V-2-EindV gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG nicht (auch weiterhin) notwendig, sondern unverhältnismäßig ist und der Verordnungsgeber den ihm insoweit zustehenden Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte. (Rn.77) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller zu
genommen,
pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.
nahmenverordnung vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Zu Schulen gehören auch deren Außenanlagen, soweit sie für eine
schließliche Nutzung durch die Schulen bestimmt sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Personen,
nahmenverordnung vorzulegen. Liegt dem Testnachweis ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) zugrunde, der ohne fachliche Aufsicht durchgeführt worden ist, hat die getestete Person oder, sofern sie nicht volljährig ist, ein Sorgeberechtigter dieser Person als Nachweis eine Bescheinigung über das Testergebnis zu unterzeichnen.
Elternsicht nicht mehr zu verantwortender Zustand erreicht; die körperlichen und psychologischen Beeinträchtigungen, die die angegriffenen Verpflichtungen nach Einschätzung der Eltern für den Antragsteller zu 3. zur Folge hätten, dürften nicht mehr hingenommen werden. 1 dazu sowie zu den diese Einschätzung tragenden tatsächlichen
führungen S. 3 ff. der Antragsbegründung (AB) dazu sowie zu den diese Einschätzung tragenden tatsächlichen
führungen S. 3 ff. der Antragsbegründung (AB) Randnummer 7 Sie hätten festgestellt, dass der Antragsteller zu 3. abends müde und abgeschlagen sei, was sie auf die beschriebene Überforderungssituation und insbesondere darauf zurückführten, dass alle Kinder der ersten Klasse einschließlich der Lehrer während des gesamten Schulbetriebs ihr Gesicht hinter einer Maske verbergen müssten. Die Schüler erführen aufgrund der Pflicht zum Tragen einer Maske psychosoziale Einschränkungen, die auf der praktisch vollständigen
schaltung jeder üblicherweise durch die Mimik erfolgenden Kommunikation beruhe. Die betroffenen Schüler unterlägen hierdurch Irritationen, die bleibende Störungen für die Fähigkeit zu sozialer Interaktion nach sich ziehen könnten. Das Tragen einer medizinischen Maske führe bei Kindern im Alter des Antragstellers zu 3. erwiesenermaßen zu einer CO 2 -Atmung und zu einer Unterversorgung der Lunge und des Körpers mit Sauerstoff im Zusammenhang mit dem hohen Atemwiderstand der
schließlich für Erwachsene hergestellten medizinischen Masken. Wissenschaftliche Gefährdungsbeurteilungen für Kinder existierten nicht. Entsprechendes gelte für die sogenannten FFP2-Masken, die ebenfalls
schließlich für Erwachsene konzipiert seien. Dem Antragsteller zu 2., der eine
bildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit absolviert habe und auch als Arbeitsschutzbeauftragter tätig gewesen sei, sei bekannt, dass die von der Regelung des § 17 der Verordnung geforderten medizinischen Masken aufgrund ihres Atemwiderstandes als sogenannte „Atemschutzgeräte“ im Sinne des Arbeitsschutzrechts eingestuft würden. Randnummer 8 Außerdem seien ihm die gesundheitlichen Risiken bekannt, die sowohl von diesen Masken als auch von den durch § 17a der Verordnung geforderten Antigen-Schnelltest für Kinder im Grundschulalter
gingen. Die auf dem Markt erhältlichen Tests sollten nach den Produkterläuterungen der Hersteller grundsätzlich nicht bei symptomlosen Personen angewendet werden. Die gerade für Kinder von den Antigen-Schnelltest
gehenden Gesundheitsgefahren seien bisher nicht bekannt, weil die einschlägigen Tests selbst für Erwachsene konzipiert und nur an Erwachsenen erprobt worden seien und lediglich über eine sogenannte Sonderzulassung in Deutschland verfügten. Die in die Nase einzuführenden Test-Utensilien seien behaftet mit Alkoholen und Desinfektionsmitteln, welche Chemikalien enthielten, die durch das Umweltbundesamt als krebserregend eingestuft seien. Schließlich ergebe sich
den Produktinformationen der am Markt erhältlichen Antigen-Schnelltest, dass sie nur von fachkundigem Personal angewendet werden sollten. Randnummer 9 Die mit § 17 Abs. 1 der
drücklich vorgesehen sei, und verbindliche Bekleidungsregelung bzw. Sprachenverwendungsverbote im Schulrecht nur im Fall einer
drücklichen gesetzlichen Grundlage für verfassungsgemäß gehalten würden, sei die durch § 17 der Verordnung vorgesehene pauschale Maskenpflicht als unzulässig und rechtlich unwirksam zu beurteilen 6 S. 10 f. AB S. 10 f. AB . Randnummer 10 Da die auf das Schulverhältnis zugeschnittene Regelung des § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV nicht von der allgemeinen Regelung der Maskenpflicht in § 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV - insbesondere den dortigen Regelung einer
nahme bei Vorlage eines die Unzumutbarkeit entsprechenden ärztlichen Attests -
genommen sei, sei die Schule bzw. der Schulleiter als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV auch berechtigt, ärztlich attestierte „konkrete Angaben“ über die Gründe der Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske zu fordern. Dies sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“
1 und Art. 1 Abs. 1 GG schwer zu vereinbaren. Denn dieses Recht schütze auch generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Randnummer 11 Auch die für die Voraussetzung einer Testung für die Teilnahme am Schulunterricht erforderliche Rechtsgrundlage ergebe sich weder
SchulG 7 S. 10 AB S. 10 AB noch
dem Infektionsschutzgesetz. Randnummer 12 § 17a der 7. SARS-COV-2-EindV verstoße zudem gegen § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. §§ 24, 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 und Abs. 3,28 Abs. 1 S. 1, 29 Z. 2 OBG, wonach Polizeiverfügungen nichts verlangen dürften, was
tatsächlichen Gründen niemand durchführen könne. 8 S. 6 f. AB S. 6 f. AB Die Regelung verstoße schon gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz, weil nicht klar sei, welche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus“ gestellt würden. Aufgrund des Umstands, dass durch die gebräuchlichen Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests sinnvolle Resultate nur erreichbar seien, wenn die Testung durch fachkundiges und hinreichend neutrales Personal durchgeführt werde, handele es sich bei dem Testerfordernis des §17a der Verordnung um eine praktisch nicht durchführbare Maßnahme und zudem um ein weitestgehend untaugliches Mittel zur Bekämpfung der Ansteckungsgefahr. 9 S. 7 AB S. 7 AB Den personensorgeberechtigten Eltern, welche die wöchentliche zweimalige Testung mit nur von Fachpersonal durchzuführenden Tests selbst vornehmen sollten, sei es aufgrund ihres Laienstatus nicht gestattet, die dazu notwendigen körperlichen Eingriffe (Einführen des Test-Utensils in die Nase des Kindes) vorzunehmen, die grundsätzlich den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllten 10 S. 7 AB S. 7 AB . Randnummer 13 Das Inkrafttreten des § 28b IfSG am 24. April 2021 führe auch nicht zu einer Heilung der in Rede stehenden, zuvor bereits in Kraft getretenen § 17 Abs. 1 und § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV. Randnummer 14 Die am 24. April 2021 in Kraft getretene Regelung des § 28b Abs. 3 IfSG 11 S. 12 ff. AB S. 12 ff. AB sei ein gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 115a GG verfassungswidriges Notstandsgesetz, da es durch „Hochzonung“ der gleichlautenden Regelung der 7. SARS-CoV-2-EindV auf die Ebene eines Bundesgesetzes eine
