Rentenversicherungsträgers über den endgültigen Einbehalt von Rentennachzahlungen - Rechtsschutzbedürfnis für eine Änderung von Bescheiden im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB 10 trotz Eingreifen der "Verfallklausel"
Ein vom Gericht eingesetzter Nachlasspfleger kann die Leistung von Rentennachzahlungen nicht beanspruchen, wenn der Fiskus als Erbe in Betracht kommt. Eine diesbezügliche Leistungsklage ist unzulässig. (Rn.31)
Abs 4 SGB X kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Änderung von Bescheiden im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X bestehen, wenn mit diesen Bescheiden ein möglicher rechtlicher Grund für die weitere Einbehaltung bereits bewilligter Leistungen fortbesteht (Anschluss an BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 34). (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 2. Oktober 2012, S 69 R 4977/09, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid
Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die unbekannten Erben nach A S (nachfolgend: Versicherte), gesetzlich vertreten durch die Nachlasspflegerin, wenden sich im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gegen die – aufgrund von Erstattungsansprüchen erfolgte – Auszahlung von Rentennachzahlungen an das beigeladene Sozialamt. Randnummer 2 Die am 1945 geborene und am 2017 verstorbene, ledig gebliebene, kinderlose Versicherte mit einem Grad der Behinderung von zuletzt 100 (Bescheide
Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom
Erstattungsanspruchs überwiesen zu haben. Randnummer 5 Nachdem die Beklagte die Renten der Versicherten neu berechnet hatte, ergaben sich Nachzahlungsbeträge i.H.v. 115,82 DM und 781,74 DM, mithin insgesamt 897,56 DM. Von diesem Betrag kehrte die Beklagte 636,98 DM an den Beigeladenen zu 1) aus. Hierüber und über den verbleibenden Rentennachzahlungsbetrag i.H.v. 260,58 DM setzte sie die Versicherte mit Schreiben vom
geltend gemachten Erstattungsanspruchs 6.185,40 DM an den Beigeladenen zu 1) überwiesen habe. Randnummer 7 Am
Beigeladenen zu 1) sei zu hoch. Randnummer 9 Mit Rentenbescheid vom
Beigeladenen zu 1). Zur Begründung führte sie an: Sie vermute, dass dieser in fehlerhafter Weise auch Leistungen für Krankenkasse, Wohngeld etc. berechnet habe. Mit Schreiben vom
Weiteren übersandte sie der Versicherten Kopien der Schreiben
Beigeladenen zu 1) vom
Erstattungsanspruchs
Beigeladenen zu 1), die an den Beigeladenen zu 1) tatsächlich gezahlten Beträge und die an die Versicherte ausgekehrten Rentenbeträge. Hieraus ergab sich, dass ein Betrag i.H.v. 20.643,92 DM an den Beigeladenen zu 1) erstattet worden war; dem standen geltend gemachte Erstattungsbeträge i.H.v. 28.686,52 DM gegenüber. Randnummer 11 Nachdem die Versicherte weiter insistierte, bat die Beklagte den Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom
Monats September 2001 erfolgt). Randnummer 12 Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 teilte die Beklagte der Versicherten mit, dass der Erstattungsanspruch
Beigeladenen zu 1) im Rahmen
Die mit Bescheid vom 22. Mai 2001 festgestellten Zuschüsse zur KV / PV seien vom Beigeladenen zu 1) zu beanspruchen gewesen, da er die entsprechende Beitragslast im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen habe. Zur eventuellen weiteren Abklärung
Sachverhalts möge sich die Versicherte ausschließlich an das Bezirksamt wenden. Weitere Eingaben der Versicherten erfolgten danach nicht mehr. Erst im Dezember 2006 meldete sie sich wieder mit dem Begehren, ihre Rentenhöhe im Hinblick auf die Rechtsprechung (Rspr.)
