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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat OVG 11 N 102.19 Beschluss Übertragung des Rechtsstreits an einen bestimmten Einzelrichter; Berufun

Übertragung des Rechtsstreits an einen bestimmten Einzelrichter; Berufungsfähigkeit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht infolge fehlerhafter Ablehnung von Befangenheitsanträgen; Berufungszulas

Art. 33Abs.

4 GG von den Gerichten zu prüfen seien. Das Bundesverwaltungsgericht sehe unter den besagten Randnummern den Funktionsvorhalt als grundlegende Voraussetzung für die Übertragung hoheitlicher Aufgaben an und meine, für die Abweichung vom Grundsatz des Funktionsvorbehaltes des Grundgesetzes bedürfe es spezifischer, sachlich gerechtfertigter Gründe. Abweichend hiervon stelle das Verwaltungsgericht auf Seite 5 seines Urteils, dort unter B.I.2., tragend fest, „der Funktionsvorbehalt brauche nicht geprüft zu werden“. Zu klären sei insofern, ob ein Verstoß

Art. 96Abs.

3 Verfassung des Landes Brandenburg bzw.

Art. 33Abs.

4 GG die Durchführung der Erhebung des Rundfunkbeitrages verhindere. Randnummer 17 Dieser Vortrag verkennt den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung und legt das Aufstellen voneinander abweichender Rechtssätze nicht dar. Den Rechtssatz „der Funktionsvorbehalt brauche nicht geprüft zu werden“ hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt, vielmehr an der besagten Stelle seines Urteils nur festgestellt, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg eine Behörde ist. Die bloße Rüge einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen und das Benennen von Rechtsfragen genügt für die Darlegung einer Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht. Randnummer 18 2.

