(2005)S. 5 (50 ff.) und etwa auch bei Schulze-Fielitz in: Dreier, GG, Band II,
- Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 119 ff., siehe speziell zu dienstlichen Beurteilungen auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B II (Stand Oktober 2016 / Juli 2020) Rn.
- Randnummer 13 Für den Senat ergibt sich daraus in Bezug auf das öffentliche Dienstrecht Folgendes: Es bedarf einer parlamentsgesetzlichen Regelung des generellen Status der Beschäftigten. Das Parlament muss des Weiteren bei statusberührenden Regelungen ins Detail gehen, soweit es um Einschränkungen der subjektiven Rechte im Interesse praktischer Konkordanz geht (Beispiele: Altersgrenzen, dauerhafter Körperschmuck wie Tätowierungen, religiös konnotierte Bekleidung). Denn aus der parlamentarischen Leitentscheidung muss erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfG, Beschluss vom
- April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – juris Rn. 55; BVerwG, Urteil vom
- Mai 2020 – 2 C 13.19 – juris Rn. 11). Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden. Eine Ermächtigung darf nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfG, Beschluss vom
- April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – juris Rn. 55). Das Bundesverfassungsgericht spricht damit die Intensität der Grundrechtsgefährdung an. Das Parlament unternimmt es im Rahmen der Funktionen, die Gesetze erfüllen können, Grundrechtsgefährdungen, wie sie von „freien“ Verwaltungshandlungen ausgehen können, zu reduzieren oder gar zu bannen. Randnummer 14 Eine mit Beförderungsentscheidungen verbundene Gefahr besteht darin, dass die Verantwortlichen absichtlich keine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Bestenauslese treffen, sondern eine Auslese aus leistungsfremden Motiven (einerseits persönliche Nähe, parteipolitische oder ähnliche Verbundenheit zur ausgewählten Person, andererseits eine Abwehrhaltung gegenüber der bestgeeigneten Person aus den verschiedensten Gründen) vornehmen wollen. Eine weitere Gefahr besteht darin, dass – ohne böse Absicht – die Feststellung von Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber defizitär ausfällt und zu falschen Ergebnissen führt. Gegen die erste Gefahr sind Vorkehrungen gegen Missbrauch nötig, vor dem zweiten Risiko schützen Sorgfalts- und Qualitätsstandards. Randnummer 15 Die grundrechtliche Gefährdungslage ist den Beförderungsentscheidungen allerdings nicht als Interessengegensatz sachimmanent. Denn das objektive Interesse des Staates an der Bestenauslese und der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamtinnen und Beamten befinden sich im Gleichklang. Wie das Bundesverfassungsgericht betont, dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes und trägt zum anderen dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (Beschluss vom
- Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 31). Ämterpatronage oder unsorgfältige Sachverhaltsermittlung in der Bestenauslese ist immer auch objektiv rechtswidrig und gegen das staatliche Eigeninteresse gerichtet. Ein Versagen der Auswahlverantwortlichen in der einen oder anderen Richtung ist möglich, aber nicht die Regel. Die rechtswidrig vorgehenden Akteure können sich nicht generell der Rückendeckung durch ihre Vorgesetzten sicher sein. Randnummer 16 Betrachtet man die skizzierten Gefährdungen genauer, sind die Angriffe auf die Bestenauslese regelmäßig in der Festlegung der Einzelbewertungen und des Gesamturteils zu verorten. Die tatsächlichen Grundlagen für die Werturteile werden absichtlich ausgeblendet oder zu oberflächlich ermittelt. Die gewählten Werturteile werden ohne tragfähige oder ausreichende Tatsachengrundlage gesetzt. Die Verantwortlichen bemühen sich erst gar nicht um subjektive Wahrhaftigkeit oder Sorgfalt in der Bewertung. Im Manipulationsfall werden wider besseres Wissen unvermittelt Leistungssteigerungen oder Leistungseinbrüche bescheinigt. Bei langfristig planvollem Vorgehen kann sich die erwünschte ‚Leistungsentwicklung‘ allerdings auch unauffällig ergeben. Eine solche ungerechtfertigte Förderung von Günstlingen kann in den unterschiedlichsten Beurteilungssystemen betrieben werden (Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B IV [Stand Dezember 2019] Rn. 226). Randnummer 17 Angesichts dessen hätte ein ‚Grundrechtsschutz durch Verfahren‘ (siehe im vorliegenden Kontext dazu Bodanowitz, a.a.O., B I [Stand Juli 2020] Rn. 88) den besten Effekt, wenn die in Art. 33 Abs. 2 GG als Maßstab genannten Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung aufgefächert werden in möglichst genau definierte und umrissene Untermerkmale, deren Gewichtungen festgelegt werden und für die bestimmt wird, welche Sachverhalte in welcher Weise als Tatsachengrundlagen zu ermitteln und als nachprüfbare Belege