Ordnungsgeldverhängung gegen ein Stalking-Opfer wegen Zuwiderhandlung gegen einen familiengerichtlich genehmigten Vergleich: Anfertigung von Fotos des Stalkers zu Beweissicherungszwecken Leitsatz 1. Das Opfer eines Stalkers hat ein berechtigtes Interesse daran, diesen bei einem wiederholten Verstoß gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich in einer Gewaltschutzsache zu Beweissicherungszwecken zu fotografieren mit der Folge, dass der mit diesem Handeln objektiv verwirklichte Verstoß gegen das auch vom Opfer zugesagte, im Vergleich vereinbarte Kontakt- und Näherungsverbot gerechtfertigt ist und gegen das Opfer keine Ordnungsmittel festzusetzen sind. 2. Der Beschluss, mit dem in einem Ordnungsmittelverfahren der Antrag zurückgewiesen wurde, wegen eines behaupteten Verstoßes gegen einen vorliegenden Gewaltschutzbeschluss gegen den Täter Ordnungsmittel zu verhängen, stellt keine Endentscheidung mit Dauerwirkung dar, die nach einer Änderung der Sach- oder Rechtslage gemäß § 48 Abs. 1 FamFG abgeändert werden könnte. Orientierungssatz 1. Ein Stalking-Opfer kann sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn es bei einem wiederholten Verstoß gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich über ein Kontakt- und Näherungsverbot in einem Gewaltschutzverfahren den Stalker bei Zuwiderhandlungen zu Beweissicherungszwecken fotografiert. (Rn.25) 2. Insoweit erfolgte der mit dem Fotografieren verwirklichte eigene Verstoß des Opfers, sich an das durch gerichtlichen Vergleich vereinbarte gegenseitige Kontakt- und Näherungsverbot zu halten, ist unverschuldet mit der Folge, dass die Verhängung von Ordnungsmitteln ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist aber, dass sich das Opfer in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand. Hiervon ist auszugehen, wenn das Stalkingopfer in einem früheren Ordnungsgeldverfahren Fotos vom Stalker vorgelegt hat, um nachzuweisen, dass er gegen das Kontakt- und Näherungsverbot verstoßen hat und diese Fotos in technischer Hinsicht - da die vorgelegten Bilder u.a. kein durch die Kamera automatisch aufgezeichnetes Datum trugen - als Beweismittel wegen Ungeeignetheit zurückgewiesen wurden mit der Folge, dass der damalige Ordnungsgeldantrag mangels Führung des Tatnachweises abgewiesen wurde. Das Opfer durfte dann davon ausgehen, dazu berechtigt zu sein, den Stalker zu fotografieren, um auf diese Weise einen Nachweis für dessen Verstoß gegen das Kontakt- und Näherungsverbot zu erlangen. (Rn.25) 3. Der Beschluss, mit dem in einem Ordnungsmittelverfahren der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen einen Gewaltschutzbeschluss zurückgewiesen wurde, stellt keine Endentscheidung mit Dauerwirkung dar, der in den Anwendungsbereich von § 48 Abs. 1 FamFG fällt. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, 5. Februar 2021, 90 F 150/20 Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird - unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der am x.x 2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 90 F 150/20 - wie folgt abgeändert: Die in Ziff. 2 des Beschlusstenors angeordnete Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragstellerin und die Festsetzung von Ordnungshaft für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, werden aufgehoben und der entsprechende Antrag des Antragsgegners vom x. x 2020, gegen die Antragstellerin wegen eines von ihm behaupteten Verstoßes gegen den gerichtlich gebilligten Vergleich vom x.x 2020 Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festzusetzen, zurückgewiesen. