Prüfung in der sog. Lauer-Taxe, welche den Apotheken Auskunft über die Verfügbarkeit zugelassener Arzneimittel gibt. In der Lauer-Taxe sind die Namen aller Fertigarzneimittel einschließlich pharmazeutischer Eckdaten, Abgabe- und Zuzahlungsbestimmungen, Preise, Informationen, Zusammensetzung, Wirkungsweise, Neben- und Wechselwirkungen etc. gesammelt. Sie listet auch die Herstellerrabatte
Randnummer 5 Voraussetzung für die Datenmeldung des pharmazeutischen Unternehmens (Anbieters) zu seinen Arzneimitteln und der Verarbeitung und Weitergabe dieser Daten durch die Beigeladene zu 3) ist der Abschluss eines sog. Anbietervertrages. Die Beklagte schloss mit der Beigeladenen zu 3) unter dem
SGB V zu Gunsten der Krankenkassen“ informierte der Beigeladene zu 1) seine Mitglieder u.a. darüber, dass der Befreiungsbescheid zu Gunsten der S. GmbH nicht auf die Beklagte übertragbar sei und sich daraus Ansprüche der Krankenkassen auf entgangene Abschläge für den Zeitraum vom 15. Januar 2012 bis 15. Juli 2012 für das gesamte Produktportfolio der Beklagten ergäben. Randnummer 11
dem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom
1 Nr. 2 SGG bzw. § 51 Abs. 2 SGG eröffnet.
1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung.
2 S. 1 Alt. 2 SGG entscheiden die Sozialgerichte auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.Diese besondere Rechtswegzuweisung hat ihre Entsprechung in § 69 S. 1 SGB V, wonach die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu allen Leistungserbringern der Gesetzlichen Krankenversicherung im Vierten Kapitel des SGB V geregelt sind (Wenner in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, SGG, 6. Aufl. 2019, § 51 Rn. 2). Auch die pharmazeutischen Unternehmen sind „sonstige Leistungserbringer“ (Wendtland in: BeckOK, SGB V, Stand: 06/2020, § 69 Rn. 5). Sie werden zur Erfüllung des Sachleistungsanspruches der Versicherten in das System des SGB V inkorporiert, bspw. in §§ 130a, 130b und 131 SGB V (Krasney in: Kasseler Kommentar, SGB V, Sept. 2020, § 69 Rn. 16). Für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zu den Leistungserbringern der Gesetzlichen Krankenversicherung sind allein die Sozialgerichte zuständig, auch wenn die betroffene Streitigkeit als privatrechtlich zu qualifizieren ist. Das Sozialgericht ist für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen Gesetzlicher Krankenversicherung und pharmazeutischem Unternehmen daher unabhängig davon zuständig, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. Randnummer 23 Das Sozialgericht Berlin ist örtlich zuständig. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich
1 S. 2 SGG, wonach der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend ist, wenn dieser eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ist. Hat die beklagte juristische Person ihren Sitz im Ausland, ist unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 57 Abs. 3 SGG auf das für den Sitz des Klägers zuständige Sozialgericht abzustellen (Groth in: jurisPK-SGG,
1 S. 1 BGB kann der Gläubiger im Falle einer Pflichtverletzung des Schuldners Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Grundsätzlich stehen bei der Verletzung vertraglicher Pflichten nur dem Vertragspartner Schadensersatzansprüche zu. Neben dem Vertragsgläubiger kann ein tatsächlich geschädigter Dritter jedoch Schadensersatz bei Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erlangen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der zwischen der Beigeladenen zu 3) und der Beklagten am 18./
dem Anbietervertrag trifft die Beklagte die Pflicht, der Beigeladenen zu 3) zutreffende Angaben zu den artikelbeschreibenden Merkmalen ihrer Produkte zu melden.
