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LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer 21 Sa 51/20 Urteil Ausschluss aus dem ZIF-Expertenpool - internationale Friedenseinsätze - Sekundierung Art 3 Abs

Ausschluss aus dem ZIF-Expertenpool - internationale Friedenseinsätze - Sekundierung Leitsatz 1. Die "ZIF - Berliner Zentrum für internationale Friedenseinsätze gGmbH" darf in ihren Expertenpool für z

Artikel 3Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 GG verstoßen. Randnummer 79

(1)Nach § 241 Absatz 2, §

Artikel 3

Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 GG bedarf die Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin in dem Expertenpool der Beklagten eines sachlichen Grundes von erheblichem Gewicht. Randnummer 80 (

  1. a)Die Beklagte ist als im Alleineigentum der Bundesrepublik Deutschland stehende Gesellschaft des privaten Rechts unmittelbar grundrechtsgebunden (vergleiche BVerfG (Bundesverfassungsgericht) 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - Rn. 50; MüKo (Münchener Kommentar)-BGB/Armbrüster, 8. Auflage § 134 Rn. 33; MüKo-BGB/Schubert, § 242 Rn. 67). Das gilt auch, soweit sie als potentielle Arbeitgeberin agiert (vergleiche BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 143/15 - Rn. 35; BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/124 - Rn. 18; anders, soweit der oder die öffentliche Arbeitgeber:in als Tarifvertragspartei handelt, BVerfG 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - unter C II 2 der Gründe, NJW 1993, 147; BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 20) . Randnummer 81 (
  2. b)Der Beklagten obliegen gegenüber der Klägerin nach § 241 Absatz 2, § 242 BGB Rücksichtnahmepflichten. Randnummer 82 (
  3. aa)Zwar ist entgegen der Ansicht der Klägerin durch ihre Aufnahme in den Expertenpool der Beklagten im April 2009 zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis und erst recht kein gegenseitiges Vertragsverhältnis im Sinne des § 311 Absatz 1 BGB begründet worden. Denn aufgrund der Mitgliedschaft in dem Expertenpool schuldete weder die Klägerin der Beklagten eine Leistung, noch andersherum die Beklagte der Klägerin. Randnummer 83 Soweit in den „terms and conditions“ der Beklagten geregelt ist, dass die Mitgliedschaft in dem Expertenpool eingeschränkt und das jeweilige Profil archiviert wird, wenn sich ein Mitglied sechs Monate lang nicht in sein Profil eingeloggt hat (Nr. 4 Satz 4 f.), und dass die Mitglieder verpflichtet sind, ihr Profil auf dem neusten Stand zu halten (Nr. 5 Satz 1), handelt es sich nicht um Leistungen, zu denen sich die Mitglieder gegenüber der Beklagten vertraglich verpflichtet haben, sondern um einseitig von der Beklagten vorgegebene Bedingungen für die Mitgliedschaft in dem Expertenpool. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Trainingskurs als Bedingung für die Aufnahme in den Expertenpool ihre Bereitschaft erklärt hat, innerhalb der nächsten zwölf Monate für einen zivilen Einsatz zur Verfügung zu stehen (siehe dazu das Schreiben der Beklagten vom 7. April 2009, Blatt 48 der Akten) , geht es ebenfalls nicht um eine Leistung, sondern um eine Bedingung für die Teilnahme an dem Trainingskurs bzw. die Aufnahme in den Expertenpool. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet hat, überhaupt einen Expertenpool zu betreiben, Stellen beschränkt auf die Mitglieder des Expertenpools auszuschreiben und über den Expertenpool Bewerbungen der Klägerin entgegenzunehmen und zu prüfen. Randnummer 84 (
  4. bb)Der Beklagten ist zudem darin zuzustimmen, dass durch die Aufnahme in den Expertenpool auch kein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Absatz 2 Nr. 1 BGB begründet worden ist, da allein die Mitgliedschaft in dem Expertenpool noch nichts darüber sagt, ob, wann und auf welche Stellen sich das Mitglied bewerben wird und ob es überhaupt eine Chance hat, in die engere Auswahl zu kommen (vergleiche dazu BeckOK BGB/Sutschet, Stand 1. Februar 2020 § 311 Rn. 47) . Randnummer 85 (
  5. cc)Jedoch bestand zwischen den Parteien aufgrund der unbefristeten Mitgliedschaft der Klägerin in dem Expertenpool ein auf Dauer angelegtes durch die „terms and conditions“ der Beklagten strukturiertes Anbahnungsverhältnis im Sinne des § 311 Absatz 2 Nr. 2 BGB und damit ein Schuldverhältnis im Sinne einer auf Dauer angelegten schuldrechtlichen Sonderverbindung (vergleiche dazu Palandt/Grüneberg, 80. Auflage Einl v (Einleitung vor) § 241 Rn. 4). Denn der Expertenpool dient der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen im Rahmen der Sekundierungen, da die Aufnahme in den Expertenpool potentiell den ersten Schritt für die Auswahl darstellt. Aufgrund dessen treffen beide Parteien nach § 311 Absatz 2 BGB zum Schutz des anderen Teils die in § 241 Absatz 2 BGB genannten Schutz- oder Rücksichtnahmepflichten. Das umfasst neben dem Schutz der Rechte und Rechtsgüter des anderen Teils auch die Rücksicht auf dessen Interessen und die Pflicht zum loyalen Verhalten gegenüber dem anderen Teil nach § 242 BGB (vergleiche MüKo-BGB/Emmerich, § 311 Rn. 50). Randnummer 86 (
  6. c)Die Rücksichtnahmepflichten der Beklagten aus dem Anbahnungsverhältnis sind unter anderem durch die Grundrechte der Klägerin geprägt. Einschlägig ist bezogen auf die Mitgliedschaft in dem Expertenpool insbesondere Artikel 3 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 GG. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, dass sie in Ausübung ihres Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl von der Beklagten nicht gleichheitswidrig benachteiligt wird. Randnummer 87 (
  7. aa)Artikel 12 Absatz 1 GG ist insofern einschlägig, als die Mitgliedschaft im Expertenpool der Beklagten allein dazu dient, sich auf ausgeschriebene zivile Stellen im Bereich der internationalen Friedensprävention bewerben zu können und von der Beklagten auf eine solche Stelle im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten entsandt zu werden. Dabei kommt Artikel 12 Absatz 1 GG neben seiner Abwehrfunktion gegen alle staatlichen Maßnahmen, die das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beschränken (vergleiche BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvL 1275/14 - Rn. 38) , aufgrund der Bedeutung, die Erwerbsarbeit für die Einzelnen hat, auch eine Schutzpflichtfunktion zu (vergleiche BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvL 1275/14 - Rn. 59; KR (Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften)/Treber, 12. Auflage § 13 KSchG Rn. 69 mwN) . Der Arbeitsplatz ist in aller Regel die wirtschaftliche Existenzgrundlage. Lebenszuschnitt und Wohnumfeld werden davon ebenso bestimmt wie die gesellschaftliche Stellung und das Selbstwertgefühl, gesellschaftliche Teilhabe und die Zukunftschancen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvL 1275/14 - Rn. 56). Die staatliche Schutzpflicht bezieht sich sowohl auf diejenigen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden und ein Interesse am dauerhaften Erhalt ihres Arbeitsplatzes haben, als auch auf diejenigen, die auf der Suche nach einem Arbeitsplatz sind (vergleiche BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvL 1275/14 - Rn. 48, 53 und 56). Randnummer 88 (
  8. bb)Die Schutzfunktion des Artikels 3 Absatz 1 GG soll verhindern, dass Beschäftigte im Hinblick auf ihr Interesse am Erhalt ihres Arbeitsplatzes oder bei der Suche nach einem Arbeitsplatz gleichheitswidrig benachteiligt werden (vergleiche ErfK (Erfurter Kommentar)/Schmidt, 21. Auflage Artikel 3 GG Rn. 11; MüKo-BGB/Schubert § 242 Rn. 66) . Randnummer 89 (
  9. d)Vor diesem Hintergrund bedarf die Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin in dem Expertenpool der Beklagten eines sachlichen Grundes von erheblichem Gewicht. Randnummer 90 (
  10. aa)Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die Differenzierung anknüpft, für die oder den Einzelne:n verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Artikels 3 Absatz 3 GG annähern (vergleiche BVerfG 17. Juni 2020 - 1 BvR 1134/15 - Rn. 9 mwN) . Randnummer 91 (
  11. bb)Gemessen an diesen Anforderungen ist für die Kündigung der Mitgliedschaft der Klägerin in dem Expertenpool ein Sachgrund von erheblichem Gewicht erforderlich. Denn ein bloßes Willkürverbot würde der Bedeutung der Mitgliedschaft in dem Expertenpool für die Verwirklichung des Grundrechts der Klägerin auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Artikel 12 Absatz 1 GG und der Schutzpflicht der Beklagten aufgrund ihrer originären Grundrechtsbindung nicht gerecht. Andererseits geht die Schutzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin aber auch nicht so weit, dass die Beklagte an den strengen Maßstab des Artikels 33 Absatz 2 GG gebunden wäre. Denn die besonderen für die Vergabe öffentlicher Ämter maßgeblichen Kriterien sind - wie oben im Einzelnen ausgeführt worden ist - vorliegend gerade nicht anwendbar. Randnummer 92

