1 i. V. m. § 40 SGB 7 wird Kraftfahrzeughilfe vom Unfallversicherungsträger erbracht, wenn der Versicherte infolge Art und Schwere des unfallbedingten Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. (Rn.37)
Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. (Rn.55) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) von 100 sowie die
teilsausgleiche „G“, „aG“, „H“ und „RF“ zuerkannt. Der Kläger ist nicht erwerbstätig und unterhält keine Angehörigen. Randnummer 3 Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom
dem Verkauf seines PKW nutzte der Kläger ab Juli 2016 einen Beförderungsdienst. Diese Fahrten beschränkten sich auf einzelne Einkaufsfahrten, Apotheken- oder Arztbesuch. Der Kläger wurde dabei im Rollstuhl sitzend (ohne Lagerungswechsel) mit einem Rollstuhlbus transportiert. Die Kosten hierfür übernahm die Beklagte. Die Beklagte ermittelte hierzu aus den Abrechnungen, dass der Kläger vom
Angaben des Klägers - dann notwendigen Neubau eines Carports mit Erweiterung der vorhandenen Gehwegsbefestigung im Umfang von ca. 27.000,- € vorgelegt. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 22. März 2018 bewilligte die Beklagte Kfz-Hilfe als Zuschuss für die Beförderung durch einen Beförderungsdienst mit einem persönlichen Budget i.H.v. 1.500,- € jährlich. In dem Bescheid stellte sie fest, dass die Voraussetzungen für Kfz-Hilfe in der Person des Klägers grundsätzlich vorliegen würden, weil er auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei, um am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen zu können. Sie verwies auf Nr. 9 der Gemeinsamen Richtlinie der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Kraftfahrzeughilfe im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-KfzHRL), wonach ein Zuschuss für die Beförderung des Versicherten, insbesondere durch Beförderungsdienste, gewährt werde, wenn diese Kosten wirtschaftlicher seien als die Hilfen zur Gewährung von Kfz-Hilfe. Beim Kläger sei für den Kauf des Kfz ein Zuschuss zum Erwerb von ca. 20.000,- € zu gewähren. Zusätzlich sei der barrierefreie Umbau von ca. 56.671,61 € zu übernehmen, sodass sich der Zuschuss der Kfz-Hilfe somit auf ca. 77.000,- € belaufe. Demgegenüber würden sich die Kosten für den Beförderungsdienst aus den vergangenen zwei Jahren auf 2.484,98 € belaufen. Hochgerechnet auf die nächsten 10 Jahre würden die Kosten für einen Beförderungsdienst damit eindeutig niedriger und somit wirtschaftlicher und sparsamer sein als der Zuschuss für den Kauf und Umbau eines Kraftfahrzeugs. Neben dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz habe die Beklagte auch die persönlichen Verhältnisse und Bedarfe des Klägers bei der Ermessensausübung berücksichtigt. Da der Kläger nicht mehr berufstätig sei, seien tägliche Fahrten mit dem Kraftfahrzeug nicht erforderlich. In den letzten anderthalb Jahren seien Entfernungen von unter 2.000 km mit dem Beförderungsdienst zurückgelegt worden. Die Fahrten hätten sich auf einzelne Einkaufsfahrten, Apotheken- oder Arztbesuche beschränkt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger in den nächsten Jahren nur wenige Kilometer pro Jahr fahren werde.
