1 SGB 7 ist für die Übernahme der vor dem
dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 1150 Abs. 2 und 3 RVO anzuwenden.
2 S. 1 RVO gelten Unfälle, die vor dem
dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle waren, als Arbeitsunfälle i. S. des
weis nicht gelingt, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Unfall dem Unfallversicherungsträger als einem ab dem
dem Recht der DDR als Arbeitsunfall versicherten konkreten Ereignisses bekannt geworden sein. Gelingt der erforderliche
weis nicht, so geht dies
dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Antragstellers. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
Abschluss seiner Lehre und Ableistung des Wehrdienstes arbeitete der Kläger in der Zeit von November 1973 bis April 1991 als Schweißer in der Kfz-Branche im Staatlichen Forstbetrieb F in M. Danach war er bis 2012 mit kurzen Unterbrechungen als Schweißer und Schlosser in verschiedenen Baubetrieben tätig. Randnummer 3 Am 07. August 1984 nahm der Kläger an einem Training der Betriebssportgruppe (BSG) Forst M, Sektion Fußball, teil. Gegen 18:40 Uhr trat der Kläger bei einem Zweikampf auf den Ball, verlor das Gleichgewicht und fiel
hinten auf die linke Schulter. Der Kläger erlitt hierbei eine Schulterluxation links, welche im Klinikum F am Unfalltag eingerenkt wurde. Es erfolgte eine Unfallmeldung durch den damaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers als Unfall bei einer organisierten gesellschaftlichen Tätigkeit. Mit Bescheid vom 20. September 1984 erkannte die Betriebsgewerkschaftsleitung des Staatlichen Forstbetriebes F in M (
folgend: BGL) das vorgenannte Ereignis
dem Recht der ehemaligen DDR als Sportunfall an. Randnummer 4 Am 24. Februar 1990 kam der Kläger bei einem Fußballspiel der BSG Forst M (Punktspiel Kreisklasse E) zu Fall und fing sich mit dem linken Arm ab. Wegen fehlender Arbeitsunfähigkeit erfolgte zunächst nur eine innerbetriebliche Unfallmeldung. Im
gang musste sich der Kläger bei zunehmenden Schulterbeschwerden ab Mai 1990 in ärztliche Behandlung begeben. Am
Einholung eines Behandlungsberichtes vom Klinikum F vom
Luxation 1984 bestehen. Die Verwaltungsakte mit 53 Blatt wurde von der Beklagten unter dem
weislich vorliegenden erheblichen Omarthrose des linken Schultergelenkes sei. Bei dem Kläger sei eine Schulterluxation links aus dem Jahr 1984, die im Verlauf zu einem operativen Eingriff geführt habe, sowie eine Schulterluxation rechts bei einem privaten Fußballspiel im Jahr 1997 bekannt. Bereits bei einer Begutachtung im Jahr 1991 sei eine beidseitige Omarthrose beschrieben worden. Der Unfall vom
der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 als Sportunfall anerkannt worden sei. Mit der Rechtsangleichung seien diese Fälle grundsätzlich als Arbeitsunfälle in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit § 1150 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen und entschädigt worden. Der Gesetzgeber habe jedoch in § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO eine Ausnahme für diejenigen Unfälle vorgesehen, die nur
dem Recht der ehemaligen DDR, nicht aber
dem
dem
dem Recht der RVO nicht zu entschädigen gewesen, da der Kläger sich beim Vereinssport und daher bei einer nichtversicherten Tätigkeit verletzt habe. Dieses Unfallereignis sei einem
dem 01. Januar 1991 zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erst
dem
dem Recht der ehemaligen DDR versicherten Unfall erlitten habe. Randnummer 10 Mit Schriftsatz vom
dem
Übersendung des Gutachtens mit dem Bescheid vom
Randnummer 13 In der mündlichen Verhandlung des SG vom
Auffassung der Kammer zu Unrecht abgelehnt, den im Beitrittsgebiet erlittenen Unfall vom 07. August 1984 als
dem Bundesrecht entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen.