(2)Aus den „terms and conditions“ der Beklagten kann weder die Beklagte noch die Klägerin weitergehende Rechte herleiten. Randnummer 93 (
  1. a)Soweit sich die Beklagte in der Nr. 4 Satz 2 der „terms and „conditions“, das Recht zur jederzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ohne Einschränkungen vorbehalten hat, ist die Klausel unwirksam. Randnummer 94 (
  2. aa)Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung um Aufnahme in den Expertenpool mit den von der Beklagten vorgegebenen „terms ans conditions“ einverstanden erklärt hat und welche rechtliche Bedeutung einer solchen Einverständniserklärung zukäme. Ebenfalls offenbleiben kann, ob die „terms and conditions“ aufgrund der zwischen den Parteien mit der Aufnahme der Klägerin in den Expertenpool begründeten schuldrechtlichen Sonderverbindung der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen (vergleiche dazu BGH (Bundesgerichtshof) 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10 - Rn. 20; BGH 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95 - unter II 1 a der Gründe, NJW 1996, 2474 Rn. 18 zitiert nach juris) . Denn unabhängig davon, wie die „terms and conditions“ rechtlich einzuordnen sind, kann sich die Beklagte durch diese ihren grundrechtlich geprägten Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Klägerin nicht entziehen. Randnummer 95 (
  3. bb)Dies gilt auch, soweit sie sich in der Nr. 4 Satz 2 der „terms and conditions“ die jederzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Expertenpool ohne Einschränkungen vorbehalten hat. Die Klausel verstößt gegen allgemeine zivilrechtliche Grundsätze (§§ 242, 134 bzw. § 138 BGB) und ist deshalb nichtig (vergleiche dazu Staudinger/ Oetker, BGB Neubearbeitung 2019 Vorbemerkung zu § 620 Rn. 176 ff.) . Sofern das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar ist, benachteiligt die Klausel die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB und ist deshalb unwirksam. Randnummer 96 (
  4. b)Die Unwirksamkeit der Klausel führt, sofern das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sein sollte, aber auch nicht nach § 306 Absatz 1 BGB dazu, dass die Beendigung der Mitgliedschaft in dem Expertenpool an die im letzten Satz (Satz 11) der Nr. 4 der „terms and conditions“ genannten Gründe gebunden oder nur aus wichtigem Grund im Sinne von § 314 Absatz 1 Satz 2 BGB möglich wäre. Randnummer 97 (
  5. aa)Eine Bindung an die im letzten Satz der Nr. 4 der „terms and conditions“ aufgelisteten Gründe scheidet schon deshalb aus, weil es sich ausdrücklich nicht um einen abschließende Aufzählung handelt. Zudem wird aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Nr. 4 und insbesondere dem vorstehenden Satz 10 deutlich, dass der Auflistung lediglich eine Hinweis- oder Ankündigungsfunktion zukommt. So heißt es im Satz 10, dass die Beklagte Mitglieder „ohne Benachrichtigung und ohne Angabe von Gründen“ aus dem Expertenpool ausschließen kann. Ein Ausschluss ohne Angabe von Gründen ist jedoch nur sinnvoll, wenn die Beklagte dabei nicht an bestimmte Gründe gebunden sein will. Die im Satz 11 aufgelisteten Gründe werden nur als mögliche Gründe dargestellt, wie sich aus der Formulierung „wird dies in den nachfolgend aufgeführten Fällen tun“ ergibt. Sie werden jedoch nicht - auch nicht beispielhaft - zur rechtlichen Voraussetzung für die Beendigung der Mitgliedschaft in dem Expertenpool gemacht. Randnummer 98 (
  6. bb)Dass die Beendigung der Mitgliedschaft in dem Expertenpool aber auch keines wichtigen Grundes im Sinne von § 314 Absatz 1 Satz 2 BGB bedarf, ergibt sich schon daraus, dass es sich bei den in der Nr. 4 der „terms and conditions“ beispielhaft genannten Gründen nicht um Gründe handelt, bei denen typischer Weise davon auszugehen ist, dass der Beklagten jedes weitere Festhalten an dem Anbahnungsverhältnis und sei es auch nur für eine kurze Zeit unzumutbar ist. Randnummer 99
(3)Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte mit der Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin in dem Expertenpool ihre Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Absatz 2,

