Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel wegen irreführender Gesundheitswerbung: Voraussetzungen bei Verstoß auf einer ausländischen Domain eines österreichischen Unternehmers; Haftung des Unterlassungsschuldners für Handlungen Dritter Orientierungssatz 1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Verstößen gegen einen Unterlassungstitel gegen die irreführende Werbung für Zirbenholzprodukte durch ein österreichisches Unternehmen auf einer ausländischen Domain (hier: Domain www. ... .tv und/oder www. ... .com) kann nur erfolgen, wenn, sich der Unterlassungstitel auch auf den inländischen (deutschen) Markt, etwa durch Verlinkung zu einer anderen, von der betreffenden Domain betriebenen Webpräsenz befunden hat und dort eine Bestellmöglichkeit von Waren für Kunden aus Deutschland angeboten wurde (hier: Verlinkung zu einer Internet-Seite www. ....at/zirbenholz mit Bestellmöglichkeiten für Zirbenholzprodukte). (Rn.34) (Rn.37) 2. Soweit ein eigenes Verhalten des Schuldners zu einer Titelverletzung geführt hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er als Einzelunternehmer oder in seiner Eigenschaft als Organ einer Kapitalgesellschaft gehandelt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schuldner auf das Handeln der Gesellschaft entscheidend Einfluss nehmen kann und ihm deren wirtschaftlicher Erfolg unmittelbar zugutekommt. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem Schuldner um den Alleingesellschafter und den einzigen Geschäftsführer einer GmbH handelt. (Rn.41) 3. Der Schuldner muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu gehört auch die Einwirkung auf Dritte (Mitarbeiter), soweit deren Handeln dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter und Beauftragte gehört es, gerade im Fall verbotener Werbeaussagen, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen. Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung, hinweisen. Es reicht also nicht aus, Mitarbeiter lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden. Genügt der Schuldner diesen Anforderungen nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Wettbewerbsverstoß ohne sein Zutun erfolgt sei. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin 102. Kammer für Handelssachen, 18. Februar 2020, 102 O 23/19, Urteil nachgehend KG Berlin 5. Zivilsenat, 17. Mai 2021, 5 W 56/21, Beschluss Tenor 1. Der Schuldner wird wegen Verstoßes gegen das Urteil vom 18. Februar 2020 zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft von einem Tag je 500,00 EUR Ordnungsgeld verurteilt. 2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Gläubiger 1/3 und der Schuldner 2/3 zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Gläubiger nimmt den Schuldner wegen behaupteter Verstöße gegen einen Unterlassungstitel der Kammer auf Verurteilung zur Zahlung von Ordnungsgeld in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger ist ein in Berlin bestehender Wettbewerbsverband, zu dessen Mitgliedern unter anderem Ärztekammern, die Apothekerkammer Nordrhein sowie eine Vielzahl von Unternehmen der Branchen Medizinprodukte sowie Heil- und Arzneimittel gehören. Randnummer 3 Der Schuldner ist ein in Österreich ansässiger Unternehmer, der im Februar 2019 auf der Internetdomain ... .at Produkte aus Zirbenholz auch zur Lieferung nach Deutschland anbot. Der Schuldner ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 2019 gegründeten ... GmbH sowie der .... Bei der zuletzt genannten Gesellschaft handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin des einzelkaufmännischen Unternehmens ...