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht mit dem angegriffenen, am x. x 2021 erlassenen Beschluss gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt hat, weil sie einem am x. x 2020 abgeschlossenen, familiengerichtlich bestätigten Vergleich in einer einstweiligen Gewaltschutzsache zuwidergehandelt haben soll. Sie wendet sich weiter dagegen, dass das Familiengericht mit dem nämlichen Beschluss ihren Antrag zurückgewiesen hat, einen am x. x 2020 im Verfahren Amtsgericht Schöneberg 90 F 226/18 erlassenen Beschluss abzuändern, mit dem ein Antrag von ihr zurückgewiesen worden war, gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld festzusetzen. Randnummer 2 Die Antragstellerin war von etwa 2013 bis x 2017 die Lebenspartnerin des Antragsgegners. Randnummer 3 Seit der Trennung der Beteiligten wird die Antragstellerin von ihm „gestalkt“. Er soll ihr entweder vor ihrer Arztpraxis in Berlin-Kreuzberg oder vor ihrer Wohnung, selbst nach dem sie die Wohnung gewechselt und in einen anderen Stadtteil verzogen ist, aufgelauert haben. Auch an öffentlichen Plätzen - Cafés oder Biergärten - soll er ihr wiederholt nachgestellt haben, obwohl die Antragsgegnerin ihm mehrfach und unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, weder von ihm verfolgt oder beobachtet werden zu wollen noch, dass er auf elektronischem Wege mit ihr in Kontakt tritt. Randnummer 4 Gleichwohl hat der Antragsgegner sein Verhalten unverändert fortgesetzt. Im Schreiben vom x. x 2018 hat er u.a. eingeräumt, die Antragstellerin in der Zeit zwischen Jx 2017 und Anfang x 2018 gestalkt und per SMS oder WhatsApp beleidigt zu haben. In diesem Schreiben hat er weiter eingestanden, sich darüber bewusst gewesen zu sein, dass er durch sein Verhalten die Antragstellerin und deren Kinder verängstige und einschüchtere. Er hat schließlich erklärt, im Wiederholungsfall als Schadensersatz 100.000 € zahlen zu wollen. Randnummer 5 Unter dem x. x 2018 hat die Antragstellerin beantragt, gegen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung ein Kontakt- und Näherungsverbot zu erlassen, weil der Antragsgegner sein Verhalten trotz seines Strafversprechens von x 2018 fortgesetzt habe. Mit Beschluss vom x. x 2018 (Amtsgericht Schöneberg 90 F 226/18) hat das Familiengericht ein bis xl 2019 befristetes einstweiliges Kontakt- und Näherungsverbot erlassen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses hat die Antragstellerin am x. x 2019 einen Ordnungsgeldantrag angebracht, weil der Antragsgegner sie unverändert weiter belästigt haben soll. In dem daraufhin anberaumten Anhörungstermin vom x.x 2019 im Verfahren 90 F 226/18 wurde kein Ordnungsmittel festgesetzt, sondern die Beteiligten haben sich in Abänderung des Gewaltschutzbeschlusses vom x. x 2018 vergleichsweise auf ein neues, bis Ende x 2020 befristetes Kontakt- und Näherungsverbot geeinigt; vom Familiengericht wurde dieser Vergleich gemäß § 214a FamFG bestätigt. Randnummer 6 Mit Antrag vom x. x 2019 hat die Antragstellerin, gestützt auf diesen Vergleich, erneut einen Ordnungsgeldantrag angebracht und vorgetragen, der Antragsgegner habe sie wiederum in mindestens fünf Fällen belästigt. Gegen den Antragsgegner wurde deshalb mit Beschluss vom x. x 2019 (90 F 226/18) ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 €, ersatzweise 10 Tage Ordnungshaft, festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat er zurückgenommen. Randnummer 7 Am x. x 2019 hat das Amtsgericht Tiergarten (258 Ds 130/19) den Antragsgegner u.a. wegen Nachstellung in 22 Fällen, teilweise in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, begangen im Zeitraum zwischen x 2018 und x 2019, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weiter wurde ihm u.a. auferlegt, sich für die Dauer der Bewährungszeit an den am x. x 2019 abgeschlossenen, gerichtlich bestätigten Vergleich (Amtsgericht Schöneberg 90 F 226/18) zu halten. Auf die Aufforderung des seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat der Antragsgegner unter dem