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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 29. Senat L 29 AS 1920/19 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzt

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück - kein Schonvermögen wegen unangemessener Größe - keine Übernahme unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur als Unterkunftskosten Orientierungssatz

  1. Ist ein selbst genutztes Hausgrundstück unangemessen groß, sodass es sich nicht um Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 handelt, ist § 22 Abs 2 S 1 SGB 2 über die Übernahme unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nicht anwendbar. (Rn.25)
  2. Der Senat folgt der Ansicht nicht, dass die Übernahme von angemessenen Instandhaltungskosten für ein nicht zum Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 zählendes selbst genutztes Hausgrundstück aber dann nicht ausgeschlossen sei, wenn das Wohneigentum bereits aus anderen Gründen (§ 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2) nicht als Vermögen zu berücksichtigen und § 22 Abs 2 S 1 SGB 2 teleologisch zu reduzieren sei (entgegen LSG Neustrelitz vom 8.1.2016 - L 8 AS 578/15 B ER). (Rn.27)
  3. Auch eine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 S 1 SGB 2 auf solche Fälle scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
  4. September 2019, S 4 AS 2237/17, Urteil nachgehend BSG,
  5. Juni 2023, B 7 AS 14/22 R, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Dachreparatur als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Randnummer 2 Der am 1956 geborene, alleinstehende, erwerbsfähige (vgl. den eine Erwerbsminderungsrente ablehnenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom
  6. Mai 2015) Kläger bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück. Die Wohnfläche des Hauses beträgt 129,70 m 2 . Im Juni 2017 wandte der Kläger für die Versorgung mit Wasser 28,12 €, für die Abwasserentsorgung 26,88 €, für die mit dem Heizungsbetrieb verbundenen Stromkosten wohl 5,62 € und für den Schornsteinfeger 54,50 €, mithin insgesamt 115,12 € auf; im Juli 2017 fielen nur die mit dem Heizungsbetrieb verbundenen Stromkosten in Höhe von 5,62 € an. Der Kläger ging ab März 2017 einer geringfügigen Beschäftigung als Kraftfahrer bzw. Ladehelfer bei einem monatlichen, am
  7. des Folgemonats ausgezahlten Festlohn von 100,00 € nach, wobei die mit dem eigenen Pkw zurückgelegten Kilometer mit 0,30 €/km erstattet wurden. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  8. April 2017 in der Fassung der sog. Aufhebungsbescheide vom
  9. Juni 2017 und vom
  10. Juli 2017 gewährte der Beklagte ihm für Mai 2017 bis April 2018 Leistungen nach dem SGB II einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der o.g. jeweils anfallenden Wohnnebenkosten. Randnummer 4 Der Kläger stellte beim Beklagten mit Schreiben vom
  11. April 2017 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Reparatur loser Dachfirsten und fügte hierzu drei Kostenvoranschläge über 680,23 €, 644,99 € bzw. 583,77 € bei. Für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum waren Kosten für die Reparatur einer Heizung in Höhe von 265,37 € im Februar 2017 als Unterkunftskosten anerkannt worden (vgl. sog. „Aufhebungsbescheid“ des Beklagten vom
  12. Februar 2017). Der Beklagte errechnete (intern), dass ausgehend von einer im Fall des Klägers angemessenen 50 m 2 großen Mietwohnung eine Nettokaltmiete von 2.658,00 € zuzüglich 660,00 € Betriebskosten jährlich und Heizkosten mit Warmwasser in Höhe von 1.005,00 € plus 84,00 € jährlich angemessen wären. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom
  13. Mai 2017 ab. Er führte zur Begründung aus, es könnten gemäß § 22 Abs. 2 SGB II unabweisbare Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II anerkannt werden, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den elf darauffolgenden Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II seien ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Wohnfläche des Klägers betrage 129,70 m 2 . Angemessen sei für eine Person im Eigenheim eine Wohnfläche von 90 m 2 und damit die Wohnfläche des Klägers unangemessen hoch. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
  14. Mai 2017 Widerspruch, mit welchem er auf die seiner Meinung nach angemessenen Gesamtaufwendungen verwies. Randnummer 5 Zwischenzeitlich ließ der Kläger das Dach für 583,77 € reparieren. Die Rechnung vom
  15. Juni 2017 reichte der Kläger am