schaltung effektiven Rechtsschutzes und damit eine Aufhebung des Gewaltenteilungsprinzips bezwecke 12 S. 13 AB S. 13 AB . Zudem mache es die in dieser Regelung liegende Aufhebung der durch Art. 1 bis 20 GG geschützten Menschenrechte von der Bekanntgabe einer offensichtlich „gegriffenen“, hinsichtlich Art und Prämissen der Ermittlung im freien Ermessen der Bundesbehörde Robert-Koch-Institut stehenden und gerichtlich nicht überprüfbaren statistischen Zahl abhängig, was unter Berücksichtigung der Grundrechtsdogmatik des Bundesverfassungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zulässig sei 13 S. 14 AB S. 14 AB . Randnummer 15 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 16 § 17 Abs. 1 sowie § 17a der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung -
2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit),
1 i. V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) und in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie die Antragsteller zu 1. und 2. in ihrem Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes
2 GG verletzen. Randnummer 21 b. Auch hinsichtlich des Antrags auf
setzung der sofortigen Vollziehung des § 17a Abs. 1 der
2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit),
1 i. V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung), alle drei Antragsteller - die Antragsteller zu
SG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
nahmetatbestände erfüllen, der Zutritt zu Schulen – und nicht nur die Teilnahme am Präsenzunterricht - untersagt ist, die der jeweiligen Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen, weshalb insoweit auch das Interesse an ihrer gerichtlichen Kontrolle im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO weiterhin anzuerkennen ist. Randnummer 24 2. Die Anträge der Antragsteller sind aber unbegründet. Randnummer 25 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder
anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Randnummer 26 Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder
anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Randnummer 27 Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). Randnummer 28 Davon
gehend können beide verfahrensgegenständlichen Anträge keinen Erfolg haben. Denn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung sowohl hinsichtlich des Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung der sich
V-2-EindV ergebenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (a.) als auch hinsichtlich des Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung des Zutrittsverbots zu Schulen ohne Vorlage eines Testergebnisses hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
V-2-EindV (b.) gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf (dazu unter a.(i)., b.(i)). Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht vorliegend jeweils zu Lasten der Antragsteller
(dazu a.(ii), b.(ii)). Randnummer 29 a. Dies gilt zunächst für den Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV , der die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen auch für Grundschüler der Klassen 1 bis 4 vorschreibt. Randnummer 30 (i) Der dagegen gerichtete Normenkontrollantrag der Antragsteller wird nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Randnummer 31
scheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder
scheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, während der Dauer der vom Bundestag gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen COVID-19, insbesondere die in den § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Zu den in § 28a Abs. 1 IfSG angeführten Schutzmaßnahmen gehören nach der dortigen Nr. 2 auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sowie gem. Nr. 16 u.a. die Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 (COVID-19) Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gemäß § 28a Abs. 3 S. 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen und gem. § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG auch kumulativ angeordnet werden können, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Randnummer 33
maß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon
der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Allerdings muss die Ermächtigungsnorm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassung wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner
legungsregeln erschließen lassen, insbesondere
dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der
wirkungen der Regelung für die Betroffenen an. So muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und
maß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere
gestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15, juris Rn. 54 - 57 m.w.N.) Randnummer 35 Diesen Anforderungen wird § 32 i.V.m. §§ 28, 28a IfSG bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Kontext gerecht. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine
reichende Verordnungsermächtigung für die durch sie erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Randnummer 36 Jedenfalls seit Erlass des § 28a IfSG sind Inhalt, Zweck und
maß der Ermächtigung voraussichtlich
reichend bestimmt. Dort sind die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die
gangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sowie die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
drücklich als mögliche Maßnahmen beschrieben (vgl. zum Entwurf des § 28a IfSG bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
1 S. 1 und S. 2 GG angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen, eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt. Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und den betroffenen grundrechtlichen Schutzgütern vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen.“ Randnummer 37 Auch
dem Vorbringen der Antragsteller ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat zu einer anderen Bewertung veranlassen müssten. Darauf, dass - wie die Antragsteller rügen - § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG die Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen nicht
drücklich vorsehe, kommt es angesichts des Regelbeispiels in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG, das die Auferlegung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
drücklich vorsieht, nicht an. Dass diese - vom Gesetzgeber
weislich der Begründung (vgl. BT-Drucks. 19/23944 S. 32) als zentraler Baustein zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 angesehene - Verpflichtung quasi „vor die Klammer gezogen“ und nicht im Kontext der jeweiligen Anwendungsfälle (neben Schulen z.B. in Verkaufsstellen des Einzelhandels, bei Erbringung körpernaher Dienstleistungen, in Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens u.ä.) geregelt worden ist, ändert daran nichts. Es zeigt im Übrigen gerade, dass es sich bei der in § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV geregelten Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den Innen- und Außenbereichen von Schulen nicht - wie bei den von den Antragstellern vergleichsweise angeführten Bekleidungs- und Sprachenverwendungsverboten - um eine