Artikel 3

Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 GG gegenüber der Klägerin verletzt hat und deshalb die Beendigungserklärung keine Wirkung entfaltet, liegt grundsätzlich bei der Klägerin. Dies folgt aus dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der für sie günstigen Tatbestandsmerkmale darlegen und beweisen muss (vergleiche dazu APS (Ascheid/Preis/Schmidt)/Preis, Kündigungsrecht

  1. Auflage Grundlage J. Rn. 75). Randnummer 100 Dabei ist - ebenso wie bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes - dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Klägerin aufgrund der Grundrechtsbindung der Beklagten und der Bedeutung der Mitgliedschaft der Klägerin in dem Expertenpool für die Verwirklichung ihrer Berufsfreiheit durch eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (vergleiche BAG
  2. August 2008 - 2 AZR 101/07 - Rn. 35 mwN; APS/Preis, Grundlage J. Rn. 76). Danach muss die Klägerin, soweit sie die Beweggründe der Beklagten für die Beendigung der Mitgliedschaft in dem Expertenpool nicht oder nicht im Einzelnen kennt, einen Sachverhalt vortragen, der eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht indiziert (vergleiche BAG
  3. August 2008 - 2 AZR 101/07 - Rn. 35) , jedenfalls aber als möglich erscheinen lässt (APS/Preis, Grundlage J. Rn. 76) . Als dann ist es Sache der Beklagten, sich auf das Vorbringen der Klägerin nach § 138 Absatz 2 ZPO qualifiziert einzulassen, um es zu entkräften (vergleiche BAG
  4. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 26). Kommt sie ihrer sekundären Darlegungslast nach, obliegt es wiederum der Klägerin, dem substantiiert entgegenzutreten und die Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gegebenenfalls zu beweisen (vergleiche BAG
  5. August 2003 - 2 AZR 333/02 - Rn. 21 unter B. III.
  6. der Gründe, AP (Arbeitsrechtliche Praxis) Nr. 17 zu § 242 BGB Kündigung Rn. 21 zitiert nach juris; APS/Preis Grundlage J. Rn. 79) . Randnummer 101

