Abschluss des Asylverfahrens. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, VG 35 L 57/21 A Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 Der sinngemäße Antrag des iranischen Antragstellers, Randnummer 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 35 K 58/21 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2021 anzuordnen, Randnummer 3 über den die Berichterstatterin gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG - als Einzelrichterin entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere ist er am 17. Februar 2021 rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden,
dem der Bescheid dem Antragsteller am 10. Februar 2021 zugestellt worden war. Randnummer 4 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Die Abschiebungsanordnung
Schweden unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - erweist sich
summarischer Prüfung als rechtmäßig, so dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen wird. Randnummer 5 1.
G ordnet das Bundesamt die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Randnummer 6
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin III-VO -.
2 UAbs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO ist Schweden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Denn er hat
seinen eigenen Angaben, die durch eine Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 (SE 10051-598189/4) bestätigt werden, am 25. März 2019 erstmals dort einen Asylantrag gestellt.
4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Eurodac-VO - steht die Ziffer „1“ für Ausländer, die internationalen Schutz beantragen. In Schweden wurde der Asylantrag des Klägers
seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt und im Rahmen der Antragsbegründung abgelehnt. Randnummer 11 Das Wiederaufnahmegesuch vom 30. Dezember 2020, das innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO von zwei Monaten
der Eurodac-Treffermeldung gestellt wurde, hat Schweden mit Schreiben vom 4. Januar 2021 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO ausdrücklich akzeptiert. Auch dies bestätigt die Angaben des Antragstellers zum Ablauf seines Asylverfahrens, weil Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats regelt, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wieder aufzunehmen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist
1 UAbs. 1 der Dublin-III-VO ist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Aus diesem Grund musste die Antragsgegnerin auch keine Prüfung
G vornehmen, da es auch insoweit an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des (weiteren) Asylverfahrens
G fehlt. Auf die Hilfserwägungen, die die Antragsgegnerin gleichwohl in dem angefochtenen Bescheid zu den Voraussetzungen der Unzulässigkeitsentscheidungen
G anstellt, kommt es nicht an. Randnummer 12 Die Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Eine Überstellung an Schweden als den zuständigen Mitgliedstaat scheitert nicht an Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO, denn es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung
Schweden aufgrund systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen sowie der Lebensbedingungen infolge der bereits erfolgten Entscheidung über seinen Antrag (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 87) einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta - GRC - bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - ausgesetzt wäre. Randnummer 13
dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegen systemische Schwachstellen nur vor, wenn die Schwachstellen des Asylsystems eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom
Schweden abzusehen. Vor diesem Hintergrund geht auch die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schweden tatsächlich nicht vorliegen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom
eigener Prüfung an. Randnummer 15 Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man die Lebensbedingungen
Abschluss des Asylverfahrens in den Blick nimmt (so aber: VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2019 - A 13 K 718/19 -, juris Rn.25 ff.). Die gesetzlichen Neuregelungen aus dem Jahr 2016 („Lagen om mottagande av asylsökande”/Swedish Reception of Asylum Seekers’ Act, „LMA“) begründen keine gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Schwachstellen des schwedischen Asylverfahrens.