Bundessozialgerichts (BSG) zur Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 bei der Berechnung einer EM-Rente zu überprüfen. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
Beigeladenen zu 1). Dieser stimme nicht mit den an sie überbrachten Leistungen überein; ihr zustehende Wohngeldnachzahlungen, Krankenbeihilfen, Weihnachtsgeld und Bekleidungsbeihilfen seien fehlerhaft in die Verrechnung einbezogen worden. Mit Schreiben vom
Sachverhalts möge sich die Versicherte an den Beigeladenen zu 1) wenden. Randnummer 14 Auf das entsprechende, am
Widerspruchsbescheides vom 14. September 2009). Bei der Abrechnung der Rentennachzahlungen seien die geltend gemachten Erstattungsansprüche
Beigeladenen zu 1) zu berücksichtigen gewesen. Für eine fehlerhafte Abrechnung der Rentennachzahlung ergäben sich keine Anhaltspunkte. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die Rente jeweils in zutreffender Höhe festgestellt worden sei. Randnummer 15 Im nachfolgenden Klageverfahren hat das SG Berlin die Klage mit Gerichtsbescheid vom
4 SGB X eingreife. Die Verwaltung habe eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit betreffe, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liege. Vorliegend habe die Versicherte frühestens mit Schreiben vom
Beigeladenen zu 1) ordnungsgemäß abgerechnet worden sei. Danach habe sich die Versicherte bei der Beklagten erst wieder im Oktober 2008 gemeldet. Randnummer 16 Mit ihrer Berufung vom
Sozialgerichts Berlin vom
Widerspruchsbescheides vom
weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung geworden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit zuvor einverstanden erklärt hatten, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 29 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage auf Leistung von Rentennachzahlungen ist bereits unzulässig; die weiteren Klagen sind unbegründet. Randnummer 30 Mit dem Tod der Versicherten im Berufungsverfahren hat auf der Klägerseite ein Betei-ligtenwechsel kraft Gesetzes stattgefunden. Sonderrechtsnachfolger i.S.d. § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) sind nicht vorhanden; ein natürlicher Erbe wurde nach Auskunft der Kläger bisher nicht ermittelt. Mit der Bestellung der Nachlasspflegerin durch das Nachlassgericht ist diese als gesetzliche Vertreterin der endgültigen Erben aktiv prozessführungsbefugt; die Bestellung erfolgt für denjenigen, der Erbe wird (vgl. § 1960 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 – IV ZR 199/03 – juris Rn. 16 f.). In dieser Eigenschaft und nicht etwa als Vertreter
Nachlasses bzw. treuhänderische Amtsperson hat sie nach herrschender Auffassung ihrer Hauptaufgabe, der Sicherung und Erhaltung
Nachlasses, für den wirklichen Erben nachzukommen mit nach außen grundsätzlich unbeschränkter Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis (BGH, a.a.O. Rn. 17). Dementsprechend begehrt sie mit der noch von der Versicherten erhobenen, nunmehr fortgeführten Klage unter Aufhebung
Bescheides vom 29. Januar 2009 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
anhängigen Rechtsstreits nicht mit dem Tod der Versicherten erloschen (vgl. § 59 Satz 2 SGB I). Ob vorliegend der Fiskus als Erbe in Betracht kommt oder eine natürliche Person, steht nicht bindend fest, weil eine Feststellung
Nachlassgerichts nach § 1964 Abs. 1 BGB, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, bisher nicht getroffen worden ist. Dies kann indes dahinstehen. Denn für diese Fallgestaltung ist bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG, Urteil vom
Senats gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (a.a.O.), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. bereits Urteil
Senats vom 18. September 2019 – L 16 R 74/18 –, juris), nicht, um dem Nachlasspfleger das Recht zuzubilligen, die fälligen höheren Rentenansprüche zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Denn die Einreden, die gegen ein Zahlungsverlangen
