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VG Berlin 3. Kammer 3 L 124/21 Beschluss Art 2 GG, Art 3 GG, § 123 VwGO, § 28a IfSG, § 32 IfSG, ...

Obsah (9)§ 123§ 32§ 28§ 13§ 25§ 28aArt. 6§ 5Art. 3

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gr

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO statthafte Antrag (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 – VG 3 L 57/21 –, juris) ist unbegründet.

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

§ 123Abs. 3 Vw

GO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 3 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens

§ 123Abs. 1 Vw

GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – mit seinem Feststellungsbegehren die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare

teile entstünden, zu deren

träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom

  1. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 –, juris Rn. 2 und vom
  2. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1). Randnummer 4

diesen Maßstäben ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen des Antragstellers in einem gegen den Antragsgegner gerichteten Hauptsacheverfahren auszugehen. Randnummer 5 Die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler an Schulen findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung – SchulHygCoV-19-VO) vom

  1. November 2020, eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom
  2. April 2021 (GVBl. S. 386). Randnummer 6 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SchulhygCoV-19-VO ist Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Präsenzunterricht, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule, vorbehaltlich der

folgenden Regelungen über den

weis einer vollständigen Impfung nur gestattet, wenn sie sich an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche, an denen für sie ein Unterrichts- oder Betreuungsangebot in Präsenz angeboten wird, einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Ein negatives Testergebnis in diesem Sinne liegt

Satz 3 vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Schule einen Point-of-Care(PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung vornimmt, dessen Ergebnis negativ ist, wobei der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des sonstigen pädagogischen Personals durch zuführen ist (Nr. 1), oder ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder Point-of-Care(PoC)-Antigen-Tests vorlegt, das den Anforderungen des § 6b Absatz 1 und 2 der ZweitenSARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. InfSchMV) - mit der Maßgabe entspricht, dass es nicht älter als 24 Stunden ist (Nr. 1). Weitere Einzelheiten regeln die Sätze 4 bis 8. Randnummer 7 Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 SchulHygCoV-19-VO begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 8 Sie beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage.

§ 32Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (If

SG) vom

  1. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen

den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Von den vorgenannten Ermächtigungen hat der Landesverordnungsgeber durch §§ 13 Abs. 4 Satz 4, 25 Abs. 2 Satz 2 der

  1. InfSchMV Gebrauch gemacht. Randnummer 9 Bei der hier in Rede stehenden Maßnahme einer Präsenzbeschulung nur bei negativem Testergebnis handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. April 2021 – OVG 11 S 48/21, juris Rn. 18; anders OVG Lüneburg, Beschluss vom
  3. April 2021 – OVG 13 MN 192/21 – juris Betretensregelung

§ 28Abs. 1 Satz 1 If

SG). Randnummer 10

§ 13Abs. 4 der 2. Inf

SchMV bestimmt die zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung

§ 25

Absatz 1 und 2 zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz.

§ 25Abs. 2 Satz 2 der 2. Inf

SchMV wird die Senatsverwaltung für Bildung ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung

Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen. Randnummer 11 Die Vorgaben des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetz – BlnCOVParlBtlgG – vom

  1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) sind eingehalten. Dieses Gesetz regelt insbesondere die Parlamentsbeteiligung bei – wie hier – notwendigen Maßnahmen des Senats zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auf der Grundlage der §§ 28 bis 31 in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2 des IfSG im Land Berlin (vgl. § 1 BlnCOVParlBtlgG; AbgDrs. 18/3276). Die ursprüngliche wie auch die aktuelle Fassung der Verordnung – die Neunte Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom
  2. April 2021 – wurde gemäß § 3 BlnCOVParlBtlgG unverzüglich dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis übermittelt (vgl. zuletzt AbgDrs. 18/3587). Ein Zustimmungsvorbehalt war nicht gegeben, weil es sich vorliegend nicht um eine Maßnahme

§ 28aAbs. 2 If

SG handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BlnCOVParlBtlgG). Randnummer 12 Die Vorschrift genügt den formellen Anforderungen des § 28a Abs. 5 IfSG. Danach sind Rechtsverordnungen mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Begründungspflicht dient