(4)Die Beklagte hat für den Ausschluss der Klägerin aus dem Expertenpool einen sachlichen Grund von erheblichem Gewicht vorgebracht. Dieses Vorbringen hat die Klägerin nicht widerlegt. Randnummer 102 (
  1. a)Die Beklagte hat vorgetragen, der Klägerin mangele es an der für heikle Missionen der zivilen Krisenprävention und Wahlbeobachtungen im interkulturellen Umfeld erforderlichen Kommunikations- und Konfliktfähigkeit und damit an der in ihren, der Beklagten, „terms and conditions“ als Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Expertenpool aufgeführten „hervorragenden sozialen Kompetenz“. Dies sei bei mehreren Zusammentreffen und Telefonaten mit verschiedenen Mitarbeiter:innen und ihrer Geschäftsführerin im ersten Halbjahr 2017 (später korrigiert auf die Zeit ab dem 2. Dezember 2016) durch einen sehr unangenehmen und nicht sozialadäquaten Kommunikationsstil der Klägerin deutlich geworden. Dabei stützt sich die Beklagte unter anderem auf das Telefonat mit Frau C am 26. Mai 2017, bei dem die Klägerin Frau C, ohne dass es dafür einen Grund gegeben habe, nicht geglaubt habe, dass niemand im Haus sei, der oder die die Frage der Klägerin nach den Gründen für ihre Nichteinladung zur Jubiläumsfeier beantworten könne, und weiter darauf insistiert habe, mit einem oder einer Vorgesetzten verbunden zu werden, und Frau C wiederholt der Lüge bezichtigt habe. Randnummer 103 (
  2. b)Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin das tatsächliche Vorbringen der Beklagten im zentralen Kern nicht widerlegt. Sie hat im Gegenteil durch ihre Äußerungen im Rahmen ihre Parteivernehmung selbst bestätigt, dass die Einschätzungen der Beklagten, es mangele ihr an der erforderlichen sozialen Kompetenz, zutreffend ist. Randnummer 104 (
  3. aa)Die Kammer ist aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlung und der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin während des Telefonats am 26. Mai 2017 Frau C (damals noch F) jedenfalls einmal der Lüge bezichtigt, zumindest aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihr nicht glaubt. Randnummer 105 (aaa) Frau C hat im Wesentlichen bekundet, die Klägerin habe jemanden sprechen wollen, der für das Einladungsmanagement für die Jubiläumsfeier zuständig sei, weil sie nicht eingeladen worden sei und jetzt wissen möchte, warum. Nachdem sie der Klägerin gesagt habe, das seien Frau Z und Frau R, beide seien aber nicht da, und der Klägerin angeboten habe, ihre Frage aufzunehmen und am Montag an die entsprechenden Personen weiterzuleiten sowie ihre Rückrufnummer aufzunehmen, was sie immer mache, habe die Klägerin gefragt, wer der Vorgesetzte sei, und habe mit diesem verbunden werden wollen. Weil solche Anrufe sehr selten seien, sei sie überrascht gewesen, dass die Forderung so „stark“ rübergekommen sei. Als sie darauf geantwortet habe, der Vorgesetzte sei Herr P, er sei aber auch nicht im Haus, sondern habe Urlaub, habe die Klägerin gesagt, sie solle sie jetzt nicht anlügen, sie wolle jetzt wirklich mit einem Vorgesetzen verbunden werden. Daraufhin sei es ihr ganz blümerant geworden, sie habe die Vehemenz nicht verstanden. Sie habe der Klägerin dann angeboten, sie zu Frau W, der Vorgesetzen von Herrn P, durchzustellen. Die Klägerin habe sich nicht gehört gefühlt, was sie, die Zeugin, nicht verstanden habe. Als die Klägerin dann mit Frau G habe verbunden werden wollen und sie Frau G nicht erreicht habe, habe sie gedacht, „Oh Gott, wenn ich jetzt zurückmuss und ihr sagen muss, dass ich Frau G nicht erreicht habe, dann wird sie mir wieder nicht glauben“. Randnummer 106 Die Bekundungen von Frau C sind glaubhaft. Die Schilderung des Telefonats war konkret und lebendig, in sich stimmig und nachvollziehbar. Die Zeugin schilderte auch nicht nur den äußeren Sachverhalt, sondern erwähnte mehrfach, wie sie sich gefühlt bzw. wie sie das Verhalten der Klägerin empfunden hat. Auf Nachfragen bestätigte sie den wesentlichen Ablauf des Telefonats, wobei ihre Wortwahl nicht vollständig identisch war. Es gab auch keine Anzeichen, dass sie versucht war, die Geschichte aufzubauschen. Sie hat im Gegenteil den Ablauf des Telefonats für die Klägerin eher weniger belastend dargestellt, als in ihrem „Gedächtnisprotokoll“ vom 25. April 2019, indem sie auch auf nochmalige Nachfrage bekundet hat, die Klägerin habe ihr nur einmal unterstellt, dass sie sie anlüge. Hingegen heißt es in dem „Gedächtnisprotokoll“ vom 25. April 2018, nachdem sie angeboten habe, die Klägerin mit Frau W zu verbinden, habe diese wiederholt, dass sie mit dem Vorgesetzten verbunden werden möchte und dass sie sie anlüge. Randnummer 107 Die Abweichung ihrer Bekundung von dem „Gedächtnisprotokoll“ ist auch kein Indiz dafür, dass die Aussage, die Klägerin habe ihr unterstellt, dass sie sie anlüge, insgesamt nicht den Tatsachen entspricht. Zum einen lag das Telefonat zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme bereits mehr als dreieinhalb Jahre zurück. Auch geht es nur um die Wiederholung einer bereits zuvor getätigten Unterstellung und nicht etwa um deren Vertiefung oder Verschlimmerung, weshalb die Erinnerung an diesen, gemessen am Gesamtgeschehen nicht bedeutsamen Teil des Sachverhalts im Laufe der Zeit schon einmal verloren gehen kann. Zum anderen schilderte die Zeugin mehrfach ungefragt und sehr authentisch, welche Emotionen das Verhalten der Klägerin und insbesondere der Vorwurf, sie sage nicht die Wahrheit, bei ihr, der Zeugin, ausgelöst hatten. Letzteres ist ein deutliches Zeichen dafür, dass sich das geschilderte Geschehen jedenfalls in seinem Kern tatsächlich so ereignet hat und sich die Zeugin hieran auch noch sehr gut erinnert. Randnummer 108 Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin das „Gedächtnisprotokoll vom 25 .April 2019 erst fast zwei Jahre nach dem Telefonat gefertigt hatte, die Zeugin vor der Erstellung des „Gesprächsprotokolls möglicherweise mit der Geschäftsführerin oder der Verwaltungsleiterin oder anderen bei der Beklagten beschäftigten Personen gesprochen hatte, die Verwaltungsleiterin ihr vor der Beweisaufnahme die Klageerwiderung vom 17. Juli 2019 sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 2. Oktober 2019 zugeleitet