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SG Berlin 210. Kammer S 210 KR 2513/16 Gerichtsbescheid Krankenversicherung - Arzneimittel - pharmazeutisches Unternehmen - Anspruch auf Schadensersat

Obsah (9)§ 130a§ 51§ 57§ 280§ 7§ 131§ 300§ 288§ 154

Krankenversicherung - Arzneimittel - pharmazeutisches Unternehmen - Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht berücksichtigter Herstellerrabatte - fehlerhafte Eintragung in der Lauer-Taxe - Vertrag mit

Prüfung in der sog. Lauer-Taxe, welche den Apotheken Auskunft über die Verfügbarkeit zugelassener Arzneimittel gibt. In der Lauer-Taxe sind die Namen aller Fertigarzneimittel einschließlich pharmazeutischer Eckdaten, Abgabe- und Zuzahlungsbestimmungen, Preise, Informationen, Zusammensetzung, Wirkungsweise, Neben- und Wechselwirkungen etc. gesammelt. Sie listet auch die Herstellerrabatte

§ 130aSozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

Randnummer 5 Voraussetzung für die Datenmeldung des pharmazeutischen Unternehmens (Anbieters) zu seinen Arzneimitteln und der Verarbeitung und Weitergabe dieser Daten durch die Beigeladene zu 3) ist der Abschluss eines sog. Anbietervertrages. Die Beklagte schloss mit der Beigeladenen zu 3) unter dem

  1. September 2008/
  2. September 2008 einen solchen Anbietervertrag. Gegenstand des Vertrags ist die Aufnahme der Artikel der Beklagten mit artikelbeschreibenden Merkmalen rechtlicher, wirtschaftlicher und pharmazeutischer Art in die IFA-Datenbank sowie die Vergabe von PZN und die Veröffentlichung von Daten in Form von regelmäßigen Informationsdiensten (§ 1 des Anbietervertrages). Die der IFA gemeldeten Daten werden maschinell erfasst, verarbeitet und an berechtigte Bezieher übermittelt (§ 4 Abs. 1 Anbietervertrag). In § 7, der die Pflichten des Anbieters (hier der Beklagten) normiert, heißt es in Absatz 5: Randnummer 6 „Der Anbieter gewährleistet und haftet der IFA GmbH dafür, dass seine Angaben vollständig und zutreffend sind und allen gesetzlichen und rechtlichen Anforderungen, beispielsweise denen […] des SGB V, […] genügen. Er ist verpflichtet, die IFA GmbH von Schäden frei zu halten, die der IFA GmbH durch unvollständige, unzutreffende oder den rechtlichen Anforderungen nicht genügende Angaben entstehen.“ Randnummer 7 Mit vorläufigem Bescheid vom
  3. Dezember 2011, der zwischenzeitlich für endgültig erklärt wurde, gewährte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die Beigeladene zu 2), der S. GmbH eine Reduzierung des Herstellerrabattes von 16 % auf 6 % für den Zeitraum vom
  4. Juli 2011 bis
  5. Juni
  6. Die S. GmbH ist ein in Deutschland ansässiges Tochterunternehmen der Beklagten. Randnummer 8 Die Beklagte meldete der Beigeladenen zu 3) mit Auftrag vom
  7. Dezember 2011 die Reduzierung des Herstellerabschlags von 16 % auf 6 % für die von ihr hergestellten und vertriebenen Arzneimittel. Mit Wirkung zum
  8. Januar 2012 stellte die Beigeladene zu 3) in ihr Datenbanksystem und die Beigeladene zu 4) in die Datenbank der Lauer-Taxe die Abänderung des Herstellerrabattes auf 6 % ein. Randnummer 9 Im Zeitraum vom
  9. Januar 2012 bis
  10. Juli 2012 wurden durch Apotheken die Arzneimittel der Beklagten Dantamacrin 25 mg bzw. 50 mg, Dantrolen i.V. und Savene 20 mg/ml zu Lasten der Klägerin an deren Versicherte abgegeben. Aufgrund des Eintrags in der Lauer-Taxe wurden die Herstellerabschläge für die abgegebenen Arzneimittel bei der Abrechnung mit den Apotheken lediglich in reduzierter Höhe von 6 % berücksichtigt. Randnummer 10 Im Frühjahr 2016 teilte die Beigeladene zu 2) dem GKV-Spitzenverband, dem Beigeladenen zu 1), mit, dass die Bescheide zur Reduktion der Herstellerabschläge sich ausschließlich auf die S. GmbH und nicht auf die Beklagte beziehen. Mit Rundschreiben 2016/525 vom
  11. Oktober 2016 zur „Verfahrensempfehlung zur Rückabwicklung von Herstellerabschlägen

