Bestätigung durch die Krankenkasse zusätzlich zum bisherigen Versicherungsverlauf zur Anerkennung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für 3 Jahre vom
tschicht und besonderer Zeitdruck sollten vermieden werden. Die Versicherte sei auch in ihrer letzten Tätigkeit als Büroangestellte vollschichtig belastbar. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
vollziehbare Traumatisierung in der frühkindlichen Entwicklung. Es sei festzustellen, dass die Klägerin seelisch schwer beschädigt worden sei. Die Klägerin sei nur noch in der Lage, ein bis drei Stunden einer Erwerbstätigkeit leichter körperlicher Art mit qualitativen Einschränkungen
zugehen. Die jetzt festgestellte Einschränkung des Leistungsvermögens bestehe vermutlich seit Rentenantragstellung, auf alle Fälle jedoch seit der Reha-Behandlung
ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für drei Jahre bestehen dürfte. Allerdings fehlten hierfür die erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Diese seien letztmalig im November 2016 erfüllt. Randnummer 21 Mit Urteil vom 12. April 2019 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
2 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) hätten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorlägen, die Wartezeit erfüllt sei und sie voll erwerbsgemindert seien. Voll erwerbsgemindert seien diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert seien diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Denn bei ihr zwar der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten, doch seien zu diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rente nicht mehr erfüllt. Dass die Klägerin nur noch über ein auf weniger als drei Stunden pro Tag herabgesunkenes Leistungsvermögen verfüge, folge zur Überzeugung der Kammer aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. Diese Ärztin habe bei der Klägerin ein entsprechendes Leistungsvermögen festgestellt. Die Kammer folge dem Gutachten in vollem Umfang, denn es sei schlüssig und berücksichtige die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen umfassend und begründe die vorgenommene Leistungseinschätzung
vollziehbar und überzeugend. Der Leistungsfall sei zur Überzeugung der Kammer am
2 Satz 1 SGB VI seien Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem
2 Satz 2 SGB VI sei für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig sei, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Zur Überzeugung der Kammer beziehe sich die Vorschrift auf Satz 1 dieses Absatzes.
Satz 2 könne daher nur die Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ersetzt werden, nicht jedoch der Tatbestand der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem
der Rehabilitationsbehandlung im Jahre 2017 eingetreten sei, bedürfe keiner weiteren Prüfung, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente auch zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr erfüllt seien. Unmittelbar vor dem letztmöglichen Tag der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sei die Klägerin durch die von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. S untersucht worden. An diesem Tag sei noch ein vollschichtiges, wenn auch gefährdetes Leistungsvermögen diagnostiziert worden. Die Sachverständige Dr. B habe hinsichtlich dieses Gutachtens zwar gewisse Zweifel anklingen lassen, jedoch nicht ausgeführt, dass sie die Schlussfolgerungen von Dr. S für verfehlt halte. Sowohl bei der Diskussion des Gutachtens von Dr. S als auch bei der Beantwortung der Frage
dem Zeitpunkt des Leistungsfalles hat die gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass der gesundheitliche Zustand der Klägerin sich verschlechtert habe. Auch der Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie L biete keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem
dem bekannt geworden sei, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe, seien die Beiträge ab 2016 wirksam
entrichtet worden. Weiter wurden vorgelegt zwei Schreiben der Psychologischen Psychotherapeutin G vom
frage des Senats zum Verfahren der Beanstandung angeblich zu Unrecht entrichteter Beiträge im Falle der Ausübung eines Minijobs (Schreiben vom
Eingang des Haushaltsschecks die Arbeitsentgeltgrenzen, vergebe die Versicherungsnummer und ermittele die Beiträge. Arbeitgeber würden
10 SGB IV wegen der beschäftigten Arbeitnehmer in Privathaushalten nicht geprüft und seien von der Führung von Lohnunterlagen freigestellt (§ 28 f Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Eine Beanstandung
Es sei aber zu prüfen, ob ein Scheingeschäft
Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
entrichtung der Beiträge nie Gegenstand des klägerischen Vortrags gewesen sei. Auch in den Begutachtungssituationen sei von einem Beschäftigungsverhältnis nie die Rede gewesen. Es liege nahe, dass die Beiträge nur zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entrichtet worden seien. Herr L und die Klägerin selbst seien
ihren Angaben im vorliegenden Verfahren nicht von einem Arbeitsvertrag ausgegangen. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechtsausführungen und der Sachdarstellung wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten verwiesen. Diese haben im Termin vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung, ein Anspruch auf eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht. Randnummer 31 Auch
Auffassung des Senats ist der Leistungsfall einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
