Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung durch den Grundsicherungsträger Orientierungssatz 1. Der angemessene Bedarf des Grundsicherungsberechtigten für Unterkunft und Heizung nac
§ 22Nr.
1). Randnummer 30 Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides misst sich an § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), weil der Beklagte bei der Leistungsbewilligung mit Bescheiden vom
- Mai 2012,
- Oktober 2012 und
- Mai 2013 Unterkunftskosten in monatlicher Höhe von 444,00 Euro bzw. 486,00 Euro (ab
- Juni 2013) für den hier streitigen Zeitraum vom
- Juli 2012 bis
- Juni 2013 bewilligt hat und die Fälligkeit der Nebenkostennachforderung zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Ob den Klägern entsprechende weitere KdU zustehen, richtet sich nach § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Randnummer 31
- Mit der Nebenkostennachforderung durch den Vermieter ist eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige KdU (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2008 - B 14/7b AS 58/06 R =
§ 22Nr.
16). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl. BSG, a.a.O.). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat - hier also im Juli 2014 - (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2010 - B 4 AS 62/09 R -). Nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist nunmehr auch geklärt, dass die Fälligkeit der Nebenkostenforderung am
- Juli 2014 nicht dazu führt, diesen Bedarf auch materiell diesem Monat zuzuordnen. Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage, also Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs, allein nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist, mithin hier den Zeitraum vom
- Juli 2012 bis zum
- Juni
- Für eine derartige Auslegung spricht schon die Überlegung, dass der Leistungsberechtigte allein in diesem Zeitraum die Unterkunfts- und Heizungskosten im Sinne seiner Obliegenheit zur Kostensenkung beeinflussen konnte. Nur eine derartige Deutung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II wird der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2011 - B 4 AS 12/10 R =
§ 22Nr. 45). Randnummer 32 2. Der Anspruch auf Kd
U ist dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R =
§ 22Nr.
38). Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von Alg II und Sozialgeld in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl. nur BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 RBSGE 104, 41=
§ 22Nr.
23, Rdnr. 18 m.w.N.), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II i. d. F. des Neunten SGB-II-Änderungsgesetzes. Randnummer 33 Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft und für die Heizung ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG, Urteil vom
- September 2009 - B 4 AS 8/09 RBSGE 104, 179SozR 4-4200 § 22 Nr. 24, Rdnr. 15 ff) Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (zuletzt BSG, Urteil vom
- Januar 2019 - B 14 AS 24/18 RBSGE 127, 214) Bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit" in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (st. Rspr.; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom
- Januar 2019 - B 14 AS 24/18 RBSGE 127, 214=
§ 22Nr.
101, Rdnr. 16), das die Leistungspflicht des Jobcenters begrenzt (vgl BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 14/08 R -
§ 22Nr. 20, Rd
Nr. 26)Gegen die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bestehen keine durchgreifenden Bedenken, zumal zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2017 - 1 BvL 2/151 BvL 5/15Rdnr.17BSG, Urteil vom
- Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 RBSGE 125, 29SozR 4-4200§ 22 Nr. 93, Rdnr. 17 f; BSG, Urteil vom
- Januar 2019 - B 14 AS 24/18 RBSGE 127, 214SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, Rdnr. 17) Randnummer 34 a. Die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete belief sich im streitigen Leistungszeitraum vorliegend auf 478,50 Euro monatlich. Randnummer 35 aa. Wiedas BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, hat die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen unter Anwendung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen:
(1)Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
(2)Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
(3)Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,
(4)Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. zur Produkttheorie grundlegend BSG, Urteil vom
- November 2006 - B 7b AS 18/06 RBSGE 97, 254= SozR4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 20; zuletzt BSG, Urteil vom
- Januar 2019 - B 14 AS 24/18 RBSGE 127, 214=
§ 22Nr.
