(Rn.39) 2. Geringfügig i. S.
S.
1 Nr. 1 KSVG, wenn das aus ihr erzielte Einkommen regelmäßig im Monat 450.- €. nicht übersteigt. (Rn.43)
Betroffenen sich auf seine notwendigen Aufgaben als Gesellschafter beschränkt oder darüber hinausgeht und ob sich die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung in Gewinnausschüttungen wiederspiegelt. (Rn.57) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 17. Oktober 2017, S 122 KR 3827/15, Urteil nachgehend BSG, 17. November 2021, B 3 KS 3/21 B, Beschluss Tenor Die Berufung
Klägers gegen das Urteil
Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Versicherungspflicht
Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung der Künstlersozialversicherung (KSV) über den 31. August 2014 hinaus. Randnummer 2 Der Kläger ist Mitglied der Musikgruppe T. Diese ist als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts GbR T organisiert, bestehend aus dem Kläger und den drei weiteren Band-Mitgliedern. Die drei Gründungsmitglieder der GbR T, darunter der Kläger, sind Mitglieder in einer weiteren GbR, der R. Deren Zweck ist der Verkauf von Tonträgern und - seit 2007 – der Verwertung der Einnahmen aus den damals bereits bestehenden Lizenzen (Verwertungsrechten) von T. Bis Ende 2014 vermarktete die R auch Kleidungsstücke (Fan-T-Shirts) von T („Merchandising“). Für diese GbR gibt es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Der Kläger ist darüber hinaus Mitgesellschafter in zwei weiteren GbRs, nämlich in der gleichnamigen GbR für die Musikgruppe „Das B“ und der GbR
Musikverlags „M und F GbR“. Randnummer 3 Mit Gesellschaftsvertrag vom
Unternehmens der UG ist der Verkauf von Merchandisingprodukten. Die UG meldete die seit dem 1. Januar 2014 erzielten gewerblichen Umsätze der R, d.h. die aus dem Verkauf von Tonträgern und Merchandising-Produkten erzielten Einnahmen, dem Finanzamt als eigene an. Die R meldete ihrerseits nur noch die Einnahmen aus Lizenzverwertung gegenüber der Steuerverwaltung an (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung). Randnummer 4 Die Beklagte stellte auf Antrag
Klägers ab dem
Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG) zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden, da der Kläger ausweislich der Einkommensteuerbescheide einer anderen selbständigen, nichtkünstlerischen Tätigkeit mehr als geringfügig nachgehe (
Gewinns zu. Allein dieser Gewinnanteil führe zu den in den Einkommensteuerbescheiden enthaltenen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dabei habe der Bilanzgewinn dieser GbR im Jahr 2012 nur 13.109,20 Euro betragen und der Gewinnanteil
Klägers demgemäß unter 5.400 Euro gelegen. Jedoch seien seitens der Steuerverwaltung dem Gewinnanteil
Klägers aus der auch die nicht abzugsfähigen Gewerbesteuerzahlungen und der nicht abziehbare Anteil der Steuerberatungskosten wieder hinzugerechnet worden. Dies hätte zwar steuerrechtlich zu einem höheren Gewinn geführt. Der Gewinn sei für die Künstlersozialversicherung jedoch nicht zu berücksichtigen, da dem Kläger die Einnahmen tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hätten. Selbst wenn aber (statt
Bilanzgewinns) der steuerliche Gewinn der R mit einem Gesamterlös in Höhe von 28.631,81 Euro im Jahr 2012 berücksichtigt werden müsse, sei zu beachten, dass darin Lizenzeinnahmen, damit nicht originär gewerbliche, sondern künstlerische Einnahmen in Höhe von 14.795 Euro enthalten seien (ausweislich der Kontenliste). Daraus folge, dass allein die („echten“) gewerblichen Einnahmen die maßgebende Grenze nicht überschritten. Die Einnahmen der GbR aus Lizenzen verhielten sich zu den übrigen Einnahmen aus Verkäufen im Verhältnis 60:
Finanzamtes Friedrichshain-Kreuzberg über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2012 für die R vom
Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der Kranken- und Pflegeversicherung am 31. August 2014 ende. Der Bescheid über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sei gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben. Sämtliche bis zum Jahr 2012 eingereichten Unterlagen würden die Prognose tragen, dass Einkommen aus nichtkünstlerischer Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro monatlich erzielt werde. Ein Rückgang dieser Einkünfte sei vom Kläger nicht nachgewiesen. Die Einkommensprognose der Beklagten orientiere sich an sämtlichen vorgelegten Unterlagen. Es sei danach plausibel, dass auch 2014 sich die nichtkünstlerischen Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bewegten. Der Kläger bleibe dagegen rentenversichert, weil die o.g. Einkünfte die Hälfte der für 2014 geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (35.700,00 Euro) nicht erreichten. Randnummer 13 Auf den Widerspruch
Klägers, mit dem er u.a. auf eine beabsichtigte Auslagerung der weiteren Einkünfte (aus Merchandising) aus der R auf eine zu gründende R verwies, gewährte die Beklagte mehrfach Fristverlängerung zur Einreichung von Unterlagen. Der Kläger teilte zunächst mit, Dokumente zur Gründung der UG und zur rückwirkenden Verlagerung der Geschäfte der GbR auf die UG einzureichen, so dass in den Einkünften der R keine gewerblichen Einkünfte mehr enthalten seien. Am 8. März 2015 übersandte er den Handelsregisterauszug über die Eintragung der UG und teilte mit, die Jahresabschlüsse für 2014 zu erstellen, aus denen sich dann ergeben werde, dass die gewerblichen Einnahmen ausschließlich von der UG erzielt würden, der GbR dagegen nur noch Lizenzeinnahmen zuflössen. Aus dem Handelsregisterauszug ergab sich zum einen, dass Gegenstand
Unternehmens der „Verkauf von Merchandisingprodukten“) sei und zum anderen, dass der Kläger zum Geschäftsführer der UG bestellt war. Weitere Unterlagen reichte der Kläger entgegen seiner Ankündigung bis zum Erlass
Widerspruchsbescheides nicht ein. Randnummer 14 Die Beklagte wies sodann mit Widerspruchsbescheid vom
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe sich die Einkommenssituation
Klägers wie folgt dargestellt: Es habe der Bescheid vom 10. Februar 2014 für die R GbR vorgelegen. Aus diesem hätten sich für den Kläger als Gesellschaftereinkünfte i.H.v. 6.479,52 € ergeben. Diese Einnahmen stammten nach Auskunft
Klägers aus Lizenzverträgen und dem Verkauf von Tonträgern und Kleidungsstücken. Die in dem Steuerbescheid zutreffend als Einnahmen aus Gewerbebetrieb festgesetzte Summe überschreite die Geringfügigkeitsgrenze. Die Einnahmen stellten kein Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten dar, da es sich beim Verkauf von Merchandisingprodukten nach der Rechtsprechung
Bundessozialgerichts um keine künstlerische Tätigkeit handele (Verweis auf Urteile
BSG vom
1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1 KSVG anzusehen. Diese Wertung stehe auch im Einklang mit dem Normzweck
1 Satz 1 KSVG, wonach diejenigen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden sollten, für die die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nicht die wirtschaftliche Existenz darstelle. Randnummer 17 Selbst wenn die im Gerichtsverfahren vom Kläger eingereichten Unterlagen berücksichtigt würden, zeige sich, dass die künstlerische Tätigkeit jedenfalls nicht mehr seine wirtschaftliche Existenz präge. Allein die Kreativität
Klägers, seine Einnahmen unter dem „Deckmantel“ einer UG zu tarnen, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er sei, führe zu keiner anderen Betrachtung. Nach Überzeugung der Kammer seien die Einkünfte der Kapitalerträge aus der UG entgegen der steuerrechtlichen Bewertung aufgrund der Schutzrichtung
KSVG ganz klar dem Kläger als Person zuzuordnen und keine Einkünfte eines Dritten. Als alleiniger Gesellschafter der UG habe der Kläger jederzeit über die Gewinnausschüttungen entscheiden können. Es bleibe ihm unbenommen, bei Änderung der Einkünfte bei der Beklagten einen neuen Antrag zu stellen. Randnummer 18 Gegen das ihm am
halb überschritten, weil das Finanzamt die gezahlte Gewerbesteuer nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen habe. Die Beklagte hätte bei Abschluss
Verwaltungsverfahrens bereits Kenntnis haben können, dass von den Einkünften der GbR in 2012 rund 70 % originär künstlerische Einkünfte gewesen seien und diese lediglich aus steuerlichen Gründen vom Finanzamt in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert worden seien. Konkret sei zu beachten, dass gemäß § 15 Abs. 3 EStG die Tätigkeit einer Personengesellschaft schon dann als in vollem Umfang gewerblich i.S.