der Vorstellung des Gesetzgebers dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu machen. Innerhalb der Begründung sei zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienten. Eine empirische und umfassende Erläuterung sei nicht geschuldet (vgl. BT-Drs. 19/24334, S. 74). Die dem Abgeordnetenhaus zugeleitete Begründung lautet unter anderem wie folgt: Randnummer 13 Mit dieser Änderungsverordnung wird eine Testpflicht auf das Coronavirus im Rahmen der Teilnahme am Präsenzunterricht, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule für Schülerinnen und Schüler verankert. Diese Testpflicht ist insbesondere unter Berücksichtigung des Auftretens von Mutationen des SARS-Covid-2-Virus und in Abwägung zwischen dem Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung einschließlich damit einhergehender Präsenzunterrichtszeiten und dem Schutz insbesondere der Schülerinnen und Schüler und aller an der Schule tätigen Personen vor einer Infektion mit dem Coronavirus notwendig (vgl. AbgDrs. 18/3587, S. 7). Randnummer 14 Zur Testpflicht für Schülerinnen und Schüler wird weiter ausgeführt: Randnummer 15 Die Testpflicht dient dem Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler sowie sämtlicher an den Schulen tätigen Personen und verhindert eine ungebremste Ausweitung des Coronavirus. Die regelmäßige Testung der Schülerinnen und Schüler ist ein geeignetes Mittel, um Infektionen mit dem Coronavirus zu erkennen und somit eine Verbreitung des Virus zu verhindern. Es ist kein gleich geeignetes milderes Mittel zur Eindämmung der mit der Ausbreitung des Coronavirus einhergehenden Gesundheitsgefährdung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts ersichtlich. Insbesondere Testungen auf freiwilliger Basis entfalten nicht dieselbe Wirksamkeit, da sich erfahrungsgemäß nicht alle Schülerinnen und Schüler an einem solchen Angebot beteiligen. Um sicherzustellen, dass die Testungen mittels Selbsttests korrekt durchgeführt werden, ist eine Testung in der Schule unter Beaufsichtigung erforderlich. Eine Selbsttestung Zuhause stellt die sachgerechte Handhabung nicht im selben Maße sicher. Schülerinnen und Schüler, die eine Selbsttestung in der Schule nicht vornehmen wollen, haben die Möglichkeit, einen alternativen

weis

Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 beizubringen. Um die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts zu gewährleisten und gleichzeitig dem Gesundheitsschutz Rechnung zu tragen, ist die Testpflicht somit erforderlich. Unter Abwägung des Rechts auf Bildung der Schülerinnen und Schüler und des Gesundheitsschutzes der Schülerinnen und Schüler sowie des schulischen Personals einerseits und dem Eingriff in die Handlungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler andererseits, ist die Testpflicht ein angemessenes Mittel. (vgl. AbgDrs. 18/3587, S. 8). Randnummer 16 Diese Begründung lässt in ausreichender Weise erkennen, dass der Verordnungsgeber eine Pflicht zur Durchführung von Selbsttests vorsieht, weil sich hierdurch das Risiko der ungebremsten Ausbreitung des Corona-Virus verringere. Sie lässt zumindest im Grundsatz erkennen, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen sollen, nämlich der Verringerung oder Verzögerung von Neuinfektionen bei der teilweisen Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebes der Schulen. Randnummer 17 § 5 SchulHygCoV-19-VO genügt schließlich dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 – VG 3 L 51/21 –, juris). Randnummer 18 Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6 IfSG aufgrund der fortdauernden SARS-CoV-2-Pandemie erfüllt sind, steht zwischen den Beteiligten zurecht nicht im Streit (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2021 – OVG 11 S 48/21 – m.w.N., sowie zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 31. März 2021 – VG 3 K 64/21 – m.w.N.). Randnummer 19 Die streitigen Regelungen greifen nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Rechte der Antragstellerseite ein. Randnummer 20

dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. März 2021 – VG 14 L 71/21 –). Bei der Wahl der notwendigen Schutzmaßnahmen haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Spielraum für den Ausgleich der dabei widerstreitenden Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 10). Dieser Einschätzungsspielraum besteht mit Blick auf die Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des

wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich weiterhin auch in tatsächlicher Hinsicht. Gleichwohl kann dieser Spielraum mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 10). Die gerichtliche Kontrolle der Maßnahmen hat sich darauf zu beschränken, ob sich der Staat (noch) innerhalb dieses Spielraums hält. Je

Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen können sich dabei unterschiedliche Grenzen für den Normgeber ergeben, die über eine Evidenz- bzw. Willkürkontrolle hinaus – insbesondere bei einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot – bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom

  1. Mai 2020 – VG 3 L 167/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Der behördliche Einschätzungsspielraum wird jedenfalls durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. November 2020 – OVG 11 S 94/20 –, juris Rn. 28) und seit Novellierung des Infektionsschutzgesetzes insbesondere durch die Vorgaben des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG konkretisiert und begrenzt. Randnummer 21 Die Testpflicht dient dem in § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG genannten legitimen Zweck, durch eine weitgehende Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen und damit die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren. Belastungsspitzen sollen vermieden und die bestmögliche medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung sichergestellt werden. Randnummer 22 Die angegriffene Regelung ist auch geeignet, denn sie trägt zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus bei. Die vorherige Testung der Schülerinnen und Schüler deckt – unabhängig von der Frage

der Zuverlässigkeit der einzelnen Tests – zumindest einen großen Teil infizierter und damit auch potentiell infektiöser Schülerinnen und Schüler auf. Durch die an den positiven Test geknüpfte Verweigerung des Zutritts zur Schule wirkt sie einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulbetriebs entgegen. Ebenso steht der Geeignetheit auch nicht entgegen, dass gerade die jüngeren Schülerinnen und Schüler teilweise noch nicht in der Lage sein könnten, die Tests ordnungsgemäß zu verwenden, das Schulpersonal diesbezüglich nicht hinreichend geschult sei, sowie

der aktuellen Studienlage die genannten Schnelltests weiterhin teilweise fehleranfällig sind (vgl. hierzu etwa öffentlich abrufbare Informationen des RKI, https://rki-wiko.shinyapps.io/test_qual/ mit weiterführenden Links, abgerufen am 21. April 2021). Denn geeignet ist eine Regelung nicht erst bei dem

weis, dass der angegebene Zweck durch das eingesetzte Mittel vollständig erreicht wird. Es genügt vielmehr, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der angestrebte Erfolg zumindest teilweise eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11 –, juris Rn. 192 m.w.N.). Dies steht

Auffassung der Kammer außer Frage, weil es an hinreichend belastbaren Anhaltspunkten dazu fehlt, dass die Schülerinnen und Schüler wie auch das Schulpersonal in nennenswertem Umfang, geschweige denn flächendeckend, den an sie gestellten Anforderungen an die eigenverantwortliche Testdurchführung nicht genügen könnten oder nicht genügen wollten (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom

  1. April 2021 – OVG 13 MN 192/21 –, juris Rn. 56). Randnummer 23 Ebenso ist die betreffende Maßnahme erforderlich. Insbesondere handelt es sich bei der Pflicht zur Beibringung des Tests um eine gegenüber dem Ausschluss vom Präsenzbetrieb mildere Maßnahme (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. April 2021 – OVG 11 S 48/21 –, juris Rn. 18). Auch ist die Annahme des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine entsprechende Testung zuhause nicht gleich geeignet sei, weil in diesem Fall keine vergleichbare Gewissheit darüber vorläge, dass die Kinder flächendeckend die notwendige Testung tatsächlich und ordnungsgemäß vornehmen. Andere Maßnahmen, die eine vergleichbare Wirkung hätten, sind weder hinreichend konkret benannt noch ersichtlich. Sofern Hygienekonzepte zudem neben der hier zu beurteilenden testabhängigen Präsenzbeschulung zur Anwendung kommen, sind diese im Übrigen lediglich ein weiteres Standbein und kein hinreichendes Mittel, um die Ausbreitung der Pandemie in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht einzudämmen (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
  3. April 2021 – OVG 13 MN 192/21 –, juris Rn. 59 m.w.N.). Randnummer 24 Die streitgegenständlichen Regelungen greifen auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und der elterlichen Erziehung und Fürsorge

Art. 6GG ein.

Insbesondere steht der Angemessenheit nicht entgegen, dass die Schülerinnen und Schüler nicht die Möglichkeit haben, den Test zu Hause selbst vorzunehmen oder durch die Eltern durchführen zulassen. Neben der Durchführung des PoC-Antigen-Test zur Selbstanwendung in der Schule

§ 5Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Schul

HygCov-19-VO besteht nämlich die Alternative, nicht isoliert von den Eltern einen Test

den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulHygCoV-19-VO durchzuführen und eine entsprechende Bescheinigung hierüber der Schule vorzulegen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulHygCoV-19-VO in Verbindung mit § 6b Abs. 1 und Abs. 1 der

  1. InfSchMV). Aus der entsprechenden Rechtsgrundlage für diese Tests (vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 – Coronavirus-Testverordnung – TestV – vom
  2. März 2021) ergibt sich, dass auch asymptomatische Personen „mindestens“ einmal pro Woche Anspruch auf Testung mittels eines PoC-Antigen-Tests haben (vgl. §§ 4a, 5 Abs. 1 Satz 2 TestV, siehe hierzu auch https://www.tagesspiegel.de/berlin/keine-begrenzung-der-schnelltests-jeder-berliner-darf-sich-taeglich-kostenlos-auf-das-coronavirus-testen-lassen/27055674.html, Abruf am
  3. April 2021). Randnummer 25 Soweit weiter darauf verwiesen wird, dass Schülerinnen und Schüler im Falle eines positiven Testergebnisses in der Schule mit Ausgrenzung zu rechnen hätten und allein gelassen würden, erscheint der Kammer dies als spekulative, wenig lebensnahe Betrachtung. Mehr spricht dafür, dass die Schule bzw. das