zu dokumentieren sind. Des Weiteren könnte eine Mehrzahl von Beurteilenden die subjektiven Wahrnehmungen einzelner Personen einebnen und so durch intersubjektive Übereinstimmungen zur Objektivierung der dienstlichen Beurteilungen beitragen (siehe Bodanowitz, a.a.O., B IV [Stand Dezember 2019] Rn. 226). Zu regeln wäre dann aber auch, wie Meinungsverschiedenheiten der Beurteilenden und wie deren unterschiedliche Kenntnisse im Einzelfall von den tatsächlichen Grundlagen einer Beurteilung ausgeglichen werden. Randnummer 18 Es liegt auf der Hand, dass dem Parlament die Anschauung aller Ämter in sämtlichen Laufbahnen fehlt, die zur sachgerechten Erstellung derart kleinteiliger Vorgaben notwendig wäre. Der Landtag hat dafür nach seiner Zusammensetzung und Funktion im genannten Sinne des Bundesverfassungsgerichts nicht die besten Voraussetzungen. Randnummer 19 Das scheint das Bundesverwaltungsgericht nicht anders zu sehen. Denn es hält für ausreichend, wenn der nordrhein-westfälische Gesetzgeber ein System von Regelbeurteilungen, die Bildung eines abschließenden Gesamturteils und die Formulierung eines Vorschlags für die weitere dienstliche Verwendung des Beamten vorschreibt, außerdem die Aufnahme der Regelbeurteilung in die Personalakte des Beamten sowie die Möglichkeit des Beamten regelt, auf die Beurteilung Einfluss zu nehmen, und durch eine Laufbahnverordnung den regelmäßigen Rhythmus für die Regelbeurteilungen vorgibt (drei Jahre), die oberste Dienstbehörde zur Bestimmung der Stichtage ermächtigt, die Bildung von Vergleichsgruppen regelt und die Quoten für die Vergabe der besten und der zweitbesten Note festlegt (Urteil vom
- September 2020 – 2 C 2.20 – juris Rn. 17). Dabei lässt es das Bundesverwaltungsgericht offen, ob diese Regelungen das Minimum dessen sind, was durch Gesetz geregelt werden müsse, oder ob es meint, selbst weniger Regelungen genügten immer noch dem Wesentlichkeitsgebot. Randnummer 20 Jedenfalls sind die nordrhein-westfälischen Regelungen, so sinnvoll sie erscheinen, kaum in der Lage, die aufgezeigten Gefahrenquellen für eine Bestenauslese einzuhegen. Eine zur Gefahrenabwehr naheliegende und auch vom Gesetzgeber leicht vorzunehmende Anordnung zur Auswahl und Anzahl der Beurteilenden hält das Bundesverwaltungsgericht offenbar nicht für geboten. Randnummer 21 Geht es dem Bundesverwaltungsgericht nicht um Grundrechtsschutz durch Verfahren, bliebe als Motiv eine Vorstellung von gelungenen Gesetzen. Vielleicht aber handelte der brandenburgische Gesetzgeber klug, als er sich mit § 19 LBG wortkarg zeigte. Anerkanntermaßen ist der Parlamentsvorbehalt in Bereichen mit hoher Ungewissheit und großem Flexibilitätsbedarf schwach ausgeprägt (BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1981 – 1 BvR 640/80 – juris Rn. 58; Hoffmann-Riem, AöR 130 [2005] S. 5 [51]). Die aus Art. 33 Abs. 2 GG entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit einigen Jahren durch einen steten Wandel und plötzliche Wendungen gekennzeichnet. Das führt auch der Antragsgegner ins Feld. Angesichts der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Dienstrecht in den letzten Jahren müssten die ausführlichen Gesetzgeber gewärtigen, dass ihre gestern noch verfassungsgemäß erscheinenden Normierungen heute in anderem Licht stünden. Das gibt auch der Antragsgegner zu bedenken. Randnummer 22 Der jähe Wechsel zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Mai 2019 und seinen Entscheidungen vom
- September sowie
- Dezember 2020 ist bereits benannt. Ein weiteres Beispiel kann anhand der Absicht des brandenburgischen Gesetzgebers gezeigt werden, durch die Abschaffung der von ihm zuvor ausdrücklich verlangten regelmäßigen Beurteilungen die Verwaltung in die Lage zu versetzen, flexible Lösungen und bei Bedarf ein Anlassbeurteilungssystem zu ermöglichen (siehe VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom
- Februar 2021 – 2 L 587/20 – juris Rn. 33). Ein solches System hatte das Bundesverwaltungsgericht früher nicht beanstandet, dann jedoch im Beschluss vom
- Juni 2016 – 2 B 85.15 (2 C 18.16) – (juris) die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beurteilungssystem, das für auf Lebenszeit ernannte Richter im Grundsatz auf Regelbeurteilungen verzichte und lediglich Anlassbeurteilungen mit abhängig vom Einzelfall begrenzten Beurteilungszeiträumen vorsehe, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genüge. Zur Klärung kam es in jenem Fall nicht. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Mai 2019 mag dann als Absage an die verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines Regelbeurteilungssystems gedeutet werden (– 2 C 1.18 – juris Rn. 39), vielleicht auch noch dessen Beschluss vom