dem besonderen Schulverhältnis abgeleitete Anordnung handelt, sondern um eine infektionsschutzrechtliche Maßnahme, die (nur) deshalb auch in Schulen gilt, weil auch dort viele Menschen aufeinandertreffen und sich über eine längere Zeit in relativ engen Innenräumen aufhalten. Der Verringerung des dabei - nicht nur, aber auch - in Schulen entstehenden Infektionsrisikos bezweckt die in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG vorgesehene und in der 7. SARS-CoV-2-EindV u.a. mit § 17 Abs. 1 IfSG umgesetzte Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Randnummer 38
SG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i.V.m.§ 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung waren und sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung ebenfalls erfüllt. Randnummer 42 Der Deutsche Bundestag hat die in § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der vom
SG ergebenden weiteren Voraussetzungen – insbesondere die Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen – waren und sind weiterhin nicht nur landes-, sondern auch bundesweit erfüllt, weshalb der Verordnungsgeber bundesweit abgestimmte, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben hat (§ 28a Abs. 3 Satz 4 bis 10 IfSG). Soweit die Antragsteller beanstanden, dass der sog. Sieben-Tage-Inzidenzwert - auf den nicht nur für § 28b IfSG, sondern auch gem. § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG maßgeblich abzustellen ist - ein „offensichtlich gegriffener“ und hinsichtlich der Art der Ermittlung im freien Ermessen des Robert-Koch-Instituts stehender Wert sei, begründet dies bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls keine offensichtlichen Bedenken gegen die Tauglichkeit dieses Wertes. Wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn 40 f.) mit Blick auf die Anknüpfung an diesen Wert in § 28b Abs. 1 IfSG
geführt hat, habe der Gesetzgeber die Sieben-Tage-Inzidenz ohne klar ersichtliches Überschreiten seiner Einschätzungsprärogative als geeigneten Indikator für das Desinfektionsgeschehen angesehen, weil
einer zunehmenden Zahl von Neuinfektionen, die die Inzidenz abbilde, geschlossen werden könne, dass mit dem auf den spezifischen Umständen der vorliegenden Pandemie beruhenden erheblichen zeitlichen Abstand die Belastung des Gesundheitssystems und die Zahl der Todesfälle steigen würde. Diese Annahme sei ebenso wenig von vornherein unplausibel wie die Einschätzung, dass die Sieben-Tage-Inzidenz als wochentagsbedingte Schwankungen
mittelnder Wert einen tagesaktuell vorhandenen und einfach nachvollziehbaren Indikator darstelle. Für das Abstellen auf diesen Wert in § 28a Abs. 3 IfSG kann insoweit nichts anderes gelten. Randnummer 44
G, Beschlüsse v.
gleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v.
gehende sehr hohe Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung durch Fortgeltung der bisherigen Schutzmaßnahmen weiter fortzuführen. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die hier verfahrensgegenständliche Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken in Schulen – die einen Baustein in dem geschilderten Gesamtkonzept darstellt – weiterhin geeignet und mangels eines anderen, gleich geeigneten Mittels auch erforderlich ist, zu einer Reduzierung von Infektionen beizutragen, ist auf Grundlage der vom Verordnungsgeber zugrunde gelegten,
drücklich auf momentan u.a. in Schulen zu verzeichnende
brüche verweisenden Lageeinschätzung des RKI voraussichtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Eignung und Erforderlichkeit der sog. Maskenpflicht an Schulen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bereits Beschuss des Senats v. 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 37 f.; aktuell
führlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss v.
2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG, δ.) ist voraussichtlich nicht gegeben Randnummer 50 α. Ein von den Antragstellern geltend gemachter verfassungswidriger Eingriff in das Recht der betroffenen Schüler auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) liegt voraussichtlich nicht vor. Randnummer 51 Nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Pflicht zum Tagen einer sogenannten „medizinischen Maske“ oder auch OP-Maske (vgl. zur Definition § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV )
V-2-EindV insgesamt oder jedenfalls für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 in verfassungswidriger Weise in deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
2 S. 1 GG eingreifen könnte. Randnummer 52 Das Recht auf körperliche Unversehrtheit
2 Satz 1 GG, dem unter den grundrechtlich verbürgten Freiheiten ein besonderes Gewicht zukommt, schützt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeiführung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, BeckRS 202, 40592 Rn 220). Randnummer 53 Für die Verursachung derartiger Folgen durch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ist nichts Hinreichendes erkennbar. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verordnung etwaigen Gesundheitsgefahren durch die mit dem Tragen einer solchen Maske verbundenen Belastungen bereits durch die in der Verordnung vorgesehenen
nahmen vorzubeugen sucht. So sieht § 2 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV
nahmen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske u.a. für gehörlose oder schwerhörige Personen sowie für Personen vor, denen die Verwendung wegen einer Behinderung oder
gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, und § 2 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV eröffnet für Kinder unter 14 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können,
drücklich die Möglichkeit, ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine sog. Alltags- oder Community-Maske) zu tragen. § 17 Abs. 1 der
schließlich für Erwachsene hergestellten medizinischen Masken führe, wird etwa in den o.g. Erläuterungen der DGKH (dort zu den Fragen betr. die
reichende Sauerstoffversorgung während des Masketragens, S. 2 f.) nachvollziehbar
geführt, dass zwar auch bei nicht gasdichten medizinischen Gesichtsmasken eine Rückatmung des abgegebenen CO2 in geringem Umfang stattfinde, die zu einer minimalen Erhöhung der CO2-Konzentration führe, dass diese aber über eine vermehrte Atemtätigkeit problemlos kompensiert werden könne. Insoweit gelte für alle Altersgruppen - und damit auch für Kinder -, dass die durch leicht erhöhte CO2-Konzentration getriggerte vermehrte Atemarbeit sowohl die CO2-Konzentration als auch die Sauerstoffsättigung im Blut in einem Normbereich stabil halte (a.a.O. S. 2). Auch das von den Antragstellern beanstandete Fehlen spezieller Gefährdungsbeurteilungen für Kinder gibt danach keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Abgesehen davon, dass es nach den Erläuterungen der DGKH (zur Frage nach Studien zur Wirkung des Maskentragens auf Kinder sowie zu etwa anderen Reaktionen von Kindern auf Masken, a.a.O. S. 3) jedenfalls bezüglich einzelner Fragestellungen Untersuchungen zum Tragen von Mundnasenbedeckungen oder Mundnasenschutzmasken spezifisch im Kindesalter gibt, wird dort nochmals klargestellt, dass eine Untersuchung der CO2-Konzentration des Blutes bei kindlichen Maskenträgern im Ruhezustand
den genannten Gründen keine signifikante Änderung zeigen würde, da gesunde Kinder eine leichte CO2-Rückatmung mit gering vermehrter Atemarbeit kompensieren könnten.