-... e.U. des Schuldners, welches im Dezember 2019 in die GmbH eingebracht worden ist. Randnummer 4 Der Gläubiger hat gegen den Schuldner mit Urteil der Kammer vom 18. Februar 2020 einen Titel erstritten, mit welche diesem unter Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter anderem untersagt worden ist, Randnummer 5 im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Zirbenprodukte wie folgt zu werben: 2. „Die Zirbe 2.1 „...erspart dem Herzen ca. 3.500 Schläge pro Tag - das entspricht 1 Stunde Herzarbeit“, … 2.3 „Verbesserung der Tiefschlafphase“, 2.4 „Stabilisierung des Kreislaufsystems“, … 2.6 „antibakteriell und bakteriostatisch - keine Milben und kein Ungeziefer“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben. Randnummer 6 Das Urteil ist dem Schuldner am 13. März 2020 zugestellt worden und mangels Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig geworden. Randnummer 7 Ende Mai/Anfang Juni 2020 waren unter der Domain ... .tv die vom Gläubiger in der Anlage OM 3 wiedergegebenen Inhalte frei abrufbar. Wegen der vom Gläubiger konkret beanstandeten Äußerungen wird auf den Schriftsatz vom 10. Juni 2020 (Bl. I/159 d.A.) verwiesen. Ausweislich des Impressums war Betreiberin der Seite die ... GmbH. Randnummer 8 Am 21. Juli 2020 fand sich unter der Domain ... .com die Wiedergabe einer Werbebroschüre mit dem Titel „Alles über die Alpen Zirbe Königin der Alpen“. In dieser Broschüre fanden sich verschiedene Aussagen über angebliche Eigenschaften von Zirbenholz. Wegen der genauen Inhalte wird auf den Schriftsatz der Gläubiger-Vertreter vom 31. August 2020, Bl. I/179 d.A. verwiesen. In der Broschüre fand sich eine Verlinkung mit der Internetseite www. ... .at/zirbenholz. Dort wurden von der ... verschiedene Produkte aus Zirbenholz angeboten, wobei eine Lieferung auch nach Deutschland möglich war. Randnummer 9 Schließlich bot die ... am 13. August 2020 auf der Plattform amazon.de eine Zirbendecke Sommer 135 x 200 cm zum Kauf an und warb dabei hervorgehoben mit der Angabe: „Die Grundidee einer Zirbendecke ist das Holz und die ätherischen Öle der Zirbe… Hat man herausgefunden, dass die Zirbe eine äußerst beruhigende Wirkung auf den Organismus und das Herz-Kreislaufsystem hat.“ Randnummer 10 Der Gläubiger ist der Auffassung, dass der Schuldner durch diese Werbemaßnahmen Gegen den Unterlassungstitel vom 18. Februar 2020 verstoßen hat. Randnummer 11 Der Gläubiger ist der Auffassung, dass der Schuldner ist Geschäftsführer der ... GmbH für die Werbung auf der Domain ... .tv einzustehen habe. Da sie persönlich untersagt sei, mit den im Urteil vom 18. Februar 2020 enthaltenen Angaben im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt verzogen Produkte zu werben, habe er dies auch in seiner Stellung als Organ für Drittunternehmen zu unterlassen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass er als Alleingesellschafter des Unternehmens ... GmbH letztlich für sich selbst handele und ihm dieses Handeln wirtschaftlich zugute komme. Insofern sei es Aufgabe des Schuldners gewesen, die Inhalte dieser Internetseite zu überwachen und für deren Löschung zu sorgen. Soweit die Internetseite von einem Mitarbeiter der ... eingerichtet und betreut worden sei, habe es der Schuldner offensichtlich unterlassen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens im Hinblick auf das gegen ihn ergangene Urteil schriftliche Anweisungen zu erteilen und deren Kenntnisnahme und Befolgung zu überprüfen. Randnummer 12 Gleiches gelte auch für die Werbung durch die ... auf ... .com. Randnummer 13 Im Übrigen sei es dem Schuldner, wie auch dem Gläubiger, ohne weiteres möglich gewesen, die beanstandeten Verstöße im Internet durch eine normale Google-Suche aufzufinden. Randnummer 14 Die aufgezählten Verstöße zeigten, dass der Schuldner unbelehrbare sei und die Zahlung von Ordnungsgeld dann aufgrund seines übersteigerten Gewinnstrebens in Kauf nehme. Randnummer 15 Der Gläubiger beantragt, Randnummer 16 gegen den Schuldner wegen mehrfacher Verstöße gegen das Urteil vom 18. Februar 2020 angemessene Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Randnummer 17 Der Schuldner beantragt, Randnummer 18 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Schuldner