2 S. 1 RVO, welcher gemäß § 215 Abs. 1 SGB VII weiterhin zur Anwendung gelange, gälten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und die
dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Bundesrechts. Dieses gelte in historischer und systematischer Auslegung der Norm des § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO auch für Ereignisse, die auf Grund von besonderen Vorschriften der DDR den dortigen Arbeitsunfällen gleichgestellt waren. Vorliegen habe der Kläger im Rahmen des Fußballtrainings der Betriebssportgruppe unter der Trägerschaft seines ehemaligen Arbeitgebers, die auch für betriebsfremde Personen offen gewesen sei, eine Schulterluxation links erlitten. Somit habe der Kläger einen Unfall im Sinne von § 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBI. l S. 199;
folgend: UVErwVO 1973) erlitten. Diese Art von Unfällen seien keine Arbeitsunfälle des Rechts der DDR, sondern begründeten lediglich Ansprüche auf "Leistungen wie bei einem Arbeitsunfall." Diese Unfälle seien jedoch
Sinn und Zweck der etwas ungenau gefassten Norm des § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO ebenfalls als Versicherungsfall von der Überleitung in das bundesrepublikanische Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst (hierzu ausführlich: Landessozialgericht <LSG> Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01. Dezember 2011 - L 6 U 119/07 -, Rn 25, zitiert
juris). Die Anerkennung des Unfalls des Klägers
dem Recht der ehemaligen DDR als „Sportunfall" habe der Kläger durch die Vorlage des Bescheides des FDGB (gemeint: BGL) vom 20. September 1984
gewiesen. Randnummer 15 Der Anerkennung des Unfalls des Klägers stehe auch die einzig ernsthaft in Frage kommende Ausnahmevorschrift des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO nicht entgegen.
dieser Norm, welche eine verschuldensunabhängige Ausschlussfrist vorsehe (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 31/00 R -, zitiert
juris), gelte der Grundsatz aus § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO nicht für Unfälle und Krankheiten, die einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst
dem 31. Dezember 1993 bekannt würden und die
dem
dem Bundesrecht nicht zu entschädigen gewesen, da es sich bei der Teilnahme des Klägers an dem abendlichen Fußballtraining mit Rücksicht darauf, dass die Betriebssportgruppe des BSG Forst M als allgemeiner Sportverein jedermann offen gestanden und die Sektion Fußball normal an Punktspielen teilgenommen habe, nicht um Betriebssport als Ausgleich für die berufliche Belastung sondern um „normalen Vereinssport" und die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft gehandelt habe, was
bundesdeutschen Recht in Ermangelung eines inhaltlichen Zusammenhangs der sportlichen mit der beruflichen Tätigkeit dem Privatbereich zuzuordnen wäre. Randnummer 17 Jedoch sei die Kammer im Eindruck der mündlichen Verhandlung und
Durchsicht der leider nur lückenhaft reproduzierten Verwaltungsunterlagen zu den Unfällen aus den Jahren 1984 und 1990 der Auffassung, dass die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Ansprüche aus dem unstreitig in das Bundesrecht als Versicherungsfall übergeleiteten Sportunfall des Klägers vom 24. Februar 1990 vor dem 31. Dezember 1993 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Unfallereignis aus dem Jahr 1984 als
dem Recht der ehemaligen DDR versicherter Unfall erlangt habe. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass dem Gutachter Dr. H die Verwaltungsunterlagen der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt vollständig vorgelegen haben dürften. Wenn dieser in seinem Gutachten sowohl in der – äußerst kurzen – Anamnese wie auch in der kurzen Zusammenfassung der Unfallfolgen auf die „bekannte Luxation des linken Schultergelenks aus dem Jahr 1984" Bezug nehme, die
