G mehr besteht.
einem Betreiberwechsel erteilte das Bezirksamt mit Bescheid vom
gewiesen werden konnte. Randnummer 3 Im Rahmen einer Kontrolle des Ordnungsamts Berlin Mitte am
trägliche Änderung entscheidungserheblicher Tatsachen gegeben habe. Die erteilte Bestätigung sei an den Betrieb einer Schankwirtschaft geknüpft gewesen. Die Überprüfung des Gewerbebetriebs durch das Ordnungsamt am
dem Nichtraucherschutzgesetz nur ohne den Ausschank von Alkohol betrieben werden. Zusammenfassend ließe sich feststellen, dass es sich bei der Betriebsstätte entgegen des in der Geeignetheitsbestätigung aufgeführten Aufstellungsort einer Schankwirtschaft um eine erlaubnisfreie Gaststätte handele, welche als Shisha-Bar betrieben werde. Deshalb habe die Geeignetheitsbestätigung widerrufen werden müsse. Da die Entscheidungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien, sei das Ermessen der Behörde auch auf Null reduziert.
der Rechtsprechung erlösche die Geeignetheitsbestätigung bereits bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse des betrieblichen Gepräges, wie vorliegend durch das Betreiben eines spielhallenähnlichen Betriebs. Damit fehle es im Grunde bereits an einer Klagebefugnis für den Kläger. Randnummer 7 Der Kläger verfolgt sein Begehren mit seiner am
zutreffender Ansicht kein geeigneter Aufstellungsort. Bereits aus der gesetzlichen Regelungssystematik ergebe sich, dass Shisha-Bars nicht als Aufstellungsort geeignet seien. Bei dem Betrieb stehe auch das Rauchen von Wasserpfeifen klar im Vordergrund. Die Feststellungen des Ordnungsamts belegten dies ausdrücklich, etwa die klare Bezeichnung als Shisha-Bar. „Nargile“ entstamme der türkischen Sprache und bedeute übersetzt Wasserpfeife. Typisch für spielhallenähnliche Objekte seien die Fenster- und Türscheiben abgeklebt, um Einblicke in das Innere nicht zuzulassen. Ein Schild am Eingang untersage Jugendlichen unter 18 Jahren auch den Eintritt, wie es für Shisha-Bars bestimmt sei. Der erforderliche Aushang für Gaststätten gemäß der Preisangabenverordnung neben dem Eingang fehle. Entgegen der Erlaubnis vom 1. März 2019 sei nur der vordere Raum genutzt worden. Die vom Kläger vorgelegte Getränkekarte enthalte keine Mengen- bzw. Größenangaben, die im Objekt vorgefundenen Getränke wie Sekt, Weine und Tequila fänden sich zum Teil gar nicht auf der Karte. Daneben sei die Geeignetheitsbestätigung auch deshalb erloschen, weil für den Aufstellort in der S... in 1... Berlin eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht mehr vorgelegen habe. Das Aufstellen sei gesetzlich nunmehr nur in Vollgaststätten erlaubt. Auch aufgrund der Nutzungsänderung des hinteren Raums der Betriebsstätte – dieser werde als Lager und nicht als Gastraum benutzt – dürfte die Erlaubnis erloschen zu sein. Einem entsprechenden Antrag auf Nutzungsänderung sei nicht zugestimmt worden. Aus den genannten Gründen wäre die Klage jedenfalls auch unbegründet. Der Erlass einer Nebenbestimmung scheide schon deshalb aus, weil der Kläger überhaupt nicht mehr der richtige Adressat wäre. Randnummer 13 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist bereits unzulässig. Randnummer 15 Dem Kläger fehlt es zwar nicht an der Klagebefugnis.
GO muss es lediglich möglich erscheinen, dass er durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Als Adressat eines – zumindest potenziell – belastenden Verwaltungsakts, dem Widerruf der Bestätigung, ist es nicht ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten verletzt ist. Randnummer 16 Es fehlt ihm aber an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung stellt den Kläger nicht schlechter, weil dieser lediglich deklaratorisch erfolgt ist. Eine Veränderung der für die Geeignetheitsbestätigung maßgeblichen Verhältnisse führt zum Erlöschen der erteilten Bestätigung, ohne dass es eines gesonderten Widerrufs der Bestätigung bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
O – darf ein Inhaber der Aufstellererlaubnis Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht, also der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
den Vorschriften des § 1 Abs. 1 SpielV betrieben wird, erteilt. Auf den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Schankwirtschaft waren die Anmeldungen des Klägers und danach von Herrn K... auch gerichtet. Die konkrete Nutzung des Betriebs schließt indes die Aufstellungsmöglichkeit aus, weil sie nicht die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 SpielV erfüllt. Randnummer 18 Dies folgt hier bereits daraus, dass es zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bestätigung überhaupt keine Gaststättenerlaubnis mehr für den Betrieb in der S... gab, weder für den Kläger noch für seinen
folger.
V darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht, nicht in Betriebsformen aufgestellt werden, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 Gaststättengesetz – GastG – fallen. § 1 Abs. 2 Nr. 4 SpielV dient dabei dazu, Umgehungsversuchen im Zusammenhang mit der sogenannten „Mikrogastronomie“ vorzubeugen; die Norm soll den Vollzug stärken und dazu beitragen, die unkontrollierte Ausbreitung von Geldspielgeräten einzudämmen (vgl. Begründung des Beschlusses des Bundesrats vom
1 Nr. 9 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit vom
Satz 1 der Vorschrift im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätte zu kennzeichnen.
Satz 3 haben Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt zur Shisha-Gaststätte. Das Rauchen – in diesem Fall der Wasserpfeifen – in der Gaststätte als Ausnahme zum allgemeinen Nichtraucherverbot wird mithin an Voraussetzungen geknüpft. Eine davon ist, keine alkoholischen Getränke auszuschenken.
G bedarf es der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte
G nun nicht, wenn nur alkoholfreie Getränke verabreicht werden. Wie bereits ausgeführt darf
V ein Geldspielgerät aber nicht in Betriebsformen aufgestellt werden, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 GastG fallen. Dies schließt das Aufstellen von Geldspielgeräten in Shisha-Bars mithin im Grundsatz aus. Randnummer 21 Der Vortrag des Klägers, das Rauchen von Wasserpfeifen stünde in der Gaststätte in der S... nicht im Vordergrund des Betriebs, kann demgegenüber nicht überzeugen. Randnummer 22 Es ist dabei schon fraglich, inwieweit dieser Vortrag überhaupt in der Lage ist, dem Kläger zu helfen, soweit rechtskonformes Handeln vorausgesetzt wird. Denn das Rauchen der Wasserpfeifen ist in Gaststätten in Berlin wie dargestellt nur unter der Prämisse zulässig, dass dem Betreiber dies
dem Nichtraucherschutzgesetz erlaubt ist. Hier erfüllt die Gaststätte wohl die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Nr. 9 NRSG . Die Vorgaben der Norm werden eingehalten, indem im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar die Gaststätte als Shisha-Gaststätte gekennzeichnet und der Zutritt für Personen unter 18 Jahren untersagt wird. Ist das Rauchen aber erlaubt, weil es sich um eine Shisha-Gaststätte handelt, legt dies wie dargelegt aufgrund ihrer Erlaubnisfreiheit unweigerlich nahe, dass keine Geeignetheit zum Aufstellen von Geldspielgeräten in dieser Gaststätte besteht, weil keine Erlaubnis
G benötigt wird und das Beantragen einer solchen – nicht erforderlichen – Erlaubnis eine Umgehung nahelegt. Das Rauchen der Wasserpfeifen ist auch nicht lediglich als ein Nebenangebot des Betriebs einer Schankwirtschaft auf Grundlage einer anderen Norm erlaubt, woraus die (fortgesetzte) rechtliche Zulässigkeit des Betriebs als Aufstellungsort folgen könnte. Ein anderer Ausnahmetatbestand, der das Rauchen in der Gaststätte erlauben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 3 Satz 1 NRSG scheidet aus.