§ 5Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Schul

HygCov-19-VO mit der Aufsicht betraute pädagogische Personal in der Lage sein wird, auf etwaige positive Testungen in angemessener Weise zu reagieren. Die Antragstellerseite hat nicht hinreichend dargetan, dass sie im Falle eines positiven Testergebnis in einer besonderen Weise von psychischen Belastungen betroffen wäre oder das pädagogische Personal ihrer Schule in der Vergangenheit ihr gegenüber Anlass geboten hätte – etwa bei Verletzungen beim Spielen auf dem Schulhof oder anderen plötzlich auftretenden Erkrankungen –, an einer adäquaten Betreuung und Versorgung zu zweifeln. Weiter geht aus den betreffenden Regelungen nicht hervor, dass es den Schulen untersagt ist, organisatorische Maßnahmen zu treffen, wonach die Eltern bei der Testung ihrer Kinder anwesend sein können. Randnummer 26 Die Regelung des § 5 Abs. 1 SchulHygCoV-19-VO begründet auch nicht mit Blick auf die abweichenden Regelungen zur Testpflicht in § 6a der 2. InfSchMV für private und öffentliche Arbeitgeber, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Selbstständige einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Art. 3Abs.

1 GG. Die Bestimmungen der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung zielen auf die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs in Präsenz und damit auf einen speziellen Lebenssachverhalt, in dem der Antragsgegner von einem erhöhten Risiko der Weiterverbreitung des Virus aufgrund der Anwesenheit einer größeren Zahl von Personen über einen längeren Zeitraum in vergleichsweise kleinen Räumlichkeiten ausgeht. Dieser Sachverhalt ist nicht ohne weiteres auf sämtliche Fallgestaltungen der Arbeitswelt zu übertragen. Im Übrigen sehen auch die Bestimmungen der § 6a Abs. 2 und 3 der

  1. InfSchMV in den Bereichen, in denen regelmäßiger Kontakt zu Kundinnen oder Kunden oder sonstigen Dritten besteht, die Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Selbstständigen vor, das Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzunehmen. Randnummer 27 Soweit das mit der Testpflicht verbundene Einführen eines Teststäbchens in die Nase für jeweils etwa fünfzehn Sekunden überhaupt einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit darstellen könnte (dies bereits ablehnend OVG Lüneburg, Beschluss vom
  2. April 2021 – OVG 13 MN 192/21 –, juris Rn. 62), wäre dieser allenfalls geringfügig, jedenfalls aber zum Zwecke der Eindämmung des Pandemiegeschehens aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt. Randnummer 28 Zudem ist in die notwendige Gesamtabwägung auch das Interesse derjenigen Schülerinnen und Schüler einzustellen, die - ihrerseits unter bestmöglichem Schutz ihrer Gesundheit - in Präsenz und nicht auf Distanz beschult werden wollen, weil diese Form des Unterrichts

Einschätzung der Kammer gegenüber dem Präsenzunterricht nicht gleichwertig ist (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 – VG 3 L 57/21 –, juris Rn. 28). Zudem ermöglichen es die derzeitigen Regelungen, namentlich die noch immer ausgesetzte Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht, es den Eltern, im Rahmen ihrer grundrechtlich verbrieften Erziehungsverantwortung die von der Testung verursachten (mutmaßlichen) Beeinträchtigungen selbst gegen die möglichen

teile einer Distanzbeschulung abzuwägen. Überdies kann die Kammer nicht erkennen, dass die streitige Regelung im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig ist. Denn § 5 Abs. 3 SchulHygCov-19-VO trägt dem durch sie begründeten Eingriff hinreichend dadurch Rechnung, dass die Schule die Testergebnisse und den

weis

Absatz 1 Satz 2 ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs verarbeitet, eine Übermittlung an Dritte nicht erfolgt und das Testergebnis (lediglich) vier Wochen aufbewahrt werden darf. Für Härtefälle schließlich sieht die Regelung Ausnahmetatbestände vor ( § 5 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 SchulHygCoV-19-VO ). Es spricht mithin alles dafür, dass der Verordnungsgeber – jedenfalls

der derzeitigen Lage und solange kein ausreichendes, Infektionen vorbeugendes Impfangebot besteht – die kollidierenden Grundrechtspositionen in einer dem Grundsatz der praktischen Konkordanz gerecht werdenden Weise ausgeglichen hat, um weiterhin einerseits die Schulen für den Präsenzunterricht zumindest teilweise offen halten zu können und andererseits der Belastung der stationären, insbesondere intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten so weit wie möglich entgegenzuwirken. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren

Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001466296

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