seiner Einschätzung zu gewissen degenerativen Verletzungen geführt habe, so gehe die Kammer davon aus, dass dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Dr. H in den ihm zur Verfügung gestellten Verwaltungsverfahren medizinische Unterlagen zu der Schulterluxation aus dem Jahr 1984 vorgelegen haben müssen. Ansonsten hätte Dr. H anstatt einer einfachen Bezugnahme
vollziehbare Ausführungen zu dem Ereignis aus dem Jahr 1984 treffen müssen, da aus seiner Sicht ansonsten nicht habe klar sein können, was die Beklagte über das Ereignis aus dem Jahr 1984 gewusst habe, insbesondere ob dieses ebenfalls ein Arbeitsunfall gewesen sei oder nicht. Es sei für die Kammer auch naheliegend, dass die Beklagte vor Veranlassung des Gutachtens durch Dr. H den Kläger zu Vorschäden im Bereich der im Jahr 1990 nochmals verunfallten linken Schulter befragt und die hierzu bestehenden medizinischen Unterlagen beigezogen habe, denn das wäre im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ein Standardvorgehen. Insoweit sei die mündliche Einlassung des Klägers im Verhandlungstermin, dass er die Beklagte im
gang zu dem Sportunfall aus dem Jahr 1990 auf den anerkannten Sportunfall aus dem Jahr 1984 zumindest mündlich hingewiesen habe, glaubhaft. Dieses Ergebnis werde
Auffassung der Kammer gestützt durch den Zusatz auf Seite 13 der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte zum Arbeitsunfall vom 24. Februar 1990, welcher auf Seite 49 der damals noch vollständigen Verwaltungsakte Bezug nehme. Auf dieser Seite würden zunächst die Schäden im Bereich der linken Hand und die degenerativen Veränderungen der linken Schulter
Luxation im Jahr 1984 als unfallunabhängig bezeichnet. Im Anschluss daran werde unter der Rubrik „Vorschäden - § 581 Abs. 3 RVO" auf eine fehlende MdE und dann auf Blatt 49 der damals vollständigen Verwaltungsakte Bezug genommen. Dieses Blatt entspreche dem heutigen Blatt 9 (gemeint: Blatt 10) der Verwaltungsakte, in welcher sowohl die Körperschäden der linken Hand, welche
Angaben des Klägers auf einen Arbeitsunfall auf dem Jahr 1989 zurückzuführen seien, als auch die Schulterluxation links aus dem Jahr 1984 mit hieraus abzuleitenden degenerativen Veränderungen, als Körperschäden aufgeführt seien. Eine Differenzierung, welche Schäden im Sinne des § 581 Abs. 3 RVO für eine MdE für Stützrententatbestände aus anderen Arbeitsunfällen von Relevanz seien, sei im Bearbeitungsvermerk auf Seite 3 (gemeint: Seite 13) nicht vorgenommen worden. Die Kammer gehe daher davon aus, dass die Beklagte alle dort genannten Körperschäden auf ihr bekannte ältere Arbeitsunfälle des Klägers zurückgeführt habe, die aber zum Zeitpunkt der damaligen Bearbeitung in den Jahren 1991 und 1992 noch keine stützrententatbestandsrelevante MdE bedingt hätten. Randnummer 18 Gegen das ihr am 21. Juni 2019 zugestellte Urteil richtet sich die Beklagte mit ihrer am 26. Juni 2019 beim LSG Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung. Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom 27. August 2019 aus, entgegen der Annahme des SG sei ihr der Unfall vom 07. August 1984 erst im Rahmen des schriftlichen Antrags vom 31. August 2017 und somit
dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden, sodass sich die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Arbeitsunfalls
den Vorschriften der bundesdeutschen gesetzlichen Unfallversicherung richte. Danach sei der geltend gemachte Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen, da er sich im Zusammenhang mit Vereinssport ereignet habe. Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts sei der
weis der Kenntnisnahme der Beklagten von dem Unfall des Klägers vom
gang zu dem Sportunfall aus dem Jahr 1990 zumindest mündlich auf den vorherigen Sportunfall aus dem Jahr 1984 hingewiesen habe, in keiner Weise ausreichend. Genauso verhalte es sich mit dem angeführten
