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LArbG Berlin-Brandenburg 11. Kammer 11 Sa 1261/20 Urteil Anwendbarkeit KSchG - Probezeitkündigung - Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsverhältnisse § 1

Anwendbarkeit KSchG - Probezeitkündigung - Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsverhältnisse Orientierungssatz Die Anwendbarkeit des KSchG ist von einem sechsmonatigen ununterbrochenen Bestand des Arbeits

§ 1KSch

G 1969 Wartezeit unter I 2 c der Gründe). Ein ununterbrochener Bestand besteht auch dann, wenn innerhalb der Wartezeit mehrere Arbeitsverhältnisse begründet werden, die ohne zeitliche Unterbrechung aufeinanderfolgen. Setzt sich die Beschäftigung – wie hier – nahtlos fort, ist typischerweise von einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis auszugehen (BAG, Urteil vom

  1. Juli 2011 – 2 AZR 476/10 – juris Rn. 19). c) Randnummer 36 Die Auffassung des beklagten Landes, mit der zweiten Anstellung des Klägers habe die Wartezeit erneut begonnen, teilt die Kammer nicht. Anders als das beklagte Land meint, ist es für den Ablauf der Wartezeit ohne Bedeutung, dass der Kläger zunächst als teilzeitbeschäftigter Angestellter der Entgeltgruppe 14 TV-L in der Senatsverwaltung und danach als vollbeschäftigter Angestellter der Entgeltgruppe 11 TV-L beim Bezirksamt B von Berlin beschäftigt worden ist. Wenn das Arbeitsverhältnis – wie im Streitfall – ohne zeitliche Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer während der Wartezeit verschiedenartige Tätigkeiten ausgeübt hat (BAG, Urteil vom
  2. Juli 2011 – 2 AZR 476/10 – juris Rn. 19; BAG, Urteil vom
  3. September 1976 – 2 AZR 309/75 - BAGE 28, 176 = AP Nr.

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G 1969 Wartezeit unter I 2 f der Gründe) oder dem letzten Arbeitsverhältnis ein befristetes mit anderem Inhalt voranging (BAG, Urteil vom 12. Februar 1981 – 2 AZR 1108/78 - AP Nr.

§ 5BAT = DB 1981, 2498).

Die Dauer der Arbeitsverhältnisse ist zusammen zu rechnen, ohne dass zwischen ihnen ein enger sachlicher Zusammenhang bestehen müsste (KR/Rachor, § 1 KSchG Rn. 122). Dieser Fall ist auch gegeben, wenn im Land Berlin ein Arbeitnehmer mit jeweils selbständigem Arbeitsvertrag aus dem Verwaltungsbereich des einen Senators ohne zeitliche Unterbrechung in einen anderen Verwaltungsbereich überwechselt (BAG, Urteil vom 23. September 1976 – 2 AZR 309/75 - BAGE 28, 176 = AP Nr.

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G 1969 Wartezeit).

  1. Randnummer 37 Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt. Die zulässige und rechtzeitig innerhalb der materiellen Ausschlussfrist der §§ 4, 7 KSchG gegen diese Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage des Klägers ist daher begründet. Diese Kündigung ist sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG und damit nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam. Das für das Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG darlegungs- und beweisbelasteten beklagte Land hat keine Kündigungsgründe vorgetragen. Da es gegenüber dem bei ihr gebildeten Personalrat ebenfalls keine Gründe angegeben hat, ist es mit etwaigen Gründen im Prozess ausgeschlossen. Selbst wenn man zugunsten des Landes vorliegend nach den Grundsätzen der subjektiven Determinierung die Anhörung des Personalrats noch als ordnungsgemäß ansehen wollte, ist es ihm verwehrt, im Prozess Kündigungsgründe nachzuschieben, die dem Personalrat nicht mitgeteilt wurden (BAG, Urteil vom
  2. Mai 2004 – 2 AZR 329/03 – AP Nr. 140 zu § 102 BetrVG 1972). Im Anwendungsbereich des KSchG genügt aber der Vortrag, nach „unserer allgemeinen subjektiven Einschätzung genügt er unseren Anforderungen nicht“, nicht zur Darlegung eines die Kündigung sozial rechtfertigenden Kündigungsgrundes.
  3. Randnummer 38 Auf die weiteren geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 39 Nach alledem war die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. III. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Danach waren dem beklagten Land die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen. IV. Randnummer 41 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Kammer folgte bei der Entscheidung des grundsätzliche Bedeutung nicht aufweisenden und unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände entschiedenen Rechtsstreits den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001465343

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