  16. Juli 2017 beim Beklagten ein. Randnummer 6 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  17. September 2017 mit im Wesentlichen gleichbleibender Begründung und unter Verweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  18. November 2006 – B 7b AS 2/05 R – zurück. Randnummer 7 Der Kläger hat sein Begehren mit der am
  19. Oktober 2017 zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Er hat zur Unabweisbarkeit des Reparaturbedarfs vorgetragen und hierzu Lichtbilder des schadhaften Daches vorgelegt. Er hat die Meinung vertreten, dass es für die Frage der Angemessenheit im Wesentlichen darauf ankomme, auf einen Kostenvergleich zwischen den Kosten der jetzigen Unterbringung und den Kosten einer angemessenen Mietwohnung abzustellen. So gesehen fahre der Beklagte mit den jetzt aufzubringenden Kosten wesentlich günstiger. Zudem wäre das Hausgrundstück wegen seiner Lage nur verlustbringend zu verkaufen, was dem Kläger nicht zuzumuten sei. Zudem dürfte der Verkehrswert des Hauses die Vermögensfreibeträge des Klägers nicht übersteigen. Zu verweisen sei auf den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom
  20. Januar 2016 – L 8 AS 578/15 B ER -, wonach eine Übernahme von Instandhaltungs-/Reparaturkosten bei selbst bewohntem Wohneigentum, das nicht angemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II sei, dann nicht ausgeschlossen sei, wenn das Wohneigentum nach § 12 SGB II bereits aus anderen Gründen nicht als Vermögen berücksichtigt werden könne. Der Beklagte hat demgegenüber auf den Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom
  21. Oktober 2011 – L 7 AS 893/11 B ER – verwiesen, wonach die Frage nach der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit bzw. besonderen Härte einer Verwertung bereits nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II keine Rolle spiele. Randnummer 8 Das SG hat die Klage mit Urteil vom
  22. September 2019 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, nach dem Wortlaut von § 22 Abs. 2 SGB II sei es unerheblich, ob das Grundstück verwertet werden könne oder nicht. Für eine teleologische Reduktion sei kein Raum. Vielmehr wolle der Gesetzgeber mit der Regelung des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II verhindern, dass durch den Alg II-Leistungsbezug unangemessenes Wohneigentum gefördert werde. Dies sei nur zu erreichen, wenn auch unangemessenes, jedoch nicht verwertbares Wohneigentum unter die Begrenzung falle. Denn mit der Größe des Grundstücks erhöhten sich naturgemäß auch die Anzahl und der Umfang von Reparatur- und Instandsetzungsbedarfen. Randnummer 9 Der Kläger hat gegen das ihm am
  23. September 2019 zugestellte Urteil am
  24. Oktober 2019 Berufung eingelegt. Er hat zu Begründung ausgeführt, dass § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur in Fällen unangemessenen Wohnraums nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II teleologisch zu reduzieren sei, wenn die Wohnung nicht verwertbar sei. Randnummer 10 Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst), Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  25. September 2019 und die Bescheide des Beklagten vom
  26. April,
  27. Juni und
  28. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  29. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für Juli 2017 weitere Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 583,77 € zu gewähren. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 15 Mit Schreiben vom
  30. Februar 2020 und vom
  31. April 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Entscheidung kann gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erklärt haben. Randnummer 18 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Dachreparaturkosten sind §§ 7, 22 SGB II in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Juli 2017) maßgeblichen Fassung vom
  32. Juli
  33. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl. etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
  34. September 2014 – B 14 AS 48/13 R –, zitiert nach juris Rn. 13). Randnummer 19 Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Grundvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllte, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Der Kläger war zwar gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II über 15 Jahre alt, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erwerbsfähig und hatte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Es jedoch kann offen bleiben, ob der Hilfebedürftigkeit des Klägers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II entgegensteht, dass er Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks ist und dieses womöglich nach § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen zu berücksichtigen war. Die Aufwendungen für die Dachreparatur im Juli 2017 in Höhe von 583,77 € führten jedenfalls nicht zu einem höheren Bedarf für die Unterkunft. Die Voraussetzungen der hierfür einzig in Betracht zu ziehenden Regelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der ab dem