behauptet, für die Inhalte auf der Domain ... .tv nicht verantwortlich gewesen zu sein, da diese ohne einen entsprechenden Auftrag von dem Webdesigner ... ... eigenverantwortlich erstellt und betrieben worden sei. Diese habe die Domain bereits vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Titel zum Eigengebrauch gekauft, um dort neue Designs und Gestaltungsmöglichkeiten als Testseite auszuprobieren. Die Seite sei durch Herrn ... durch eine Zugriffskontrolle mit Passwortschutz geschützt und aus diesem Grunde nicht frei zugänglich gewesen. Offensichtlich sei dieser Blocker kurzfristig deaktiviert gewesen. Im Übrigen habe sich Herr ... bereits im März 2020 bemüht, die Internetseite bei Google löschen zu lassen. Randnummer 20 Der Schuldner behauptet weiter, von der Existenz dieser Internetseite erstmals durch eine Abmahnung der ... vom 2. Juni 2020 erfahren zu haben. Nach deren Erhalt habe er den Mitarbeiter ... zur Rede gestellt, eine arbeitsrechtliche Abmahnung ausgesprochen und diesen mit Nachdruck zur Löschung der Internetseite aufgefordert. Dass dies nicht bereits zuvor geschehen war, habe auf dem alleinigen Versehen des Mitarbeiters beruht, der die Seite aus den Augen verloren und nicht kontrolliert habe, ob es zur beantragten Löschung der Seite gekommen sei. Randnummer 21 Auch für die Broschüre auf der Internetseite www.yumpu.com sei allein Herr ... verantwortlich gewesen. Der Schuldner behauptet, erstmals durch die Zustellung des Ordnungsmittelantrages vom 31. August 2020 von der Existenz dieser Internetseite erfahren zu haben. Bei dieser handelt es sich um ein sogenanntes online-Kiosk-System, welches es ermögliche, PDF-Dateien in e-Paper zu konvertieren und zu veröffentlichen. Die Nutzung der Seite sei nur durch eine Registrierung möglich, wobei er zu keinem Zeitpunkt über ein Benutzerkonto verfügt habe. Vielmehr seien die beanstandeten Inhalte unter dem privaten Benutzerkonto des Herrn ... eingestellt worden. Dies sei zu rein internen Zwecken erfolgt, um zu veranschaulichen, wie eine Werbebroschüre aussehen könne. Eine Veröffentlichung sei weder beabsichtigt noch bewusst vorgenommen worden. Zwar habe er einen Druckauftrag über 1000 Exemplare erteilt. Die Broschüren seien jedoch nach der Zustellung der dem Urteil vom 18. Februar 2020 zugrunde liegenden Klage sofort vernichtet worden und nicht in den Umlauf gelangt. Er habe nicht die geringste Veranlassung zu der Annahme gehabt, dass die Werbebroschüre weiterhin online auffindbar sei. Herr ... sei davon ausgegangen, dass die Inhalte der Broschüre vor einer ausdrücklichen Freigabe der Veröffentlichung nur für den entsprechenden Accountinhaber einsehbar seien. Die entsprechende Funktion habe es auf der Plattform ... jedoch nur für kostenpflichtige, nicht aber kostenlose Accounts gegeben, wie eine nachträgliche Recherche ergeben habe. Er habe Herrn ... mittlerweile freigestellt und gekündigt. Randnummer 22 Der Schuldner meint, sich ein etwaiges Verschulden von Herrn ... nicht zurechnen lassen zu müssen. Darüber hinaus seien den zugrunde liegenden Titel als Einzelkaufmann zur Unterlassung verpflichtet worden, dieser richte sich weder gegen die ... GmbH noch gegen die .... Auch die Voraussetzung für eine Haftung als Rechtsnachfolger lägen nicht vor. Randnummer 23 Er -der Schuldner- habe im Übrigen alles ihm Zumutbare getan, um die im Urteil vom 18. Februar 2020 enthaltenen Unterlassungsverpflichtungen umzusetzen. So seien in großem Umfang Flyer und Broschüren vernichtet worden. Ferner hätten sowohl er als auch die Mitarbeiter der ... intensiv eigenen sowie fremde Internetseiten durchsucht, um verbotenen Inhalte zu löschen oder auf deren Löschung hinzuwirken. Er habe jeden Mitarbeiter das Urteil durchlesen lassen, es sei zudem am „schwarzen Brett“ neben dem Drucker ausgehängt worden. Er habe die Mitarbeiter nahezu täglich darüber belehrt welche