- Juli 2020 – 2 A 6.19 – (juris Rn. 10). Nunmehr dekretiert das Bundesverwaltungsgericht kurzerhand, Regelbeurteilungen komme zur Durchsetzung von Art. 33 Abs. 2 GG entscheidende Bedeutung zu (Urteil vom
- September 2020 – 2 C 2.20 – juris Rn. 15; Beschluss vom
- Dezember 2020 – 2 B 63.20 – juris Rn. 21). Dem fügt das Gericht in beiden Entscheidungen einen Satz zur Begründung („Denn …“) an, der für ein verfassungsrechtlich gebotenes Regelbeurteilungssystem ebenso wenig hergibt wie die angeführten Belege der Verfassungsrechtsprechung. Hätte der brandenburgische Gesetzgeber in § 19 LBG ein Anlassbeurteilungssystem statuiert, wäre diese Bestimmung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Urteil vom
- September 2020 gleichsam über Nacht verfassungswidrig geworden. Randnummer 23 Der Berliner Gesetzgeber hatte sich anders verhalten und mit seinem Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz (vom
- Mai 1999 in der Fassung vom
- Dezember 2005) eine ausführliche Programmierung von Auswahlverfahren in Kraft gesetzt, wozu dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage von aufgabenbezogenen Anforderungsprofilen gehörten (§ 6 Abs. 3 VGG). Der Gesetzgeber konnte sich seinerzeit und noch aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juni 2011 – 2 C 19.10 – (juris Rn. 30) sicher wähnen, eine verfassungsfeste Konkretisierung der Bestenauslese vorgenommen zu haben. Doch schon im Beschluss vom
- Juni 2013 – 2 VR 1.13 – (juris Rn. 22 ff.; seine abweichende Ansicht bekräftigend: BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 32, 36 Satz 3 mit Distanzierung vom Bundesverwaltungsgericht) hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung umgestoßen. Im Ergebnis erklärte es die Berliner Regelung für verfassungswidrig, ohne die Bestimmung überhaupt zu beachten. Der Berliner Gesetzgeber hat sein Gesetz aufgehoben. Randnummer 24 Das Bundesverwaltungsgericht hat aus Art. 33 Abs. 2 GG Vorgaben für dienstliche Beurteilungen entwickelt, die in dem von ihm neuerdings für wesentlich gehaltenen Bereich den Gesetzgebern kaum Möglichkeiten zur relevanten Gestaltung belassen. Der Parlamentsvorbehalt hätte die Folge, dass die Gesetzgeber die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kodifizieren sowie spätere Meinungsumschwünge nachzuzeichnen hätten. Mit Blick auf die bereits dargestellte Aufgabenverteilung nach Funktionsgerechtigkeit im Sinne des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
- April 2015 – 2 BvR 1322, 1989/12 – juris Rn. 53) agiert das Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich. Alles, was es unschwer und zwingend aus Art. 33 Abs. 2 GG herleitet, ist der Gestaltungsmacht der Gesetzgeber entzogen. Der Gesetzgeber ist kein Notar des Bundesverwaltungsgerichts. Randnummer 25 Der Antragsteller wendet sich noch mit zwei weiteren Gründen gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Er legt auch insoweit entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht dar, warum deshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei, und setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander. Randnummer 26 Zum einen vermisst er in der Sachverhaltsdarstellung des Verwaltungsgerichts die Erwähnung seiner Replik vom
- Februar 2021 auf die Stellungnahme von Kriminaloberrat R.... Das Verwaltungsgericht hat in Teil I der Gründe auf dessen Stellungnahmen ohne inhaltliche Auswertung Bezug genommen. Der Antragsteller zeigt mit diesem Vorbringen keinen Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts auf. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu begründen. Die Begründung von Beschlüssen muss im Unterschied zur Begründung von Urteilen (§ 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) keinen Tatbestand enthalten (siehe den fehlenden Verweis auf § 177 VwGO in § 122 Abs. 1 VwGO sowie Kilian/Hissnauer in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 122 Rn. 16). Demgemäß ist es zulässig, dass Beschlüsse einen vollständigen Tatbestand enthalten oder nur einen verkürzten Tatbestand zur besseren Orientierung beim Lesen der tragenden Erwägungen. Das Gericht darf auch – wie der Senat in diesem Beschluss – auf einen Tatbestandsteil ganz verzichten. Randnummer 27 Der Antragsteller meint zum andern, dass Verwaltungsvorschriften als Willenserklärungen auslegungsbedürftig seien. Das Verwaltungsgericht hätte die Behörde nicht wie ein Gesetz auslegen dürfen und stattdessen den Willen der Behörde erforschen müssen. Der Antragsteller zeigt nicht auf, an welcher Stelle des 19-seitigen Beschlusses dem Verwaltungsgericht dieser angebliche Fehler unterlaufen sein soll und bei welcher Regelung sich die behördliche Willensentscheidung oder Praxis von der Richtlinie entscheidungserheblich entfernt hätte, geschweige denn, was sich daraus zum Vorteil des Antragstellers ergäbe. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001466176