den dargelegten Gründen gebe es auch bei Kindern keine Gefahr einer Sauerstoffunterversorgung unter Maskenatmung. Bereits in der Stellungnahme von DGPI, BVKJ, DGKJ, GPP und SGKJ vom November 2020 (Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/) ist zudem
geführt worden, dass das Tragen von Masken selbst für Kinder mit kontrolliertem Asthma über sechs Jahren keine Gefahr und keine zusätzliche Belastung darstelle und dass umfangreiche Erfahrungen bei Kindern mit akuten oder chronischen Erkrankungen in Kinderkliniken und Spezialambulanzen zeigten, dass diese nach einer altersgemäßen Erklärung zu Funktion und Sinn des Tragens einer Maske keine Probleme damit hätten. Es sei unbestritten, dass Kinder unterschiedlicher Altersgruppen das Tragen der Maske als unangenehm, störend und subjektiv das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit einschränkend erleben könnten. Das Tragen der Maske z.B. auch im Unterricht sei eine Belastung, die respektiert und anerkannt werden müsse. In einer bundesweiten Studie zur psychischen Belastung von Kindern und Jugendlichen durch die SARS-CoV-2 Pandemie hätten allerdings keine Hinweise darauf gefunden werden können, dass das Tragen von Masken die Kinder in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtige. Die allein auf Beobachtungen der Antragsteller zu 1. und 2. als Eltern sowie eine
bildung des Antragstellers zu 2. als Fachkraft für Arbeitssicherheit gestützte Behauptung der Antragsteller, ihnen sei bekannt, dass von den Masken gesundheitliche Risiken für Kinder im Grundschulalter
gingen, vermag die abweichenden Einschätzungen der nicht nur über medizinische, sondern insbesondere auch über eine besondere Sachkunde im Bereich der Gesundheit von Kindern verfügenden Fachverbände nicht zu erschüttern. Die Behauptung der Antragsteller, dass die „geforderten“ Masken aufgrund ihres Atemwiderstandes als sogenannte Atemschutzgeräte i.S.d. Arbeitsschutzrechts eingestuft seien, trifft tatsächlich nicht zu. Denn nicht die in § 17 Abs. 1 der
breitung leichter übertragbarer besorgniserregender Varianten und der anhaltenden Viruszirkulation in der Bevölkerung mit zahlreichen
brüchen in Privathaushalten, Kitas und zunehmen auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld seien die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von
brüchen und Infektionsketten von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der Infizierten deutlich zu senken und schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu vermeiden. Zur Gewährleistung eines möglichst kontinuierlichen Betriebs von Schulen und Kitas erfordere die aktuelle Situation den Einsatz aller organisatorischen und individuellen Maßnahmen zur Interventionsprävention (unter Verweis auf „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen - Lebende Leitlinie“, https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-076.html), darüber hinaus müsse der Eintrag von SARS-CoV-2 in die Einrichtungen möglichst verhindert werden (a.a.O. S. 2). Randnummer 58 Diese aktuellen Befunde bestätigen die Besorgnis des Antragsgegners bei Erlass und Verlängerung der Verordnung und die daraus abgeleitete Notwendigkeit der weitgehenden Fortgeltung der bisherigen Schutzmaßnahmen, zu denen auch die beanstandete Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Schüler aller Jahrgangsstufen gehört (konkret dazu auch Empfehlung 2.2 der vom RKI in Bezug genommenen „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen - Lebende Leitlinie“, S. 5 f., https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-076.html). Dessen Einschätzung, dass die mit dem andauernd zu hohen Infektionsgeschehen verbundenen Risiken für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen, aber auch die Gefahr, dass das ohnehin eingeschränkte Präsenzangebot der Schulen (vgl. § 17 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV ) ohne die angestrebte Reduzierung gerade auch des dortigen Infektionsrisikos durch die für Schulen vorgesehenen Schutzmaßnahmen - und damit auch durch die grundsätzliche Verpflichtung aller Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske - nicht bzw. jedenfalls nicht lange aufrechterhalten werden könnte, die sich
der Regelung ergebenden Nachteile für die davon Betroffenen überwiegen, ist danach voraussichtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 59 Auch das Maß, in dem die in Rede stehende Verpflichtung auch von Schülern der Jahrgangsstufen 1 bis 4 zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt, steht zu dem Gewicht der sich für diese und ihre Eltern ergebenden Beeinträchtigungen in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis. Denn bei den Schutzmaßnahmen der SARS-CoV-2-EindV handelt es sich um ein Gesamtpaket, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile abhängt. Die sich für die noch sehr jungen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ergebenden besonderen Belastungen werden zudem dadurch abgemildert, dass diese Schülerinnen und Schüler im Außenbereich von Schulen von der Tragepflicht
genommen sind. Randnummer 60 γ. Ein etwaiger Eingriff in das Grundrecht der Eltern der betroffenen Schüler
2 GG, die Pflege und Erziehung ihres Kindes nach ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten, wäre
den vorstehend dargelegten Gründen voraussichtlich ebenfalls nicht unangemessen. Randnummer 61 δ. Soweit die Antragsteller rügen, dass die sich
V-2-EindV ergebende Notwendigkeit, eine
nahme gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der
prägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt voraussichtlich nicht vor. Zum einen trifft § 2 Abs. 3 Satz 3 ff. der
. Denn die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs; die insbesondere die die von der Regelung betroffenen Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 4 hinzunehmen haben. Diesbezüglich gelten die bereits zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne angestellten Erwägungen entsprechend. Randnummer 64 b. Der Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 17a Abs. 1 der