hatte und die Zeugin die sie betreffenden Passagen in den Schriftsätzen gelesen sowie - wie sie ebenfalls bekundet hat - vor der Beweisaufnahme ihr „Gedächtnisprotokoll“ nochmals gelesen hat. Denn weder in dem „Gedächtnisprotokoll“ noch in der Klageerwiderung der Beklagten, in der mehr oder weniger wörtlich nur der Inhalt des „Gedächtnisprotokolls“ wiedergegeben ist, sind die Emotionen in der Breite und Tiefe, wie sie die Zeugin während ihrer Vernehmung geschildert hat, enthalten. Im Übrigen ist es auch unzutreffend, dass die Aussage der Zeugin fast wortwörtlich den Ausführungen in der Klageerwiderung entsprach und wie auswendig gelernt klang. Dies wird schon durch die Gegenüberstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 24. Februar 2021 deutlich (dort Seite 9 ff., Blatt 823 ff. der Akten) Soweit einzelne Worte wie beispielsweise das Wort „mittlerweile“ identisch sind, handelt es sich - wie sich aus dem „Gedächtnisprotokoll“ der Zeugin ergibt, um die Ausdrucksweise der Zeugin und nicht etwa nur um die Wiederholung der Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung. Soweit die Zeugin bei ihrer Vernehmung - ebenso wie in ihrem „Gedächtnisprotokoll“ - vor dem Hinzukommen der Geschäftsführerin der Beklagten erwähnt hat, dass sie die Vorgeschichte nicht kannte, mag das dem nochmaligen Lesen des „Gedächtnisprotokolls“ geschuldet sein, ändert aber nichts daran, dass sich die Zeugin offensichtlich sehr gut an die Unterstellung der Klägerin erinnerte, sie sage nicht die Wahrheit. Randnummer 109 Schließlich steht der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin auch nicht entgegen, dass sie einerseits detaillierte Angaben zum Ablauf des Telefonats und zu den Gründen, weshalb Frau R, Frau X und Herr P nicht anwesend waren, machte und sich andererseits nicht mehr daran erinnern konnte, wie es ihr gelungen war, das Telefonat mit der Klägerin zu beenden, weshalb sie an dem Brückentag gearbeitet und was sie vor und nach dem Telefonat gemacht hat. Denn bei Ersterem geht es um den Sachverhalt, der den Kern des Geschehens betrifft und unmittelbar zu dem aus der Perspektive der Zeugin zentralen Vorwurf, sie habe die Klägerin angelogen, geführt hat. In einer solchen Situation ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die Zeugin nicht nur an den Vorwurf selbst, sondern auch an den diesem zugrundeliegenden Sachverhalt im Detail erinnert. Bei Letzterem handelt es sich um Nebensächlichkeiten, die für das Erleben der Zeugin keine wesentliche Bedeutung hatten und ihr deshalb auch nicht in Erinnerung geblieben sind. Zudem erinnern sich Menschen - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - regelmäßig nicht daran, warum sie keinen Urlaub genommen haben, sondern allenfalls daran, weshalb sie Urlaub genommen haben. Ohne Bedeutung ist, dass die Zeugin offensichtlich ein schlechtes Zeitgedächtnis hat und sich an die genauen zeitlichen Abläufe nach dem Telefonat, was die Bitte, ein „Gedächtnisprotokoll“ zu fertigen, und die E-Mail mit der Klageerwiderung der Beklagten und den Schriftsatz der Klägerin vom 2. Oktober 2019 betrifft, nicht erinnern kann. Randnummer 110 Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Anhaltspunkte, dass die Zeugin ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat oder nach wie vor negative Gefühle gegenüber der Klägerin hegt, sind nicht gegeben und hat auch die Klägerin nicht vorgebracht. Das Telefonat liegt lange zurück. Es war für die Zeugin zwar ersichtlich unangenehm, insbesondere auch, nachdem dann noch Frau Dr. W hinzukam, hatte aber ansonsten für sie keinerlei Konsequenzen. Zudem hat die Zeugin, ohne danach gefragt worden zu sein, bekundet, dass sie vor ihrer Zeugenvernehmung die „Klageschrift“ zur Kenntnis erhalten habe. Randnummer 111 Schließlich spricht auch nichts dafür, dass die Zeugin lediglich etwas überempfindlich ist. Denn die Zeugin hat mehrfach geäußert, dass solche Anrufe selten bzw. ungewöhnlich seien und sie so etwas noch nie erlebt habe bzw. sie sich habe sammeln müssen, um professionell zu bleiben, was ihr vorher noch nicht passiert sei. Wäre die Zeugin überempfindlich, wäre es bereits zuvor zu vergleichbaren Situationen gekommen. Randnummer 112 (bbb) Demgegenüber hat die Klägerin das Telefonat mit Frau C im Rahmen ihrer Parteivernehmung ziemlich knapp und gemessen am Vorbringen der Beklagten und ihrem eigenen schriftsätzlichen Vorbringen nur verkürzt geschildert. Sie hat bekundet, auf ihre Bitte, mit derjenigen Person verbunden zu werden, die die Einladung (gemeint sind die Einladungen zu der Jubiläumsfeier) versandt hat, habe Frau C geäußert, heute sei Brückentag und niemand im Haus, gleichwohl Frau C ihr - wie die Klägerin im Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 selbst vorgetragen hat (Blatt 437 der Akten) - drei konkrete Personen genannt hatte. Entgegen dem von der Klägerin durch ihre Aussage erweckten Eindruck, wurde sie mit ihrem Anliegen also nicht pauschal abserviert. Randnummer 113 Zudem gibt es deutliche Indizien, dass die Klägerin Frau C nicht geglaubt hat und dies auch ausdrücklich oder zumindest indirekt zum Ausdruck gebracht hat. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin Frau C nicht geglaubt hat, dass nicht nur Frau D und Frau X nicht im Haus sind, sondern auch Herr P, oder ob sie Frau C lediglich nicht geglaubt hat, dass Herr P nicht oder jedenfalls nicht der einzige Vorgesetzte von Frau D und Frau X ist. Die Klägerin hat bekundet, sie habe den Verweis auf den folgenden Montag sehr unbefriedigend gefunden und den Eindruck gehabt, dass Frau C ihr den Namen des oder der Vorgesetzten nicht habe mitteilen wollen. Weiter hat sie auf die Frage, ob sie Frau C geglaubt habe, dass die drei nicht im Haus sind, bekundet, „das schon“, aber sie habe sich gedacht, es müsse doch jemanden geben, der ihr die Entscheidung erklären könne. Damit wird zugleich deutlich, dass sie Frau C doch nicht geglaubt hat, jedenfalls nicht, dass außer der Geschäftsführerin keine mit dem Einladungsmanagement befasste vorgesetzte Person anwesend ist. Wenn die Klägerin dann weiter bekundet, sie habe Frau C zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen, nicht die Wahrheit zu sagen, sie habe eher den Eindruck gehabt, Frau C weiche ihr aus, ob sie nicht die Wahrheit sage, darum sei es auch gar nicht gegangen, klingt das wie „Haarspalterei“. Denn welchen Unterschied macht es, ob Frau C ihr eine anwesende vorgesetzte Person verschweigt oder sie anlügt, es sei keine vorgesetzte Person anwesend. Randnummer 114 Nach dem insistierenden Auftreten der Klägerin während des Telefonats, was sie selbst nicht in Abrede stellt, und dem Eindruck, den sich die Kammer von der Klägerin während ihrer Parteivernehmung machen könnte, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie ihre Zweifel an der Richtigkeit der Angaben von Frau C nicht zumindest so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass Frau C davon ausgehen musste, die Klägerin glaube ihr nicht. Randnummer 115 (