dem in das Verfahren eingeführten, vom European Council on Refugees and Exiles (ECRE) herausgegebenen Bericht der Asylum Information Database (aida) - Country Report: Sweden, 2019 Update (im Folgenden: aida) - erhalten vollziehbar ausreisepflichtige Asylantragsteller zwar keinen Zugang mehr zu den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber (aida, S. 59). Sie erhalten daher auch keine in den Aufnahmeeinrichtungen vorgesehene entsprechende medizinische und soziale Unterstützung. Erwachsene Antragsteller ohne Kinder verlieren den Zugang zu Unterkunft, finanzielle Unterstützung und Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung vier Wochen
der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht (aida, S. 68). Dublin-Rückkehrer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, werden üblicherweise bei ihrer Ankunft in Schweden in Abschiebegewahrsam genommen, um die Abschiebung vorzubereiten (aida 2018, S. 37). Diese Behandlung vollziehbar ausreisepflichtiger Antragsteller spricht indes nicht für systemische Schwachstellen. Ist das Schutzersuchen unbegründet, ist der Schutzsuchende zur Ausreise verpflichtet. Die schwedischen Behörden dürfen deshalb grundsätzlich
Abs.1 Buchstabe d Dublin III-VO rücküberstellte Personen darauf verweisen, Schweden zu verlassen, und müssen deren weiteren Aufenthalt in Schweden nicht durch staatliche Unterstützungsleistungen ermöglichen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom
rechtskräftiger Ablehnung des Asylbegehrens - vom Willen und der persönlichen Entscheidung des Antragstellers ab, ob er sich weiterhin in Schweden aufhält oder aber in sein Herkunftsland zurückkehrt. Unter diesen Umständen kann von Schwachstellen des schwedischen Asylsystems, die die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, jedenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 92). Randnummer 16 Mit seinem Vortrag, Schweden gewähre ihm keinen Schutz vor einer Abschiebung in den Iran, kann der Antragsteller nicht durchdringen.
dem Übernahmeschreiben der schwedischen Behörden vom 4. Januar 2021 sowie dem eigenen Vortrag des Antragstellers spricht viel dafür, dass der Asylantrag des Antragstellers in Schweden endgültig abgelehnt worden ist. Ein Schutz vor einer Abschiebung in den Iran dürfte dem Antragsteller folglich nicht zustehen. Hinsichtlich der vom Antragsteller vorgetragenen Verfahrensfehler im Rahmen seiner Anhörung in Schweden und seiner sonstigen Einwände gegen die dortige Ablehnung seines Asylgesuchs ist er darauf zu verweisen, in Schweden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Sollte er dies versäumt haben, führt dies nicht dazu, dass ihm die Möglichkeit zu eröffnen wäre, in Deutschland ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Auf Gründe, die aus Sicht der Antragsteller einer Abschiebung in den Iran entgegenstehen - namentlich die von ihm vorgetragenen Homosexualität -, kommt es für das streitgegenständliche Verfahren, bei dem es allein um die Abschiebungsanordnung
Schweden geht, nicht an. Randnummer 17 Anhaltspunkte dafür, dass das Schweden gegen das Non-refoulement-Prinzip verstoßen würde, bestehen nicht. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse zu Kettenabschiebungen oder Abschiebungen ohne inhaltliche Prüfung aus Schweden vor. Allein die Möglichkeit der Abschiebung in den Iran
Durchführung eines internationalen und europäischen Vorgaben entsprechenden Asylverfahrens in Schweden begründet noch keinen Verstoß gegen das Non-refoulement Prinzip, denn die grundsätzliche Möglichkeit der Abschiebung eines Asylbewerbers in sein Herkunftsland, gegebenenfalls
vorheriger Überstellung in den
der Dublin III-VO für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat, ist dem europäischen Asylsystem immanent. Randnummer 18 Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Antragsgegnerin
1 Dublin III-VO sind ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 19 Die Antragsgegnerin geht auch zu Recht davon aus, dass Abschiebungsverbote im Sinne vom § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Schweden nicht vorliegen. Insbesondere liegt ein Abschiebungsverbot
G i. V. m. Art. 3 EMRK nicht vor, weil für den Antragsteller
dem zuvor Gesagten keine Gefahr besteht, bei einer Überstellung
Schweden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Ebenso wenig besteht für den Antragsteller in Schweden eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Randnummer 20 Vorliegend ist bereits nicht hinreichend
gewiesen, dass der Antragsteller unter schwerwiegenden behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet. Die von ihm vorgelegte Bescheinigung der Charité, wonach der Antragsteller psychisch stark belastet sei, aber aktuell keine Suizidgedanken hege, reicht hierfür nicht aus. Zwar hat der Antragsteller, unter anderem mit Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.