weis der Kenntnisnahme der Beklagten von einem möglichen Arbeitsunfall - es hätte auch ein Unfall aus dem privaten Bereich sein können - im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung/-sichtung abzuleiten, gleiche einer unzulässigen Beweislastumkehr bzw. schlicht einer Konstruktion. Randnummer 19 Die in diesem Zusammenhang weiter getätigten gerichtlichen Äußerungen -„[…] vorgelegen haben dürften“, „[…] vorgelegen haben müssen“, „Es ist für die Kammer auch naheliegend, [….]“, „[…] wäre im Bereich der Unfallversicherung ein Standardvorgehen.“ - mündeten allesamt in bloßen Unterstellungen, Mutmaßungen und Verallgemeinerungen, die den gesetzlichen Anforderungen, welche stets im konkreten Einzelfall geprüft werden und vorliegen müssten, nicht im Ansatz genügten. Randnummer 20 Auch der zur Klagestattgabe herangezogene Vermerk auf Blatt 13 i.V.m. Blatt 49 (jetzt Blatt 10) der Unfallakte bedinge keine Änderung der Sach- und Rechtslage dahingehend, dass hierdurch von einer Kenntnisnahme des oben genannten Unfalls durch die Beklagte vor dem
den vor Inkrafttreten des SGB VII geltenden Vorschriften, d.h. den Regelungen der RVO, da der geltend gemachte Unfall bereits vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 01. Januar 1997 eingetreten war (Art. 36 des Unfallversicherungseinordnungsgesetzes, §§ 212 ff SGB VII). Randnummer 31 Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (ständige Rechtsprechung <st. Rspr.> zu §§ 548, 550 RVO: BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 56 und § 550 Nr. 35). Dazu ist es erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSG, a. a. O.). Es muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und in SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Für die tatbestandlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle
weis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Urteile vom
Randnummer 33 Der Unfall vom 07. August 1984 geschah beim wöchentlichen Training des Klägers in der Sektion Fußball der BSG Forst M und damit nicht bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten versicherten Tätigkeiten. Insbesondere fand er nicht bei seiner
1 Nr. 1 RVO versicherten Tätigkeit als Schweißer und Schlosser in der Kfz-Branche des Staatlichen Forstbetriebes F statt. Zwar steht auch der Betriebssport unter bestimmten Voraussetzungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (BSG, Urteil vom
seinen Angaben im Unfallfragebogen vom
Randnummer 35
1 SGB VII ist für die Übernahme der vor dem 01. Januar 1992 in der ehemaligen DDR eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 1150 Abs. 2 und 3 RVO weiter, also über das In-Kraft-Treten des SGB VII am 01. Januar 1997 hinaus, anzuwenden.
2 Satz 1 RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und die
dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der RVO. Dies gilt allerdings nicht für Unfälle, die einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst
dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die
der RVO nicht zu entschädigen wären (§ 1150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO). Randnummer 36 Bei dem Unfall vom
VO 1973 zu Leistungen wie bei einem Arbeitsunfall berechtigte und daher von § 1150 Abs. 2 RVO erfasst wird. Randnummer 37 Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung findet § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO auch auf Unfälle Anwendung, die - wie hier durch Bescheid der BGL des Staatlichen Forstbetriebes F in M vom 20. September 1984 - bereits in der ehemaligen DDR als (gleichgestellte) Arbeitsunfälle anerkannt waren, so dass hierdurch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rechtsnorm eine Überprüfung daraufhin, ob sie
den Vorschriften des Dritten Buches der RVO als Arbeitsunfälle zu entschädigen wären, nicht ausgeschlossen ist (BSG, Urteile vom
dem Recht der DDR als Arbeitsunfälle geltenden Unfällen
