189 ff. m.w.N.), teilt der Senat nicht (so auch BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R –, juris, Rn. 9). Randnummer 52 B. Der Senat lässt offen, ob die Klage schon aus den vom Sozialgericht genannten Überlegungen unbegründet ist. Aus seiner Sicht begegnet die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, bei nicht
gewiesener Vollmacht sei der Widerspruch unheilbar als unzulässig zu verwerfen, allerdings nicht unerheblichen Bedenken. Randnummer 53 Zum einen sind Sinn und Zweck eines der Behörde eingeräumten, aber von ihr in keiner Weise zu dokumentierenden Verfahrensermessens zweifelhaft; insoweit erscheint sogar eine Willkürkontrolle nur in besonderen Ausnahmekonstellationen möglich. Zum anderen könnte der mit der Bitte um
weis der Vollmacht verbundene Rechtsfolgenhinweis unvollständig sein, wenn er nicht auch die (vermeintlich) fehlende Heilungsmöglichkeit im gerichtlichen Verfahren umfasst. Zum dritten findet sich für die –
der überwiegenden Auffassung zwingende – Rechtsfolge bei nicht
gewiesener Vollmacht, d.h. für die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig, im Gesetzestext keine Stütze. Dies überzeugt mit Blick auf § 13 Abs. 5 bis 7 SGB X insbesondere in systematischer Hinsicht kaum. Schließlich hält der Senat die Ansicht, formale Mängel des Widerspruchsverfahrens seien im anschließenden gerichtlichen Verfahren keiner Heilung zugänglich, für bedenklich, weil sie konsequenterweise auch anzuwenden wäre, wenn die Behörde –
ihrem Kenntnisstand zutreffend – von einer Verfristung des Widerspruchs ausgeht und den Widerspruch als unzulässig verwirft, im Klageverfahren jedoch ein
weis für die Fristwahrung des Widerspruchs erbracht wird. Dies wird jedoch – soweit ersichtlich – weder in Rechtsprechung oder Literatur vertreten noch in der Praxis so gehandhabt. Randnummer 54 C. Die Klage ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom
dem SGB II ausgeschlossen (hierzu II.). Auch einen Mehrbedarf für Alleinerziehende
3 SGB II kann die Klägerin für die Zeit vom
1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen
dem SGB II Personen, die Randnummer 56
erwerbsfähig sind, Randnummer 58
Absatz 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Tatsachen, die gegen eine Erwerbsfähigkeit der Klägerin sprechen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Klägerin war zumindest in der Zeit vom
dem SGB II ausgeschlossen war. Randnummer 62 1. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen u.a. nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Abweichend hiervon erhält gemäß Satz 3 Nr. 2 dieser Vorschrift Leistungen, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Eine stationäre Einrichtung in diesem Sinne liegt vor, wenn ihrem Träger
Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und Integration der Betroffenen zukommt. Die Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers für die tägliche Lebensführung ist das wesentliche und die drei in Satz 1 angeführten Voraussetzungen – "Einrichtung", "stationär" und "Unterbringung" – im Kern verbindende Merkmal des Leistungsausschlusses
4 SGB II und somit hervorgehobenes Kriterium der Zuordnung von in Einrichtungen lebenden hilfebedürftigen Personen entweder zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder zum SGB II (vgl. auch BT-Drucks 19/11006 S. 34). Eine solche Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und Integration einer hilfebedürftigen Person hat der Träger einer Einrichtung, wenn ihm
dem der Maßnahme zu deren Beginn zugrunde gelegten Therapiekonzept bis zu deren Abschluss bestimmender Einfluss auf die alltägliche Lebensführung der hilfebedürftigen Person zukommt. Randnummer 63 a. Gesamtverantwortung in einer für die stationäre Aufnahme eines Leistungsberechtigten kennzeichnenden Weise hat der Träger einer Einrichtung, wenn er nicht nur einzelne Therapiemaßnahmen erbringt, sondern die Verantwortung für die gesamte Betreuung der Hilfebedürftigen trägt, solange diese sich innerhalb der Einrichtung befinden. Erforderlich ist, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme der Hilfebedürftigen bis zu ihrer Entlassung
Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für deren tägliche Lebensführung übernimmt und sie auch dann wahrgenommen wird, wenn
dem Therapiekonzept aktive, direkte Behandlungsmaßnahmen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit der Hilfebedürftigen zurücktreten und andere, stärker auf Abruf angelegte Hilfen in den Vordergrund rücken. Voraussetzung für eine Gesamtverantwortung in diesem Sinne sind danach auf Seiten der Einrichtung ein bestimmender Einfluss auf den Alltag sowie Elemente der begleitenden Kontrolle und Beobachtung mitsamt der dazu erforderlichen Ausstattung und auf Seiten der leistungsberechtigten Person ein entsprechend eingeschränktes Maß an autonomer Entscheidungsmöglichkeit, sich den Vorgaben der Einrichtung zu entziehen, ohne dass freilich ein zunehmendes Maß an Selbstständigkeit die Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers entfallen lässt (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 41/19 R –, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.). Randnummer 64 b. Ob