  4. bb)Danach hat die Klägerin im Ergebnis der Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten, sie verfüge nicht über die erforderliche „hervorragende soziale Kompetenz“ nicht widerlegt. Vielmehr stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die Klägerin einer Person, die sie nicht kennt und die ihr freundlich begegnet ist und nur ihre Arbeit macht, misstraut und der Unwahrheit bezichtigt, ohne dass diese ihr dafür einen Anlass gegeben hat. Das wiegt umso schwerer, als der Klägerin, da sie die Dame am Telefon als eine Dame vom Empfang erkannt hat, bewusst war, dass Frau C keine Entscheidungsträgerin ist, sondern Anfragen lediglich an die dafür zuständigen Entscheidungsträger:innen weiterleiten kann. Gleichwohl hat sie ihren Ärger und ihre Frustration über die von ihr angenommene Intransparenz der Entscheidungen der Beklagten, an Frau C ausgelassen, die mit dem Konflikt selbst nicht zu tun hat und dafür auch am wenigsten kann. Randnummer 116 Darüber hinaus hat sich auch noch durch weitere Äußerungen der Klägerin im Rahmen ihrer Parteivernehmung im Zusammenhang mit dem Telefonat mit Frau C am 26. Mai 2017 bestätigt, dass sie nur über eine unzureichende Kommunikations- und Konfliktfähigkeit verfügt. Randnummer 117 Auf die Frage, weshalb sie sich, nach der Auskunft, dass wegen des Brückentages niemand im Haus sei, nicht entschlossen habe, am Montag wieder anzurufen, hat die Klägerin bekundet, am dem Tag habe sie es dann wissen wollen, und auf weitere Nachfrage, sie sei neugierig gewesen, was die Kriterien sind. Weshalb sie damit nicht bis Montag warten konnte, sondern eine Erklärung unbedingt noch an dem Freitag erzwingen wollte, gleichwohl der Freitag, da es sich um einen Brückentag handelte, dafür mit hoher Wahrscheinlichkeit gänzlich ungeeignet war, dafür hat sie keine plausible Erklärung abgegeben. Soweit sie bekundete, sie habe schlichtweg nicht erwartet, am Montag eine plausible Antwort zu erhalten, fragt sich, warum sie dann so darauf insistiert hat, diese an dem Brückentag zu bekommen. Denn wenn sie am Montag nicht mit einer plausiblen Antwort rechnen konnte, erschließt sich nicht, weshalb das am Freitag davor anders gewesen sein sollte. Randnummer 118 Auf die Frage, weshalb sie sich nicht bei Gelegenheit an Frau G, die sie von einem Telefonat im Zusammenhang mit ihrem Einsatz als Rechtsberaterin im Kosovo persönlich kannte, gewandt habe, um ihre Frage zu klären, ließ sich die Klägerin nicht näher ein, sondern kam auf das mit Frau G im Nachgang des Telefonats mit Frau C geführte Telefonat zu sprechen. Ferner bekundete sie, es sei nicht so gewesen, dass sie nicht eine von 1.500 Expert:innen sei, sondern sie sei beim ZIF bekannt. Einige Mitarbeiter hätten sie auf dem Schirm. Offensichtlich meinte die Klägerin, ohne dass es dafür eine tatsächliche Grundlage gab, einen Anspruch auf eine Einladung zu der Jubiläumsfeier zu haben, den sie nunmehr quasi mit dem „Kopf durch die Wand“ und ohne Rücksicht auf die konkrete Situation und die handelnden Personen durchsetzen wollte. Dabei scheint sie es auch nicht für nötig zu halten, ihre Vorstellungen und Wahrnehmungen durch entsprechende Erkundigungen auf deren tatsächliche Grundlage hin zu überprüfen. Randnummer 119 (
  5. c)Die unzureichende Kommunikations- und Konfliktfähigkeit der Klägerin stellt einen sachlichen Grund von erheblichem Gewicht dar. Denn die Fähigkeit, adäquat zu kommunizieren und mit Konflikten in einer Weise umzugehen, dass man andere nicht vor den Kopf stößt, gehört zu den Fähigkeiten, die mit dem Begriff „soziale Kompetenz“ zusammenfassend beschrieben werden. Es handelt sich um sogenannte Softskills, deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein sich zwar beobachten und einschätzen, aber nicht objektiv messen lassen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Auch die Klägerin stellt nicht ernsthaft in Frage, dass „hervorragende soziale Kompetenz“ zu den Grundvoraussetzungen für einen Einsatz in einer internationalen Friedensmission und bei Wahlbeobachtungen gehört. Sie meint lediglich, sie habe ihre soziale Kompetenz durch ihre Auslandserfahrungen unter Beweis gestellt, ohne jedoch näher auszuführen, woran sich dies festmacht. Randnummer 120 (
  6. d)Danach ist ein sachlicher Grund von erheblichem Gewicht für die Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin im Expertenpool der Beklagten gegeben, ohne dass es noch auf die übrigen von der Beklagten vorgetragenen Vorfälle ankommt. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es schon deshalb nicht, weil es sich bei der Anforderung „hervorragende soziale Kompetenz“ nicht um ein Verhaltenskriterium, sondern um ein Eignungskriterium handelt, welches sich lediglich im Verhalten ausdrückt. Randnummer 121
  7. cc)Die Kündigung stellt auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar. Randnummer 122 Dabei kann offenbleiben, ob § 826 BGB vor dem Hintergrund der (weitgehenden) Alleinstellung der Beklagten bei der Sekundierung ziviler Expert:innen auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages überhaupt Anwendung findet (vergleiche dazu Staudinger/Oechsler, BGB Stand 28. Februar 2020 § 826 Rn. 266 ff. und 429 ff. mwN) . Denn jedenfalls gingen die Rechte der Klägerin, die sich aus einem Aufnahme- oder Kontrahierungszwang der Beklagten ergeben könnten, nicht über ihre Rechte aus § 241 Absatz 2, §

