FG hat das
lassgericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
FG erhebt es die erforderlichen Beweise in geeigneter Form, wobei es an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden ist. Verstöße gegen die Amtsermittlungspflicht können einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 3 FamFG darstellen. (Rn.7)
lassgericht zurückverwiesen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 700.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Beteiligte zu 1. wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau – Abteilung für
lasssachen – vom 29.08.2019, mit dem dieses seinen Erbscheinsantrag zurückgewiesen hat. Zu den tatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen des
lassgerichts wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1. ist der Ansicht, der Beschluss sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Er bestreitet insbesondere, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des auf den 12.05.2013 datierten Testaments testierunfähig gewesen sei, und ist der Auffassung, das
lassgericht hätte nicht ohne weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen von einer Testierunfähigkeit des Erblassers ausgehen dürfen. Er beantragt, Randnummer 2 den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 29.08.2019 aufzuheben und das
lassverfahren an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Spandau zurückzuverweisen. Randnummer 3 Der Beteiligten zu 2. verteidigt demgegenüber den angefochtenen Beschluss. Randnummer 4 Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren schriftlichen Sachvortrag verwiesen. Zu den Ermittlungen des
lassgerichts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Randnummer 5 Das
lassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.12.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. II. Randnummer 6 Die zulässige Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.
FG kann das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, soweit das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 7 1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet unter einem wesentlichen Mangel, weil das
lassgericht unter Verstoß gegen §§ 26, 29 FamFG den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat.
FG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
FG erhebt es die erforderlichen Beweise in geeigneter Form, wobei es an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden ist. Verstöße gegen die Amtsermittlungspflicht können einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 3 FamFG darstellen (Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 69 FamFG Rn. 10 m.w.N.). Davon ist hier auszugehen. Randnummer 8 Im Einzelnen: Randnummer 9 a) Zu der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung, der Erblasser habe das Testament in dem Zeitraum von Anfang 2015 bis zu dessen Einreichung beim Amtsgericht Charlottenburg am 02.09.2015 errichtet, wobei er in diesem Zeitraumdauerhaft testierunfähig gewesen sei, wäre eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen. Randnummer 10 Das
lassgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Erblasser als testierfähig anzusehen ist, solange seine Testierunfähigkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht (z. B. MüKoBGB/Sticherling, 8. Aufl. 2020, BGB § 2229 Rn. 73 m.w.N.). Ebenso zutreffend hat es die Voraussetzungen dargestellt, unter denen angenommen werden könnte, dass der Erblasser testierunfähig gewesen sei; auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Seite 5, 6) wird insofern verwiesen. Soweit das
lassgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamens aufgrund seiner psychischen Erkrankungen nicht in der Lage gewesen sei, sich über die Tragweite seiner letztwilligen Anordnungen und ihrer Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und
diesem Urteil frei von Einflüssen etwaig interessierter Dritter zu handeln, hätte es demgegenüber der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierunfähigkeit bedurft.Gemäß § 30 Abs. 3 FamFG soll eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten – wie hier in Bezug auf die Frage der Testierfähigkeit - bestritten wird. Sich in diesem Rahmen bewegend, konnte das