  35. Januar 2011 geltenden Fassung liegen nicht vor. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt: Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestimmt: Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Randnummer 20 Bei den Reparaturkosten für die losen Dachfirste handelt es sich um grundsätzlich von der Anspruchsnorm erfasste Aufwendungen. Instandhaltung bedeutet nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich das Bundessozialgericht (BSG) angeschlossen hat, die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjekts, also die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel. Bei den Instandsetzungskosten handelt es sich in der Regel um Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung. Instandsetzung und Instandhaltung betreffen deshalb Mängel an der baulichen Substanz der Immobilie oder ihrer Teile, wobei es sich um weitgehend inhaltsgleiche Begriffe handelt. Eine mit diesen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen verbundene Wertsteigerung der Immobilie ist nur eine Folge der notwendigen Erhaltung und schließt deren Berücksichtigungsfähigkeit etwa nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Kosten für Unterkunft und Heizung nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom
  36. September 2014 – B 14 AS 48/13 R –, zitiert nach juris Rn. 18 m.w.N.). Randnummer 21 Eben so liegt es hier. Die Reparatur der losen Dachfirsten führte zu grundsätzlich übernahmefähige Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Randnummer 22 Auch an der gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II – im Unterschied zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II – erforderlichen Unabweisbarkeit bestehen keine Zweifel. Unabweisbar sind nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache <BT-Drs.> 17/3404, S. 98) nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind und nicht zu einer Verbesserung des Wohnstandards führen (vgl. Landessozialgericht <LSG> Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  37. Oktober 2010 – L 5 AS 345/09 B ER -, Beck-Rechtssache (BeckRS) 2010, 75640), d.h. der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist besonders zu beachten; nur das zur Sicherung der Substanz Notwendige, was die Bewohnbarkeit aufrechterhält, wird von der Vorschrift erfasst (Luik in: Eicher/Luik,
  38. Aufl. 2017, SGB II § 22 Rn. 162). Darunter fallen zum Beispiel Dachsanierungen im Sinne einfacher Instandhaltungsarbeiten, die – wie hier etwa ausweislich der vom Kläger vorgelegten Fotodokumentation und der Rechnung vom
  39. Juni 2017 - erforderlich sind, um die Bewohnbarkeit des Anwesens zu erhalten, also etwa einfache Reparaturen schadhafter Stellen, die etwa das Eindringen von Wasser verhindern. Nicht erfasst wäre eine aufwändige und wertsteigernde Vollsanierung des Daches (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom
  40. März 2010 – L 11 AS 455/09 -, BeckRS 2010, 71005, Rn. 17; Luik, a.a.O., Rn. 166). Randnummer 23 Die Reparatur ist auch nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II angemessen. Die Vorschrift regelt einerseits die Übernahme von unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum, begrenzt die zu berücksichtigenden Aufwendungen aber andererseits auf die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten, die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 98). Liegen die tatsächlichen Aufwendungen für laufende Kosten der Unterkunft bereits oberhalb der für Mieterinnen und Mieter geltenden Obergrenzen, werden keine Zuschüsse nach Abs. 2 Satz 1 erbracht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  41. September 2010 – L 29 AS 328/10 –, zitiert nach juris Rn. 122 ff.; Luik, a.a.O., Rn. 167). Fallen innerhalb der Jahresfrist weitere unabweisbare Aufwendungen an, sind für die Berechnung, ob die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft überschritten werden, bereits gewährte Zuschüsse zu berücksichtigen (Berlit in: Münder/Geiger, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, Lehr- und Praxiskommentar,