Steuerrechts gelte, wenn diese auch eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübe. Daraus ergebe sich, dass die Tätigkeit einer Musikgruppe steuerrechtlich schon
halb als gewerblich gelten könne, weil sie das übliche Merchandising betreibe und auch Einnahmen aus dem Verkauf z.B. von T-Shirts generiere. Das gelte jedenfalls dann, wenn es sich nicht um nur ganz geringfügige gewerbliche Einnahmen handele (sog. Infektions-/Abfärbetheorie). Randnummer 20 Ungeachtet
sen habe die Beklagte auch die gebotene Prognose unrichtig vorgenommen. Zwar spielten die Umstände der Vergangenheit für die Prognose im Rahmen
Es seien grundsätzlich alle Verhältnisse heranzuziehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten und Einfluss auf das voraussichtliche Arbeitseinkommen hätten. Eine abweichende Einschätzung sei demgemäß geboten, wenn Verhältnisse dargelegt würden, die das Erzielen abweichender Einnahmen nahe legten. Entsprechend der Rechtsprechung
BSG stelle die Übertragung der beruflichen Tätigkeit in eine Kapitalgesellschaft und die Änderung der Einkunftsart eine zulässige steuerliche Gestaltungsmöglichkeit dar, die im Rahmen
KSVG beachtlich sei. Davon sei bei ihm, dem Kläger, auszugehen. Er habe bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass er in Anbetracht der möglichen Auswirkungen der steuerlichen Festsetzung auf die Versicherungspflicht in der KSV eine qualitative Änderung der Einkünfte im Rahmen der steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten mit der Verlagerung von nichtkünstlerischen originär gewerblichen Einnahmen beabsichtige. Randnummer 21 Infolge der Gründung der RUG bereits am 23. Dezember 2014, also noch vor Erlass
Widerspruchsbescheides, habe die R GbR 2014 nur noch Einkünfte aus Lizenzverwertung erzielt. Die UG habe 2014 Einkünfte aus dem Verkauf von T-Shirts sowie Tonträgern und Merchandise-Einnahmen anlässlich von Auftritten erzielt. Die Einnahmen der UG könnten ihm nicht zugerechnet werden. Einnahmen in Gestalt von Kapitaleinkünften ergäben sich für ihn nur, wenn Gewinnausschüttungen erfolgten. Er sei entgegen der Annahme
Sozialgerichts nicht Alleingesellschafter der UG, er könne demgemäß auch nicht allein über Gewinnausschüttungen entscheiden. Im Unterschied zur Gewinnausschüttung für Gesellschafter einer Personengesellschaft stellten die Kapitaleinkünfte der Gesellschafter der UG auch keine Einkünfte von Mitunternehmern dar. Die Prognoseentscheidung der Beklagten lasse nicht erkennen, inwieweit sie die Auslagerung der ehemals gewerblichen Einkünfte in eine UG als relevant erkannt habe. Randnummer 22 Die künstlerische Tätigkeit stelle ausweislich der Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015 seine wirtschaftliche Existenz dar. Das Sozialgericht habe zu Unrecht keine Ermittlungen auch hinsichtlich der Einkünfte der UG vorgenommen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Randnummer 24 das Urteil
Sozialgerichts Berlin vom
Widerspruchsbescheides vom 22. September 2015 über das Ende der Versicherungspflicht bzw. Zuschussberechtigung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz aufzuheben. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich. Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Maßgebender Zeitpunkt für die Prognose sei zwar der Widerspruchsbescheid. Erst im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen seien aber nicht in der Lage, die versicherungsrechtliche Stellung in die Vergangenheit hinein zu verändern. Müsse eine vorausschauende Betrachtungsweise nachträglich vorgenommen werden, müsse sie unter Zugrundelegung
ursprünglichen Kenntnisstandes erfolgen, denn die Frage der Versicherungspflicht sei zu Beginn einer Tätigkeit zu klären. Das Urteil
BSG vom 2. April 2014 (B 3 KR 4/13 R) sei so zu verstehen, dass zwar neue Unterlagen und Erkenntnisse bis zum Erlass
Widerspruchsbescheides zu berücksichtigen seien. Dies könne aber nur für eine etwaige zukunftsbezogene Prognose erfolgen. Umfasse dagegen die Widerspruchsentscheidung einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, könnten nach Ablauf
Zeitraums vorgelegte Unterlagen nicht mehr zur Korrektur der ursprünglichen Entscheidung herangezogen werden. Die Beantwortung einer statusrechtlichen Frage könne nicht davon abhängen, wie lange im Einzelfall ein Widerspruchsverfahren dauere (Hinweis auf Urteil