§ § 32 i.V.m. § 28, § 28a IfSG, deren formelle und materielle Voraussetzungen - wie vorstehend
geführt - nach summarischer Prüfung erfüllt sind. Dass die auf diese Rechtsgrundlage gestützte 7. SARS-CoV-2-EindV voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt zu beanstanden ist, wurde vorstehend ebenfalls bereits
geführt; auf die vorstehenden diesbezüglichen
führungen kann insoweit verwiesen werden. Für die hier in Rede stehende Regelung in § 17a Abs. 1 IfSG gilt insoweit nichts anderes. Sie kann sich voraussichtlich konkret auf § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG stützen. Randnummer 67 § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG regelt, dass notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sein können. Schulen gehören zu den Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 3 IfSG. § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG ermöglicht nicht nur die Anordnung der Schließung von Schulen, sondern auch die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs. Randnummer 68 § 17a der
genommen sind insbesondere Personen, die einen Nachweis über ein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen (§ 17a Abs. 1 der
nahmen vom Zutrittsverbot vor, darunter die in Ziff. 1 eröffnete Möglichkeit, unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchzuführen. In diesem Fall ist das Schulgelände (nur) bei positivem Testergebnis wieder zu verlassen. Randnummer 69 Die Regelung begründet eine Voraussetzung für den Zutritt und damit eine Obliegenheit der Zutrittswilligen, ein entsprechendes negatives Testergebnis vorzuweisen, um die Schule betreten und etwa am Präsenzunterricht teilnehmen zu können. § 17a SARS-CoV-2-EindV begründet voraussichtlich auch keinen faktischen Zwang zur Durchführung der Tests, weil Schülerinnen und Schüler, die kein negatives Testergebnis vorlegen können oder wollen, ihrer sich
SchulG („Grundsätze“) ergebenden Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht nachkommen können. Der Senat geht davon
(vgl. bereits Beschlüsse des Senats v.
geschlossene Schüler
drücklich vorgesehen und weder der Vorschrift noch deren Begründung ist zu entnehmen, dass Schülern, die die Testobliegenheit nicht erfüllen, die Teilnahme am Distanzunterricht verweigert würde. Randnummer 70
3 GG – rechtsstaatlich (unmittelbar) auch für die Landesebene geforderte Bestimmtheit einer Vorschrift zielt, wie bereits dargelegt, auf die inhaltliche Präzision der Anordnung ab. Die Adressaten müssen sich nach den Anforderungen richten können. Nur hinreichend bestimmte Regelungen können Basis gerichtlicher Kontrolle sein. Vor allem bei unmittelbar an die Bürger adressierten Gesetzen müssen diese die für sie eintretenden Rechtsfolgen zuverlässig erkennen können, um ihr Verhalten danach
zurichten. Grundsätzlich nicht erforderlich ist jedoch, dass der Bürger eine Norm ohne Hilfe juristischer Fachkunde verstehen kann (vgl. Sachs/Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 20 Rn. 126, 129 m.w.N.). Randnummer 72 Davon
gehend ist die von den Antragstellern beanstandete Regelung des § 17a Abs. 1 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV nicht unbestimmt. Gem. § 2 Nr. 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-
nahmenverordnung ist ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-Vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, wenn die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und wenn sie unter den dort unter a) bis c) bezeichneten Umständen vorgenommen wird. Ergänzend hat der Verordnungsgeber in § 17a Abs. 2 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV für den Nachweis in Schulen
drücklich geregelt, dass auch das Ergebnis einer Testung mittels eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung (Selbsttest) als Nachweis geeignet ist, wenn die getestete Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, ein Sorgeberechtigter dieser Person eine Bescheinigung über das Testergebnis unterzeichnet. Randnummer 73 Die Rüge der Antragsteller, dass unklar sei, welche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus“ gestellt würden, trifft die aktuelle Fassung der Norm danach schon deshalb nicht (mehr), weil nunmehr
drücklich ein Verweis auf die Legaldefinition in § 2 Nr. 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-
nahmenverordnung aufgenommen worden ist. Aber auch die bis zu dieser Änderung geltende Fassung war voraussichtlich nicht zu beanstanden. Denn schon der frühere Wortlaut der Norm, die in ihrem Absatz 2
drücklich auch Ergebnisse eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien als
reichend ansah, wenn die getestete Person oder ein Personensorgeberechtigter als Nachweis eine Bescheinigung über die Testung unterschreibt, ließ keinen Zweifel daran, dass jeder für einen derartigen Nachweis zugelassene Test einschließlich der Selbsttests akzeptiert wurde. Dies entsprach auch dem Willen des Verordnungsgebers, der in der Allgemeinen Begründung zu § 17a (Allg. Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der 7. SARS-CoV-2-EindV, GVBl. II/21 Nr. 34, S. 5)
drücklich
geführt hatte, dass kein Vorrang bestimmter Testarten bestünde und als Tests insbesondere Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 sowie Antigen-Schnelltests, sogenanntes Point-of-Care-Testing (POCT) in Betracht kämen. Randnummer 74
geführt - Personen, die kein negatives Testergebnis beibringen, lediglich den Zutritt zum Schulgelände. Zum anderen verlangen die zugelassenen und verfügbaren Selbsttestverfahren, für die es eines Abstrichs bedarf, aber auch keinen Abstrich mit einem Stäbchen, das tief in die Nase oder den Rachen gesteckt werden muss, sondern ermöglichen eine Testdurchführung, bei der die Probenahme durch die - von den Eltern lediglich angeleiteten - Kinder selbst erfolgen kann (vgl. die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. und der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. erstellte Anleitung zum Corona-Selbsttest bei Kindern, https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medizinprodukte/Anleitung_Co-rona_Selbsttest_Kinder.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Dass Kinder im Grundschulalter damit überfordert sein könnten, ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für sog. Lolli-Tests. Bei den ebenfalls angebotenen Spuck- oder Gurgel- Selbsttests scheidet eine Probenahme durch die Eltern und ein damit verbundener körperlicher Eingriff ohnehin von vornherein