x. x 2020 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und zugesagt, künftige Nachstellungen zu unterlassen. Randnummer 8 Einen Antrag der Antragstellerin von x 2020, mit dem sie in vier Fällen, in denen der Antragsgegner dem gerichtlich bestätigten Vergleich vom x. x 2019 zuwidergehandelt haben soll, die Verhängung von Ordnungsmitteln gefordert hat, hat das Familiengericht mit Beschluss vom x. x 2020 (90 F 226/18) mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin habe die behaupteten Verstöße nicht hinreichend bewiesen. Die von der Antragstellerin hiergegen angebrachte Beschwerde hat der Senat mit am x. x 2020 erlassenem Beschluss ( 16 WF 1113/20 , u.a. NJ 2021, 24 ) zurückgewiesen. Randnummer 9 Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin unter dem x. x 2020 beantragt, gegen den Antragsgegner erneut ein Kontakt- und Näherungsverbot im Wege der einstweiligen Anordnung zu erlassen, weil der Antragsgegner ihr auch nach dem x. x 2020 - dem Ablauf der Befristung des familiengerichtlich bestätigten Vergleichs vom x. x 2020 (90 F 226/18) - unverändert weiter nachgestellt haben soll. Der Antragsgegner hat das bestritten. In dem daraufhin anberaumten Anhörungstermin vom x. x 2020 haben die Beteiligten wiederum einen Vergleich abgeschlossen, in dem sie sich wechselseitig u.a. verpflichtet haben, bis zum x. x 2021 gegenseitig keinen Kontakt, auch nicht mittels Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen sowie weiter, sich nicht auf eine Distanz von weniger als 500m zu nähern und, wenn es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen sollte, die Distanz von 500m sofort wiederherzustellen. Das Familiengericht hat den Vergleich gemäß § 214a FamFG bestätigt. Randnummer 10 Am x. x 2020 hat die Antragstellerin einen Ordnungsgeldantrag gestellt und vorgetragen, sie habe den Antragsgegner am x. x 2020 erkannt, wie er sich in der Einfahrt zu dem Hinterhofgelände zu ihrer Arztpraxis in Berlin-Kreuzberg zu schaffen gemacht und sich angeschickt habe, den Hof zu verlassen. Als sie ihn erkannt habe, sei der Antragsgegner durch die Toreinfahrt zurück auf den Innenhof gerannt und habe versucht, sich dort hinter Müllcontainern zu verbergen. Sie sei ihm auf den Hof gefolgt und habe ihn dort u.a. in dem Moment, wie er hinter den Müllcontainern hervorgetreten sei, zu Beweiszwecken fotografiert. Randnummer 11 Dabei habe der Antragsgegner sie angefleht, ihn nicht anzuzeigen, da er „nicht in das Gefängnis“ gehen wolle. Da die Antragstellerin hierauf nicht eingegangen sei, habe der Antragsgegner wenige Minuten nach diesem Vorfall die folgende elektronische Nachricht auf ihr Mobiltelefon gesandt: „Alles was meine RÄ’in Frau x in ihren Schriftsätzen bestritten hat, ist nicht wahr. Bitte vergebe mir.“ Unter Hinweis darauf, dass die vom Antragsgegner versandte elektronische Nachricht eine wesentliche Änderung der Sachlage darstelle und letztlich belege, dass die von ihr im Ordnungsgeldantrag von x 2020 behaupteten Nachstellungen tatsächlich erfolgt seien und ihr Antrag deshalb zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, beantragt sie weiter, den betreffenden Zurückweisungsbeschluss (Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom x. x 2020 - 90 F 226/18) abzuändern, da der Antragsgegner mit seiner elektronischen Nachricht eingeräumt habe, die damaligen Taten begangen zu haben. Randnummer 12 Der Antragsgegner hat diesen Vortrag bestritten und vorgetragen, am x. x 2020 die Antragstellerin lediglich zufällig, als er auf dem Weg zu seinem von der Arztpraxis etwa 500m entfernt gelegenen Optiker gewesen sei, angetroffen zu haben. Um eine Begegnung zu vermeiden, sei er in den Innenhof des Gebäudes ausgewichen, wobei die Antragstellerin ihn verfolgt, angesprochen und fotografiert habe. Die elektronische