teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.15) 2. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können. (Rn.20) 3.
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. (Rn.22) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich. Randnummer 2 Er behauptet unter Vorlage eines „Ersatzformulars zur Dokumentation der durchgeführten Impfung“, im Januar und Februar 2021 im Abstand von nur drei Wochen mit dem von der Kooperation BioNTech/Pfizer hergestellten mRNA-Impfstoff Corminaty gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden zu sein. Randnummer 3 Mit seinem Eilantrag macht er geltend, dass er als geimpfte Person aus epidemiologischer Sicht keine Gefahr mehr für das Gesundheitssystem darstelle und daher die sofortige Aufhebung der Kontaktbeschränkung für sich als Person in seinem privaten Umfeld begehre. Randnummer 4 Er beantragt
den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich ausgelegt, Randnummer 5 im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die in § 2 Abs. 3 und § 9 Abs. 7 der Zweiten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung -
derzeitigem Kenntnisstand – auch unter Berücksichtigung der neuen Empfehlung des Robert Koch-Instituts – weiter unsicher sei, ob und in welchem Maße geimpfte Personen das Virus weiter übertragen könnten. II. Randnummer 9 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist
GO statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer sogenannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) könnte in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren
GO verfolgt werden. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann daher ein korrespondierender Feststellungsantrag gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Randnummer 13 Danach hat der Antragsteller insoweit auch ein gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliches berechtigtes Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Normen. Überdies ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass Verstöße gegen § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 7 2. InfSchMV
SchMV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - (vom
SG strafbar sein könnte (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 16 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
den §§ 28 bis 31 IfSG geltenden Voraussetzungen im Wege von Rechtsverordnungen Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (vgl. § 32 Satz 1 IfSG). Die Verordnung in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom
SG können für die Dauer der – derzeit geltenden und am 4. März 2021 vom Deutschen Bundestag bestätigten (vgl. BGBl. I S. 397) – Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
SG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen insbesondere Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum umfassen. Die durch den Verordnungsgeber erlassenen Kontaktbeschränkungen beim Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien in § 2 Abs. 3
SchMV,
dem private Zusammenkünfte nur im Kreis der in § 2 Abs. 2 2.InfSchMV genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person gestattet sind, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des
SG um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 S 94/20 -, juris Rn. 42). Randnummer 22
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvL 13/81 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Davon ist vorliegend noch auszugehen. Randnummer 23
gleichem Maß zulässig sein. Entscheidend für diese Regelung ist die herausgehobene Rolle, die private Zusammenkünfte derzeit beim Infektionsgeschehen spielen. Durch die Regelung sollen insbesondere bis spät in den Abend oder die
t andauernde Besuche unterbunden werden. Ebenfalls nicht mehr zulässig sein sollen hiernach mehrtägige Besuche, da auch eine Übernachtung im privaten Rahmen außerhalb des eigenen Haushalts nicht mehr gestattet ist (vgl. Abghs-Drs. 18/3568 S. 15). Randnummer 26 Der Verordnungsgeber reagiert mit der zuletzt durch Verordnung vom 13. April 2021 geänderten Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut und weiterhin auf die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens im gesamten Bundesgebiet einschließlich dem Land Berlin, welches sich seit Mitte März 2021 –
zwischenzeitlichem Abflauen – wieder zunehmend und deutlich verschärft, wozu auch das Auftreten von Virusvarianten bzw. Mutationen (im Folgenden: VOC) des Coronavirus beiträgt.