ihrem Ablauf nicht mehr bzw. nur noch unter der Voraussetzung ihrer Entschädigungsfähigkeit
dem Dritten Buch der RVO geltend gemacht werden können, unabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt anerkannt sind oder nicht. Hätte der Gesetzgeber eine Ausnahme für durch Verwaltungsakte der ehemaligen DDR anerkannte Arbeitsunfälle vorsehen wollen, hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht (so BSG, Urteile vom
dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG) kann zur Überzeugung des Senats jedoch nicht festgestellt werden, dass der vom Kläger beim Fußballtraining bei der BSG Forst M am
dem Recht der DDR“ begründenden Tatsachen bei der Beklagten vor dem 01. Januar 1994 nicht gelungen. Der
weis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen ( BSG, Urteil vom 28. November 1957 - 4 RJ 186/56 – in BSGE 6, 142 ; Urteil vom 17. März 1964 - 11/1 RA 216/62 – in BSGE 20, 255 ; Urteil vom 09. November 1982 - 11 RA 64/81 -, Rn. 12, zitiert
juris). Randnummer 41 Soweit das SG seine Beurteilung auf Mutmaßungen über den weiteren Inhalt der ursprünglichen Verwaltungsakte zum Unfall vom 24. Februar 1990, der - bis auf die mikroverfilmten Bestandteile -
Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden ist, stützt, genügt dies nicht den Anforderungen des Vollbeweises. Randnummer 42 Ein vor dem 01. Januar 1994 liegendes Bekanntwerden im Sinne des §§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO kann nicht schon darin gesehen werden, dass möglicherweise amtliche Unterlagen mit der Übernahme des Daten- und Aktenbestandes der früheren Sozialversicherung der DDR an einen Träger der bundesdeutschen Unfallversicherung gelangt sind. Selbst wenn dies so wäre, läge darin kein Bekanntwerden im Sinne des §§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO, da dieses Bekanntwerden
ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteile vom
2 Satz 2 Nr. 1 RVO erforderliches Bekanntwerden könnte auch darin zu sehen sein, dass der zuständige Amtsträger der Beklagten zwar keine Kenntnis von Unterlagen über den Arbeitsunfall des Klägers hatte, die Beklagte aber so zu behandeln wäre, als ob dieser Kenntnis gehabt hätte. Eine Behörde ist nämlich nur dann daran gehindert, sich auf die Unkenntnis ihres Amtsträgers zu berufen, wenn dieser trotz Aktenkundigkeit der betreffenden Tatsache keine Kenntnis von ihr hatte oder wenn ihr unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens vorzuwerfen ist, dass bei ordnungsgemäßer Regelung des Geschäftsgangs der Amtsträger rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte. Eine Verpflichtung der Beklagten, die bei ihr oder anderen Stellen archivierten umfangreichen Unterlagen aus der Unfallversicherung der DDR ohne konkreten Anlass darauf zu untersuchen, ob sich darunter Bescheide von Behörden der DDR über die Anerkennung von Arbeitsunfällen befinden und diese dann der Sachbearbeitung zuzuführen, besteht dagegen nicht (vgl. BSG, a.a.0.). Randnummer 44 Soweit das BSG in seiner Rechtsprechung zum „Bekanntwerden“ im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 2 RVO Bezug nimmt auf die Tatsachenkenntnis im Sinne von § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bzw. § 60 Abs. 3 Satz 1 BVG, kann daraus nur geschlossen werden, dass der Unfallversicherungsträger Kenntnis von den Tatsachen erlangt haben muss, die einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
dem Recht der DDR begründen. So erfordert die „Kenntnis von Tatsachen…“
4 Satz 2 SGB X zur Rechtfertigung der rückwirkenden Rücknahme zumindest Kenntnis aller tatsächlichen Umstände, die
Maßgabe von § 45 zur tatbestandlichen Prüfung der Aufhebbarkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes erforderlich sind (vgl. Schütze in: Schütze, SGB X,
juris bzw. SozR Nr. 6 zu § 60 BVG). Randnummer 45 Dem entsprechend hat das BSG in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 (B 2 U 19/08 R, Rn. 19, zitiert