Nachricht habe er nur auf massiven Druck und nach Drohungen der Antragstellerin an diese abgesandt; der Text sei ihm von der Antragstellerin diktiert worden. Er hat u.a. beantragt, gegen die Antragstellerin wegen des von ihm behaupteten Verstoßes gegen den familiengerichtlich bestätigten Vergleich vom x. x 2020 Ordnungsmittel festzusetzen. Randnummer 13 Mit dem angegriffenen Beschluss vom x. x 2021 hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 2.500 €, ersatzweise 25 Tage Ordnungshaft, festgesetzt. Gegen die Antragstellerin hat es ebenfalls ein Ordnungsgeld von 500 €, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft, festgesetzt und zur Begründung der Ordnungsmittelverhängung auch gegen die Antragstellerin ausgeführt, diese habe, nachdem sie den Antragsgegner erkannt habe, den Hinterhof aufgesucht, um diesen zur Rede zu stellen und zu fotografieren. Dabei müsse ihr bewusst gewesen sein, gegen die Bestimmungen des Vergleichs zu verstoßen. Ihre Auffassung, zu dem Tun zu Beweissicherungszwecken berechtigt gewesen zu sein, sei unzutreffend, weil es ihr möglich gewesen wäre, die Polizei zu alarmieren. Der von ihr weiter angebrachte Antrag, den Beschluss vom x. x 2020 (90 F 226/18) abzuändern, sei zurückzuweisen, weil es sich bei diesem Beschluss nicht um eine abänderungsfähige Endentscheidung mit Dauerwirkung handele und zudem unklar sei, ob die gesendete Nachricht tatsächlich als eine nachträgliche, wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage angesehen werden könne. Randnummer 14 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und geltend macht, nur deshalb dem Antragsgegner in den Innenhof gefolgt zu sein, um dessen Zuwiderhandlung gegen das vereinbarte Kontakt- und Näherungsverbot durch Fotos zu dokumentieren. Ergänzend verweist sie auf den Beschluss des Senats vom x. x 2020 ( 16 WF 1113/20 ), in dem ihr vorgehalten worden sei, einen von ihr behaupteten Verstoß nicht ausreichend - etwa durch Fotos mit einem von der Kamera aufgezeichneten Aufnahmedatum - dokumentiert zu haben; dieser Hinweis habe sie zu ihrem Handeln veranlasst. Ihr Begehren, den Beschluss vom x. x 2020 abzuändern, sei daher zu Unrecht zurückgewiesen worden. Denn der Beschluss vom x. x 2020 habe sehr wohl Dauerwirkung, weil sich darin die fehlerhafte Würdigung der in jenem Verfahren vorgelegten Beweismittel - u.a. ebenfalls Fotos - fortsetze. Weiter hat sie beantragt, das Verfahren Amtsgericht Schöneberg 90 F 226/18 gemäß § 48 Abs. 2 FamFG wiederaufzunehmen. Randnummer 15 Der Antragsgegner verteidigt den ergangenen Beschluss als zutreffend und richtig, soweit damit gegen die Antragstellerin Ordnungsmittel verhängt worden sind und ihr Abänderungsantrag zurückgewiesen wurde. Den erstmals im Beschwerderechtszug angebrachten Wiederaufnahmeantrag erachtet er für unzulässig. Randnummer 16 Der Senat hat die Akte des Verfahrens Amtsgericht Schöneberg 90 F 226/18 (= Senat, 16 WF 1113/20 ), in dem der Beschluss vom x. x 2020 ergangen ist, beigezogen und den Beteiligten unter dem x. x 2021 den rechtlichen Hinweis erteilt, wonach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur dasjenige sein könne, über das das Familiengericht entschieden habe, nicht aber neue, erstmals im Beschwerderechtszug angebrachte Verfahrensgegenstände. Die Antragstellerin hat ihren Wiederaufnahmeantrag daraufhin zurückgenommen. II. Randnummer 17 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist - soweit nach der erfolgten (Teil-) Rücknahme hierüber noch zu entscheiden war - zulässig und insbesondere fristgerecht angebracht worden (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 567ff. ZPO). Randnummer 18 2. In der Sache selbst erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet: Randnummer 19
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