Artikel 3Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 GG hinaus.

Dabei trägt - anders als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anspruch auf Aufnahme in eine Gewerkschaft mit überragender Machtstellung (BGH 10. Dezember 1984 - II ZR 91/84 - NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 1985, 1216, Rn. 7 und 11 zitiert nach juris) - grundsätzlich die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Denn die Rechtsposition der Mitglieder des Expertenpools geht jedenfalls nicht über die Rechtsstellung der Sekundierten in den ersten sechs Monaten ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten hinaus (zur Kündbarkeit der auf einem sachlichen Grund beruhenden befristeten Arbeitsverträge nach dem Sekundierungsgesetz während der ersten sechs Monate siehe § 2 Absatz 4 TVöD). Randnummer 123 dd) Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 124

(1)Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Mitgliedschaft in dem Expertenpool zunächst nur für zwei Jahre suspendiert hatte. Entgegen der von der Klägerin zumindest erstinstanzlich vertretenen Auffassung war die Beklagte nach § 242 BGB nicht gehindert, die Gründe, die Anlass für die Suspendierung der Mitgliedschaft waren, zum Anlass für die Beendigung der Mitgliedschaft zu nehmen. Durch die Suspendierung sind die Gründe weder verbraucht, noch hat sich die Beklagte mit der Beendigung der Mitgliedschaft in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten gesetzt. Randnummer 125 Die Beklagte hatte bereits am
  1. Mai 2017 im Zusammenhang mit der Blockierung des Profils der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es zumindest aktuell gewichtige Gründe gegen einen Verbleib der Klägerin in dem Expertenpool gibt. Gleichzeitig hatte sie aber auch nicht ausgeschlossen, dass sich dies innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ändern könnte und der Klägerin mit der Suspendierung die Chance eingeräumt, nach Ablauf dieses Zeitraums wieder aktives Mitglied werden zu können, ohne sich erneut bewerben zu müssen. Indem sie dann mit Schreiben vom
  2. Januar 2017 und erneut mit Schreiben vom
  3. Januar 2017 die Mitgliedschaft der Klägerin in dem Expertenpool für beendet erklärt hat, hat sie lediglich auf die Rüge der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom
  4. Dezember 2017, eine Suspendierung der Mitgliedschaft in dem Expertenpool sei in den von der Beklagten aufgestellten Bedingungen nicht vorgesehen, reagiert und die Konsequenzen aus dieser Rüge gezogen. Damit hat sich die Beklagte, ohne dass es darauf ankommt, ob nach den „terms and conditions“ eine Suspendierung als milderes Mittel gegenüber der Beendigung der Mitgliedschaft tatsächlich ausgeschlossen ist, nicht in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten gesetzt, sondern lediglich den rechtssichereren Weg gewählt. Randnummer 126
(2)Aus denselben Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift oder zumindest der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke auf das Anbahnungsverhältnis der Parteien anwendbar ist. Denn jedenfalls war tragender Beweggrund für die Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin in dem Expertenpool die Rüge der Klägerin, dass die Beklagten nach ihren „terms and conditions“ zu einer Suspendierung der Mitgliedschaft als milderes Mittel gegenüber einer Beendigung nicht berechtigt sei, und nicht etwa die zulässige Geltendmachung von Rechten (vergleiche zu § 612a BGB BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 45) . Randnummer 127 Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Ansprüche, die die Klägerin im Zusammenhang mit der ihrer Ansicht nach unwirksamen Beendigung der Mitgliedschaft in dem Expertenpool geltend gemacht hat, mit den Ansprüchen, die sie mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 im Zusammenhang mit der Suspendierung ihrer Mitgliedschaft erhoben hat, im Wesentlichen identisch sind. Bereits mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 hatte sie die Beklagte aufgefordert, ihr Profil wieder freizuschalten und ihre Bewerbungen für Sekundierungen und Lehrgänge entgegenzunehmen und unter Beachtung des Artikels 33 Absatz 2 GG zu berücksichtigen. Randnummer 128 Entgegen der Vermutung der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kündigung aufgrund des Engagements der Klägerin in der IGEK erfolgt ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür hat sie weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. Randnummer 129
  1. ee)Die Beklagte konnte die Mitgliedschaft der Klägerin in dem Expertenpool ohne Einhaltung einer Frist beenden. Randnummer 130 Eine gesetzliche Regelung, die für die Beendigung der Mitgliedschaft in dem Expertenpool die Einhaltung einer Frist vorschreibt, existiert nicht. Auch in den „terms and conditions“ der Beklagten ist keine Ankündigungsfrist vorgesehen. Schließlich lässt sich eine Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist auch nicht aus der Rücksichtnahmepflicht der Beklagten ableiten. Randnummer 131 Mit der Mitgliedschaft im Expertenpool sind keine laufenden Leistungen verbunden. Sie eröffnet lediglich die Möglichkeit, sich auf den Poolmitgliedern vorbehaltene Stellen in internationalen Friedenseinsätzen zu bewerben. Daher besteht für die Einhaltung einer Kündigungsfrist kein Bedürfnis. Ein solches ergibt sich auch nicht etwa aus einem zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft noch nicht abgeschlossenen Bewerbungsverfahren. Denn abgesehen davon, dass der Fortbestand der Mitgliedschaft in dem Expertenpool keine formale Voraussetzung für den Erfolg einer Bewerbung ist, berechtigt das Vorliegen eines sachlichen Grundes von erheblichem Gewicht die Beklagte regelmäßig auch dazu, Stellenbewerbungen der Klägerin abzulehnen. Randnummer 132 2. Der Antrag zu 2., mit dem die Klägerin die Freischaltung ihres Zugangs zum ZIF-Expertenpool und ihres dort hinterlegten Profils begehrt, ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO. Er ist jedoch aus denselben Gründen wie der Antrag zu 1. unbegründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 133 3. Der Antrag zu 3., mit dem die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Bewerbungen entgegenzunehmen, bei der Auswahl Artikel 33 Absatz 2 GG zu beachten und die Klägerin über das Auswahlergebnis rechtzeitig vor der Nominierung eines oder einer Mitbewerber:in zu informieren, ist unbegründet. Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags stehen einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen. Randnummer 134
