tschutzgebiet liegt. Das Grundstück ist mit einem ca. 1936 errichteten Einfamilienhaus bebaut. Randnummer 2 Auf seinen auf Erstattung der Aufwendungen für Schallschutz gerichteten Antrag hat die Beklagte für das Grundstück einen schallschutzbezogenen Verkehrswert von 189.000 EUR ermittelt. Den Aufwand für Schallschutzeinrichtungen für die schützenswerten Aufenthaltsräume des Einfamilienhauses bemaß die Beklagte
schalltechnischer Objektbeurteilung vom
den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses den an sein Objekt angebauten Wintergarten berücksichtigt. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Klage sei unbegründet, da die Nutzung des Wintergartens zu Wohnzwecken formell und materiell illegal sei. Randnummer 11 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen, die Gegentand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Sache konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandelt und entschieden werden, weil die Beteiligten ihr schriftliches Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Randnummer 13 I. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag zu
der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 2 PFB (S. 108) hat der Betroffene gegenüber der Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes, soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 und 5.1.3 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 17 Die Maßnahmen, die zur schallschutztechnischen Ertüchtigung der mehreren anspruchsberechtigten Aufenthaltsräume in dem klägerischen Einfamilienhaus erforderlich sind, um die planfestgestellten Lärmschutzziele zu erreichen, erfordern mit Kosten in Höhe von 33.426,45 EUR einen finanziellen Aufwand, der deutlich unter der sich bei 56.700 EUR befindenden Kappungsgrenze von 30 % des maßgeblichen Verkehrswertes liegt. Randnummer 18 2. Die Beklagte lehnt zu Recht eine Anspruchsberechtigung auf Schallschutz für den Wintergarten ab. Bei dem Wintergarten handelt es sich
zutreffender Einschätzung der Beklagten nicht um einen schützenswerten Wohnraum im Sinne der Schallschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (Tagschutz). Randnummer 19 a)
der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zählen zu den Wohnräumen alle Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und die am 15.05.2000 in bereits errichteten Gebäuden liegen oder auf zu diesem Zeitpunkt bebaubaren Grundstücken in Gebäuden errichtet werden. Der genannte Stichtag 15.05.2000 wurde im Hinblick auf das Datum des Beginns der ersten Auslegung der Planfeststellungsunterlagen festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt konnte jeder Betroffene die Auswirkungen des Vorhabens erkennen (Teil C Ziffer 10.1.8.3.1 PFB S. 655 f.). Randnummer 20 Zwar dient der Wintergarten
seiner tatsächlichen Nutzung unstreitig dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen und ist im Jahr 1997 als Anbau zu dem bereits ca. 1936 erbauten Wohnhaus und damit auf einem am Stichtag 15.05.2000 bebaubaren Grundstück errichtet worden. Randnummer 21 b) Die Beklagte kann sich jedoch mit Erfolg darauf berufen, dass dem Wintergarten die objektive Eignung für eine Wohnnutzung fehlt, da der Wintergarten im Jahr 1997 nicht für eine Nutzung zu Wohnzwecken genehmigt worden ist und eine solche weder
damaligen noch
aktuellem Bauordnungsrecht genehmigungsfähig wäre. Randnummer 22 aa)
Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB (S. 109) entfällt die Verpflichtung zur Erfüllung der Lärmschutzauflagen, soweit das betroffene Gebäude zum Abriss bestimmt ist oder nur vorübergehend für die entsprechenden Zwecke genutzt wird oder das Grundstück zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr bebaubar und nicht mit einem rechtmäßig errichteten Gebäude bebaut ist. Randnummer 23 Ob ein Gebäude rechtmäßig errichtet ist, richtet sich zunächst
dem Inhalt der Baugenehmigung bzw. den dieser zugrunde liegenden Angaben in den Bauvorlagen. Dem entspricht die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zum Tagschutz, wonach bei Gebäuden, die ohne die erforderliche Baugenehmigung und auch materiell baurechtswidrig errichtet wurden oder genutzt werden, kein Anspruch auf Durchführung von Schallschutzmaßnahmen oder Kostenerstattung besteht (Teil C Ziffer 10.1.8.3.1 PFB S. 656). Soweit die Schutzauflagen ihrem jeweiligen Schutzzweck entsprechend (tags: Kommunikationsschutz,
ts:
truhe) auf einzelne Räume bezogen sind, die in der Nebenbestimmung der Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB enthaltene Regelung jedoch auf das gesamte Gebäude abstellt, dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass eine Baugenehmigung in der Regel für das gesamte Gebäude erteilt wird. Die Regelung in Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus. Randnummer 24
dem im Jahr 1997 geltenden noch
dem aktuellen Bauordnungsrecht für eine Wohnnutzung genehmigungsfähig, da die vorhandene Dachhaut nicht den bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen genügt. Randnummer 26
1 der im Zeitpunkt der Errichtung des Wintergartens geltenden Brandenburgischen Bauordnung von 1994 (GVBl I S. 126) muss die Dachhaut gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Randnummer 27 Die Bedachung des hier in Rede stehenden Wintergartens besteht unstreitig aus dem lichtdurchlässigen Baustoff Makrolon, der mangels Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme für eine Wohnraumnutzung grundsätzlich nicht geeignet ist und daher keine harte Bedachung darstellt. Bedachungen aus dem Baustoff Makrolon zählen
der DIN 4102 Teil 4 nicht zu den ohne
weis gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen harten Bedachungen (vgl. im Einzelnen Böhme in Jäde/Dirnberger/Reimus, Bauordnung Brandenburg, § 32 Rn. 9). Dem entsprechen die von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Brandenburgischen Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom
BO 1994 zulässig gewesen. Dies setzt voraus, dass das Gebäude einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m (Nr. 1), von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m (Nr. 2), von Gebäuden auf demselben Grundstück mit weicher Bedachung einen Abstand von mindestens 24 m (Nr. 3) und von kleinen, nur zu Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 5 m (Nr. 4) aufweist. Dies ist
übereinstimmender Auffassung der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Randnummer 28
BO in der aktuell geltenden Fassung genehmigungsfähig. Randnummer 29 (
BO genehmigungsfähig.
BO sind Bedachungen, die die Anforderungen
Absatz 1 nicht erfüllen, bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, zu der das klägerische Einfamilienhaus zählt, zulässig, wenn die Gebäude einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 6 Meter (Nr. 1), von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 9 Meter (Nr. 2), bei Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen
Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 12 Meter (Nr. 3) und bei Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 Meter (Nr. 4) einhalten. Randnummer 31 (aa) Bei dem Wintergarten dürfte es sich bereits nicht um ein Gebäude im Sinne der §§ 32 Abs. 2, 2 Abs. 2 BbgBO handeln.
BO sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die selbstständige Benutzbarkeit setzt voraus, dass die bauliche Anlage ihre Funktion unabhängig von anderen baulichen Anlagen erfüllen kann, was insbesondere einen eigenen Eingang erfordert (vgl. Otto, Brandenburgische Bauordnung 2016, 4. Aufl., § 2 Rn. 57). Zwar verfügt der hier in Rede stehende Wintergarten über eine auf die Terrasse führende Schiebetür. Bei dieser dürfte es sich jedoch nicht um einen für eine selbstständige Benutzbarkeit der baulichen Anlage sprechenden eigenen Eingang handeln, da der Wintergarten vor allem durch den – in Abweichung von der Baugenehmigung hergestellten – offenen Durchgang zu dem Wohnzimmer des Einfamilienhauses zugänglich ist. Dies legt es nahe, den Wintergarten nicht als typischen Wintergarten, sondern als erweiterten Wohnraum zu betrachten, wobei die Schiebetür den rückwärtigen Gartenzugang des Hauses darstellt. Der Annahme einer selbstständigen Benutzbarkeit steht zudem der Umstand entgegen, dass aufgrund des Durchbruchs zwischen dem Wohnzimmer des Haupthauses und dem angebauten Wintergarten in dem gesamten Wohnbereich ein Ausgleich der Raumtemperatur stattfinden dürfte. Die Frage, ob der Wintergarten ein selbstständig benutzbares Gebäude oder aber eine Gebäudeeinheit mit dem Einfamilienhaus darstellt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da bei beiden Betrachtungsweisen jedenfalls die
