teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.7) 2. Die Testpflicht dient dem Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler sowie sämtlicher an den Schulen tätigen Personen und verhindert eine ungebremste Ausweitung des Coronavirus. (Rn.18) 3.
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der gewahrt wird. (Rn.25) Tenor Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/
GO in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, dass die Antragsteller antragsbefugt sind. Dies setzt voraus, dass es jedenfalls möglich erscheint, dass ihnen eine Verletzung in eigenen Rechten droht oder sie einen Anspruch auf das begehrte öffentlich-rechtliche Handeln haben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2020 – VG 3 L 166/20 –).
diesen Maßstäben sind die wörtlich verstandenen Anträge unzulässig. Denn es erscheint ausgeschlossen, dass die Antragsteller ein von ihrer konkreten schulrechtlichen Situation unabhängiges subjektiv-öffentliches Recht auf generelle Außervollzugsetzung der Testpflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht für alle Berliner Schülerinnen und Schüler haben. Randnummer 5 Die Anträge der anwaltlich vertretenen Antragsteller hätten aber auch dann keinen Erfolg, wenn man sie entgegen ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels (§§ 122, 88 VwGO) dahingehend verstehen wollte, sie begehrten festzustellen, dass sie ohne Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Teilnahme am Präsenzunterricht berechtigt sind. Randnummer 6 Die so verstandenen Anträge wären zwar
GO statthaft (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. April 2021 – VG 3 L 124/21 –, juris), jedoch unbegründet. Randnummer 7
GO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 8 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – mit seinem Feststellungsbegehren die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
diesen Maßstäben ist auch in der Sache nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Antragsteller in einem gegen den Antragsgegner gerichteten Hauptsacheverfahren auszugehen. Randnummer 10 Die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler an Schulen findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung – SchulHygCoV-19-VO) vom
folgenden Regelungen über den
weis einer vollständigen Impfung nur gestattet, wenn sie sich an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche, an denen für sie ein Unterrichts- oder Betreuungsangebot in Präsenz angeboten wird, einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Ein negatives Testergebnis in diesem Sinne liegt
Satz 3 vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Schule einen Point-of-Care(PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung vornimmt, dessen Ergebnis negativ ist, wobei der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des sonstigen pädagogischen Personals durch zuführen ist (Nr. 1), oder ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder Point-of-Care(PoC)-Antigen-Tests vorlegt, das den Anforderungen des § 6b Absatz 1 und 2 der ZweitenSARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. InfSchMV) - mit der Maßgabe entspricht, dass es nicht älter als 24 Stunden ist (Nr. 1). Weitere Einzelheiten regeln die Sätze 4 bis 8. Randnummer 12 Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 SchulHygCoV-19-VO begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 13 § 5 SchulHygCoV-19-VO beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage.
SG) vom
den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Von den vorgenannten Ermächtigungen hat der Landesverordnungsgeber durch §§ 13 Abs. 4 Satz 4, 25 Abs. 2 Satz 2 der
SG). Randnummer 15
SchMV bestimmt die zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung
Absatz 1 und 2 zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz.
SchMV wird die Senatsverwaltung für Bildung ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung
Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen. Randnummer 16 Die Vorgaben des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetz – BlnCOVParlBtlgG – vom
SG handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BlnCOVParlBtlgG). Randnummer 17 Die Vorschrift genügt den formellen Anforderungen des § 28a Abs. 5 IfSG. Danach sind Rechtsverordnungen mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Begründungspflicht dient
der Vorstellung des Gesetzgebers dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu machen. Innerhalb der Begründung sei zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienten. Eine empirische und umfassende Erläuterung sei nicht geschuldet (vgl. BT-Drs. 19/24334, S. 74). Die dem Abgeordnetenhaus zugeleitete Begründung lautet unter anderem wie folgt: Randnummer 18 Mit dieser Änderungsverordnung wird eine Testpflicht auf das Coronavirus im Rahmen der Teilnahme am Präsenzunterricht, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule für Schülerinnen und Schüler verankert. Diese Testpflicht ist insbesondere unter Berücksichtigung des Auftretens von Mutationen des SARS-Covid-2-Virus und in Abwägung zwischen dem Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung einschließlich damit einhergehender Präsenzunterrichtszeiten und dem Schutz insbesondere der Schülerinnen und Schüler und aller an der Schule tätigen Personen vor einer Infektion mit dem Coronavirus notwendig (vgl. AbgDrs. 