. Randnummer 76 Im Übrigen ist eine Testung durch fachkundiges Personal zwar nicht verlangt. Die Antragsteller legen indes weder nachvollziehbar dar noch ist sonst ersichtlich, weshalb es denjenigen - voraussichtlich eher wenigen - Schülern oder Schulmitarbeitern, die dies vorziehen, nicht möglich sein sollte, sich stattdessen regelmäßig an einer der inzwischen zahlreich vorhandenen und auch im Wohnort der Antragsteller eingerichteten, mit fachkundigem Personal besetzten Schnellteststellen testen zu lassen. Randnummer 77
V-2-EindV gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG nicht (auch weiterhin) notwendig, sondern unverhältnismäßig ist und der Verordnungsgeber den ihm insoweit - wie vorstehend
geführt - zustehenden Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte. Randnummer 78 (a) Die angegriffene Regelung ist geeignet, denn sie trägt zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus bei, weil die Beschränkung des Zutritts zur Schule auf Personen, die ein tagesaktuelle negatives Testergebnis vorlegen können, unabhängig von der Art und der Zuverlässigkeit der zur Verfügung stehenden Tests es ermöglicht, zumindest einen Teil infizierter und damit in der Regel auch infektiöser Schulbesucher festzustellen und das für diesen Fall fortgeltende Verbot des Zutritts zur Schule einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulbetriebs entgegenwirkt. So geht etwa das Robert-Koch-Institut
drücklich davon
, dass Antigentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen können, solange Impfstoffe noch nicht in
reichender Menge für alle Altersgruppen zur Verfügung stehen (vgl. Lagebericht vom 14. Mai 2021, S. 8; //www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Mai_2021/2021-05-14-de. pdf?__blob=publicationFile). Randnummer 79 Soweit die Antragsteller demgegenüber meinen, dass das Testerfordernis ein „weitestgehend untaugliches“ Mittel zur Bekämpfung der Ansteckungsgefahr sei, weil durch die handelsüblichen Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests „sinnvolle Resultate“ nur erreichbar seien, wenn die Testung durch fachkundiges „und hinreichend neutrales“ Personal durchgeführt werde, setzen sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Verordnungsgebers. Tatsächlich gibt es inzwischen zahlreiche Antigentests für die Eigenanwendung durch medizinische Laien, die über eine Zulassung gem. § 11 Abs. 1 MPG verfügen. Derartige Tests unterliegen als In-Vitro-Diagnostika dem Medizinproduktegesetz und müssen so hergestellt sein, dass sie (inkl. Gebrauchsinformationen, Kennzeichnung etc.) hinsichtlich Sicherheit und Leistungsfähigkeit
reichend gebrauchstauglich zur Eigenanwendung durch Laien sind und die Ergebnisqualität unter diesen Anwendungsbedingungen sichergestellt werden kann. Dies umfasst die gesamte Anwendung des Tests und schließt auch die Berücksichtigung einer entsprechend gebrauchstauglichen bzw. zuverlässigen Probennahme und Ergebnisdarstellung ein. Dass die derzeit verfügbaren, entweder über eine CE-Kennzeichnung oder eine Sonderzulassung gem. § 11 Abs. 1 MPG verfügenden Antigen-Selbsttests diesen Anforderungen nicht genügen, ergibt sich weder
dem Vorbringen der Antragsteller noch ist dies sonst ersichtlich. Randnummer 80 Die Behauptung der Antragsteller, dass „die auf dem Markt erhältlichen Test-Sets grundsätzlich nicht bei symptomlosen Personen angewendet werden sollen“, ist weder durch Vorlage entsprechender Beipackzettel glaubhaft gemacht worden noch sonst nachvollziehbar. Im als Anlage übersandten Schreiben der Antragsteller an ihren Prozessbevollmächtigten (dort S. 8 f.) findet sich zwar eine
zugsweise angeführten Auflistung von Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweisen
der Gebrauchsanweisung eines nicht näher bezeichneten Tests „des Unternehmens R...“. Diesen
zügen ist indes keine derartige Einschränkung zu entnehmen. Zudem ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst feststellbar, ob die zitierte Gebrauchsanweisung zu einem für die Anwendung durch Laien vorgesehenen Test-Set gehört. Denn in der vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte geführten Auflistung der gem. § 11 Abs.1 MPG zugelassenen Antigentest zur Eigenanwendung (https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2:TESTS-ZUR-EIGENANWENDUNG-DURCH-LAIEN:14140013 29155:::::&tz =2:00; abgerufen am 14. Mai 2021) findet sich kein Test der Fa. R...; lediglich in der Liste der zur professionellen Anwendung bestimmten Antigen-Tests (https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=110:100:11328278100660:::::&tz=2 :00) sind zwei von diesem Unternehmen vertriebene Tests verzeichnet. Auch sonst fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die auf Warnhinweise in dieser Gebrauchsanweisung gestützte Behauptung der Antragsteller, dass „wegen der Gefährlichkeit der Testflüssigkeit eine ganze Palette von Schutzmaßnahmen zu ergreifen und Gefährdungsbeurteilungen … zu erstellen“ sowie „eine umfangreiche persönliche Schutzausrüstung … erforderlich“ sei, für die Durchführung eines für die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Antigen-Tests gelten könnte. Entsprechendes gilt, soweit die von den Antragstellern darüber hinaus pauschal auf nicht nachvollziehbar bezeichnete Gebrauchsanweisungen verweisen. Die „Beipackzettel“ der im zuständigen Gericht zur Verfügung gestellten Selbsttests enthalten keine derartigen Vorgaben und auch anderen, auf der entsprechenden Seite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (s.o.) verfügbaren und stichprobenartig eingesehenen Gebrauchsanweisungen für Selbsttests sind derartige Einschränkungen und Warnhinweise nicht zu entnehmen. Die