  1. Unter Ziffer III.3) der Zulassungsbegründung meint der Kläger, im Beschluss vom
  2. August 1992 – 2 BvR 478/92 – habe das Bundesverfassungsgericht den tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass eine Finanzentscheidung eines Gemeinwesens strikt von der Verwendungsentscheidung getrennt sein müsse. Das Verwaltungsgericht habe indes auf Seite 29 seines Urteils entschieden, dass keine strikte Trennung zwischen Finanzierung des Gemeinwesens und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung bestehen müsse, da es genüge, „wenn nur geringfügige Verwendungsentscheidungen (Programm) dem Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers entzogen seien“. Mit diesen Ausführungen, die tragend seien, negiere das Verwaltungsgericht den Finanzierungszusammenhang des § 1 RBStV. Als Rechtsfrage der Divergenz sei zu prüfen, ob für eine fehlende Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit eine strikte Trennung zwischen der Finanzierung eines Gemeinwesens und der haushaltsrechtlichen Verwendungsentscheidung bestehen müsse oder es genüge, wenn einzelne Elemente der Ebene der Grundrechtsträger entzogen sind, obwohl die allgemeine Verwendung bereits gegen den Glauben des Grundrechtsträgers verstoße. Randnummer 19 Auch dieses Vorbringen legt keine Divergenz dar. In dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht es nicht um einen Rundfunkbeitrag, sondern um eine Steuer. Den vom Kläger behaupteten Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es an der genannten Stelle seines Urteils ausgeführt, dass sich die zur Steuer ergangene Rechtsprechung, dass auf der Grundlage der strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich sei, für welchen konkreten Verwendungszweck seine Zahlungen dienen, auf den Rundfunkbeitrag übertragen lasse, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewissensfreiheit nur so weit reiche wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers und die Programmentscheidung nicht im Verantwortungsbereich des Klägers liege. Letztlich macht der Kläger auch mit diesen Ausführungen allein eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen geltend, was für die Darlegung einer Divergenz – wie bereits dargelegt – indes nicht genügt. Randnummer 20
  3. Der Zulassungsantrag legt auch nicht mit Erfolg dar, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Randnummer 21 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht nur die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, sondern auch die Angabe von Gründen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Randnummer 22 3.
  4. Das Vorbringen des Klägers, die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, „weil die Auferlegung eines Rundfunkbeitrages ihn in seiner Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einschränke“, formuliert bereits keine konkrete über den Einzelfall hinausweisende Frage. Soweit das Vorbringen unter Ziff. IV des Begründungsschriftsatzes der Sache nach dahin zu verstehen sein soll, dass der Kläger die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob es die Gewissensfreiheit erlaube, den Beitrag zu verweigern, wenn die Inhalte des Rundfunks abgelehnt werden, zeigt das Zulassungsvorbringen jedenfalls keine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage auf. Randnummer 23 Der bloße Vortrag, die aufgeworfene Frage sei noch nicht abschließend geklärt, reicht insofern nicht aus. Der Verweis auf das Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einer konkret aufgeworfenen Frage begründet allein noch keine grundsätzliche Bedeutung. Denn über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig ist eine Frage schon dann nicht mehr, wenn die aufgeworfene Frage sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Dies ist hier der Fall, denn die diesbezüglich vorliegende – auch obergerichtliche – Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom
  5. September 2020 – OVG 11 N 95.18 – juris Rn. m.w.N., OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom
  6. November 2015 – 7 A 10455/15 – juris, 18 und vom
  7. Dezember 2018 – 7 A 10740/18 – juris, Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom
  8. März 2015, – 2 A 2311/14 – juris Rn. 84 f. und vom
  9. September 2018 – 2 A 1821/15 – juris Rn. 34 ff., 43 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom
  10. Juni 2017 – 5 A 133/16 – juris Rn. 9 ff.) geht einhellig davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  11. August 1992 – 2 BvR 478/92 – juris und Beschluss vom
  12. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 - juris), wonach der Einzelne sich der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten nicht unter Berufung auf Gewissensgründe entziehen kann, auf die hier in Rede stehende Rundfunkabgabe übertragbar ist und dass deshalb auch kein Anspruch aus Art. 4 GG auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen besteht. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet weder Zweifel an der Argumentation dieser Rechtsprechung noch zeigt es einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf. Randnummer 24 Tragende Annahme der vorgenannten Rechtsprechung ist, es stehe nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet werde, weshalb der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit berufe, nicht davon ausgehen könne, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet werde, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehne (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom
  13. September 2020 – OVG 11 N 95.18 – juris Rn. 9 unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  14. November 2015 – 7 A 10455/15 – juris Rn. 18). Der Einwand des Klägers, die Verantwortung für das Programm liege bei ihm und nicht bei der Rundfunkanstalt, da diese mit jedem Programm gegen das „
  15. Gebot Gottes“ bzw. „das Bilderverbot“ verstoße, weshalb sein Rundfunkbeitrag zwingend mit einem solchen Verstoß verbunden und das Beitragsrecht nicht mit dem Steuerrecht vergleichbar sei, stellt diese Annahme nicht substantiiert in Frage. Randnummer 25 Die Rüge des Klägers, es könne entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom
  16. November 2015 – 7 A 10455/15 – nicht in einem gesonderten Verfahren über die Vereinbarkeit von Rundfunkbeitrag und Glaubensfreiheit entschieden werden, lässt bereits den erforderlichen Bezug zu der als grundsätzlich benannten Frage vermissen. Gleiches gilt für den Vortrag, der Rundfunkbeitrag zwinge zumindest mittelbar zur Teilnahme „am gegen das Bilderverbot verstoßenden Rundfunk“, weshalb dessen Erhebung gegen Art. 13 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg verstoße. Randnummer 26 Der Einwand, soweit sich das Verwaltungsgericht bei der Glaubensfreiheit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
  17. November 2015 - 7 A 10455/15 - berufe, verstoße es gegen dessen Grundsätze, da es unbeachtet lasse, dass ein möglicher Befreiungsantrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV an der Nachweispflicht nach § 4 Abs. 7 RBStV scheitere, legt eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage schon deshalb nicht dar, weil die – damit geltend gemachte – bloße Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung der Rechtssache bereits vom Ansatz her keine grundsätzliche Bedeutung gibt (vgl. hierzu Eyermann/Happ,
  18. Aufl. 2019, VwGO § 124 Rn. 38). Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, die Annahme des erstinstanzlichen Urteils, er richte sein Leben nicht am „Bilderverbot“ aus, treffe nicht zu, einen entsprechenden Beweis habe er allein wegen einer vom Verwaltungsgericht gesetzten Ausschlussfrist nicht führen können. Randnummer 27 Soweit der Kläger rügt, grundsätzliche Bedeutung sei nach Rn. 97 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
  19. Dezember 2009 – 2 BR 758/07 – (juris) stets anzunehmen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu klären sei, auf das sich die angefochtene Entscheidung stütze, lässt – unabhängig davon, dass bereits nicht dargelegt ist, dass die vom Kläger als grundsätzlich aufgeworfene Frage die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im vorgenannten Sinne klären soll – außer Acht, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom
  20. Juli 2018 (- 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -, juris) bereits entschieden hat, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privatgenutzter Kraftfahrzeuge formell verfassungsmäßig ist und die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG für die Erhebung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz besitzen (Rn. 50 ff.), dass die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der - hier nicht einschlägigen - Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten werden, dass die Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Rn. 63 ff.), dass die Rundfunkbeitragspflicht auch sonst verfassungsgemäß ist, insbesondere nicht gegen die aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 GG folgende Informationsfreiheit verstößt (Rn. 135) und dass auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot vorliegt, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist (Rn. 136) (vgl. bereits Senatsbeschluss vom
  21. Februar 2021 – OVG 11 N 95.19 –, Rn. 9, juris). Randnummer 28 3.
  22. Soweit der Kläger unter Ziff. III.2) seiner Zulassungsbegründung „hilfsweise“ eine grundsätzliche Bedeutung der Fragen „Verhindert ein Verstoß

Art. 96Abs.

3 Verfassung des Landes Brandenburg die Durchführung der Erhebung des Rundfunkbeitrages?“ und „Verhindert ein Verstoß

Art. 33Abs.

4 GG die Durchführung der Erhebung des Rundfunkbeitrages?“ geltend macht, fehlt es bereits an jeglicher Darlegung, weshalb diese Fragen für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind und weshalb ihnen eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die bloße Behauptung, es liege ein Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt vor, reicht insofern nicht aus. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001465810

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