den Angaben des fachkundigen Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI), das
SG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, nimmt die Zahl der Übertragungen des Coronavirus in der Bevölkerung in Deutschland deutlich zu. Die Inzidenz lag am 19. April 2021 deutschlandweit bei durchschnittlich 165 Neuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage und im Land Berlin mit 154 Fällen leicht unter diesem Durchschnittswert (vgl. Lagebericht, S. 1, 4). Der 7-Tage-R-Wert liegt bei 1,06 (Lagebericht, S. 7), was Ausdruck eines wachsenden Infektionsgeschehens ist. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der wochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt (Lagebericht, S. 2). Die VOC B.1.1.7 ist inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Dies hält das RKI für besorgniserregend, weil die VOC B.1.1.7
bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und vermutlich schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Virusvarianten. Zudem vermindert die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B 1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die VOC B 1.1.7. werden
dem RKI zu einer deutlich ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen und intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten führen. Bundesweit ist seit Mitte März wieder ein deutlicher Anstieg der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS) zu verzeichnen. Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen
derzeitigen Erkenntnissen zwar sehr gut vor einer Erkrankung durch die in Deutschland hauptsächlich zirkulierende VOC B.1.1.7, und sie schützen auch vor schweren Erkrankungen durch die anderen Varianten. Mit deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne ist jedoch erst in einigen Wochen zu rechnen (Lagebericht, S. 3). Randnummer 27 Damit ist insbesondere die durch den Gesetzgeber vorgesehene Schwelle von 50 Neuinfektionen/100.0000 Einwohner/7 Tage derzeit in allen Ländern überschritten und sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG weiterhin bzw. wieder umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Andere Indikatoren wie die Ressourcenbelastung des Gesundheitswesens, der 7-Tage-R-Wert oder die Impfquote geben derzeit keinerlei Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Randnummer 28
den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Coronavirus in erster Linie durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfchen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar, wobei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Daneben ist auch eine Infektion über kontaminierte Oberflächen (so genannte Schmierinfektionen) nicht auszuschließen (RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Punkt
vollziehbar, wenn der Verordnungsgeber unter Bezugnahme auf das RKI eine zusätzliche, zeitlich befristete Einschränkung persönlicher Kontakte
den Erfahrungen aus der ersten und zweiten Welle der Pandemie für geeignet hält, die bei weiter steigenden Infektionszahlen bestehende konkrete Gefahr einer erneuten Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden (vgl. Abghs-Drs. 18/3554 S. 8). Randnummer 31 Die in Rede stehenden Maßnahmen dürften sich entgegen der Annahme des Antragstellers
derzeitigem wissenschaftlichem Stand auch mit Blick auf Personen als geeignet erweisen, die – wie es der Antragsteller von sich behauptet – bereits einen vollständigen Impfschutz erhalten haben. Randnummer 32
dem RKI (vgl. „Können Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen?“, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt. html, abgerufen am 20. April 2021) belegen Daten aus Zulassungsstudien wie auch aus Untersuchungen im Rahmen der breiten Anwendung (sog. Beobachtungsstudien), dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19-Impfstoffe SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch und asymptomatisch) in einem erheblichen Maße verhindern. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv wird, ist niedrig, aber nicht Null. In welchem Maß die Impfung darüber hinaus die Übertragung des Virus weiter reduziert, kann derzeit nicht genau quantifiziert werden. Auf Basis der bisher vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass die Viruslast bei Personen, die trotz Impfung mit SARS-CoV-2 infiziert werden, stark reduziert und die Virusausscheidung verkürzt ist. In der Summe ist daher das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass einige Menschen
Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung (asymptomatisch) PCR-positiv würden und dabei auch infektiöse Viren ausscheiden. Dieses Risiko muss durch das Einhalten der Infektionsschutzmaßnahmen zusätzlich reduziert werden. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch
Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (Alltagsmasken, Hygieneregeln, Abstandhalten, Lüften) weiterhin einzuhalten. Aus Public-Health-Sicht erscheint das Risiko einer Virusübertragung durch Impfung in dem Maß reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen. Diese Einschätzungen beruhen auf folgender Evidenz: Die Impfung hat eine hohe Schutzwirkung (mindestens 80 %) gegen schweres COVID-19, unabhängig vom verwendeten Impfstoff (Comirnaty von BioNTech/Pfizer, COVID-19-Vaccine von Moderna, Vaxzevria von AstraZeneca). Die derzeitige Datenlage (zusammengefasst in der „Wissenschaftlichen Begründung der STIKO-Empfehlung“) zeigt darüber hinaus, dass die Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff wie auch mit mRNA-Impfstoffen zu einer deutlichen Reduktion der SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch + asymptomatisch) führt (Vaxzevria von AstraZeneca bereits
der 1. Dosis ca. 65 %; Comirnaty von BioNTech/Pfizer
der 2. Dosis ca. 90 %). Weitere Daten belegen, dass selbst bei Menschen, die trotz Impfung PCR-positiv werden, die Viruslast signifikant reduziert wird (Ct Shift) und weniger lange anhält (verkürztes Shedding). Es ist dabei nicht davon auszugehen, dass die Impfung gegen COVID-19 einen Einfluss auf das Ergebnis von Antigen- und PCR-Testungen hat (vgl. im Einzelnen RKI, „Hat die Impfung gegen COVID-19 einen Einfluss auf das Ergebnis von Antigen- und PCR-Testungen?“, a.a.O.). Randnummer 33 Das Gericht versteht diese Ausführungen dahingehend, dass das Risiko einer Transmission durch Geimpfte jedenfalls stark gemindert ist, wobei der genaue Umfang des Restrisikos wissenschaftlich noch mit Unklarheiten behaftet scheint. Ausgehend von diesem unklaren Restrisiko ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Vorschriften
derzeitigem Kenntnisstand auch Geimpften gegenüber noch für geeignet hält, einen Beitrag zur Verminderung von Neuinfektionen zu leisten. Bei Unanwendbarkeit der Vorschriften auf Geimpfte dürfte – wie der Antragsgegner
vollziehbar ausführt – von einer erheblichen Mehrzahl an Kontakten zwischen geimpften und nichtgeimpften Personen auszugehen sein, so dass die Maßnahmen trotz im Einzelfall geringen Übertragungsrisikos in der Summe einen – wenn auch geringen – Effekt auf das Infektionsgeschehen haben dürften. Randnummer 34
derzeitigem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung der derzeitigen besonders angespannten Infektionslage auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der in Rede stehenden Maßnahmen zu bejahen. Das Gericht sieht bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch als gewahrt an. Randnummer 36 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Maßnahmen, insbesondere die Kontaktbeschränkungen im häuslichen Bereich
SchMV , einen gravierenden Eingriff in die
1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit der Normadressaten bewirken, auch wenn der Antragsteller zu seinem Fall konkret nichts vorgetragen hat. Erschwerend kommt hinzu, dass die rechtfertigenden Gründe für den Eingriff – die Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG) – zwar abstrakt schwer wiegen,
dem oben Gesagten der konkrete Nutzen der Maßnahmen gegenüber Geimpften jedoch gering sein dürfte. Randnummer 37 In der Gesamtabwägung dürften sich die Maßnahmen dennoch derzeit noch als zumutbar erweisen. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass gerade die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich zentraler Baustein der Pandemiebekämpfung sind und ein „Hochfahren“ der Kontakte für Geimpfte das geringe, aber
derzeitigem Erkenntnisstand weder durch den Verordnungsgeber noch das Gericht quantifizierbare Restrisiko, welches von diesem Personenkreis ausgeht, multiplizieren würde. Solange die Zahl der Geimpften noch gering ist und das Infektionsgeschehen, wie dargelegt, sich derart dynamisch darstellt, dass jede zusätzliche Verschärfung zu einer Überlastung der Krankenhäuser führen könnte, hält das Gericht die Grenze der Zumutbarkeit noch nicht für überschritten. Randnummer 38 e. Bei summarischer Prüfung ist auch nicht von einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikels 3 Abs. 1 GG auszugehen. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, und vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, juris Rn. 63). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
derzeitigem Kenntnisstand ausgehende Restrisiko, dass Infektionen weitergegeben werden können, als noch verhältnismäßig. Randnummer 40 Im Übrigen ist ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vom Antragsteller nicht vorgetragen und drängt sich dem Gericht nicht auf. III. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert ist wegen der vorliegend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht herabzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001464729
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.