diesem Maßstab – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – von einer Leistungen
dem SGB II ausschließenden Gesamtverantwortung eines Einrichtungsträgers auszugehen ist, beurteilt sich
dem der Maßnahme bei deren Beginn zugrunde gelegten Therapiekonzept und nicht
der Ausgestaltung und Entwicklung der einzelnen therapeutischen Angebote im weiteren Verlauf. Das ist in dem Merkmal der Gesamtverantwortung schon insofern angelegt, als von einer solchen Verantwortlichkeit nur ausgegangen werden kann, wenn sie sich – wenn auch u.U. mit abnehmender Intensität – von der Aufnahme bis zur Entlassung der Hilfebedürftigen erstreckt; eine besondere Verantwortlichkeit nur für den Beginn der Maßnahme reicht hingegen nicht. Das entspricht auch dem von den Regelungen zur Abgrenzung von SGB XII und SGB II bei stationären Aufenthalten u.a. verfolgten Zweck, kurzzeitige Wechsel zwischen den beiden Existenzsicherungssystemen zu vermeiden und zu einer klaren Abgrenzung der Systeme beizutragen (BSG a.a.O.). Randnummer 65
dem der Maßnahme bei deren Beginn im Oktober 2012 zugrunde gelegten Therapieplan bis zu deren Abschluss die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und Erziehung der Klägerin zu. Der Senat geht insoweit mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass das ihm vorliegende Einrichtungskonzept mit dem Stand von Oktober 2013 bereits ein Jahr zuvor Geltung beanspruchen konnte. Denn die beiden ihm vorliegenden Fassungen des Konzepts belegen, dass dieses – von Nuancen abgesehen – trotz unterschiedlicher Trägerschaft der Einrichtung über Jahre hinweg angewandt und beibehalten wurde. Randnummer 67 Die bei der Pflegestelle liegende Gesamtverantwortung für die Zeit, in der die Klägerin das Gruppenangebot nutzte, d.h. bis zum 2. Dezember 2013, ergibt sich zunächst aus der Zielsetzung der Einrichtung, junge Mütter zum selbständigen und verantwortungsbewussten Handeln für sich und ihr Kind zu befähigen, zugleich lebenspraktische Fähigkeiten zu vermitteln und soziale Kompetenzen sowie berufliche Entwicklungsmöglichkeiten zu fördern. Diese Ziele betrafen die gesamte Lebensführung der Klägerin unter Einschluss familiärer Beziehungen (etwa zum Kindsvater). Die Unterstützungsangebote der Einrichtung hatten steuernden Charakter und waren nicht darauf ausgerichtet, nur auf eigene Entscheidung der Klägerin abgerufen zu werden. Dass das Konzept der Pflegestelle in zeitlicher Hinsicht umfassend ausgerichtet war, belegt bereits die Bezeichnung des Gruppenangebots als Rund-um-die-Uhr-Betreuung, aber auch seine die
tstunden nicht aussparende Reichweite. Das Konzept sah nicht nur Hilfeleistungen der Einrichtung in allen Lebensbereichen der Klägerin vor, sondern auch strukturierende Vorgaben wie Tagespläne oder Checklisten, Elemente der Kontrolle (z.B. bezüglich der frei verfügbaren Geldmittel oder bezüglich der Einhaltung vereinbarter Regeln zum Schutz des Kindes) sowie die Möglichkeit zur jederzeitigen Intervention durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegestelle. Den o.g. Bestandteilen des einrichtungsinternen Dokumentationssystems lassen sich die individuellen Entwicklungsfortschritte entnehmen, die Dokumentation ist Ausdruck einer permanenten Therapiekontrolle. Randnummer 68 Dass diese Vorgaben gelockert waren, solange die Klägerin vom 3. Dezember 2013 bis 14. Januar 2014 das Individualangebot der Pflegestelle in Anspruch nahm, hebt die Gesamtverantwortung der Einrichtung für diesen Zeitraum nicht auf. Dass den Müttern in einer späteren Phase der Unterbringung ein zunehmendes Maß an Selbständigkeit eingeräumt wird und die steuernden Elemente an Intensität abnehmen, ist
dem o.G. für die rechtliche Qualifikation
4 SGB II unerheblich. Randnummer 69
3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II besteht in Höhe von 36 % der
2 SGB II maßgebenden Regelleistung u.a. für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenleben. Eine in diesem Sinne "alleinige Sorge für deren Pflege und Erziehung" liegt
der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich ausschließlich dann vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer
haltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. Bezug genommen ist damit auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis – in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) – besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 23/14 R –, juris, Rn. 13). Randnummer 72
dem die Klägerseite trotz Aufforderung durch den Senat insoweit keine Angaben gemacht hat, lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin in der Zeit vom
eigenen Angaben die Pflegestelle verlassen und sich um eigenen Wohnraum bemühen sollte, Anhaltspunkte für die Erlangung anderweitigen Wohnraums ab dem
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