lassgericht die Anknüpfungstatsachen, also die Wahrnehmungen zu den Verhaltensweisen und Krankheitsbildern, zunächst durch eine Auswertung des Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie W... vom 03.03.2015 aus dem Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Spandau zum Geschäftszeichen 50 XVII G 2431/17 und den Angaben des Hausarztes des Erblassers Herrn Dr. Z... erheben. Die von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen konnte es jedoch nicht durch eine Beschlussfassung beenden. Denn die Ermittlungen sind erst abzuschließen, wenn von weiteren Maßnahmen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2019 – 17 W 1000/18 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Das war hier jedoch nicht der Fall. Randnummer 11 Allerdings liegen starke Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erblasser in dem genannten Zeitraum testierunfähig gewesen sein könnte. So wird im Betreuungsgutachten festgestellt, dass er an einem chronischen Beeinträchtigungswahn in Bezug auf den Bruder und die Schwägerin leide (Gutachten S. 10, Bl. 50 der Betreuungsakte 50 XVII G 2431/17); die Sachverständige diagnostiziert eine „wahnhafte Störung im Sinne einer organischen Halluzinose und einer organisch wahnhaften Störung (ICD 10 F 06.1/F06.2)“ (Gutachten S. 11, Bl. 51 der Beiakte). Ferner hat der Zeuge Dr. Z... in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15.08.2018 (Bl. I/197) angegeben, dass
seiner Einschätzung die Testierfähigkeit des Erblassers ab Januar 2015 aufgrund von Wahnvorstellungen nicht mehr gegeben sei. In seiner Vernehmung am 21.05.2019 hat der Zeuge bekundet, dass er annehme, die Wahnvorstellungen, unter denen der Erblasser schon im Jahre 2013 gelitten habe, seien ab 2014 schlimmer geworden. Randnummer 12 Dennoch wäre eine weitere Sachaufklärung notwendig gewesen, um mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können, dass der Erblasser in dem gesamten Zeitraum von 01.01.2015 bis zum 02.09.2015 durchgehend testierunfähig gewesen ist. Auch das
lassgericht hat im Schreiben vom 05.03.2018 (Bl. I/109) ausgeführt, dass das Betreuungsgutachten als Grundlage, um über die Frage der Testierfähigkeit zu entscheiden, nicht ausreichen dürfte, weil es sich bei der dort attestierten Geschäftsunfähigkeit des Erblassers um eine „Momentaufnahme“ handele. Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Erblasser bei der betreuungsgerichtlichen Anhörung am 20.03.2015 (Betreuungsakte 50 XVII G 2431/17, Bl. 70) den Uhrentest „ ohne weiteres“ lösen konnte. Im gerichtlichen Hinweis im Anschluss an den Anhörungstermin vom 21.05.2019 (Bl. II/122) hat es mitgeteilt, dass sogar fraglich erscheine, ob angesichts der dürftigen Tatsachengrundlage überhaupt die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Testierunfähigkeit in Betracht käme. Warum das
lassgericht die im Schreiben vom 05.03.2018 geäußerte Einschätzung geändert hat, geht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht eindeutig hervor. Soweit es davon ausgegangen sein sollte, dass im Hinblick auf die Wahnvorstellungen des Erblassers das Ergebnis des Uhrentests für die Frage der Testierunfähigkeit nicht relevant sei, wäre das näher zu begründen gewesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Betreuungsgutachten selbst weitere Anhaltspunkte ergeben, die gegen eine dauerhaft gleichstarke psychische Beeinträchtigung des Erblassers in dem fraglichen Zeitraum im Jahr 2015 aufgrund dieser Erkrankung sprechen könnten. So wird in dem Gutachten auf Seite 12 (Bl. 52 der Betreuungsakte 50 XVII G 2431/17) ausgeführt, die wahnhafte Störung, die sich in einem Beeinträchtigungswahn äußere, könne durch Neuroleptikagabe gemildert werden. Der Frage, ob dem Erblasser
Erstellung des Betreuungsgutachtens bis zum 02.09.2015 solche Medikamente verschrieben wurden und ob durch und ggf. in welchem Maße deren Einnahme seinen psychischen Zustand verbessert haben könnte, wäre im Rahmen einer Begutachtung zur Testierfähigkeit aufzuklären gewesen. Zudem geht der Senat davon aus, dass im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Fall um eine Testierunfähigkeit geht, die für einen Zeitraum von mehreren Monaten dauerhaft bestanden haben müsste, ohnehin durch eine fachärztliche Begutachtung zu klären gewesen wäre, ob und mit welchen Auswirkungen die psychischen Erkrankungen des Erblassers Schwankungen unterworfen waren (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 14.1.2020, 31 Wx 466/19, juris). Denn aus dem Betreuungsgutachten ergeben sich hierzu keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob zur Aufklärung dieser Frage auch die vom Beteiligten zu 1. im Schriftsatz vom 12.11.2019 benannten Zeugen zu hören und deren Aussagen in die Begutachtung einzubeziehen sind (vgl. dazu z. B. OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2019 – 17 W 1000/18 –, juris), kann demgegenüber gegenwärtig noch nicht, sondern erst
Vorliegen und Auswertung eines Testierfähigkeitsgutachtens entschieden werden. Randnummer 13 Abschießend ist darauf hinzuweisen, dass das