18/3587, S. 7). Randnummer 19 Zur Testpflicht für Schülerinnen und Schüler wird weiter ausgeführt: Randnummer 20 Die Testpflicht dient dem Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler sowie sämtlicher an den Schulen tätigen Personen und verhindert eine ungebremste Ausweitung des Coronavirus. Die regelmäßige Testung der Schülerinnen und Schüler ist ein geeignetes Mittel, um Infektionen mit dem Coronavirus zu erkennen und somit eine Verbreitung des Virus zu verhindern. Es ist kein gleich geeignetes milderes Mittel zur Eindämmung der mit der Ausbreitung des Coronavirus einhergehenden Gesundheitsgefährdung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts ersichtlich. Insbesondere Testungen auf freiwilliger Basis entfalten nicht dieselbe Wirksamkeit, da sich erfahrungsgemäß nicht alle Schülerinnen und Schüler an einem solchen Angebot beteiligen. Um sicherzustellen, dass die Testungen mittels Selbsttests korrekt durchgeführt werden, ist eine Testung in der Schule unter Beaufsichtigung erforderlich. Eine Selbsttestung Zuhause stellt die sachgerechte Handhabung nicht im selben Maße sicher. Schülerinnen und Schüler, die eine Selbsttestung in der Schule nicht vornehmen wollen, haben die Möglichkeit, einen alternativen
weis
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 beizubringen. Um die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts zu gewährleisten und gleichzeitig dem Gesundheitsschutz Rechnung zu tragen, ist die Testpflicht somit erforderlich. Unter Abwägung des Rechts auf Bildung der Schülerinnen und Schüler und des Gesundheitsschutzes der Schülerinnen und Schüler sowie des schulischen Personals einerseits und dem Eingriff in die Handlungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler andererseits, ist die Testpflicht ein angemessenes Mittel. (vgl. AbgDrs. 18/3587, S. 8). Randnummer 21 Diese Begründung lässt in ausreichender Weise erkennen, dass der Verordnungsgeber eine Pflicht zur Durchführung von Selbsttests vorsieht, weil sich hierdurch das Risiko der ungebremsten Ausbreitung des Corona-Virus verringere. Sie lässt zumindest im Grundsatz erkennen, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen sollen, nämlich der Verringerung oder Verzögerung von Neuinfektionen bei der teilweisen Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebes der Schulen. Randnummer 22 § 5 SchulHygCoV-19-VO genügt schließlich dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, denn die Präambel der Neunten Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 17. April 2021 nennt die einschlägigen Rechtsgrundlagen (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 – VG 3 L 51/21 –, juris). Randnummer 23 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6 IfSG sind aufgrund der fortdauernden SARS-CoV-2-Pandemie erfüllt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2021 – OVG 11 S 48/21 – m.w.N., sowie zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 31. März 2021 – VG 3 L 64/21 – m.w.N.). Randnummer 24 Die streitigen Regelungen greifen nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Rechte der Antragstellerseite ein. Randnummer 25
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. März 2021 – VG 14 L 71/21 –). Bei der Wahl der notwendigen Schutzmaßnahmen haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Spielraum für den Ausgleich der dabei widerstreitenden Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 10). Dieser Einschätzungsspielraum besteht mit Blick auf die Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des
wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich weiterhin auch in tatsächlicher Hinsicht. Gleichwohl kann dieser Spielraum mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 10). Randnummer 26
diesem Maßstab eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle besteht kein Anhaltspunkt für eine rechtswidrige Ausübung der Einschätzungsprärogative durch den Verordnungsgeber. Randnummer 27 Die Testpflicht dient dem in § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG genannten legitimen Zweck, durch eine weitgehende Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen und damit die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren. Belastungsspitzen sollen vermieden und die bestmögliche medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung sichergestellt werden. Randnummer 28 Die angegriffene Regelung ist auch geeignet, denn sie trägt zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus bei. Die vorherige Testung der Schülerinnen und Schüler deckt – unabhängig von der Frage
der Zuverlässigkeit der einzelnen Tests – zumindest einen großen Teil infizierter und damit auch potentiell infektiöser Schülerinnen und Schüler auf. Durch die an den positiven Test geknüpfte Verweigerung des Zutritts zur Schule wirkt sie einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulbetriebs entgegen. Ebenso steht der Geeignetheit auch nicht entgegen, dass gerade die jüngeren Schülerinnen und Schüler teilweise noch nicht in der Lage sein könnten, die Tests ordnungsgemäß zu verwenden, das Schulpersonal diesbezüglich nicht hinreichend geschult sei, sowie
der aktuellen Studienlage die genannten Schnelltests weiterhin teilweise fehleranfällig sind (vgl. hierzu etwa öffentlich abrufbare Informationen des RKI, https://rki-wiko.shinyapps.io/test_qual/ mit weiterführenden Links, abgerufen am 21. April 2021). Denn geeignet ist eine Regelung nicht erst bei dem
weis, dass der angegebene Zweck durch das eingesetzte Mittel vollständig erreicht wird. Es genügt vielmehr, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der angestrebte Erfolg zumindest teilweise eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11 –, juris Rn. 192 m.w.N.). Dies steht
Auffassung der Kammer außer Frage, weil es an hinreichend belastbaren Anhaltspunkten dazu fehlt, dass die Schülerinnen und Schüler wie auch das Schulpersonal in nennenswertem Umfang, geschweige denn flächendeckend, den an sie gestellten Anforderungen an die eigenverantwortliche Testdurchführung nicht genügen könnten oder nicht genügen wollten (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