§ 130a

SGB V zu Gunsten der Krankenkassen“ informierte der Beigeladene zu 1) seine Mitglieder u.a. darüber, dass der Befreiungsbescheid zu Gunsten der S. GmbH nicht auf die Beklagte übertragbar sei und sich daraus Ansprüche der Krankenkassen auf entgangene Abschläge für den Zeitraum vom 15. Januar 2012 bis 15. Juli 2012 für das gesamte Produktportfolio der Beklagten ergäben. Randnummer 11

dem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom

  1. November 2016 und
  2. Dezember 2016 erfolglos zur Zahlung der Differenz aus dem eingetragen reduzierten (6 %) und dem tatsächlichen Herstellerrabatt (16 %) in Höhe von 10.311,02 EUR bis spätestens zum
  3. Dezember 2016 aufgefordert hatte, verfolgt sie ihr Begehren mit der am
  4. Dezember 2016 erhobenen Klage weiter. Randnummer 12 Sie ist der Ansicht, sie habe dadurch einen Schaden erlitten, dass sie den Apothekern die Kosten für die vom Beklagten vertriebenen Arzneimittel ohne Berücksichtigung des tatsächlichen höheren Herstellerrabatts von 16 % erstattet hätten. Dieser Schaden beruhe auf dem von der Beklagten veranlassten fehlerhaften Eintragung des reduzierten Herstellerrabattes in der Lauer-Taxe. Die Reduzierung des Herstellerrabattes habe sich nur auf die S. GmbH, nicht aber auf die Beklagte bezogen. Durch die fehlerhafte Eintragung sei ein Schaden von 10.311,02 EUR eingetreten, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens (APU) aus der Differenz des zu Unrecht eingetragen reduzierten (6 %) zum tatsächlichen Herstellerrabatt (16 %) ergäbe. Bezüglich der konkreten geltend gemachten Forderung wird gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Anlage K1 und den klägerischen Schriftsatz vom
  5. August 2020 (inklusive der Anlagen) verwiesen. Diese enthalten u.a. die Abgabepreise des pharmazeutischen Unternehmens für die konkreten zu Lasten der Klägerin abgegebenen Arzneimittel, eine Gegenüberstellung der Rabattbeträge von 6 % bzw. 16 % sowie die Anzahl der jeweils abgebebenen Arzneimittelpackungen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.311,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte hat sich im Verfahren nicht geäußert. Randnummer 16 Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Randnummer 17 Die Beigeladene zu 3) wendet ein, dass die Beklagte für den Inhalt der Meldung verantwortlich sei. Die Beigeladene zu 4) weist darauf hin, die Angaben zu den von der Klägerin in Anlage K 1 aufgelisteten Arzneimitteln entsprechend der Meldung der Beigeladenen zu 3) korrekt verarbeitet und verbreitet zu haben. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Über die Klage kann gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG mit Schreiben vom
  6. August 2020 gehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 20 Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet. Randnummer 21 Das Sozialgericht Berlin ist zuständig für die Entscheidung über den Rechtsstreit. Randnummer 22 Der Sozialrechtsweg ist

§ 51Abs.

1 Nr. 2 SGG bzw. § 51 Abs. 2 SGG eröffnet.

§ 51Abs.

1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung.

§ 51Abs.