  2. a)Nach § 256 Absatz 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Randnummer 135
  3. aa)Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 260/18 - Rn. 17 mwN) . Die Feststellung muss auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet sein ( vergleiche BAG 31. August 2005 - 5 AZR 136/05 - Rn. 8; BeckOK ZPO/Bacher, § 256 Rn. 6 ). Dies kann auch ein bedingtes oder betagtes Rechtsverhältnis sein (BGH Beck/OK 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 - Rn. 15; BGH 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - Rn. 26) . Randnummer 136
  4. bb)Dabei muss das Rechtsverhältnis so genau bezeichnet sein, dass über dessen Identität keine Zweifel bestehen (vergleiche BAG 31. August 2005 - 5 AZR 136/05 - Rn. 8) . Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis muss so klar umrissen sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann und keine Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 242/10 - Rn. 19) . Entscheidend ist dabei, ob in einem möglichen Folgeprozess mit hinreichender Deutlichkeit klar wird, was aufgrund des Feststellungsantrags entschieden ist und was nicht. Auf die Vollstreckbarkeit des Inhalts kommt es anders als bei einer Leistungsklage nicht an (vergleiche BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 13) . Randnummer 137
  5. cc)Das erforderliche Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vergleiche BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 260/19 - Rn. 17) . Randnummer 138
  6. b)Gemessen daran bestehen Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. Zwar ist er auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet und bestimmt genug. Zweifelhaft ist jedoch das Feststellungsinteresse. Randnummer 139
  7. aa)Der Feststellungsantrag ist auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet. Zwar steht nicht fest, wann sich die Klägerin bei Fortbestehen ihrer Mitgliedschaft in dem Expertenpool auf welche zur Sekundierung ausgeschriebene Stelle bewerben würde. Da es der Klägerin mit den gegen ihren Ausschluss aus dem Expertenpool gerichteten Anträgen zu 1. und 2. jedoch gerade darum geht, sich auf für Poolmitgliedern vorbehaltene Sekundierungen bewerben zu können, besteht kein Zweifel, dass sie beabsichtigt, sich tatsächlich in absehbarer Zeit zu bewerben. Randnummer 140
  8. bb)Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem Antrag geht deutlich hervor, dass die Klägerin gegenüber die Beklagten im Zusammenhang mit ihren Bewerbungen für einen von der Beklagten sekundierten internationalen Friedeneinsatz einen Bewerberverfahrensanspruch nach Artikel 33 Absatz 2 GG festgestellt haben will. Zunächst soll die Beklagte ihre Bewerbungen tatsächlich zur Kenntnis nehmen, prüfen und gegebenenfalls in ihre Auswahl einbeziehen und nicht einfach ungeprüft zurückweisen. Nichts anderes bringt die Klägerin mit dem Begriff „entgegennehmen“ zum Ausdruck. Bei der Prüfung und Auswahl soll die Beklagte die in Artikel 33 Absatz 2 GG genannten Kriterien beachten. Schließlich soll sie der Klägerin durch vor der Nominierung eines oder einer Mitbewerber:in Gelegenheit geben, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, indem sie sie rechtzeitig über den Ausgang des Auswahlverfahrens informiert. Dies kommt durch die Verwendung des Wortes „rechtzeitig“ noch hinreichend deutlich Ausdruck kommt. Nach der Rechtsprechung in Konkurrentenstreitigkeiten ist für die Rechtzeitigkeit der Information im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei Wochen ausreichend (vergleiche dazu LAG (Landesarbeitsgericht) Berlin-Brandenburg 9. Juli 2020 - 21 SaGa 300/20 - unter II 1 a der Gründe, Rn. 30 zitiert nach juris mwN) . Dass die Klägerin mit „Nominierung“ die Weiterleitung der Auswahlentscheidung an das Auswärtige Amt und nicht etwa erst das Unterbreiten eines Vorschlags an die internationale oder supranationale Organisation meint, hat sie bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 auf der Seite 5 unter 2. (Blatt 513 der Akten) klargestellt. Randnummer 141
  9. cc)Zweifelhaft ist jedoch, ob das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist. Denn wenn die Klägerin mit dem Feststellungsantrag Erfolg hat, steht noch nicht fest, wie weit der Bewerberverfahrensanspruch geht, beispielsweise, ob die Beklagte den Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens abwarten muss oder ob im Hinblick auf die für Sekundierungen geltenden Besonderheiten Einschränkungen gelten. Der Antrag könnte deshalb, im Fall des Obsiegens der Klägerin weitere gerichtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen. Randnummer 142
  10. c)Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn das Feststellungsinteresse ist echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil (BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 18; BAG 6 Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn 16). Die Prüfung kann - ebenso wie die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses - unterbleiben, wenn bereits feststeht, dass die Klage auch in der Sache abweisungsreif ist ( vergleiche Natter/Gross/Pfitzer/Ahmad, ArbGG 2. Auflage § 46 Rn. 98; BeckOK ZPO/Bacher, § 256 Rn. 16 mwN; andere Ansicht ErfK/Koch, § 46 ArbGG Rn. 22 mwN für die Gegenmeinung ). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat unabhängig von der Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem Expertenpool keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Behandlung ihrer Bewerbungen für von der Beklagten sekundierte Stellen bei internationalen Friedenseinsätzen nach den Grundsätzen des Artikels 33 Absatz 2 GG. Artikel 33 Absatz 2 GG ist - wie oben im Einzelnen ausgeführt - auf von der Beklagten sekundierte internationale Friedenseinsätze nicht anwendbar. Randnummer 143 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1, § 516 Absatz 3 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 144 IV. Die Revision ist nach § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001467551

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