dieser Norm kann abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 NRSG ein Betreiber in der Gaststätte abgetrennte Nebenräume einrichten, in denen das Rauchen erlaubt ist, wenn voneinander getrennte und abgeschlossene Räume sowohl für rauchende Gäste als auch für nicht rauchende Gäste zur Verfügung stehen. Hier geht indes der Kläger in seinem Vortrag davon aus, dass eine Grundfläche von 74 m² besteht und er damit nur den einen vorhandenen Raum als betriebene Gaststätte betrachtet. Damit gibt es
dem vorgetragenen Konzept keine (mindestens) zwei Räume, die das Rauchen in einem abgetrennten Raum erlauben könnte. Eine Ausnahme
1 NRSG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hiernach darf ein Betreiber eine Gaststätte als Rauchergaststätte kennzeichnen, wenn die Gaststätte nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt und die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 m² beträgt. Die Gaststätte verfügt über einen abgetrennten Nebenraum mit 12 m², womit die Voraussetzungen der Norm nicht vorliegen (vgl. zur Qualifikation eines Nebenraums im Sinne der Vorschrift den Beschluss der Kammer vom 31. August 2021 – 4 L 14/20 –, S. 8 des Entscheidungsabdrucks). Daneben würde es für eine Anwendbarkeit von § 4a Abs. 1 NRSG auch an der
Absatz 5 notwendigen Anzeige bei der zuständigen Behörde fehlen. Ausweislich eines Vermerks des Ordnungsamts Berlin Mitte vom 1. Oktober 2019 hat Herr K... zwar den Betrieb einer Rauchergaststätte erwogen, aber aufgrund eines Hinweises auf die fehlenden Möglichkeiten der Errichtung einer Rauchergaststätte
NRSG aufgrund des vorhandenen Nebenraums auf die Anzeige verzichtet; er wollte sich das weitere Vorgehen zu diesem Zeitpunkt weiter überlegen. Randnummer 23 Wie bereits der Beklagte ausführt ist das gesamte Erscheinungsbild auch auf den Betrieb einer Shisha-Gaststätte ausgerichtet. Der Betrieb ist nicht durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt, sondern dient vielmehr überwiegend einem anderen Zweck, so dass sich das Spielen deshalb nicht als Annex der Bewirtungsleistung darstellt. Auf dem Schild über dem Eingang zur Gaststätte ist im Namen „A...“ eine Wasserpfeife abgebildet. Der türkische Begriff „Nargile“ wird als „Wasserpfeife“ übersetzt (vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/t%C3%BCrkisch-deutsch/nargile, zuletzt abgerufen am 3. Mai 2021). Das Logo auf der Fensterscheibe trägt deutlich sichtbar die Bezeichnung „Shisha-Bar“. Bei der Kontrolle des Ordnungsamts am 24. September 2019 gab es am Eingang kein Preisverzeichnis.
2 Satz 1 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
nicht statt. Randnummer 24 In Anbetracht dieser Tatsachen erscheint das Bewirtungsangebot tatsächlich nur beschränkt zu sein und es ist von einem nur untergeordneten Versorgungsangebot auszugehen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2019 – OVG 1 N 56.19 –, juris Rn. 8). Der Schwerpunkt des Betriebs bildet diesen Feststellungen folgend nicht die Verabreichung von Speisen und Getränken. Es liegt in der Sphäre des Klägers bzw. des Betreibers, diesem optisch vermittelten Eindruck entgegenzutreten, dass es sich bei dem gegenständlichen Betrieb nicht um eine Vollgaststätte handelt (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 14). Dies ist hier nicht substantiiert erfolgt, der Vortrag des Klägers vermag es nicht, den Eindruck zu erschüttern. Randnummer 25 Ob auch die Nutzung des hinteren Raums der Betriebsstätte als Lager ausreichen würde, um die Geeignetheitsbestätigung entfallen zu lassen, muss aufgrund des Entfallens der Bestätigung aus anderen, bereits dargestellten Gründen nicht entschieden werden. Randnummer 26 Die Klage wäre aus den genannten Gründen jedenfalls auch unbegründet, falls ein Widerruf anders als hier nicht nur als deklaratorisch angesehen würde. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse an der Vermeidung des Betriebs einer Gaststätte entgegen der rechtlichen Voraussetzungen gefährdet. Ermessensfehler wären nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, der Widerruf sei unverhältnismäßig, weil der Erlass einer Nebenbestimmung dergestalt in Betracht gekommen wäre, dass das Vorliegen einer Schank- oder Speisewirtschaft durch den Kläger sicherzustellen sei, würde dies nicht überzeugen. Der Kläger ist schon nicht mehr der Betreiber der Gaststätte, womit es nicht in seiner Macht steht, den Betrieb in einer vorgesehenen Form zu gewährleisten. Daneben handelt es sich um gesetzliche Vorgaben, die bereits hinreichend deutlich aus dem Ausgangsbescheid hervorgegangen sind. Den Erlass einer Nebenbestimmung hätte es auch aus diesem Grund nicht bedurft. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO zugrunde. Randnummer 28 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001465842
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.