Obsah (4)
§ 22§ 12§ 21§ 11Anrechnung einer einmaligen Einnahme des Grundsicherungsberechtigten auf die bewilligten Leistungen der Grundsicherung - Wohngeldnachzahlung Orientierungssatz 1. Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigk
§ 22Nr.
2, Rn. 16; vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R = BSGE 98, 243 =
§ 12Nr.
4, Rn. 15; vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R =
§ 21Nr. 4 Rn. 11; vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R = BSGE 111, 234 = Soz
R 4-1500 § 54 Nr. 28, Rn. 19; vom
- August 2012 - B 4 AS 167/11 R -, juris Rn. 12, vom
- April 2013 – B 14 AS 81/12 R = SozR 4-4225 § 1 Nr. 2 Rn. 10 und vom
- September 2020 – B 4 AS 3/20 R -, juris). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Grundurteils im Höhenstreit ist nach dieser Rechtsprechung, damit es sich nicht um eine unzulässige Elementfeststellungsklage handelt, eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird. Randnummer 21 Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Klägerinnen erfüllen die Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. Abs.1 SGB II (bestimmtes Alter, Erwerbsfähigkeit bzw. mit erwerbsfähiger Person in Bedarfsgemeinschaft lebend, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), während ein Ausschlusstatbestand (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 4, 5 SGB II) nicht vorliegt. Der Beklagte hat den Klägerinnen auch grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der strittigen Zeit bewilligt; Anhaltspunkte, die einer Leistungsgewährung entgegenstehen, sind nicht zu erkennen. Umstritten ist nach der zutreffenden verständigen Würdigung des klägerischen Begehrens durch das SG lediglich, ob die Klägerinnen einen Anspruch auf höhere Leistungen haben, weil die am
- August 2016 zugeflossene Wohngeldnachzahlung nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf. Randnummer 22 Rechtsgrundlage für den von den Klägerinnen geltend gemachten und vom SG zugesprochenen Anspruch auf höhere - da ohne Anrechnung der Wohngeldnachzahlung zu erbringende - Leistungen nach dem SGB II sind § 19 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dass die Klägerinnen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Leistungen in der strittigen Zeit dem Grunde nach erfüllen, wurde schon festgestellt. Randnummer 23 Da nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umstritten ist, kann dahingestellt bleiben, wie hoch der Gesamtbedarf der Klägerinnen in der strittigen Zeit war, weil nur der Beklagte Rechtsmittel eingelegt hat und die Klägerinnen nicht mehr als die vom SG zugesprochene Erhöhung ihrer Leistungen aufgrund einer Nichtberücksichtigung der Wohngeldnachzahlung als Einkommen erhalten können. Randnummer 24 Dem Bedarf der Klägerinnen sind die Bedarfsdeckungsmöglichkeiten nach § 9 SGB II, darunter Einkommen (§ 11 SGB II), gegenüberzustellen. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist die für den Zeitraum vom
- November 2015 bis
- Juli 2016 gewährte Wohngeldnachzahlung iHv 2.207,- € als Einkommen auf den Bedarf der Klägerinnen im streitbefangenen Zeitraum anzurechnen. Der Beklagte hat diese am
- August 2016 zugeflossene Zahlung zu Recht als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II qualifiziert und nach Satz 3 gleichmäßig auf den hier streitigen sechsmonatigen Bewilligungszeitraum aufgeteilt sowie - ohne dass insoweit ein Ermessen bestand - gemäß § 41a Abs. 6 SGB II die überzahlten Leistungen zurückgefordert. Randnummer 25 Als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen in Geld sind im SGB II grundsätzlich für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie (tatsächlich) zufließen (§ 11 Abs. 2, 3 SGB II idF des Gesetzes vom
- März 2011, BGBl I 453, vgl. hierzu zuvor bereits BSG, Urteil vom
- Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R =
§ 11Nr.
17 Rn. 23). Dies gilt grundsätzlich auch für als Nachzahlung zufließende Einnahmen, wie der Gesetzgeber mit dem durch Gesetz vom
- Juli 2016 (BGBl I 1824) eingefügten und ab
- August 2016 anwendbaren § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II noch einmal bestätigt hat (vgl. die vorherige Rspr. zu Nachzahlungen zusammenfassend BSG, Urteil vom
- Oktober 2017 - B 14 AS 35/16 R = BSGE 124, 243 =
§ 11Nr. 82, Rn. 27 mw
N). Solange eine von § 11 Abs. 2, 3 SGB II abweichende gesetzliche Vorgabe nicht besteht, ist danach - der Zwecksetzung existenzsichernder Leistungen gemäß - allein entscheidend, ob mit den eingehenden geldwerten Mitteln in dem betreffenden Monat ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann (stRspr; vgl. nur BSG, Urteil vom
- Oktober 2017 - B 14 AS 35/16 R -, ebd.). Randnummer 26 Eine solche abweichende gesetzliche Vorgabe im Hinblick auf die zeitliche Berücksichtigung von Wohngeld besteht nicht. Sie lässt sich - in Ermangelung einer Regelung im SGB II selbst - entgegen der Ansicht des SG nicht dem Kinderzuschlagsrecht und auch nicht dem Wohngeldrecht entnehmen. Dies hat das BSG mit Urteil vom
- Oktober 2019 (B 4 KG 1/19 R = SozR 4-5870 § 6a Nr. 8 Rn. 25 ff.) nunmehr entschieden. Der Senat schließt sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Die Anrechnung der Wohngeldnachzahlung scheitert entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht daran, dass diese Einnahme aufgrund des mit der Bank der Klägerin zu 1) vereinbarten Dispositionskredits teilweise dazu gedient hat, das Kontosoll zurückzuführen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Einkommensverwendung, durch die der Zufluss der 2.207,- € nicht teilweise den Charakter als Einkommen verliert (vgl. BSG; Urteil vom
- April 2014 - B 14 AS 10/14 R =
§ 11Nr.
70 Rn. 31ff., ferner BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R =
§ 11Nr.
17 Rn. 25; BSG, Urteil vom
- Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R - juris Rn. 28). Vielmehr erweist sich deren Einkommenscharakter eben darin, dass hieraus das Kontosoll zurückgeführt werden konnte (zum in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert einer Befreiung von Schulden bzw. Verringerung von Verbindlichkeiten vgl. BSG Urteil vom
- Mai 2012 - B 4 AS 132/11 R =
§ 22Nr.
60 Rn. 21). Randnummer 27 Soweit die Klägerinnen im Berufungsverfahren unter Hinweis auf § 41a Abs. 1 Satz 2 SGB II die anteilige Reduzierung der Leistungen für KdU nach der Geburt von Maximilian am 3. November 2016, den Anrechnungsmodus der für die Monate August bis Oktober 2016 geleisteten Wohngeldzahlungen bzw. die Anrechnung des Elterngeldes bemängeln, betreffen diese Rügen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn die Klägerinnen haben - wie bereits ausgeführt - ausschließlich höhere Leistungen unter Nichtanrechnung der Wohngeldnachzahlung erstrebt und das SG hat mit dem im Übrigen nur vom Beklagten angegriffenen Urteil die angefochtenen Bescheide lediglich in diesem Umfang korrigiert. Randnummer 28 Es liegt schließlich auch kein Anhörungsmangel vor, denn von den tatsächlichen Angaben der Klägerinnen ist nicht zu ihren Ungunsten abgewichen worden (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -). Vor Erlass der endgültigen Bewilligung war zudem keine Anhörung erforderlich, weil durch die vorläufige Entscheidung keine gesicherte Rechtsposition entstanden sein konnte. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001467054