Abwägung der Interessen des Klägers mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei die Gewährung eines Zuschusses zum Kauf bzw. Umbau eines Kraftfahrzeugs unverhältnismäßig hoch und demzufolge kein berechtigter Wunsch. Randnummer 7 Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, es müsse berücksichtigt werden, dass er bei einem Transport auf ein Fahrzeug angewiesen sei, in dem er im Rollstuhl sitzend transportiert werden könne. Er sei gesundheitlich nicht in der Lage, sich von seinem Rollstuhl in ein Fahrzeug umzusetzen. Das Umsetzen habe in der Vergangenheit nur unter erheblichen Schmerzen erfolgen können, was ihm nicht zugemutet werden könne. Hinsichtlich des Fahrdienstes sei festzustellen, dass er einen solchen, in dem er sitzend im Rollstuhl transportiert werden könne, nicht kurzfristig bestellen könne. Fahrten könnten nur unter erheblichem Aufwand und nur mit einer langen Planungsphase ermöglicht werden. Dass unter diesen Bedingungen nur das Nötigste an Fahrten vorgenommen werde, sei offensichtlich. Er lebe abgeschieden in einer kleinen Ortschaft, wo es weder einen Supermarkt noch eine Apotheke oder einen Arzt gebe. Alle Fahrten müssten ohne Fahrzeug geplant oder durch Bekannte durchgeführt werden. Eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei unter diesen Umständen nicht möglich. Randnummer 8 Die daraufhin von der Beklagten eingeholten Erkundigungen bei dem Fahrdienst des A ergaben ausweislich des hierüber angefertigten Telefonvermerks vom 2. Mai 2018, dass der Kläger mit dem Rollstuhl in das mit einem Lift ausgestattete Transportfahrzeug des Fahrdienstes fahre und im Rollstuhl sitzend transportiert werde. Der Transfer mit einem Rutschbrett sei daher nicht erforderlich. Da auch andere Kunden gefahren würden, sei es nicht immer möglich, zeitnah - von einem Tag auf den anderen - einen Termin zu bekommen. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie stellte erneut einen Wirtschaftlichkeitsvergleich an und kam auch
nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung der vorliegenden Angebote für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs einschließlich des notwendigen Umbaus zu dem Ergebnis, dass die gewährten Leistungen durch einen Beförderungsdienst wirtschaftlicher seien. Dabei verglich sie den Beförderungsumfang der Jahre 2016 und 2017 mit dem ursprünglichen Nutzungsverhalten des Klägers bis zum Verkauf des Pkw im Frühjahr
ts oder an Feiertagen sei der Transport stark eingeschränkt. Wenn er kurzfristig ein Fahrzeug benutzen möchte, könne er dies nicht. Jede Fahrt müsse geplant werden. Dadurch werde er in seiner Selbstständigkeit erheblich eingeschränkt. Die Vergleichsberechnungen der Beklagten seien nicht
vollziehbar. Aktuell nehme er Fahrten im Rahmen des Beförderungsdienstes wahr, die ein Auftragsvolumen von monatlich rund 750 € hätten. Randnummer 11 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG beantragt, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom
Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buchs unter anderem Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dabei habe der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbstständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII). Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfassten auch die Kraftfahrzeughilfe (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Kraftfahrzeughilfe werde gemäß § 40 Abs. 1 SGB VII erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen seien, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Abs. 2 der Norm umfasse die Kraftfahrzeughilfe Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB VII gelte für die Kraftfahrzeughilfe die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung-KfzHV). Diese Verordnung sei bei der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden (§ 40 Abs. 3 Satz 2 SGB VII). Gemäß § 40 Abs. 5 SGB VII regelten das Nähere die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
1 SGB IX umfassten Leistungen zur Mobilität
Nr. 3.5 der UV-KfzHRL sei den berechtigten Wünschen der Versicherten zu entsprechen. Nicht berechtigt könne danach ein Wunsch u. a. dann sein, wenn er nicht geeignet sei, die Rehabilitations- oder Teilhabeziele zu erreichen, oder nicht mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren sei.