juris) die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 27. April 2008 (L 6 U 143/03, Rn. 41 ff., zitiert
juris) bestätigt, wonach in der Vorlage einer ärztlichen Unfallmeldung (Meldung eines Wirbelsäulenschadens wegen des von 1973 bis 1981 betriebenen Leistungssports), eines Rentenvertrages von 1984 (Rente
einem Körperschaden von 30 % ab März 1982) und eines ärztlichen Befundberichtes (orthopädische Diagnosen) noch kein Bekanntwerden im Sinne des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO zu sehen ist, da diesen Unterlagen keine Hinweise auf den streitigen Sturz während des Turntrainings im Jahr 1981 – also auf ein konkretes versichertes Unfallgeschehen - zu entnehmen waren. Randnummer 46
der zuvor aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bekanntwerden im Sinne des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO reicht allein die Kenntnis des ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Trägers der Unfallversicherung von einem Körperschaden bzw. einer Erkrankung – wie hier der Zustand
einer Schulterluxation im Jahr 1984 – noch nicht aus, um die Ausschlussfrist des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO zu wahren. Hinzukommen muss die Kenntnis, dass der Körperschaden – hier die Schulterluxation links - bei einem konkreten Unfallereignis, welches unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (DDR) gestanden hatte, erfolgt war. D. h. es müssen dem zuständigen Unfallversicherungsträger die Tatsachen bekannt geworden sein, die den Schluss auf ein versichertes Unfallereignis in der DDR rechtfertigen. Randnummer 47 Den Akten der Beklagten kann zur Überzeugung des Senats jedoch nicht entnommen werden, dass der Beklagten im Rahmen des Feststellungsverfahrens zum Unfall vom 24. Februar 1990 die tatsächlichen Umstände eines
dem Recht der DDR als Arbeitsunfall versicherten konkreten Ereignisses, welches für die Schulterluxation 1984 ursächlich war, bekannt geworden waren. Randnummer 48 In dem ersten Rentengutachten vom
VO 1973 anerkannten Sportunfall beruhten. Vielmehr ist hieraus allenfalls darauf zu schließen, dass der Kläger bei der Begutachtung im Rahmen der Anamneseerhebung angegeben hatte, dass er 1984 eine Schultergelenksluxation hatte. Ansonsten hätte der Gutachter, der 1991 als Krankenhausarzt im Beitrittsgebiet noch mit dem Unfallrecht der DDR vertraut gewesen sein dürfte, im Gutachten auch auf einen Arbeitsunfall bzw. gleichgestellten Unfall hingewiesen. Randnummer 50 Soweit das SG seine Entscheidung auch auf eine in der mündlichen Verhandlung getroffene Äußerung des Klägers gestützt hat, wonach der Kläger im
gang zu dem Sportunfall aus dem Jahr 1990 die Beklagte auf den anerkannten Sportunfall aus dem Jahr 1984 zumindest mündlich hingewiesen habe, ist eine solche Äußerung des Klägers der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, hält der Senat diese Angabe für wenig glaubhaft. Weder erfolgte eine konkrete zeitliche Zuordnung durch den Kläger, wann genau und bei welchem konkreten Anlass er die Beklagte auf den Sportunfall aus 1984 hingewiesen haben will, noch erscheint der Kläger bzw. sein Erinnerungsvermögen insoweit als glaubwürdig. Letzteres gilt auch für den erstmals in der mündlichen Verhandlung des Senats erfolgten Vortrag des Klägers, er habe dem Gutachter Dr. H die Unterlagen aus den früheren Unfällen - von 1989 bezüglich der Fingerverletzungen und von 1984 zum Sportunfall (Unfallmeldung, Kurzbericht des Arztes über Luxation links und Bescheid der BGL vom September 1984) - bei der Begutachtung vorgelegt gehabt. Der Kläger hat seit dem 1991 angezeigten Unfallereignis vom 24. Februar 1990 noch diverse Unfälle bzw. Arbeitsunfälle mit
folgenden Begutachtungen erlebt. Er führt daher seit Jahren zahlreiche Feststellungsverfahren zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, vor allem bei der BG Bau. Hierbei fällt es ihm anscheinend schwer, zwischen den verschieden Verfahrensgegenständen zu differenzieren, wie z.B. aus den seinem Antrag vom