Insbesondere steht der Angemessenheit nicht entgegen, dass die Schülerinnen und Schüler nicht die Möglichkeit haben, den Test zu Hause selbst vorzunehmen oder durch die Eltern durchführen zulassen. Neben der Durchführung des PoC-Antigen-Test zur Selbstanwendung in der Schule
HygCov-19-VO besteht nämlich die Alternative, nicht isoliert von den Eltern einen Test
den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulHygCoV-19-VO durchzuführen und eine entsprechende Bescheinigung hierüber der Schule vorzulegen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulHygCoV-19-VO in Verbindung mit § 6b Abs. 1 und Abs. 1 der
1 GG. Die Bestimmungen der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung zielen auf die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs in Präsenz und damit auf einen speziellen Lebenssachverhalt, in dem der Gesetzgeber von einem erhöhten Risiko der Weiterverbreitung des Virus aufgrund der Anwesenheit einer größeren Zahl von Personen über einen längeren Zeitraum in vergleichsweise kleinen Räumlichkeiten ausgeht. Dieser Sachverhalt ist nicht ohne weiteres auf sämtliche Fallgestaltungen der Arbeitswelt zu übertragen. Im Übrigen sehen auch die Bestimmungen der § 6a Abs. 2 und 3 der
Einschätzung der Kammer gegenüber dem Präsenzunterricht nicht gleichwertig ist (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 – VG 3 L 57/21 –, juris Rn. 28). Überdies ermöglichen es die derzeitigen Regelungen, namentlich die im Land Berlin noch immer ausgesetzte Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht, es den Eltern, im Rahmen ihrer grundrechtlich verbrieften Erziehungsverantwortung die von der Testung verursachten (mutmaßlichen) Beeinträchtigungen selbst gegen die möglichen
teile einer Distanzbeschulung abzuwägen. Randnummer 35 Weiter kann die Kammer nicht erkennen, dass die streitige Regelung im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig ist. Denn § 5 Abs. 3 SchulHygCov-19-VO trägt dem durch sie begründeten Eingriff hinreichend dadurch Rechnung, dass die Schule die Testergebnisse und den
weis
Absatz 1 Satz 2 ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs verarbeitet, eine Übermittlung an Dritte nicht erfolgt und das Testergebnis (lediglich) vier Wochen aufbewahrt werden darf. Für Härtefälle schließlich sieht die Regelung Ausnahmetatbestände vor ( § 5 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 SchulHygCoV-19-VO ). Randnummer 36 Es spricht mithin
der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Beschluss vom 22. April 2021 – VG 3 L 124/21 – a.a.O.) alles dafür, dass der Verordnungsgeber – jedenfalls
der derzeitigen Lage und solange kein ausreichendes, Infektionen vorbeugendes Impfangebot besteht – die kollidierenden Grundrechtspositionen in einer dem Grundsatz der praktischen Konkordanz gerecht werdenden Weise ausgeglichen hat, um weiterhin einerseits die Schulen für den Präsenzunterricht zumindest teilweise offen halten zu können und andererseits der Belastung der stationären, insbesondere intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten so weit wie möglich entgegenzuwirken. Randnummer 37 An der Rechtmäßigkeit der landesrechtlichen Regelungen hat auch das während des gerichtlichen Eilverfahrens in Kraft getretene Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) nichts geändert, mit dessen Art. 1 Nr. 2 die Bestimmung des § 28b IfSG eingefügt worden ist.
SG ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind
SG In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 1 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Randnummer 38 Die beanstandeten landesrechtlichen Regelungen zur grundsätzlichen Testpflicht an Schulen stehen nicht in Widerspruch zu diesen bundesrechtlichen Vorgaben und haben deshalb ungeachtet der Bestimmung des Art. 31 GG weiterhin Bestand (vgl. zur Normverdoppelung von bundes- und landesrechtlichen Regelungen Maunz/Dürig Art. 31 GG, Rn. 14 f.).
SG bleiben weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zudem unberührt. Dies betrifft auch Rechtsverordnungen der Länder. Der Bund hat nur insoweit abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz
1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG Gebrauch gemacht, als er ein bundeseinheitliches Mindestmaß an Schutzmaßnahmen sicherstellen wollte (vgl. BT-Drs. 19/28444, S. 15). Randnummer 39 Deshalb bedarf es auch keiner Vertiefung der vereinzelt aufgeworfenen Frage, ob die bundesrechtliche Bestimmung des § 28b Abs. 3 Sätze 2 und 3 IfSG in Verbindung mit § 56a Abs. 1a IfSG wegen ihrer entschädigungsrechtlichen Folgewirkungen bei der infektionsschutzrechtlichen Einschränkung bzw. der Untersagung von Präsenzunterricht eine Pflicht zur Erbringung von Geldleistungen im Sinne von Art. 104a Abs. 4 GG begründet, das Gesetz vom 22. April 2021 damit der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätte und in Ermangelung einer solchen Zustimmung formell verfassungswidrig ist. Denn mit Blick auf die in jedem Falle fortbestehenden landesrechtlichen Bestimmungen ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Eine konkrete Normenkontrolle
1 GG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren oder in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren scheidet damit von vorneherein aus. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren
Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für jeden Antragsteller die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001468158
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.