Nr. 4.3.1 Abs. 3 der Richtlinien seien bei der Ermessensausübung die verfolgten und erreichbaren Teilhabeziele einerseits und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit andererseits zu beachten, insbesondere ob der Teilhabeerfolg in gleichwertiger Art und Weise auch durch andere Mobilitätshilfen erreicht werden könne. Denn das Sozialversicherungsrecht gebiete es grundsätzlich, mit den Beiträgen wirtschaftlich und sparsam umzugehen (vgl. § 69 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV). Randnummer 17 Der nicht mehr im Arbeitsleben stehende Kläger erfülle in seiner Person insoweit unstreitig die Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
den oben zitierten Vorschriften. Die Beklagte habe dies in dem angegriffenen Bescheid anerkannt. Aus den vorzitierten Vorschriften ergebe sich weiter, dass die Beklagte hinsichtlich der Art und Weise der Hilfegewährung ein richtliniengeleitetes Auswahlermessen besitze. Der Kläger habe insoweit lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens bestehe ein Anspruch (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB l -). Das Gericht dürfe lediglich prüfen, ob das Ermessen erkannt und fehlerfrei, richtlinienkonform ausgeübt worden sei. Das Gericht dürfe hingegen keine eigene Ermessensentscheidung treffen und diese an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen. Der Sonderfall, dass im zu entscheidenden Streitfall allein eine einzige Entscheidung die richtige sei, die so genannte Ermessensreduzierung auf Null, die es dem Gericht ermöglichen würde, eine bestimmte Leistung zuzusprechen, liege nicht vor. Randnummer 18 Es sei zunächst festzustellen, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt habe. Ein Ermessensdefizit oder sachwidrige Erwägungen habe das Gericht in der Entscheidung der Beklagten nicht zu erkennen vermocht. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kosten, die ihr für die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe über einen Beförderungsdienst mit denjenigen Kosten, die ihr für den Erwerb und Umbau eines Kraftfahrzeugs entstünden, verglichen habe. Der Verweis auf einen Beförderungsdienst sei dabei grundsätzlich - entgegen der Annahme des Klägers - sowohl im Rahmen der Kfz-Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich. § 40 Abs. 3 Satz 2 SGB VII bestimme ausdrücklich, dass die Kraftfahrzeughilfeverordnung, die bereits qua ihres Namens an sich allein die Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation umfasse, bei der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden sei. Wie die vorzitierten Normen zeigten, seien die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen des Auswahlermessens zu berücksichtigen. Das bedeute, dass bei gleich geeigneten und zumutbaren Mitteln, die Teilhabeziele zu erreichen, dass Günstigere zu wählen sei. In diesem Zusammenhang bestimme Nr. 9 der UV-KfzHRL, dass ein Zuschuss für die Beförderung Versicherter, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden könne, wenn die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht möglich sei oder Beförderungskosten wirtschaftlicher seien als Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und die Übernahme der Beförderungskosten
anderen Vorschriften ausgeschlossen sei.
Satz 2 der genannten Vorschrift sei dabei zu berücksichtigen, was die Versicherten als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung von Nr. 4.2.3 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätten. Die Wirtschaftlichkeit einer Leistung sei ein eigenständiges Kriterium, das der Träger der Unfallversicherung im Rahmen seiner pflichtgemäßen Ermessensausübung zu beachten habe, die - wie oben bereits ausgeführt - nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Nicht mehr vom Wirtschaftlichkeitsgrundsatz mit seinem Abwägungserfordernis gedeckt sei ein Kfz, das im Vergleich zu einem über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommenen Beförderungsdienst, dessen Nutzungsdauer in etwa der Nutzungsdauer eines Kfz entspreche, höhere Kosten aufwerfe. Insofern könne das Teilhabeziel in der Abwägung in der Regel kein so hohes Gewicht beanspruchen, dass ein vergleichsweise teureres Kfz in Betracht gezogen werden könne. Denn dies würde den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ad absurdum führen. Randnummer 19