Bayerischen LSG vom 27. Februar 2020 – L 20 KR 538/18). Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Widerspruchsentscheidung habe lediglich der Bescheid
Finanzamtes Friedrichshain-Kreuzberg vom 10. Februar 2014 für die R GbR vorgelegen. Der Kläger habe trotz Aufforderung durch die Beklagte nicht nachgewiesen, dass es sich bei den Merchandising-Einnahmen durch die nachträgliche Umwandlung der GbR in eine UG, deren alleiniger Geschäftsführer er sei, nur noch um Kapitaleinkünfte handele. Nach der Rechtsprechung
BSG zählten zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, wenn ein Gesellschafter als Mitunternehmer
Betriebs anzusehen sei (Hinweis auf Urteil vom 7. Mai 2020 – B 3 KS 3/18 R Rn. 28). Gemessen daran dürften auch die Ausschüttungen aus der UG im Fall
Klägers Einkünfte sein, deren Höhe er auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt habe. Das sei aber mit Blick auf den o.g. maßgebenden Entscheidungszeitpunkt letztlich nicht entscheidend. Randnummer 28 Am
Sach- und Streitstandes wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung
Senates gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 30 A. Der Senat durfte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Randnummer 31 B. Die Berufung
Klägers hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat seine Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 32 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 SGG), einer zusätzlichen Verpflichtungs- oder Feststellungsklage bedarf es nicht. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. August 2014 die Versicherungspflicht
Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG beendet. Diese hatte sie zuvor mit Bescheid vom
Bescheides vom
Bescheides unter Berufung auf § 48 SGB X auch explizit auf (S. 2
Bescheides). Der Feststellungsbescheid vom
Bescheides vom
Klägers zu entsprechen. Denn die Kassation
neueren Bescheides wirkt zurück (ex tunc, vgl. Keller, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, SGG,
BSG unter Umständen auch konkludent, z.B. durch die Vorlage neuer Einkommensbelege gestellt werden. Die Prüfung, ob der Kläger zwischenzeitlich bereits einen neuen Antrag auf Pflichtmitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung gestellt hat, ist Aufgabe der Beklagten (BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 3 KS 4/13 R – Rn. 11, dazu S. 27). Randnummer 34 III. Die Klage bleibt erfolglos, weil die Beklagte ihre im Jahre 2003 getroffene Feststellung der Versicherungspflicht der Klägers in der Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung (§ 1 KSVG) nach § 8 Abs. 2 KSVG (i.d.F.
Zweiten Gesetzes zur Änderung
Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze <
Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse (KSK) von der Änderung Kenntnis erhält, es sei denn, der Versicherte hat vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Randnummer 36
SGB X, da er in die Zukunft gerichtet die Versicherungspflicht
Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt hatte. Randnummer 38 3. In den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses feststellenden Verwaltungsaktes vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn sich die für den Erlass
Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände so erheblich verändert haben, dass sie rechtlich anders zu bewerten sind und daher der Verwaltungsakt unter Zugrundelegung
geänderten Sachverhalts so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte. Randnummer 39 Nach 5 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KSVG in der seit dem 13. Juni 2001 insoweit unveränderten Fassung ist in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach dem KSVG versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Randnummer 40 a) Ausgehend vom Antrag
Klägers übte er zum Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungspflicht im März 2003 jedenfalls ab April 2003 eine für die KSVG geringfügige und damit unschädliche Tätigkeit nichtkünstlerischer Art ausgeübt. Er hatte zwar in seinem Antrag angegeben, seit Januar 2003 neben der künstlerischen Tätigkeit als (Rock-)Musiker eine nichtkünstlerische selbständige Tätigkeit mit einem voraussichtlichen Gewinn von 400 Euro auszuüben. Dabei handelte es sich aber jedenfalls für die Zeit ab April 2003 um eine für die Versicherungspflicht i.S.