2 S. 1 Alt. 2 SGG entscheiden die Sozialgerichte auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.Diese besondere Rechtswegzuweisung hat ihre Entsprechung in § 69 S. 1 SGB V, wonach die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu allen Leistungserbringern der Gesetzlichen Krankenversicherung im Vierten Kapitel des SGB V geregelt sind (Wenner in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, SGG, 6. Aufl. 2019, § 51 Rn. 2). Auch die pharmazeutischen Unternehmen sind „sonstige Leistungserbringer“ (Wendtland in: BeckOK, SGB V, Stand: 06/2020, § 69 Rn. 5). Sie werden zur Erfüllung des Sachleistungsanspruches der Versicherten in das System des SGB V inkorporiert, bspw. in §§ 130a, 130b und 131 SGB V (Krasney in: Kasseler Kommentar, SGB V, Sept. 2020, § 69 Rn. 16). Für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zu den Leistungserbringern der Gesetzlichen Krankenversicherung sind allein die Sozialgerichte zuständig, auch wenn die betroffene Streitigkeit als privatrechtlich zu qualifizieren ist. Das Sozialgericht ist für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen Gesetzlicher Krankenversicherung und pharmazeutischem Unternehmen daher unabhängig davon zuständig, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. Randnummer 23 Das Sozialgericht Berlin ist örtlich zuständig. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich

§ 57Abs.

1 S. 2 SGG, wonach der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend ist, wenn dieser eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ist. Hat die beklagte juristische Person ihren Sitz im Ausland, ist unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 57 Abs. 3 SGG auf das für den Sitz des Klägers zuständige Sozialgericht abzustellen (Groth in: jurisPK-SGG,

  1. Aufl. 2017, § 57 Rn. 58; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  2. Aufl. 2020, § 57 Rn. 9). Der Sitz der Klägerin befand sich bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Berlin. Randnummer 24 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist bis auf einen Teil der Nebenforderung auch begründet. Randnummer 25 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 10.311,02 EUR wegen nicht abgeführter Herstellerrabatte. Der Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus der Pflichtverletzung des Vertrages zwischen der Beigeladenen zu 3) und der Beklagten vom 18./
  3. September 2008, der seinerseits Schutzwirkung zugunsten der Klägerin als Dritte entfaltet. Randnummer 26

§ 280Abs.

1 S. 1 BGB kann der Gläubiger im Falle einer Pflichtverletzung des Schuldners Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Grundsätzlich stehen bei der Verletzung vertraglicher Pflichten nur dem Vertragspartner Schadensersatzansprüche zu. Neben dem Vertragsgläubiger kann ein tatsächlich geschädigter Dritter jedoch Schadensersatz bei Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erlangen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der zwischen der Beigeladenen zu 3) und der Beklagten am 18./

  1. September 2008 geschlossene Anbietervertrag entfaltet Schutzwirkung für die Klägerin. Randnummer 27 Voraussetzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist zunächst die Leistungsnähe des Dritten. Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der geschuldeten Leistung in Kontakt kommen und daher den Gefahren einer Schlechtleistung in gleichem Maße ausgesetzt sein wie der Gläubiger (BGH, Urteil vom
  2. Juli 1996, X ZR 104/94). Randnummer 28

dem Anbietervertrag trifft die Beklagte die Pflicht, der Beigeladenen zu 3) zutreffende Angaben zu den artikelbeschreibenden Merkmalen ihrer Produkte zu melden.

§ 7Abs.