der KfzHV ergebe sich danach ein vom Unfallversicherungsträger für Anschaffung und Umrüstung eines Kraftfahrzeugs zu leistender Zuschuss in Höhe von insgesamt 75.137,74 €. Im Verhältnis hierzu sei es sachgerecht und insoweit ebenfalls nicht zu beanstanden, die Beförderungskosten eines Beförderungsdienstes auf die gefahrenen Kilometer des alten Kraftfahrzeuges des Klägers hochzurechnen. Durch dieses Vorgehen könne dem Argument des Klägers, er habe im Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2017 nur die nötigsten Fahrten mit dem Beförderungsdienst absolviert, so dass ein Kostenvergleich mit diesen Fahrten hinke, weil dieser sein tatsächliches Fahrverhalten nicht abbilden würde, überzeugend begegnet werden. Die mit dem letzten Kraftfahrzeug des Klägers tatsächlich gefahrenen Kilometer entsprächen insoweit im Jahr zu übernehmenden Kosten für einen Beförderungsdienst i.H.v. 5.908,50 €, hochgerechnet auf die zu erwartende Nutzungsdauer eines Kraftfahrzeugs von 10 Jahren damit 59.085 €. Dass eine Einsparung von rund 16.053 € beachtlich sei, bedürfe keiner näheren Erörterung. Zu Recht habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung überdies auf die bei Gewährung von Kraftfahrzeughilfe in Form eines Neuwagens zusätzlich zu berücksichtigenden Kosten für den Bau eines
Auffassung des Klägers dann ebenfalls notwendig werdenden Carports i.H.v. 27.037 € hingewiesen. Weiter habe die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen Zumutbarkeitsüberlegungen eingestellt und sei - insoweit ebenfalls nicht sachwidrig - zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger von ihm gewünschte Fahrten plan- und zumutbar mit dem grundsätzlich zur Verfügung stehenden Rollstuhlbus des Beförderungsdienstes durchführen könne. An die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes seien, vor allem, wenn dieser behindertenspezifisch sei, hohe Anforderungen zu knüpfen. Dass der Beförderungsdienstes bestimmte Fahrten von vornherein nicht anbiete - wie es der Kläger vortrage - habe weder durch die Ermittlungen der Beklagten, noch durch die eigenen Recherchen des Gerichts bestätigt werden können. Soweit der Kläger aufgrund der Notwendigkeit der Planung zunächst angab, in den Jahren 2016 und 2017 nur die nötigsten Fahrten unternommen zu haben, zeige sein aktuell in der mündlichen Verhandlung vorgetragenes Nutzungsverhalten, dass er zwischenzeitlich offenbar gut in der Lage ist, die von ihm gewünschten Fahrten selbst mit gewissem Planungsvorlauf durchzuführen. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne des Begehrens des Randnummer 20 Klägers auf Bezuschussung von Kauf und Umrüstung eines Kraftfahrzeugs könne das Gericht
allem nicht feststellen. Randnummer 21 Gegen das dem Kläger am
Punkt 3.5 der genannten Richtlinie sogar ein Wahl- und Wunschrecht zugestanden. Dies führe zur Ermessensreduzierung auf Null. Selbst wenn der Beklagten ein Ermessen zustehe, habe sie dieses falsch ausgeübt, da sie ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe. So zahle die Beklagte nicht 0,58 € für den Fahrdienst, sondern den normalen Taxitarif von 1 € pro Kilometer. Die Berechnungen der Beklagten seien im Übrigen nicht
vollziehbar, insbesondere die Behauptung einer Einsparung durch den Behindertenfahrdienst i.H.v. 16.053 € in 10 Jahren. Aber selbst wenn eine solche Einsparung zutreffend sei, müsse dies im Verhältnis zu den Einschränkungen des Klägers gesehen werden, der nicht kurzfristig planen könne und jede Fahrt mit Anfahrt und Abfahrt genau planen müsse. Eine Ersparnis von 133,78 € im Monat sei demgegenüber nicht erheblich. Der Carport sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Ein Bescheid hierzu sei nicht erlassen. Randnummer 22 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens
„§ 93“ des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werde. Randnummer 28 Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Randnummer 29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 31 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2018 sowie der diesem zugrundeliegende Bescheid der Beklagten vom 22. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018. Der weitere,
Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ergangene Bescheid der Beklagten vom
1 SGG , der
1 SGG als Vorschrift über das Verfahren im ersten Rechtszug für das Verfahren vor dem Landessozialgericht entsprechend gilt, wird ein neuer Verwaltungsakt