Randnummer 41 Die selbständige und erklärtermaßen nichtkünstlerische Nebentätigkeit
Klägers überschritt die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400 Euro
1 Nr. 1 SGB IV in der ab
August 2014 nicht mehr erlassen dürfen. Entscheidungserheblich i.S.
1 Satz 1 SGB X sind nur die bei Erlass
Ausgangsbescheides vorliegenden Umstände. Lediglich diese bilden die Vergleichsgrundlage für den Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die zum Erlass
Aufhebungsbescheides geführt hat.
halb kommt es nicht darauf an, ob der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor August 2014 die maßgebliche Grenze
1 Nr. 5 KSVG überschritt und die Beklagte möglicherweise die Versicherungspflicht schon vorher hätte beenden können. Randnummer 43 Geringfügig i.S.
Januar 2013 geltenden Fassung vom 5. Dezember 2012) ist die nicht künstlerische selbständige Tätigkeit i.S.
1 Nr. 1 KSVG, wenn das aus ihr erzielte Einkommen regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Dem Versicherungsfreiheitstatbestand
KSVG liegt die Erwägung zugrunde, dass Künstler oder Publizisten, die zusätzlich eine anderweitige selbständige Erwerbstätigkeit in nicht nur geringfügigem Umfang ausüben, wegen der Einkünfte aus dieser Tätigkeit typischerweise für den Krankheits- und Pflegefall abgesichert sind und
halb
sozialversicherungsrechtlichen Schutzes der KSV nicht mehr bedürfen. (BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 KS 1/15 R –, BSGE 120, 282-289, Rn. 12, juris). Randnummer 44 aa) Das KSVG definiert im Wortlaut
§ 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG definiert hingegen das für die Mindestgrenze maßgebliche Einkommen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit mit dem bekannten Begriff
Arbeitseinkommens (vgl. § 15 SGB IV). Die Anwendbarkeit
1 SGB IV ergibt sich für § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG aus
sen Bezugnahme auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV. Auch § 8 Abs. 3 SGB IV stellt hinsichtlich der Geringfügigkeit einer selbständigen Tätigkeit auf das Arbeitseinkommen i.S.
Maßgeblich für die Einordnung als Arbeitseinkommen ist nach § 15 Abs. 1 SGB IV alles, was nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen bewertet wird. Dabei ist der Begriff
Arbeitseinkommens i.S.
SGB IV aber nicht stets deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 EStG, sondern ist weiter zu verstehen. Ausnahmsweise sind z.B. Einkünfte, die zivilrechtlich aus Vermietung und Verpachtung resultieren, dann als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu werten (und somit Arbeitseinkommen), wenn die Vermietung und Verpachtung sich als unselbständiger Teil einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit darstellt und von dieser nicht zu trennen ist, z.B. weil auch der Gewerbebetrieb mit dem verpachteten Gegenstand "wirtschaftet" (BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 KS 1/15 R –, BSGE 120, 282-289, Rn. 15, juris). Steht danach fest, dass Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit stammen, also Arbeitseinkommen vorliegt, ist dieses nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften festzustellen und soll aus dem Steuerbescheid übernommen werden (BT-Drs. 12/5700, 92). § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG verengt den Begriff für die KSV dergestalt, dass das maßgebliche Arbeitseinkommen nur das nicht künstlerische Einkommen ist, also dasjenige, was nicht § 2 KSVG unterfällt. Randnummer 45 bb) Ob eine nichtkünstlerische sonstige selbständige Tätigkeit i.S.