5 gewährleistet die Beklagte, dass ihre Angaben vollständig und zutreffend sind und allen gesetzlichen und rechtlichen Anforderungen, wie bspw. dem SGB V, genügen. Die Angaben der Beklagten und die Verarbeitung und Weitergabe der gemeldeten Daten an die berechtigten Bezieher der IFA-Datenbank sind Grundlage der Daten in der Lauer-Taxe. Die Veröffentlichung der Daten in der Lauer-Taxe dient ausschließlich dem Zweck, die an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit Arzneimitteln Beteiligten über die jeweiligen produktspezifischen Versorgungsgegebenheiten zu informieren. Auch die Vergütung der Apotheker für die von ihnen an Versicherte der Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel beruht auf den in der Lauer-Taxe veröffentlichten Angaben (BSG, Urteil vom 2. Juli 2013, B 1 KR 18/12 R, Rn. 24, 28 –
juris). Die Angaben in der Lauer-Taxe entfalten Bindungswirkung für Dritte, auch wenn diese Angaben fehlerhaft sind. Für die Abrechnung der an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel ist der Inhalt der Lauer-Taxe aus Rechtsgründen maßgeblich. Nur die dort ausgewiesenen Daten sind Grundlage der Arzneimittelvergütung und der Arzneimittelrabatte. Eine Korrektur ist nur für die Zukunft möglich (BSG, Urteil vom 2. Juli 2013, B 1 KR 18/12 R, Rn. 20, 28 –
juris). Fehlerhafte Angaben in der Lauer-Taxe sind daher gleichwohl Grundlage der Abrechnung zwischen den Gesetzlichen Krankenkassen und den Apothekern. Damit sind die Krankenkassen dem Risiko etwaiger Fehlmeldungen ausgesetzt. Die Klägerin als gesetzliche Krankenkasse kommt damit bestimmungsgemäß im Zuge der Abrechnung mit den Apothekern mit der geschuldeten Leistung der Beklagten (Meldung artikelbeschreibender Daten ihrer Produkte) in Kontakt. Somit ist sie den Gefahren einer Schlechtleistung durch Übermittlung unzutreffender Daten in gleichem – wirtschaftlich betrachtet sogar in größerem – Maße ausgesetzt wie die Beigeladene zu 3) als Partei des Anbietervertrags. Randnummer 29 Auch das zur Entfaltung von Schutzwirkung eines Vertrages zugunsten Dritter erforderliche berechtigte Interesse des Gläubigers ist zu bejahen. Haben die Parteien hierzu nichts vereinbart, kann sich ein solches Interesse im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben; etwa wenn die Leistung auch im Hinblick auf die Interessen des Dritten erbracht wird (BGH, Urteil vom
4 S. 2 SGB V auferlegten Informationspflichten zu erfüllen. Danach haben die pharmazeutischen Unternehmer für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln u.a. die
SGB V erforderlichen Preis- und Produktangaben einschließlich der Rabatte
Die Bezugnahme auf § 300 SGB V zeigt, dass die Informationspflicht der pharmazeutischen Unternehmen auch zu dem Zweck besteht, die Arzneimittelabrechnung im Verhältnis zu den Krankenkassen zu regeln. Randnummer 31 Der Dritte muss zuletzt auch schutzbedürftig sein, mithin keine eigenen gleichwertigen vertraglichen Ersatzansprüche haben, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen (BGH, Urteil vom
juris). Randnummer 32 Die Entfaltung von Schutzwirkung des Anbietervertrages zugunsten der Klägerin entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ohne Einbeziehung der Gesetzlichen Krankenkassen in den Schutzbereich der Verträge zur Meldung der für die Abrechnung relevanten Daten würden sie das Risiko fehlerhafter, aber bindender Angaben in der Lauer-Taxe tragen.