Klageerhebung (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er
Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Wird ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich eines nicht streitbefangenen Teils durch einen späteren Verwaltungsakt abgeändert, ist für die Einbeziehung kein Raum (BSGE 4, 24, 26; 18, 84, 85; 91, 277, 279). So liegt der Fall hier. Mit dem Bescheid vom 22. März 2018 hat die Beklagte in der Sache zwei Regelungen getroffen. Einerseits hat sie dem Kläger – als Kfz-Hilfe bezeichnet – ein Budget i.H.v. 1500,- € jährlich für die Beförderung durch einen Beförderungsdienst bewilligt, andererseits hat sie die Bewilligung einer Kfz-Beihilfe, die
2 SGB VII eine Leistung zur Beschaffung eines Kfz, für eine behinderungsbedingten Zusatzausstattung oder zur Erlangung einer Fahrerlaubnis umfasst, in der Sache abgelehnt. (Nur) gegen diese Ablehnung hat sich der Kläger gewandt und nur diese Ablehnung ist streitbefangen. Die Regelung des Bescheides vom
1 SGB VII haben Versicherte
Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des SGB IX Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern sowie Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbstständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen. Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen,
pflichtgemäßem Ermessen ( § 26 Abs . 5 Satz 1 SGB VII ). Randnummer 38
SGB VII wird Kraftfahrzeughilfe erbracht, wenn die Versicherten infolge Art und Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen ( § 40 Abs. 1 SGB VII ). Die Kraftfahrzeughilfe umfasst u.a. Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ( § 40 Abs. 2 SGB VII ); näheres bestimmt sich insoweit
Maßgabe der KfzHV, die auf Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anwendbar ist ( § 40 Abs. 3 SGB VII ).
5 SGB VII regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger das Nähere durch gemeinsame Richtlinien. Die Hilfe zur Beschaffung eines Fahrzeugs setzt voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Fahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist ( § 4 Abs. 1 KfzHV ). Randnummer 39 Dieser Tatbestand ist erfüllt. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Kfz-Hilfe dem Grunde
bereits in ihrem Bescheid vom 22. März 2018 anerkannt, indem sie ausgeführt hat: „Die Voraussetzungen zur Zahlung des Zuschusses liegen bei Ihnen vor, weil sie auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen zu können“. Dies hatte auch das SG zutreffend erkannt. Randnummer 40 Dem Kläger steht damit dem Grunde
ein Anspruch auf Kfz-Hilfe zu. Die darauf beruhende Entscheidung der Beklagten im angegriffenen Bescheid „aufgrund ihres Antrags vom
1 Satz 5 SGB VII zustehende Ermessen bei der Bestimmung von Art, Umfang und Durchführung der Kfz-Hilfe jedoch fehlerhaft ausgeübt, soweit sie dem Kläger die Kfz-Hilfe in Form eines Zuschusses „für die Beförderung durch einen Beförderungsdienst“ gewährt und sich hierbei maßgeblich auf die
HRL, konkret Nr. 9 UV-KfzHRL bezieht. Danach kann anstelle von Kraftfahrzeughilfen ein Zuschuss für die Beförderung Versicherter, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht möglich ist oder Beförderungskosten wirtschaftlicher sind als Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und die Übernahme der Beförderungskosten
anderen Vorschriften ausgeschlossen ist (Satz 1). Randnummer 42 Soweit ein Leistungsträger ermächtigt ist,
seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird ( § 54 Abs . 2 Satz 2 SGG sowie § 39 Abs . 1 Satz 1 SGB I -). Umgekehrt hat der Versicherte Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ( § 39 Abs . 1 Satz 2 SGB I ), nicht aber einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag - bei einem Leistungsbegehren - oder den Verzicht auf jegliche Leistungsbegrenzung - bei einem Streit wie dem vorliegenden -, sofern nicht eine "Ermessensreduzierung auf Null" eingetreten ist (BSG, Urteil vom