1 Nr. 5 KSVG nicht geringfügig ist, ist – wie im Fall
Im Unterschied zu § 3 KSVG („voraussichtlich“) ergibt sich das Prognoseerfordernis zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus der Systematik sowie aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Begründet § 3 KSVG Versicherungsfreiheit für Künstler, wenn ihr Arbeitseinkommen aus künstlerischer Tätigkeit jährlich 3.900 Euro voraussichtlich nicht übersteigt, so ordnet § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG Versicherungsfreiheit an, wenn das sonstige Einkommen mehr als geringfügig ist. Beide Regelungen sind statusbestimmend, damit zukunftsgerichtet. Außerdem ermächtigt § 13 KSVG die Beklagte im Dienste der Prüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht, im Wege der Stichprobe von den Künstlern Unterlagen der vergangenen vier Jahre zu ihren Einkünften zu verlangen, um die Plausibilität der Meldung
voraussichtlichen Arbeitseinkommens zu überprüfen (BT-Drs. 16/4373, S. 9 – Zu Nummer 2). Statusbestimmende Entscheidungen wie Überprüfungen nach § 3 wie § 5 KSVG erfordern, dass die Behörde das voraussichtliche Arbeitseinkommen selbst schätzt. Randnummer 46 Eine sachgerechte Prognose beruht auf erhobenen Daten und Fakten und Erkenntnissen der Vergangenheit. Auf deren Basis erfolgt unter Berücksichtigung der erwartbaren Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft. Eine von den Verhältnissen der Vergangenheit abweichende Einschätzung ist dann geboten, wenn Verhältnisse dargelegt werden, die erwarten lassen, dass abweichende Einkünfte erzielt werden. Heranzuziehen sind alle Verhältnisse, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und Einfluss auf das voraussichtliche Arbeitseinkommen haben. Maßgebend sind – auch für das die behördliche Entscheidung überprüfende Gericht – die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 KSVG sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Ermittlung
voraussichtlichen Jahreseinkommens maßgeblich waren, auf Antrag für die Zukunft zu beachten. Neue Unterlagen, die eine treffsichere Prognose erlauben oder zeigen, dass das prognostizierte Einkommen tatsächlich in anderer Höhe erzielt wird, können nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden. Ein Beurteilungsspielraum steht der Verwaltung nicht zu (näher zu § 3 KSVG ausgeführt von: BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 3 KS 4/13 R Rn. 22 ff., 28 - 30). Randnummer 47 Im Rahmen
Verwaltungsverfahrens sind bei der Prognose Unterlagen zu berücksichtigen, die bis zum Erlass
Widerspruchsbescheides eingehen bzw. verfahrensfehlerfrei ermittelt sind. Die von der Beklagten demgegenüber zitierte Auffassung
Bayerischen LSG, wonach der statusbegründende Charakter der zu treffenden Prognose es nicht erlaube, im Widerspruchsverfahren Unterlagen vorzulegen, die einen Zeitraum noch vor dem Widerspruchsbescheid erfassten, ist nicht überzeugend (vgl. dazu auch LSG Hamburg, Urteil vom
im einzelnen Tabelle S. 4/5). Randnummer 49 Steuerrechtlich gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) zunächst die charakteristisch mit einer persönlichen Arbeitsleistung verbundenen selbständigen Tätigkeiten, die in § 18 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG ausdrücklich genannt sind, oder solche, die diesen Tätigkeiten ähnlich sind. Erfasst werden hiervon u.a. die künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden Tätigkeiten. In Abgrenzung dazu stehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zwar neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Zur Einkunftsart aus Gewerbebetrieb gehören die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Personengesellschaft, soweit der Gesellschafter als Mitunternehmer
Betriebes anzusehen ist. (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG, Fischer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
G (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4-7 EStG) dagegen nur dann, wenn diese wirtschaftlich als unselbständiger Teil der selbständigen Tätigkeit zu werten und sie steuerrechtlich solchen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleiben diese Einkünfte bei der Ermittlung
Arbeitseinkommens unberücksichtigt (Fischer, aaO, Rn. 38; vgl. S. 23 ff.). Randnummer 51 Gemessen daran sind die für den Kläger für die Jahre 2008 – 2011 in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb Arbeitseinkommen i.S.