Erben – ggf. gegenüber dem Fiskus – bestünden, bestehen auch gegenüber dem Nachlassverwalter. Insofern hat der Gesetzgeber den Fiskus als Erben aber generell von der Geltendmachung rückständiger Rentenansprüche ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage kann das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung eines Erben gegenwärtig nicht verbessern, so dass es für die Rechtsverfolgung für die noch unbekannten Erben, wie ausgeführt, in Bezug auf die erhobene Leistungsklage am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies gilt auch, soweit die Kläger die geltend gemachten Zahlungsansprüche unmittelbar auf die Rentenbewilligungsentscheidungen stützen. Randnummer 32 Dagegen ist die zugleich (kombiniert) erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (zum fehlenden Rechtsschutzinteresse bei isolierter Anfechtungsklage vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2012 – B 2 U 15/11 – juris Rn. 6), weil die Nachlasspflegerin als gesetzliche Vertreterin der unbekannten Erben allein hiermit verhindern kann, dass der zunächst von der Versicherten und nach deren Ableben während
anhängigen Rechtstreits nunmehr für die unbekannten Erben geltend gemachte Anspruch auf Geldleistungen gegenüber der Beklagten, nämlich der Gewährung ungeschmälerter Rentennachzahlungen, untergeht. Diese Klagen sind jedoch nicht begründet. Randnummer 33 Die Kläger haben gegen die Beklagte im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X keinen Anspruch auf Änderung der Bescheide vom 23. August 2000, 11. Juli 2001 und 27. Mai 2002 und auf Auszahlung der seitens der Beklagten zur Erfüllung der Erstattungsansprüche
Beigeladenen zu 1) einbehaltenen Rentennachzahlungen. Randnummer 34 Bei den Mitteilungen der Beklagten vom
Beigeladenen zu 1) handelt es sich nach Auffassung
Senats um Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X. Randnummer 35 Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung und andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, richtet sich danach, wie ein (objektiver) Empfänger diese Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen
Einzelfalls zu deuten hatte (objektiver Empfängerhorizont). Maßgebend ist die im Verfügungssatz getroffene Regelung, die darin abgegebene Erklärung und der aus dem Inhalt ersichtliche Erklärungswille, wobei der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein muss, sondern auch in der Begründung
Verwaltungsaktes enthalten sein kann. Randnummer 36 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat die Beklagte mit den Mitteilungen über den Einbehalt von Rentennachzahlungen in den Schreiben vom
Senats jeweils um sog. feststellende Verwaltungsakte, die im Einzelfall die Rechtslage für die Beteiligten verbindlich feststellen. Ist eine Erklärung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung verbindlich konkretisiert und individualisiert, so legt die Behörde mit Außenwirkung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll und trifft damit eine Regelung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen im o.a. Urteil vom
Widerspruchsbescheides vom
Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI; vgl. hierzu die vorgenannten Urteile
LSG Rheinland-Pfalz und
Bayerischen LSG, a.a.O., Rn. 41 / 31). § 117 SGB VI verlangt ausdrücklich eine "Entscheidung", d.h. eine verbindliche Regelung, über die beantragten Leistungen. Dies bedeutet, dass (Aus-) Zahlungsansprüche (auch für vergangene Zeiträume) in Form eines Verwaltungsakts festzustellen sind. Die Rentenversicherungsträger müssen nach § 117 SGB VI i. V. m. § 37 Satz 1 SGB I über einen (jeden) Anspruch auf Leistung, der gegen sie durch einen Antrag erhoben wird, schriftlich entscheiden, also einen schriftlichen Verwaltungsakt erlassen (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 21/05 R - juris Rn. 18). Dieser gesetzlichen Verpflichtung entsprechend hat die Beklagte mit den Schreiben vom 23. August 2000, 11. Juli 2001 und 27. Mai 2002 verbindlich über die jeweiligen Auszahlungsansprüche der Versicherten entschieden. Randnummer 38 Schließlich spricht auch die Rechtsprechung
BSG zu vergleichbaren Fallgestaltungen für eine Verwaltungsaktqualität der Schreiben vom
Auch für den Fall einer Abtretung einer Sozialleistung hat das BSG entschieden, dass der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Sozialleistungsberechtigten (Versicherten) die Höhe
diesem (noch) auszuzahlenden Betrags durch Verwaltungsakt zu regeln hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 31/12 R –, juris Rn. 16). Auch ein rechtswegübergreifender Blick bestätigt das vorliegende Ergebnis. So hat z.B. der Bundesfinanzhof (BFH) in der Konstellation
Erstattungsanspruchs
Sozialleistungsträgers beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Kindergeldberechtigten dem Abrechnungsbescheid ebenfalls Verwaltungsaktqualität zugesprochen (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2012 - III R 24/11 -, juris Rn. 20; Beschluss vom
Widerspruchsbescheides vom