Aussagen nicht mehr aufgestellt werden dürften und ihnen die Konsequenzen von Verstößen aufgezeigt. Randnummer 24 Der Schuldner ist weiter der Ansicht, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der Veröffentlichung der Produktbeschreibung auf Amazon treffe, dass auf die Programmierung dieser Verkaufsplattform zurückzuführen sei, dass die verbotenen Aussagen nach erfolgter Löschung erneut als Produktbeschreibung wiedergegeben worden seien. Der Schuldner behauptet, die Inhalte auf amazon.de regelmäßig kontrolliert und die Seitenbetreiberin zur Löschung unerwünschter Inhalte aufgefordert zu haben. Die unzutreffende Produktbeschreibung seien bereits vor der Zustellung des dritten Ordnungsmittelantrages aufgefallen, sodass er sich an Amazon gewandt und diese zur Umstellung der Produktbeschreibung aufgefordert habe. Da dieses Unternehmen trotz mehrfacher Nachfrage nicht reagiert habe, habe das Angebot des streitgegenständlichen Produkts schließlich beendet. Amazon habe die Löschung am 23 Oktober 2020, also noch vor Zustellung des Ordnungsmittelantrages, vorgenommen. Randnummer 25 Der Schuldner macht geltend, dass allenfalls ein geringes Ordnungsgeld angemessen sein könne, da das Gewicht der streitgegenständlichen Verstöße gleichfalls als nur gering einzustufen sei. Mit Ausnahme von amazon.de seien die anderen verfahrensgegenständlichen Internetseiten unter gewöhnlichen Umständen kaum auffindbar gewesen, sodass sie mit „normaler“ Werbung nicht gleichgesetzt werden können. Auch wirtschaftliche Vorteile für ihn seien nicht zu erkennen. Randnummer 26 Im Hinblick auf Amazon habe er nicht mehr tun können, als im Plattformbetreiber immer wieder aufzufordern, die von ihm vorgenommenen Anpassungen umzusetzen. Schließlich habe er Auslistung des Produkts bei Amazon und damit empfindliche Umsatzeinbußen in Kauf genommen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Randnummer 28 Die Ordnungsmittelanträge waren zum Teil begründet, zum anderen Teil unbegründet und insoweit zurückzuweisen. Randnummer 29 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 704 ff. ZPO lagen vor. Das Urteil vom 18. Februar 2020 ist dem Schuldner am 13. März 2020 zugestellt worden. Rechtsmittel hiergegen hat der Schuldner nicht eingelegt, so dass es rechtskräftig geworden ist. Randnummer 30 2. Auch die weiteren Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgeldes nach Maßgabe des § 890 ZPO lagen vor. Insbesondere ist dem Schuldner diese Folge einer Zuwiderhandlung gegen den Titel im Urteilsausspruch angedroht worden. Randnummer 31 3. Die Verhängung von Ordnungsmitteln im Sinne des § 890 ZPO kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Schuldner dem ihm durch den konkreten Unterlassungstitel auferlegten Gebot zuwidergehandelt hat. Es ist dagegen unerheblich, ob das beanstandete Verhalten des Schuldners- isoliert betrachtet - wettbewerbswidrig ist und der Gläubiger gegen den Schuldner aus diesem Grunde im Erkenntnisverfahren einen - weiteren - Titel erstreiten könnte. Einer erweiternden Auslegung eines Unterlassungsvollstreckungstitels sind im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO wegen Art. 103 Abs. 2 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen (so BVerfGE 58, 159, 162 f.). Randnummer 32 Ob ein Verhalten als Zuwiderhandlung gegen eine Verbotsverfügung anzusehen ist, bestimmt sich daher nach der durch Auslegung zu ermittelnden Reichweite des Unterlassungstitels. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1248 Tz. 20 bis 23 m.w.N.). Randnummer 33 4. Die Voraussetzungen des § 890 ZPO waren hinsichtlich des ersten Ordnungsmittelantrags vom 10. Juni 2020 nicht erfüllt, da die vom Gläubiger beanstandeten Textpassagen aus dem Webauftritt unter der Domain zirbenkissen.tv keinen Verstoß gegen die Verbote aus dem Urteil vom 18. Februar 2020 darstellen. Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.