2 Nr. 1 SGB VI mit dem Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin bei der Gerichtssachverständigen Dr. B am 5. Oktober 2018 eingetreten. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten der Sachverständigen, welches auch die Beklagte nicht in Frage stellt. Für einen vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Leistungsfall, wie ihn die Klägerin behauptet, finden sich allerdings keine überzeugenden Tatsachen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das ausführlich und zutreffend begründete Urteil des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 32 Die Ausübung eines Minijobs in einem Privathaushalt
SGB IV in einem Umfang von etwa einer Stunde täglich steht der Annahme voller Erwerbsminderung nicht entgegen, da diese „lediglich“ ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfordert. Ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen ist nicht erforderlich. Randnummer 33 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen aber
den Feststellungen im Berufungsverfahren auch die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diesen Versicherungsfall
2 Nr. 2 SGB VI vor. Randnummer 34 Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Sozialgerichts unter Zugrundelegung des ihm bekannten Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im zu berücksichtigenden Fünfjahreszeitraum keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Randnummer 35 Zum Vorbringen im Berufungsverfahren ist noch darauf hinzuweisen, dass auch aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (36 Pflichtbeiträge im maßgeblichen verlängerten 60-Monatszeitraum) abzuleiten ist. Denn die Beklagte hat in dem durch Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit verlängerten 60-Monatszeitraum nur 16 Monate mit Pflichtbeiträgen festgestellt. Diese Feststellungen sind
Prüfung durch den Senat auch zutreffend und werden von der Klägerin nicht infrage gestellt. Die
gewiesenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit über den 11. Januar 2015 hinaus können nicht berücksichtigt werden. Denn
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17. Februar 2005 – B 13 RJ 1/04R – zitiert
juris) endet eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit spätestens drei Jahre
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (so auch Beschluss des Bundessozialgerichtes vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 324/18 B Rdnr. 9 mit zahlreichen weiteren
weisen). Randnummer 36 Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt die Klägerin aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen deshalb, weil seit dem
2 Nr. 1 SGB VI sind versicherungsfrei nämlich nur Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder § 8 a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, also nur diejenigen geringfügig Beschäftigten, deren Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate unter weiteren Voraussetzungen begrenzt ist. Die Beschäftigung
, 8 a mit einer Beschäftigung die regelmäßig ein Arbeitsentgelt von 450 Euro im Monat nicht übersteigt, ist versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht
1 b SGB VI liegt nicht vor. Danach steht fest, dass ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin im Privathaushalt des Herrn L grundsätzlich versicherungspflichtig ist und die entsprechenden Beiträge
den Bescheinigungen der Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See auch geleistet wurden. Randnummer 37 Soweit die Beklagte meint, die Beiträge seien deshalb zu Unrecht entrichtet, weil ihnen nicht ein Beschäftigungsverhältnis zugrunde gelegen habe, sondern eine familienhafte Mitarbeit, kann sie mit diesem Einwand im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn zunächst kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beiträge durch die Klägerin tatsächlich geleistet und von der allein zuständigen Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (vgl. § 28 i Satz 5 SGB IV) auch entgegengenommen wurden (vgl. Abgabenbescheid vom 5. Juni 2020). Randnummer 38 Eine Beanstandung der Beiträge im Sinne des § 26 SGB IV kann vorliegend nicht erfolgen. Die Beklagte selbst hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber
10 SGB IV wegen der beschäftigten Arbeitnehmer in Privathaushalten nicht geprüft werden und darüber hinaus von der Führung von Lohnunterlagen freigestellt sind (§ 28 f Abs. 1 Satz 2 SGB IV), was eine Beanstandung der Beiträge
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für die Beschäftigung in den Privathaushalten gerade keine Prüfung und damit auch keine Beanstandung der Beiträge vorgesehen hat. Dies lag schon deshalb nahe, weil eine solche Prüfung grundsätzlich mit einem hohen Aufwand verbunden ist, der angesichts der Rentenansprüche, die mit den Beiträgen aus einer geringfügigen Beschäftigung erworben werden können, unverhältnismäßig wäre. Randnummer 39 Mit Urteil vom 29. August 2012 (B 12 R 4/10 R Rdnr. 18, zitiert
juris) zu den zum 1. April 2003 eingeführten Sonderregelungen für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (§ 8 a SGB IV) hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt, dass die Norm dazu dienen solle, illegale Beschäftigungen in Privathaushalten zu legalisieren. Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit sollten legalisiert werden. Entsprechende Beschäftigte sollten motiviert werden, dies zukünftig legal und unter dem Dach der Sozialversicherung zu tun.