führungen der Antragsteller zu etwaigen mit einer Durchführung der Selbsttests durch die Schüler in der Schule verbundenen Risiken und Probleme gehen im Übrigen schon deshalb ins Leere, weil eine solche Verfahrensweise in Brandenburg nicht vorgesehen ist. Die unstreitig begrenzte Verlässlichkeit des Ergebnisses eines Selbsttests, die sich auch daraus ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit eines korrekten Testergebnisses etwa von der Prävalenz der Infektion in der Bevölkerung zum Testzeitpunkt, von der sich je nach Stadium der Infektion ändernden aktuellen Viruslast des Getesteten und einer korrekten Probennahme abhängt, reduziert zwar die Tauglichkeit derartiger Testungen zur Entdeckung infizierter Personen, stellt diese aber nicht grundsätzlich in Frage (vgl. auch RKI, Epidemiologisches Bulletin 17/2021, S. 5). Insbesondere die auch für den Zutritt zum Schulgelände vorgesehene regelmäßig wiederholte Testung derselben Personen erhöht zudem die Wahrscheinlichkeit, das diagnostische Fenster eines Antigentests zu treffen, und ist damit durchaus geeignet, zur Reduzierung des allgemeinen Infektionsgeschehens beizutragen, da die Wahrscheinlichkeit der Früherkennung einer übertragungsrelevanten Infektion steigt (RKI, Epid.Bull. 17/2021, S. 6, 11). Randnummer 81 (b) Der Verordnungsgeber durfte die Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für ein Betreten des Schulgeländes auch als erforderlich ansehen. Bei der Obliegenheit zur Beibringung des Tests handelt es sich um eine gegenüber der alternativ in Betracht zu ziehenden vollständigen Schließung des Präsenzbetriebs mildere Maßnahme und sonstige Maßnahmen, die das Ziel der Verhinderung der
breitung der Pandemie bei Aufrechterhaltung des Präsensbetriebs der Schule in gleicher Weise fördern könnten, werden weder von den Antragstellern angeführt noch sind sie bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung sonst ersichtlich. Randnummer 82 (c) Bei der nur möglichen summarischen Prüfung drängt sich auch nicht auf, dass die angegriffene Regelung bei Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Denn das Maß, in dem die beanstandete Beschränkung des Zutritts zum Schulgelände auf Personen, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen, voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Personen – insbesondere der betroffenen Schüler und ihrer Eltern sowie der Lehrer - voraussichtlich ebenfalls noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis Randnummer 83 α. Der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wird durch die Regelungen des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV voraussichtlich nicht berührt. Randnummer 84 § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV greift in den Schutzbereich dieses Grundrechts schon deshalb nicht ein, weil § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV keine Verpflichtung zur Testung begründet, sondern lediglich den Zutritt zum Schulgelände von der Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion abhängig macht. Der Vorschrift ist – wie vorstehend bereits
geführt – auch nicht zu entnehmen, dass nicht getesteten und damit vom Präsenzunterricht
geschlossenen Schülern Distanzunterricht verweigert würde, so dass sich daraus auch kein faktischer Zwang zur regelmäßigen Durchführung von Tests ergibt. Randnummer 85 Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die –
drücklich zugelassenen – Selbsttests (zu denen, wie ebenfalls bereits
geführt, neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Lollytests oder Spucktests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (ebenso bereits Beschluss des Senats v.
geführten Umständen als verhältnismäßig anzusehen. Randnummer 86 Der Einwand der Antragsteller, dass die gerade für Kinder von den Antigen-Schnelltests
gehenden Gefahren bisher nicht bekannt seien, weil die einschlägigen Tests für Erwachsene konzipiert und nur an Erwachsenen erprobt worden seien und nur über eine sogenannte Sonderzulassung in Deutschland verfügten, und weil die in die Nase einzuführenden Test-Utensilien mit Alkoholen und Desinfektionsmitteln behaftet seien, die als krebserregend eingestufte Chemikalien enthielten, gibt keine Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Zahlreiche derzeit in Deutschland verfügbare Antigen-Tests verfügen zwar noch nicht über eine CE-Kennzeichnung, sondern sind bisher aufgrund einer Sonderzulassung des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte gem. § 11 Abs. 1 MPG befristet zugelassen. Auch eine solche Zulassung setzt gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/745 (vorher Art. 3 RiL 93/42/EWG) aber die Erfüllung der sog. „Grundlegenden Anforderungen“ (vgl. § 7 MPG) voraus (vgl. Wagner, in: Rehmann/Wagner, Medizinproduktegesetz, 3. Aufl. 2018, § 11 Rn 10), und müssen deshalb so
gelegt und hergestellt sein, dass ihre Anwendung unter den vorgesehenen Bedingungen und zu den vorgesehenen Zwecken weder den klinischen Zustand und die Sicherheit der Patienten noch die Sicherheit und Gesundheit von Anwendern und Dritten gefährdet (vgl. Wagner, in: Rehmann/Wagner, a.a.O. Rn 14). Davon
gehend kann auch bei den aufgrund einer Sonderzulassung gem. § 11 Abs. 1 MPG zugelassenen Tests davon
gegangen werden, dass sie keine Gesundheitsgefahr für die Nutzer begründen (i.d.S. bereits Beschluss des Senats v. 23. April 2021 - OVG 11 B 56/21 -, Rn 68). Soweit sie nicht von der Nutzung eines solchen Produkts
genommen sind, gilt für Kinder insoweit nichts anderes als für Erwachsene. Randnummer 87 β. Angesichts der
gestaltung der Vorlage eines negativen Testergebnisses als einer den Zutritt zur Schule eröffnenden Obliegenheit scheidet auch ein Eingriff in das Recht der von dieser Regelung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schon deshalb
, weil die Vorlage des Testergebnisses bei der Schule freiwillig ist und damit jedenfalls eine Einwilligung vorliegt (vgl. Beschluss des Senats v.