  42. Aufl. 2020, § 22 Rn. 169). Randnummer 24 Dafür, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers bereits oberhalb der für Mieterinnen und Mieter geltenden Obergrenzen liegen, bestehen keine Anhaltspunkte und nimmt dies insbesondere auch der Beklagte nicht an. Vielmehr liegen nach seinen eigenen Berechnungen die Reparaturaufwendungen am Haus des Klägers selbst einschließlich derjenigen für die Heizung im Februar i.H.v. 265,37 €, mithin von insgesamt 849,14 € deutlich unter der von ihm für einen Einpersonenhaushalt zugrunde gelegten Mietobergrenze von jährlich 2.658,00 €. Randnummer 25 Beim vom Kläger selbst bewohnten Hauseigentum handelt es sich jedoch nicht um Schoneigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, weil das Hausgrundstück unangemessen groß ist. Der Tatbestand des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist nicht auf den Fall eines unangemessen großen Hauseigentums anzuwenden (vgl. etwa LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  43. Juni 2020 – L 4 AS 167/20 B ER –, zitiert nach juris Rn. 32; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  44. Oktober 2011 – L 7 AS 893/11 B ER –, zitiert nach juris Rn. 13). Randnummer 26 Dies zugrunde gelegt ist das Hausgrundstück des Klägers unangemessen groß. Hierfür muss sich im Grundsatz weiterhin an den Wohnflächengrenzen des
  45. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) orientiert werden, welches auf Grund von Art. 2 des Wohnungsbaureformgesetzes vom
  46. September 2001 (BGBl. I 2376) außer Kraft trat. Ausgehend von 130 m 2 bei einem von vier Personen bewohnten Eigenheim (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  47. WoBauG) ist entsprechend der in § 82 Abs. 3 Satz 1
  48. WoBauG in Bezug genommenen Größe von 20 m 2 ein Abzug von jeweils 20 m 2 pro Person vom Ausgangswert sachgerecht (vgl. BSG, Urteil vom
  49. November 2006 – B 7b AS 2/05 R –, zitiert nach juris Rn. 21 f.). Bei der Belegung eines Eigenheims mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf 90 m 2 festzusetzen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, ebd.; Geiger in: Münder, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 12 Rn. 66). Hiervon ausgehend ist das Wohneigentum des Klägers mit 129,70 m 2 deutlich zu groß und so offensichtlich kein Schoneigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, also als Vermögen zu berücksichtigen und damit einer Anwendung von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht zugänglich. Randnummer 27 Soweit vertreten wird, dass die Übernahme der Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei selbst bewohntem Wohneigentum, das nicht angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist, dann nicht ausgeschlossen sei, wenn das Wohneigentum bereits aus anderen Gründen nicht als Vermögen zu berücksichtigen und § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II dementsprechend teleologisch zu reduzieren sei (so etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
  50. Januar 2016 – L 8 AS 578/15 B ER –, zitiert nach juris Rn. 23; Berlit a.a.O., § 22 Rn. 161), folgt der Senat dem nicht. Einer solchen Auslegung steht schon der klare Wortlaut in § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II entgegen (so ausdrücklich auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  51. Juni 2020 – L 4 AS 167/20 B ER –, zitiert nach juris Rn. 32 und Beschluss vom
  52. Oktober 2015 – L 4 AS 431/15 B ER –, zitiert nach juris Rn. 27). Randnummer 28 Bei der Auslegung der Norm bildet der aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem besonderen Sprachgebrauch des Gesetzes und dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn den Ausgangspunkt und bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung (vgl. Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  53. Oktober 2016 – 1 BvR 871/13 –, zitiert nach juris Rn. 22; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
  54. Auflage 2007, S. 163 ff.). Dabei gehen dem allgemeinen Sprachgebrauch der besondere Sprachgebrauch des Gesetzes und der allgemeine juristische Sprachgebrauch vor (Larenz/Canaris, a.a.O., S. 145, 164). Hiervon ausgehend kommt die vorbeschriebene Auslegung in der Tat schon wegen der Wortlautgrenze nicht in Betracht. Die Frage nach der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit bzw. besonderen Härte einer Verwertung spielt nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II keine Rolle. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II bezieht sich unmissverständlich nur auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und nicht auch etwa auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, wonach Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind. Dessen ungeachtet läge mit einer Erstreckung der in § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II enthaltenen Regelung etwa auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II nicht eine teleologische Reduktion vor. Voraussetzung für die Vornahme einer teleologischen Reduktion ist das Vorliegen einer Norm, die nach ihrem Wortlaut eine Vielzahl von Sachverhalten erfasst, obwohl einige dieser Sachverhalte aufgrund des Normzwecks nicht erfasst werden sollten. Dabei ist nicht allein der Sinn und Zweck der Norm, sondern auch ihre Entstehungsgeschichte sowie der Berücksichtigung der Gesetzessystematik maßgeblich (vgl. BVerfG, ebd.). Dies wäre hier etwa der Fall, wenn sich § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht nur auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, sondern etwa auch auf weitere Fälle des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II bezogen hätte, aber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Anwendung etwa auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zu beschränken gewesen wäre. Aber selbst einen Fall teleologischer Reduktion angenommen, setzt eine solche eben voraus, dass Rechtssätze im Rahmen ihres möglichen Wortlautes so ausgelegt werden können, dass Wertungswidersprüche vermieden werden (vgl. Larenz/Canaris, a.a.O., S. 155). Randnummer 29 Soweit hiernach allenfalls eine analoge Anwendung in Betracht kommt, liegen die Voraussetzungen für eine solche nicht vor.Eine Analogie setzt das Bestehen einer unbewussten planwidrigen Regelungslücke voraus (vgl. etwa BSG, Urteil vom
  55. Juli 2019 – B 1 KR 15/18 R –, zitiert nach juris Rn. 19).Hieran fehlt es. Der Gesetzgeber beschränkt bewusst die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf den Fall des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Der Gesetzgeber betont das Kriterium der Angemessenheit bereits im Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, indem die Anerkennung als Bedarf für die Unterkunft unter die Voraussetzung gestellt ist, dass die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt „angemessen“ sind. Der Gesetzgeber zieht allein hierdurch einen Vergleich zu den als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten, die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten (vgl. BT-Drs. 17/3404). Mithin entspricht es seinem Kalkül, § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf den Fall des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, mithin auf ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung zu beschränken. Randnummer 30 Soweit betont wird, dass Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II es gerade ist, die Leistungsrechte eines Eigentümers eines „kleinen Hausgrundstücks“ im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zu erweitern (so ausdrücklich LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
  56. Januar 2016 – L 8 AS 578/15 B ER –, zitiert nach juris Rn. 27), ist es im Hinblick auf die Erreichung dieses Zwecks eben auch erforderlich, dass Instandhaltungen/Reparaturen an unangemessen großem, wenngleich nicht verwertbarem Wohneigentum nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt werden können, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass mit Größe des Wohneigentums auch Anzahl und Umfang des Reparatur- und Instandhaltungsbedarfs steigen. Randnummer 31 Auch die Gewährung eines Darlehens zur Deckung der nicht übernommenen Reparaturaufwendungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II kommt nicht in Betracht. Insoweit kann dahinstehen, ob es bereits an einem darauf gerichteten ausdrücklichen Antrag des Klägers fehlt. Jedenfalls kommt eine Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. nochmals BT-Drs. 17/3404, S. 98) – unter Beibehaltung der übrigen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II – nur dann in Betracht, wenn die tatsächlichen Aufwendungen bereits oberhalb der für Mieterinnen und Mieter geltenden Obergrenzen liegen und die übrigen – hier wie gezeigt insgesamt nicht gegebenen – Voraussetzungen vorliegen, also wenn ein Zuschuss nach Abs. 2 S. 1 überhaupt in Betracht kommt (vgl. etwa Luik, a.a.O., Rn. 168). Randnummer 32 Ein Anspruch auf eine Übernahme höherer Kosten für Unterkunft für Juli 2017 ist auch unabhängig von den Reparaturkosten für die Dachfirsten nicht ersichtlich. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001468186

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