5 gewährleistet die Beklagte, dass ihre Angaben vollständig und zutreffend sind und allen gesetzlichen und rechtlichen Anforderungen, wie bspw. dem SGB V, genügen. Die Angaben der Beklagten und die Verarbeitung und Weitergabe der gemeldeten Daten an die berechtigten Bezieher der IFA-Datenbank sind Grundlage der Daten in der Lauer-Taxe. Die Veröffentlichung der Daten in der Lauer-Taxe dient ausschließlich dem Zweck, die an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit Arzneimitteln Beteiligten über die jeweiligen produktspezifischen Versorgungsgegebenheiten zu informieren. Auch die Vergütung der Apotheker für die von ihnen an Versicherte der Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel beruht auf den in der Lauer-Taxe veröffentlichten Angaben (BSG, Urteil vom 2. Juli 2013, B 1 KR 18/12 R, Rn. 24, 28 –

juris). Die Angaben in der Lauer-Taxe entfalten Bindungswirkung für Dritte, auch wenn diese Angaben fehlerhaft sind. Für die Abrechnung der an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel ist der Inhalt der Lauer-Taxe aus Rechtsgründen maßgeblich. Nur die dort ausgewiesenen Daten sind Grundlage der Arzneimittelvergütung und der Arzneimittelrabatte. Eine Korrektur ist nur für die Zukunft möglich (BSG, Urteil vom 2. Juli 2013, B 1 KR 18/12 R, Rn. 20, 28 –

juris). Fehlerhafte Angaben in der Lauer-Taxe sind daher gleichwohl Grundlage der Abrechnung zwischen den Gesetzlichen Krankenkassen und den Apothekern. Damit sind die Krankenkassen dem Risiko etwaiger Fehlmeldungen ausgesetzt. Die Klägerin als gesetzliche Krankenkasse kommt damit bestimmungsgemäß im Zuge der Abrechnung mit den Apothekern mit der geschuldeten Leistung der Beklagten (Meldung artikelbeschreibender Daten ihrer Produkte) in Kontakt. Somit ist sie den Gefahren einer Schlechtleistung durch Übermittlung unzutreffender Daten in gleichem – wirtschaftlich betrachtet sogar in größerem – Maße ausgesetzt wie die Beigeladene zu 3) als Partei des Anbietervertrags. Randnummer 29 Auch das zur Entfaltung von Schutzwirkung eines Vertrages zugunsten Dritter erforderliche berechtigte Interesse des Gläubigers ist zu bejahen. Haben die Parteien hierzu nichts vereinbart, kann sich ein solches Interesse im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben; etwa wenn die Leistung auch im Hinblick auf die Interessen des Dritten erbracht wird (BGH, Urteil vom

  1. Juli 1996, X ZR 104/94; Schulze, BGB,
  2. Aufl. 2019, § 328 Rn. 16). Die Vertragsleistung der Meldung und Weiterverarbeitung der Daten wird auch im Interesse der Gesetzlichen Krankenkassen erbracht, da diese Daten verbindliche Grundlage der Abrechnung der an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel sind. Randnummer 30 Als weitere Voraussetzung der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages muss die Leistungsnähe des Dritten und das Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten für den Schuldner erkennbar gewesen sein (Schulze, BGB,
  3. Aufl. 2019, § 328 Rn. 17). Dies ist hier der Fall, da der Beklagten als am deutschen Markt tätigen pharmazeutischen Unternehmen die Ausgestaltung des Meldesystems der Arzneimitteldaten und das darauf basierende Abrechnungssystem mit den Gesetzlichen Krankenkassen bekannt war. Die Beklagte schloss den Anbietervertrag mit der Beigeladenen zu 3) gerade ab, um die ihr

§ 131Abs.

4 S. 2 SGB V auferlegten Informationspflichten zu erfüllen. Danach haben die pharmazeutischen Unternehmer für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln u.a. die

§ 300

SGB V erforderlichen Preis- und Produktangaben einschließlich der Rabatte

§ 130azu übermitteln.