lassgericht aus der Aussage des Zeugen Dr. Z... die Feststellung, der Erblasser sei in dem Zeitraum von Anfang 2015 bis zum 02.09.2015 dauerhaft testierunfähig gewesen, nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten konnte. Denn der Zeuge hat bei der Vernehmung am 21.05.2019 angegeben, dass er keine psychopathologische Spezialausbildung besitze und bei dem Erblasser keine speziellen Demenztests durchgeführt habe. Da es sich bei dem Zeugen um den Hausarzt des Erblassers handelt, erscheint zudem naheliegend, dass er sich bei der Behandlung des Erblassers im Schwerpunkt mit allgemeinen medizinischen Fragen und nicht mit etwaigen psychischen Erkrankungen beschäftigt hat. Auch unter Einbeziehung der im Betreuungsgutachten enthaltenen Feststellungen ergibt sich deshalb aus den Angaben des Zeugen keine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage für die Annahme einer dauerhaften Testierunfähigkeit für den genannten Zeitraum. Randnummer 14 b) Entgegen der Auffassung des
lassgerichts kann erst recht nicht ohne Einholung eines Gutachtens zur Frage der Testierfähigkeit davon ausgegangen werden, der Erblasser sei in dem Zeitraum zwischen dem 12.05.2013 bis zum 01.01.2015 dauerhaft testierunfähig gewesen. Denn das Betreuungsgutachten vom 03.03.2015, in dem die psychischen Erkrankungen des Erblassers nur im Hinblick auf den Erstellungszeitpunkt bewertet werden, bietet keine Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmaß diese Erkrankungen schon in dem vor 2015 liegenden Zeitraum vorhanden gewesen sind. Auch aus den Angaben des Zeugen Dr. Z... ergeben sich aus den genannten Gründen keine hinreichend zuverlässigen Anhaltspunkte dafür (siehe II. 1. a)). Randnummer 15 c) Ein weiterer Verfahrensmangel bei der Sachverhaltsaufklärung durch dass
lassgerichts liegt in Bezug auf den in der angefochtenen Entscheidung angenommenen Zeitraum der Erstellung des Testamens vor. Denn unabhängig von der Frage, ob die Feststellung, das Testament sei nicht am 12.05.2013 erstellt worden, zutreffend ist, konnte das
lassgericht jedenfalls nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, der Erblasser habe das Testament frühestens Anfang 2015 errichtet. Soweit es diese Annahme auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. S... in dem graphologischen Gutachten vom 25.02.2019 (Bl. II/56) stützt, können dessen Ausführungen höchstens als (schwaches) Indiz dafür angesehen werden, dass das Testament eher im Jahre 2015 als im Jahre 2013 erstellt worden ist. Denn der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass seine Befunde nur darauf hinweisen, dass die Unterschrift unter dem Testament „eher“ aus dem Jahre 2015 als aus dem Jahre 2013 stamme, wobei allerdings die Angabe einer Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei, weil dafür der Beweiswert der Befunde nicht ausreiche (Gutachten S. 4, Bl. II/60). Zur Frage, ob die Unterschrift unter dem Testament aus dem Jahre 2014 stammen könne, enthält das Gutachten demgegenüber keine Aussage. Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Erblasser das Testament im Jahre 2014 errichtet hat und sich erst im Jahre 2015 – möglicherweise als er von dieser Möglichkeit erstmals erfuhr – dazu entschloss, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Soweit das
lassgericht im Beschluss vom 29.08.2018 ausführt, dass ein Motiv des Erblassers für die Erstellung des Testaments erst im Jahre 2015 entstand, als sich das Verhältnis zu Herrn R... „offenbar“ aufgrund der Unterbringung im Betreuungsverfahren geändert habe, hätte es hierzu einer näheren Aufklärung bedurft, die insbesondere durch die Vernehmung des Herrn R... zu dieser Frage hätte erfolgen können. Der Senat weist darauf hin, dass er die Annahme des
lassgerichts, aufgrund der Angaben des Seelsorgers Herrn R... in dessen Schreiben vom 06.08.2018 (Bl. I/186) sei naheliegend, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Besuchs des Herrn R... bei ihm das auf den 12.05.2013 datierte Testament noch nicht verfasst habe, aus den in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen für
vollziehbar hält. Allerdings kann sich aus den Angaben in dem Schreiben nur der Schluss ableiten lassen, dass das Testament erst
dem Besuch, also zu einem gegenwärtig noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Jahr 2014 oder 2015 errichtet worden ist. Randnummer 16 d) Ob weitere Verfahrensmängel darin zu sehen sind, dass das
lassgericht den Schriftsachverständigen Dr. S... nicht dazu befragt hat, ob das auf den 12.05.2013 datierte Testament nicht vom Erblasser verfasst worden ist, kann dahin gestellt bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob sich das
lassgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 23.12.2019 hinreichend mit den Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 12.11.2019 auseinandergesetzt hat beziehungsweise aufgrund des dortigen Sachvortrages gehalten war, weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen vorzunehmen (vgl. dazu BeckOK FamFG/Obermann,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.