2 SGB X tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BSG, Urteil vom
1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass
Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit
halb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile
SGB längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme eines Verwaltungsaktes erbracht, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Der Zeitraum der Rücknahme wird von Beginn
Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Abs. 4 Satz 2). Für die Berechnung tritt nach Satz 3 an die Stelle der Rücknahme der Antrag, wenn dieser zur Rücknahme führt. Randnummer 42 Zu der hier geltend gemachten Änderung der in den Bescheiden vom
halb nicht verpflichtet, weil die rückwirkende Gewährung von Rentenleistungen für den Zeitraum 1999 bis 2001 im Hinblick auf den erst am 6. November 2008 bei der Beklagten gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen ist. Das BSG,
sen Rspr. der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat die Regelung
4 Satz 1 SGB X über ihren engen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt, dass bereits die Rücknahme
belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der "Verfallklausel"
R 3-1300 § 44 Nr. 1; BSG SozR 3-6610 Art 5 Nr. 1; bestätigt durch BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 19/13 R = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29). Die Verwaltung hat dementsprechend schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen. Die zwingend anzuwendende Vollzugsregelung
4 SGB X steht folglich für länger zurückliegende Zeiten bereits dem Erlass eines Rücknahme- und Ersetzungsaktes entgegen. In diesem Falle darf die Verwaltung einen den Anspruch nach § 44 SGB X vollziehenden Verwaltungsakt nicht erlassen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S. 3), denn bereits die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind (so etwa BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 R - juris). Randnummer 43 Soweit die Versicherte vorgetragen hat, auf die von ihr bereits ab Dezember 2002 erbetene Überprüfung der Erstattungsansprüche
Beigeladenen zu 1) sei nie eine „abschließende und rechtsmittelfähige Entscheidung“ getroffen worden, trifft dies nicht zu. Die Beklagte hat sich intensiv um Aufklärung
Sachverhalts bemüht, indem sie der Versicherten diverse Aufstellungen und Unterlagen bzgl. der vom Beigeladenen zu 1) geltend gemachten Erstattungsansprüche übersandte und diesen auch um Mitwirkung bat. In Zusammenfassung ihrer Bemühungen um Aufklärung
von der Versicherten zur Überprüfung gestellten Sachverhalts hat die Beklagte der Versicherten mit Schreiben vom 18. Juli 2003 schließlich mitgeteilt, dass die Erstattungsansprüche
Beigeladenen zu 1) im Rahmen
Die mit Bescheid vom 22. Mai 2001 festgestellten Zuschüsse zur KV / PV seien vom Beigeladenen zu 1) zu beanspruchen gewesen, da er die entsprechende Beitragslast im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen habe. Dass damit aus Sicht der Beklagten das Begehren der Versicherten abschließend beschieden sein sollte, ergibt sich auch aus dem letzten Satz ihres Schreibens, wonach die Versicherte „zur eventuellen weiteren Abklärung
Sachverhalts“ ausschließlich an das Bezirksamt verwiesen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte davon ausging, ihr Überprüfungsbegehren sei hiermit noch nicht abschließend beschieden, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Zwischen den Jahren 2003 und 2008 meldete sie sich nur einmal, und zwar im Dezember 2006, mit einem anderen Anliegen bei der Beklagten. Damals beantragte sie, ihre Rente im Hinblick auf die Rspr.
BSG zur Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 bei der Berechnung einer EM-Rente zu „überprüfen“. Erst im Oktober 2008 – und damit außerhalb der durch diesen Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist – meldete sie sich mit dem Begehren, erneut zu prüfen, ob ihr aufgrund fehlerhafter Erstattungsverlangen
Beigeladenen zu 1) höhere Rentennachzahlungen zugestanden hätten. Randnummer 44 Die genannte Vier-Jahres-Frist
4 Satz 1 SGB X ist entsprechend auch auf Ansprüche anzuwenden, die sich aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben. Selbst wenn die Versäumung der Frist
4 Satz 1 SGB X auf einem Fehlverhalten der Behörde beruht, kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht zu einer mehr als vier Jahre rückwirkenden nachträglichen Leistungspflicht führen (vgl. BSG vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.