Die Bezugnahme auf § 300 SGB V zeigt, dass die Informationspflicht der pharmazeutischen Unternehmen auch zu dem Zweck besteht, die Arzneimittelabrechnung im Verhältnis zu den Krankenkassen zu regeln. Randnummer 31 Der Dritte muss zuletzt auch schutzbedürftig sein, mithin keine eigenen gleichwertigen vertraglichen Ersatzansprüche haben, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen (BGH, Urteil vom

  1. Juli 1996, X ZR 104/94; Schulze, BGB,
  2. Aufl. 2019, § 328 Rn. 18). Die Klägerin hat keine gleichwertigen Ansprüche. Ersatzansprüche gegen die Apotheker scheiden aus, da die an die Apotheken gezahlte Vergütung für die zu gering rabattierten Arzneimittel der Beklagten aufgrund der Bindungswirkung der Lauer-Taxe als in rechtmäßiger Höhe gewährt gilt. Rückabwicklungen aufgrund fehlerhafter Angaben in der Lauer-Taxe sind ausgeschlossen (BSG, Urteil vom
  3. Juli 2013, B 1 KR 18/12 R, Rn. 33 –

juris). Randnummer 32 Die Entfaltung von Schutzwirkung des Anbietervertrages zugunsten der Klägerin entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ohne Einbeziehung der Gesetzlichen Krankenkassen in den Schutzbereich der Verträge zur Meldung der für die Abrechnung relevanten Daten würden sie das Risiko fehlerhafter, aber bindender Angaben in der Lauer-Taxe tragen.

dem BSG wäre es wenig systemgerecht, die nicht in die Gestaltung des Meldesystems eingebundenen Krankenkassen mit Fehlerfolgen zu belasten, denen sie nicht nahestehen. Die Zuordnung des Risikos für fehlerhafte Angaben in der Lauer-Taxe zur Sphäre der pharmazeutischen Unternehmen ist gesetzlich in § 130a Abs. 6 S. 4 SGB V a.F. angelegt: Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker, der pharmazeutischen Großhändler und der pharmazeutischen Unternehmen haben nicht nur die Möglichkeit, das Nähere in einem gemeinsamen Rahmenvertrag zu regeln. Sie tragen hierfür auch im Interesse ihrer Mitglieder oder Repräsentierten die Verantwortung. Diese Organisationen haben sich in einem Rahmenvertrag auf das beschriebene Verfahren mit der Maßgeblichkeit der Datensätze in der Lauer-Taxe verständigt (BSG, Urteil vom 2. Juli 2013, B 1 KR 18/12 R, Rn. 29 –

juris).

der gesetzlichen und ergänzenden normenvertraglichen Regelungskonzeption tragen daher pharmazeutische Unternehmen gegenüber Apothekern, Ärzten und Krankenkassen das Risiko falscher Angaben in der Lauer-Taxe. Randnummer 33 Die

§ 280Abs.

1 S. 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass sie der Beigeladenen zu 3) für die von ihr vertriebenen Arzneimittel eine Reduzierung des Herstellerrabatts von 16 % auf 6 % meldete, obwohl die Beklagte selbst nicht über einen entsprechenden Befreiungsbescheid verfügte. Der vorläufige Befreiungsbescheid der Beigeladenen zu 1) vom 13. Dezember 2011 galt nicht für die Beklagte, sondern lediglich ihr Tochterunternehmen S. GmbH. Randnummer 34 Das Verschulden der Beklagten wird

§ 280Abs.

1 S. 2 BGB vermutet. Wie die im Verfahren durch die Beigeladene zu 3) vorgelegten Meldungen der Beklagten zeigen, hat die Beklagte selbst die Reduzierung des Rabatts von 16 % auf 6 % gemeldet. Angaben, die die Verschuldensvermutung erschüttern, hat die Beklagte zudem nicht gemacht. Randnummer 35 In der Rechtsfolge der verschuldeten Pflichtverletzung aus dem Anbietervertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin hat die Beklagte den der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schaden resultiert daraus, dass bei der Abrechnung der zu Lasten der Klägerin an ihre Versicherten abgegebenen Arzneimittel Dantamacrin 25 mg bzw. 50 mg, Dantrolen i.V. und Savene 20 mg/ml im Zeitraum vom 15. Januar 2012 bis 14. Juli 2012 zu ihren Lasten nur einen Herstellerabschlag von 6 % statt 16 % berücksichtigt wurde. Randnummer 36 Die konkrete Schadenshöhe ermittelt sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens (APU) der jeweiligen Arzneimittel aus der Differenz des Herstellerpflichtrabatts

§ 130aAbs.