drücklich geregelt ist, aber auch mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und den Regeln der Datenschutzgrundverordnung vereinbar sein. § 9 Abs. 1 DSGV dürfte dem auch hier nicht entgegenstehen, da die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO; vgl. dazu auch OVG Sachsen, Beschluss v. 9. April 2021 – 3 B 114/21 -, juris Rn 10 ff., 15). Randnummer 89 γ. Die ungeachtet dessen verbleibenden Eingriffe in das Grundrecht der Eltern auf Erziehung und Pflege ihrer Kinder
GG, in das Grundrecht des betroffenen Schulpersonals
GG und die Grundrechte aller Betroffenen auf allgemeine Handlungsfreiheit
1 GG sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 90 Der Zutritt zur Schule und damit insbesondere auch die Teilnahme am Präsenzunterricht wird mit § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV zwar vom Nachweis eines negativen Testergebnisses abhängig gemacht. Die Erbringung dieses Nachweises belastet die davon Betroffenen indes nicht unzumutbar. Die Anerkennung schriftlicher, vom Betroffenen selbst bzw. bei Minderjährigen von dessen Sorgeberechtigtem unterzeichneter Bestätigungen des negativen Ergebnisses eines durchgeführten Selbsttests als Nachweis erlaubt die Durchführung der Tests in vertrauter Umgebung zu Hause durch die Betroffenen selbst und ermöglicht so eine Unterstützung, Aufklärung und vertrauensvolle Begleitung insbesondere jüngerer Kindern durch die Eltern, die eine psychische Belastung durch die Testsituation und deren mögliche Ergebnisse zumindest erheblich abmildern dürfte. Auch eine im Fall einer positiven Testung in der Schule denkbare Stigmatisierung ist im Fall eines Fernbleibens wegen eines bereits zu Hause festgestellten positiven Testergebnisses nicht ernstlich zu befürchten, zumal ein Fernbleiben auch im Verzicht auf die Durchführung eines den Zutritt zur Schule eröffnenden Tests begründet sein könnte. Die sich
der geringeren Verlässlichkeit der Antigen-Tests ergebende Gefahr eines falsch-positiven Testergebnisses hätte zwar eine zeitweilige – im Ergebnis unbegründete – Belastung der getesteten Person zur Folge. Diese wäre aber voraussichtlich nur von kurzer Dauer, da ein durch einen Antigen-Schnelltest erbrachtes positives Ergebnis in der Folge notwendig durch einen nachfolgenden PCR-Test weiter abzuklären ist. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass keine Pflicht zur Durchführung eines solchen Tests besteht und dem Bildungsanspruch derjenigen Schüler, die kein negatives Testergebnis vorlegen können, weil sie sich keinem Test unterziehen wollen, durch den auch in diesem Fall zwingend zu ermöglichen Distanzunterricht Rechnung getragen wird. Randnummer 91 Den danach verbleibenden Beeinträchtigungen für die von § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV Betroffenen – zu denen auch die nicht in jedem Fall zu vermeidenden Nachteile eines Distanzunterrichts im Fall der Ablehnung regelmäßiger Tests gehören - steht das vorstehend bereits
geführte, mit der Verordnung insgesamt wie auch mit der konkret beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegenüber, einer erneuten Beschleunigung des nach wie vor zu hohen Infektionsgeschehen mit einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe und letztlich einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken und insbesondere mit Blick auf den Schulbetrieb der Gefahr entgegenzuwirken, dass das ohnehin eingeschränkte Präsenzangebot der Schulen ohne geeignete Schutzmaßnahmen - zu denen auch das in Rede stehende Zutrittsverbot für nicht negativ getestete Personen gehört - nicht mehr bzw. jedenfalls nicht dauerhaft aufrechterhalten werden könnte. Insoweit kann auf die vorstehenden
führungen zur Verhältnismäßigkeit des § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV verwiesen werden. Randnummer 92 δ. Auch eine mit Blick auf die nicht abschließend mögliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache erforderliche Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller
. Die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung dieser Regelung wiegen ebenfalls deutlich schwerer als die Hinnahme der mit ihrem weiteren Vollzug verbundenen Folgen für die davon Betroffenen. Auch insoweit kann auf die vorliegenden
führungen zur Verhältnismäßigkeit sowohl der mit § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV geregelten Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske als auch des Zutrittsverbots
V-2-EindV verwiesen werden. Randnummer 93 Die Kostenentscheidung folgt
GO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich
2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die Antragsteller jeweils individuelle Rechte geltend machen, ist für jeden von ihnen von einem Interesse in Höhe des Regelstreitwertes
zugehen. Einer Erhöhung des sich danach ergebenden Betrages bedarf es nicht, denn beide beanstandete Normen regeln den Schulbesuch des Antragstellers zu 3. und damit einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Von einer Halbierung des sich ergebenden Betrages wird abgesehen, da mit Blick auf den begrenzten Geltungszeitraum der angegriffenen Vorschrift vorliegend von einer Vorwegnahme der Hauptsache
zugehen ist. Randnummer 94 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Fußnoten 1) dazu sowie zu den diese Einschätzung tragenden tatsächlichen
führungen S. 3 ff. der Antragsbegründung (AB) 2) S. 8 AB 3) S. 8 AB 4) S. 8 AB 5) S. 9 AB 6) S. 10 f. AB 7) S. 10 AB 8) S. 6 f. AB 9) S. 7 AB 10) S. 7 AB 11) S. 12 ff. AB 12) S. 13 AB 13) S. 14 AB Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001467532
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