den Ausführungen des BSG hat der Gesetzgeber die Ursachen der Illegalität geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten insbesondere in der Kompliziertheit der Regelungsmaterie gesehen und daher die Vereinfachung der geltenden Regelungen für Privathaushalte geschaffen. Insbesondere ist darauf hingewiesen worden, dass zur Förderung der Legalisierung dieser geringfügigen Beschäftigungen insbesondere von Betriebsprüfungen (§ 28 p Abs. 10 SGB IV) abgesehen wurde. Randnummer 40 Verzichtet der Gesetzgeber aber zur Erreichung eines anderen Ziels – hier der Legalisierung der geringfügigen Beschäftigung – auf Betriebsprüfungen und somit auf Beanstandungen der in solchen Beschäftigungsverhältnissen geleisteten Beiträge, so kann eine solche Prüfung im Gerichtsverfahren nicht „quasi durch die Hintertür“ wieder eingeführt werden. Randnummer 41 Abgesehen davon, dass die Entrichtung von Beiträgen für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten
a SGB IV
Auffassung des Senats
entsprechender hier vorliegender Bescheiderteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See ohne weitere Prüfung als wirksam hingenommen werden muss, fehlt es auch an einer tatsächlichen Beanstandung der Beiträge durch die Beklagte gegenüber der allein zuständigen Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See. Unabhängig vom Erfolg einer solchen Beanstandung ist vorliegend festzustellen, dass diese schon in tatsächlicher Hinsicht fehlt. Damit hätte die von der Beklagten als rechtmäßig angesehene Nichtberücksichtigung der Pflichtbeiträge zur Folge, dass die Klägerin diese Beiträge von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See nicht erstattet erhalten könnte, da diese
Abschluss ihres eigenen Verwaltungsverfahrens zur Beitragspflicht und –erhebung mit Bescheid vom
Auffassung des Senats nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn zunächst ist festzustellen, dass der Senat aufgrund der schriftlichen Ausführungen des Herrn Lh und auch der Angabe der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin G keine Bedenken daran hat, dass die Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wurde. Deshalb kann
Auffassung des Senats auch dahinstehen, ob der Ausschluss von Betriebsprüfungen und Beanstandungen auch dann zu gelten hätte, wenn feststünde, dass gar keine Beschäftigung ausgeübt wurde. Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor.
der bereits oben zitierten Gesetzesbegründung ging es dem Gesetzgeber hier vor allem darum, in Privathaushalten ausgeübte Beschäftigungen aus der Illegalität heraus unter das Dach der Sozialversicherung zu bringen. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes und dem ihm zugrunde liegenden gesellschaftlichen Befund scheint es dem Senat mehr als
vollziehbar, dass die Klägerin und Herr L gezweifelt haben, ob für diese tatsächliche Beschäftigung nun Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sein könnten oder nicht. Vor dem Hintergrund, solche Beschäftigungsverhältnisse gerade in die Sozialversicherung zu integrieren, spricht nichts dagegen, das hier ausgeübte Beschäftigungsverhältnis im Haushalt von Herrn L auch als entsprechend sozialversicherungspflichtig zu behandeln. Ein bloßes Scheingeschäft im Sinne einer Beitragsentrichtung ohne tatsächliche Tätigkeit liegt nicht vor. Randnummer 45 Damit hat die Klägerin einen Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Ein Anspruch auf Dauer scheidet auch deshalb aus, weil die Gerichtssachverständige Dr. B eindeutig darauf hingewiesen hat, dass eine Besserung mit entsprechenden therapeutischen Maßnahmen durchaus zu erzielen sei. Die Befristung ergibt sich aus § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Die Ausnahme, dass Renten wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit unbefristet geleistet werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, liegt nicht vor (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Randnummer 46
1 Satz 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats
dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles vom
2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001465367
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.