BO notwendigen Abstände nicht eingehalten werden. Bei der Ermittlung der geforderten Abstände ist das Gebäude mit der Gesamtheit seiner Gebäudeteile in die Betrachtung einzubeziehen, d.h. regelmäßig gilt der nächstgelegene Gebäudeteil als maßgeblicher Bezugspunkt (vgl. Böhme, a.a.O., § 32 Rn. 13). Randnummer 32 (bb) Nimmt man an, der Wintergarten stelle ein selbstständiges Gebäude dar, wäre der geforderte Abstand von 9 Metern zu dem Einfamilienhaus als Gebäude mit harter Bedachung nicht gewahrt (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 2 BbgBO). Soweit die Garage ein Gebäude im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BbgBO darstellen sollte, also keine Feuerstätten und nicht mehr als 50 Kubikmeter Rauminhalt aufweist, wäre zudem der notwendige Abstand von 5 Metern nicht eingehalten (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BbgBO), da der Wintergarten direkt an die zur Grundstücksgrenze hin stehende Garage angebaut ist und mit dieser eine gemeinsame Außenwand besitzt. Randnummer 33 Ginge man hingegen davon aus, der Wintergarten bilde mit dem Einfamilienhaus ein einheitliches Gebäude, wäre der Abstand von 5 Metern zu der Garage aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls nicht gewahrt. Sollte es sich bei der Garage um ein Gebäude im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BbgBO handeln, wären die für diese Gebäude vorgeschriebenen Abstände von 9 bzw. 12 Metern nicht eingehalten. Sollte die Garage kein selbstständig benutzbares Gebäude, sondern ebenfalls ein Gebäudeteil des Einfamilienhauses darstellen, wäre der notwendige Abstand zur Grundstückgrenze von 6 m (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 BbgBO) nicht eingehalten, da die Garage – soweit ersichtlich – in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze steht. Randnummer 34
allem bedurfte es keiner näheren Betrachtung, ob der
BO notwendige Abstand des Wintergartens als selbstständiges Gebäude oder als Teil des Einfamilienhaus von der Grundstücksgrenze von 6 m (gemessen von der Außenwand des Wintergartens oder von der garagenseitigen Außenwand des Einfamilienhauses) gewahrt ist. Im Übrigen hätte es dem Kläger oblegen, dies – etwa durch Einreichung eines maßstabsgerechten Lageplans der hier in Rede stehenden baulichen Anlagen auf dem Grundstück –
zuweisen. Randnummer 35 (c) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf § 32 Abs. 4 BbgBO berufen, wonach abweichend von den Absätzen 1 und 2 lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen
Absatz 1 zulässig sind, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden. Randnummer 36 (
außen und damit einem anderen Schutzzweck als die harte Bedachung
BO dienen (vgl. Böhme, a.a.O., § 32 Rn. 26). Die Vorschrift des § 32 Abs. 7 Satz 2 BbgBO stellt keine weitere Ausnahmeregelung zu § 32 Abs. 1 BbgBO dar. Randnummer 40 dd)
allem ist eine Wohnnutzung des Wintergartens nicht genehmigungsfähig. Der Wintergarten ist somit kein anspruchsberechtigter Wohnraum im Sinne der planfestgestellten Lärmschutzauflage für den Tagschutz. Die von der Beklagten für die Aufenthaltsräume in dem Einfamilienhaus ermittelten Kosten für Schallschutzvorkehrungen in Höhe von 33.426,45 EUR, die der Kläger nicht in Frage gestellt hat, erreichen nicht die Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes von 189.000 EUR, so dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht besteht. Randnummer 41 II. Das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Klageziel hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.706,94 EUR an seine Rechtsschutzversicherung. Randnummer 42 Zum Einen ist die Klage bereits unzulässig, weil der Kläger den Erstattungsanspruch nicht aus eigenem Recht und in eigenem Namen geltend macht, sondern in Prozessstandschaft seiner Rechtsschutzversicherung, die er nicht
gewiesen hat. Zum Anderen ist sie auch unbegründet. Der Anspruch lässt sich - ungeachtet der Frage, wer ihn gerichtlich geltend macht - schon deshalb nicht gemäß § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB als Verzugsschaden geltend machen, weil die Beklagte nicht dazu verpflichtet ist, die mit der Klage begehrte Entschädigung zu leisten. Randnummer 43 III. Auch der Hilfsantrag muss erfolglos bleiben. Er ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGO mit Blick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig, weil das auf Erstellung einer neuen schalltechnischen Objektbeurteilung unter Berücksichtigung des Wintergartens gerichtete Begehren durch Leistungsklage erreicht werden kann. Die Klage ist zudem unbegründet, weil die von der Beklagten zugrunde gelegte schalltechnische Objektbeurteilung vom 2. April 2020 aus den unter I. dargelegten Gründen nicht zu beanstanden ist. Randnummer 44 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Randnummer 45 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001466734
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