dem BSG wäre es wenig systemgerecht, die nicht in die Gestaltung des Meldesystems eingebundenen Krankenkassen mit Fehlerfolgen zu belasten, denen sie nicht nahestehen. Die Zuordnung des Risikos für fehlerhafte Angaben in der Lauer-Taxe zur Sphäre der pharmazeutischen Unternehmen ist gesetzlich in § 130a Abs. 6 S. 4 SGB V a.F. angelegt: Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker, der pharmazeutischen Großhändler und der pharmazeutischen Unternehmen haben nicht nur die Möglichkeit, das Nähere in einem gemeinsamen Rahmenvertrag zu regeln. Sie tragen hierfür auch im Interesse ihrer Mitglieder oder Repräsentierten die Verantwortung. Diese Organisationen haben sich in einem Rahmenvertrag auf das beschriebene Verfahren mit der Maßgeblichkeit der Datensätze in der Lauer-Taxe verständigt (BSG, Urteil vom 2. Juli 2013, B 1 KR 18/12 R, Rn. 29 –
juris).
der gesetzlichen und ergänzenden normenvertraglichen Regelungskonzeption tragen daher pharmazeutische Unternehmen gegenüber Apothekern, Ärzten und Krankenkassen das Risiko falscher Angaben in der Lauer-Taxe. Randnummer 33 Die
1 S. 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass sie der Beigeladenen zu 3) für die von ihr vertriebenen Arzneimittel eine Reduzierung des Herstellerrabatts von 16 % auf 6 % meldete, obwohl die Beklagte selbst nicht über einen entsprechenden Befreiungsbescheid verfügte. Der vorläufige Befreiungsbescheid der Beigeladenen zu 1) vom 13. Dezember 2011 galt nicht für die Beklagte, sondern lediglich ihr Tochterunternehmen S. GmbH. Randnummer 34 Das Verschulden der Beklagten wird
1 S. 2 BGB vermutet. Wie die im Verfahren durch die Beigeladene zu 3) vorgelegten Meldungen der Beklagten zeigen, hat die Beklagte selbst die Reduzierung des Rabatts von 16 % auf 6 % gemeldet. Angaben, die die Verschuldensvermutung erschüttern, hat die Beklagte zudem nicht gemacht. Randnummer 35 In der Rechtsfolge der verschuldeten Pflichtverletzung aus dem Anbietervertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin hat die Beklagte den der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schaden resultiert daraus, dass bei der Abrechnung der zu Lasten der Klägerin an ihre Versicherten abgegebenen Arzneimittel Dantamacrin 25 mg bzw. 50 mg, Dantrolen i.V. und Savene 20 mg/ml im Zeitraum vom 15. Januar 2012 bis 14. Juli 2012 zu ihren Lasten nur einen Herstellerabschlag von 6 % statt 16 % berücksichtigt wurde. Randnummer 36 Die konkrete Schadenshöhe ermittelt sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens (APU) der jeweiligen Arzneimittel aus der Differenz des Herstellerpflichtrabatts
1a SGB V i.H.v. 16 % und des aufgrund der fehlerhaften Meldung tatsächlich nur berücksichtigten Rabatts von 6 % unter Berücksichtigung des weiteren Rabatts
3a SGB V. Der Differenzbetrag der fehlerhaft in der Lauer-Taxe ausgewiesenen Rabatte und der tatsächlich zu berücksichtigenden Rabatte ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Eintragungen in der Lauer-Taxe vor der fehlerhaften Meldung der Beklagten am 1. Januar 2012 (Herstellerrabatt 16 %) und
der Veröffentlichung des fehlerhaft gemeldeten Rabatts am
1 S. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Randnummer 41 In der darüber hinaus geltend gemachten Höhe des Verzugszinses war die Klage abzuweisen. Ein Verzugszins bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
2 BGB für Entgeltforderungen scheitert daran, dass Schadensersatzforderungen unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe der zugrunde liegenden Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
GO an den Kosten zu beteiligen. Da sie hierdurch kein Prozessrisiko tragen, ist auch die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht geboten, § 162 Abs. 3 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001467372
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