1993 eingeleiteten unfallversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahren und Begutachtungen auf das Unfallereignis von 1984 hingewiesen bzw. die in seinem Besitz hierzu befindlichen Unterlagen den Gutachtern gezeigt hat, und dies jetzt – Jahre später – in seiner Erinnerung vermengt. Die Zweifel des Senats an der Glaubhaftigkeit der in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2021 getätigten Aussage des Klägers zur Vorlage der Unterlagen zum Unfallereignis von 1984 rühren auch aus dem Umstand, dass der – anwaltlich vertretene - Kläger dies weder zuvor im Widerspruchs-, Klage- noch im Berufungsverfahren vorgetragen hat, obwohl hier von Anfang an das Bekanntwerden des
dem Recht der DDR einem Arbeitsunfall gleichgestellten Ereignisses von 1984 bei der Beklagten vor dem
VO 1973 anerkannten Sportunfall vom
dem Recht der DDR als Arbeitsunfall bzw. gleichgestellten Unfall versichertes Ereignis hätte entnehmen können. Dies ist im Gutachten vom 18. Oktober 1991 aber nicht geschehen. Randnummer 52 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
SGB X, die im Grundsatz auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Rechts zulässig und daher mangels eines Ausschlusses im Sinne des § 27 Abs. 5 SGB X auch bei Versäumung der Ausschlussfrist
2 Satz 2 Nr. 1 RVO zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 10/02 R -, Rn. 30, zitiert
juris), kommt vorliegend nicht in Betracht. Selbst wenn man unterstellen würde, der Kläger sei ohne eigenes Verschulden darin gehindert gewesen, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung seinen in der DDR erlittenen Sportunfall vom 07. August 1984 bekanntzugeben, scheitert eine Wiedereinsetzung bereits am Ablauf der Jahresfrist gemäß § 27 Abs. 3 SGB X. Grundsätzlich ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen
Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Gemäß § 27 Abs. 3 SGB X kann
einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr
geholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt nicht unmöglich war. Der Begriff der höheren Gewalt ist abweichend vom Haftungsrecht zu verstehen, das lediglich ein von außen kommendes, nicht beeinflussbares Ereignis wie z.B. einen Krieg oder eine Naturkatastrophe erfasst. Vielmehr ist im Rahmen des § 27 Abs. 3 SGB X jedes Ereignis als Ergebnis höherer Gewalt anzusehen, das auch durch die größtmögliche, von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Als unabwendbar in diesem Sinne ist ein Fristversäumnis grundsätzlich auch dann anzusehen, wenn es durch eine falsche oder irreführende Auskunft oder Belehrung oder sonst durch ein rechts- oder treuwidriges Verhalten der Verwaltungsbehörde verursacht wird (vgl. Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, Rn. 41, 42). Anhaltspunkte für das Vorliegen von höherer Gewalt im zuvor beschriebenen Sinne sind hier nicht ersichtlich. Dem Kläger war auch die Zuständigkeit der Beklagten für Sportunfälle im Sinne von § 1 UVErwVO 1973 aufgrund des Feststellungsverfahrens zum Unfall vom 24. Februar 1990 bekannt gewesen, so dass es für ihn ohne großen Aufwand
Zugang des Bescheides vom
weis des Bekanntwerdens des vom Kläger am 07. August 1984 erlittenen Sportunfalls, der
dem Recht der DDR gemäß § 1 UVErwVO 1973 wie ein Arbeitsunfall zu entschädigen war, bei der Beklagten vor dem 01. Januar 1994 nicht geführt werden, geht dies
den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Daher war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 54 Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache. Randnummer 55 Die Revision war mangels Zulassungsgrund
2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001464690
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