1a SGB V i.H.v. 16 % und des aufgrund der fehlerhaften Meldung tatsächlich nur berücksichtigten Rabatts von 6 % unter Berücksichtigung des weiteren Rabatts

§ 130aAbs.

3a SGB V. Der Differenzbetrag der fehlerhaft in der Lauer-Taxe ausgewiesenen Rabatte und der tatsächlich zu berücksichtigenden Rabatte ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Eintragungen in der Lauer-Taxe vor der fehlerhaften Meldung der Beklagten am 1. Januar 2012 (Herstellerrabatt 16 %) und

der Veröffentlichung des fehlerhaft gemeldeten Rabatts am

  1. Januar 2012 (Herstellerrabatt 6 %). Diesbezüglich wird auf die dem Schriftsatz der Klägerin vom
  2. August 2020 beigefügten Ausdrucke aus der Lauer-Taxe (Bl. 179-182 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 37 Die Multiplikation der Differenzbeträge mit der Anzahl der jeweils abgegebenen Packungen der Arzneimittel ergibt folgende Schadensbeträge: Randnummer 38 Arzneimittel PZN APU Differenz Herstellerrabatt Packungen Summe Dantamacrin 25 mg 1982809 27,93 EUR 1,60 EUR 74 118,40 EUR Dantamacrin 25 mg 2486171 50,14 EUR 3,51 EUR 1028 3.608,28 EUR Dantamacrin 50 mg 1982821 36,72 EUR 2,52 EUR 22 55,44 EUR Dantamacrin 50 mg 2486188 65,20 EUR 5,10 EUR 549 2.799,90 EUR Dantrolen i.V. 2331008 780,00 EUR 78,00 EUR 8 624,00 EUR Dantrolen i.V. 2331014 1.800,00 EUR 180,00 EUR 1 180,00 EUR Savene 20 mg/ml 2515317 9.750,00 EUR 975,00 EUR 3 2.925,00 EUR Summe: 10.311,02 EUR Randnummer 39 Die Beklagte hat der Klägerin den entstandenen Schaden in Höhe von 10.311,02 EUR zu ersetzen. Randnummer 40 Der Zinsanspruch (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom
  3. August 2006, B 3 KR 7/06 R; Urteil vom
  4. April 2007, B 3 KR 10/06 R) der Klägerin folgt aus § 69 Abs.1 S. 3 SGB V i.V.m. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Aufforderungsschreiben der Klägerin vom
  5. November 2016 und
  6. Dezember 2016 war die Beklagte mit der Zahlung gem. § 286 Abs. 3 BGB spätestens mit dem Ablauf der gesetzten Frist seit dem
  7. Dezember 2016 und damit auch seit dem von der Klägerin beantragten Zinsbeginn ab Rechtshängigkeit am
  8. Dezember 2016 in Verzug. Der Verzugszins beträgt

§ 288Abs.

1 S. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Randnummer 41 In der darüber hinaus geltend gemachten Höhe des Verzugszinses war die Klage abzuweisen. Ein Verzugszins bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

§ 288Abs.

2 BGB für Entgeltforderungen scheitert daran, dass Schadensersatzforderungen unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe der zugrunde liegenden Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2000 keine Entgeltforderungen iSv § 288 Abs. 2 BGB sind (Erwägungsgrund 13 EG RL 2000/35; Ernst in: MüKo BGB,
  2. Aufl. 2019, § 286 Rn. 82). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 S. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Das teilweise Unterliegen der Klägerin in Bezug auf die Zinsforderung gebietet im Vergleich zur geltend gemachten Hauptforderung keine teilweise Kostentragung der Klägerin, zumal die Nebenforderung den Gebührenstreitwert nicht erhöht, § 43 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sind daher nicht

§ 154Abs. 3 Vw

GO an den Kosten zu beteiligen. Da sie hierdurch kein Prozessrisiko tragen, ist auch die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht geboten, § 162 Abs. 3 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001467372

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