der nicht ganz einheitlichen Begriffswahl und Systematik möglicher Fehler bei der Ermessensausübung (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 27) in Form einer Ermessensüberschreitung, eines Ermessensnichtgebrauchs sowie einer Ermessensunterschreitung, eines Ermessensmangels, eines Ermessensfehlgebrauchs oder eines Ermessensmissbrauchs kommt hier vorliegend eine Ermessensüberschreitung in Betracht. Diese liegt vor, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Randnummer 46 So liegt der Fall hier, in dem sich die Beklagte auf Nr. 9 der UV-KfzHRL beruft. Ungeachtet der Frage, ob diese von den Verbänden der Unfallversicherungsträger gemäß § 40 Abs. 5 SGB VII beschlossene Richtlinie über die Kraftfahrzeughilfe im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung als untergesetzliches Recht ggf. in Form einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift überhaupt Bindungswirkung für die Gerichte entfaltet (vgl. zur TA-Lärm: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 –, juris, Rn. 12 ff.), verstößt sie jedenfalls gegen höheres Recht, konkret gegen § 40 Abs. 2, 3 SGB VII und § 4 KfzHV, da sie zu einer Reduzierung des aus den zitierten Normen herzuleitenden Anspruches des Klägers auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges führt. Randnummer 47 Der Gesetzgeber selbst bestimmt mit § 40 Abs. 2 SGB VII den Umfang der Kfz-Hilfe, indem er regelt, dass die Kraftfahrzeughilfe Randnummer 48 - Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, Randnummer 49 - für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Randnummer 50 - zur Erlangung einer Fahrerlaubnis umfasst. Randnummer 51 Lediglich zur weiteren Anwendung bzw. Umsetzung dieser drei Leistungsarten der Kraftfahrzeughilfe verweist der Gesetzgeber mit § 40 Abs. 3 SGB VII auf die KfzHV und erklärt diese auch im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für anwendbar. In diesem gesetzlichen Rahmen obliegt es im Weiteren dem Verordnungsgeber, über § 4 Abs. 2 KfzHV u. a. Kriterien für die Ermessensausübung festzulegen, indem er bestimmt: „Das Kraftfahrzeug muss
Größe und Ausstattung den Anforderungen erst entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.“ Randnummer 52 Soweit der Gesetzgeber mit § 40 Abs. 5 SGB VII bestimmt, dass das Nähere die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien regeln, ist damit die Ausgestaltung der Einzelheiten einer Kfz-Hilfe im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gemeint, mithin nicht die Begrenzung des sich aus § 40 Abs. 2, 3 SGB VII und § 4 KfzHV der KfzHV ergebenden Anspruchs des Klägers. Randnummer 53 Eine solche unzulässige Begrenzung des gesetzlichen Anspruches nimmt die Beklagte hier jedoch mit dem streitgegenständlichen Bescheid vor, in dem sie unter Verweis auf Nr. 9 der UV-KfzHRL eine Wirtschaftlichkeitsprüfung der Gestalt einsetzt, dass sie bei – von ihr ermittelter - „höherer Wirtschaftlichkeit“ der Beförderungskosten durch einen Beförderungsdienst im Vergleich zu den Kosten für Anschaffung und Umbau eines Kfz den in § 40 Abs. 2 SGB VII vorgesehenen Anspruch auf Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ausschließt. Auf dieser Wirtschaftlichkeitsberechnung basiert hier jedoch die Ablehnung des klägerischen Anspruches durch die Beklagte. Randnummer 54 Eine solche Wirtschaftlichkeitsprüfung, die generell zum Ausschluss einer Hilfe zur „Beschaffung eines Kraftfahrzeuges“ führt, sieht der Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch nicht vor. Die KfzHV sieht ihrerseits die Übernahme der Beförderungskosten „anstelle von Kraftfahrzeughilfe“ im Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitserwägung nur dann vor, wenn dies zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich und für den behinderten Menschen zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 KfZHV). Ein solcher Sachverhalt oder eine vergleichbare Konstellation ist hier jedoch – unstreitig - nicht gegeben. Randnummer 55 Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte sind auch dem Unfallversicherungsrecht nicht fern und werden ausreichend über § 4 Abs. 2 der KfzHV, Nr. 3.5, Nr. 4.1 UV-KfzHRL berücksichtigt, wonach das Fahrzeug
Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen muss, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich sein muss. Randnummer 56 Erwägungen zur einer Erforderlichkeit von Wohnungshilfe (§ 41 SGB VII) in Form von Leistungen für einen neuen Carport nebst sicherer Zuwegung waren hier schon deshalb nicht zu berücksichtigen. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 58 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe
2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001465464
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.