101, Rdnr. 20) Zudem ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob angemessener Wohnraum tatsächlich zur Verfügung steht und in hinreichender Zahl auf dem Markt allgemein zugänglich angeboten wird (s. BSG, Urteil vom
- September 2020 – B 14 AS 37/19 R –, Rdnr. 27f, juris). Randnummer 36 Dass vorliegend angemessener Wohnraum tatsächlich zur Verfügung stand und damals in hinreichender Zahl auf dem Markt allgemein zugänglich angeboten wurde, lässt sich nicht feststellen. Aus den Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich hierzu keinerlei Erkenntnisse. Die auch vom Senat in der Vergangenheit - anhand des sog. Schifferdecker Modells - zur Bestimmung der Angemessenheitswerte herangezogenen Datensammlungen enthalten keine Aussagen zu der Frage der tatsächlichen Verfügbarkeit. Aus anderen Verfahren hat der Senat für den sehr lange zurückliegenden streitigen Leistungszeitraum 2012/2013 ebenfalls keine belastbaren Erkenntnisse, um eine Verfügbarkeit preiswerteren Wohnraums im Vergleich zu dem konkret in Rede stehenden Wohnraum auf dem außerordentlich dynamischen und deshalb nach Ablauf von so vielen Jahren regelmäßig nicht mehr rekonstruierbaren Wohnungsmarkt von Berlin zu prüfen, zumal hier nicht nur auf ein einzelnes Angebot, sondern aus materiell-rechtlichen Gründen auf eine hinreichende Anzahl von Wohnungen sowie (wg. der tatsächlichen Verfügbarkeit) auf die Zahl der Nachfragenden in dem entsprechenden Preissegment abgestellt werden muss. Eine entsprechende Unterstützung zu dieser Frage durch den Beklagten bzw. die Verwaltung (so ausdrücklich BSG, Urteil vom
- August 2009, Az.: B 14 AS 65/08 R, Rdnr. 21, juris) ist trotz des Hinweisschreibens des Senats vom
- Januar 2021, das aus Sicht des Senats nunmehr auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen sei, ausgeblieben. Auch aus der mündlichen Verhandlung haben sich keinerlei Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen ergeben, da eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Beklagten an dieser nicht teilgenommen hat. Schriftlich sind vom Beklagten irgendwelche anderen Ermittlungsansätze, denen der Senat hätte nachgehen können, ebenfalls nicht aufgezeigt worden. Die Erkenntnisse des Beklagten sind jedoch der Ansatzpunkt, um der Frage der Verfügbarkeit von entsprechendem Wohnraum nachgehen zu können (BSG, Urteil vom
- August 2009, Az.: B 14 AS 65/08 R, Rdnr. 21, juris: „Logik der Verteilung der Verantwortung“). Randnummer 37 bb. Mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmbaren Angemessenheitswerts sind deshalb die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, jedoch begrenzt durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) plus Zuschlag von 10 Prozent. Die Beträge ergeben sich aus § 12 des WoGG. Die Tabellenwerte nach § 12 WoGG zuzüglich des Sicherheitszuschlags fungieren dabei als "Angemessenheitsobergrenze", die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (so BSG, Urteile vom
- Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, https://www.juris.de/r3/document/KSRE130110219/format/xsl/part/L/anchor/rd_30?oi=9pAbcWq6pG&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rdnr. 30 und vom
- Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, juris). Randnummer 38 Die danach abstrakt angemessene Bruttokaltmiete belief sich im streitigen Leistungszeitraum nach dem WoGG für einen Zwei-Personen-Haushalt auf 478,50 Euro monatlich zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von zehn Prozent (435,00 Euro + 43,50 Euro). Randnummer 39 b. Hinsichtlich der Heizkosten gilt: Leistungen für die Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind (vgl. grundlegend hierzu das Urteil des BSG vom
- Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R). Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ist an den Wohnverhältnissen der Hilfesuchenden im jeweiligen Einzelfall auszurichten. Es ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Randnummer 40 Die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R). Randnummer 41 Die tatsächlichen Heizkosten sind als angemessen anzusehen, sofern nicht besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können daraus gewonnen werden, dass Richtwerte, die sich aus der Anwendung repräsentativer kommunaler oder - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - bundesweiter Heizspiegel ergeben, signifikant überschritten werden. Dabei kommen die Werte des (von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund und gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellten) "Bundesweiten Heizspiegel" in Betracht (so BSG, Urteil vom
- Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R), der beginnend mit dem Jahr 2005 Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der Größe der Wohnanlage bereithält und der hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" differenziert (vgl. http://www.heizspiegel.de). Randnummer 42 Für die Bestimmung des Richtwertes auf Grund dieses bundesweiten Heizspiegels sind zunächst die Heizungsart und die insgesamt zu beheizende Fläche des Hauses zu ermitteln, in dem die betreffende Wohnung gelegen ist. Danach ist ein Produkt zu bilden aus der für den jeweiligen Haushalt angemessenen Wohnfläche, die sich wie bei den Unterkunftskosten nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs. 1 WoFG bzw. § 5 Abs. 2 WoBindG a. F. richtet, und den Werten, ab denen die Heizkosten pro Quadratmeter nach dem (bundesweiten oder kommunalen) Heizspiegel für den jeweiligen Heizträger als "extrem erhöht" (entspricht der oberen Grenze der erhöhten Heizkosten) angesehen werden müssen (rechte Spalte des Heizspiegels). Randnummer 43 Vorliegend bestehen an der Angemessenheit der tatsächlichen Heizkosten keinerlei Zweifel. Denn die so ermittelten Heizkosten der Kläger – ein kommunaler Heizspiegel existiert für Berlin nicht – liegen unter den oberen Grenzwerten des bundesweiten Heizspiegels 2013 für das Abrechnungsjahr 2012 bzw. des bundesweiten Heizspiegels 2014 für das Abrechnungsjahr 2013 (vgl. BSG, Urteile vom
- September 2009 – B 4 AS 70/08 R, Rdnr. 19 und vom
- Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, Rdnr. 20 ff., juris). Das Produkt (vgl. BSG, Urteile vom
- April 2013 – B 14 AS 28/12 R, Rdnr. 43 und vom
- April 2011 – B 14 AS 106/10 R, Rdnr. 43, juris) aus der angemessenen Wohnfläche von 60 qm und dem oberen Wert für erhöhte Heizkosten aus dem bundesweiten Heizspiegel 2013 für Fernwärme (für eine Gebäudefläche von mehr als 1000,00 qm) von mehr als 18,60 Euro pro qm liegt bei 1.116,00 Euro/Jahr 2012 bzw. 93,00 Euro/Monat (60,00 qm x 18,60 Euro = 1.116,00 Euro : 12 Monate = 93,00 Euro/Monat). Für das Jahr 2013 errechnet sich ein Wert von 102,00 Euro (60,00 qm x 20,40 Euro = 1224,00 Euro: 12 Monate = 102,00 Euro pro Monat). Randnummer 44 c. Damit sind die Kosten der Nachforderung in Höhe von 492,26 Euro (41,02 Euro monatlich) vollständig zu übernehmen. Die Angemessenheitsgrenze des monatlichen KdU-Anspruchs wird weder für die im Jahr 2012 ( 571,50 Euro = 478,50 Euro + 93,00 Euro) noch für die im Jahr 2013 ( 580,50 Euro = 478,50 Euro +102,00 Euro) liegenden Monate überschritten. Die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete belief sich, wie erläutert, im streitigen Leistungszeitraum für einen Zwei-Personen-Haushalt auf 478,50 Euro monatlich, die (noch) angemessenen Heizkosten der von den Klägern bewohnten Unterkunft, wie dargestellt, auf 93,00 Euro monatlich im Jahr 2012 und 102,00 Euro monatlich im Jahr
- Randnummer 45 d. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die Aufwendungen für die bisherige Wohnung in Höhe von 444,00 Euro begrenzt.Nach dieser Norm wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Unabhängig von der hier streitigen Frage nach der Erforderlichkeit des Umzugs der Kläger ist die Deckelung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dann ausgeschlossen, wenn, wie hier, für den örtlichen Vergleichsraum keine zutreffenden abstrakten Angemessenheitsgrenzen bestehen (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2016 – B 4 AS 12/15 R –, Rdnr. 18, juris). Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 47 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt. Bei der Prüfung, ob Rechtssätze divergieren, ist auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung abzustellen. Der Senat hat, wie dargelegt, auf dieser Grundlage entschieden. Der Umstand, dass andere Tatgerichte in der Vergangenheit zu einer anderen Bewertung gelangt sind, begründet nach der nunmehr vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung keinen Revisionszulassungsgrund mehr. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001464526