Für das Jahr 2012 hat der Kläger zwar (bis heute) keinen Einkommensteuerbescheid vorgelegt, aber der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die R vom 10. Februar 2014 weist für ihn einen Anteil als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ in Höhe von 6.479,52 Euro aus. Dieser Betrag stellt mindestens das Einkommen aus Gewerbebetrieb und damit nach § 15 SGB IV Arbeitseinkommen in diesem Kalenderjahr dar. Randnummer 52 Für die Jahre 2008 – 2012 ist nicht geklärt, ob sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb tatsächlich allein aus seinem Gewinnanteil der R speisten, wie er es bereits im Verwaltungsverfahren behauptet hat. Für die genannten Jahre ist dieser Vortrag schon
halb aber nicht nachgewiesen, weil entweder keine Bescheide über die Feststellung
Gewinnanteils aus der R oder kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurden. So hat der Kläger für das Jahr 2012 zwar den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die R vom
Gewinnanteils mit den Feststellungen der Einkommensteuerbescheide nachzuvollziehen. Randnummer 53 Wird zugunsten
Klägers unterstellt, dass er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in allen 5 Jahren (2008 – 2012) nur diejenigen aus der R hatte, so ist sein Anteil an den steuerrechtlich bescheinigten Einkünften aus Gewerbebetrieb der GbR auch im Jahr 2012 in voller Höhe Arbeitseinkommen i.S.
R
halb nur zu einem geringeren Teil zu berücksichtigen, weil ausweislich
insoweit vorläufigen Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10. Februar 2014 dieser die geltend gemachten Gewerbesteuerausgaben nicht als Betriebsausgaben der GbR anerkannt hat. Es ergäben sich bei Abzug der Gewerbesteuerzahlungen Einkünfte der GbR von lediglich 13.109,20 Euro anstatt 19.438,55 Euro und ein entsprechend geringer Anteil
Klägers (in Höhe von 1/3). Zum einen hat der Kläger aber einen insoweit abweichenden (endgültigen) Steuerbescheid mit niedrigeren Einkünften nicht vorgelegt. Zum anderen kann für das auch nach § 5 KSVG maßgebliche Arbeitseinkommen keine abweichende Betrachtung erfolgen. § 15 SGB IV verweist für die Höhe auf den „nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften
Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn“. Maßgeblich für die Einordnung als Arbeitseinkommen ist folglich zunächst alles, was nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen bewertet wird. Ist der sozialversicherungsrechtliche Begriff zwar im Hinblick auf die Berücksichtigung der Einkünfte nicht vollkommen deckungsgleich, so bezieht sich das zwar u.U. auf die Berücksichtigung der Einkommensart (dazu oben), aber nicht auf die steuerrechtlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung für die jeweilige Einkommensart. Es besteht auch für die KSV keine Veranlassung, Betriebsausgaben, die das Steuerrecht nicht als abzugsfähig anerkennt, in der KSV abzuziehen. Eine solche Praxis würde gerade die von § 15 SGB IV im Interesse der Verwaltungspraktikabilität erstrebte Parallelität von Sozialversicherungs- und Steuerrecht unterlaufen, ohne dass es dafür einen aus der Eigenart der KSV resultierenden zwingenden Grund gibt. Allein der klägerische Vortrag, das Geld in Gestalt der Gewerbesteuerzahlungen habe ihm tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. § 15 SGB IV unterstellt das grundsätzlich zu berücksichtigende Arbeitseinkommen der Höhe nach allein der Bewertung nach dem Steuerrecht, anders als z.B. § 240 Abs. 1 SGB V mit seinem eigenständigen Begriff der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“. Randnummer 54 dd) Nach den zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten bekannten Umständen stand zu erwarten, dass der Kläger die Geringfügigkeitsgrenzen
1 Nr. 1 KSVG überschreiten würde. Randnummer 55 Maßgebend ist danach zwar allein das Arbeitseinkommen aus einer erwerbsmäßigen nichtkünstlerischen anderweitigen selbständig ausgeübten Tätigkeit. Eine Tätigkeit ist erwerbsmäßig i.S.
Gesetzes, wenn sie nicht nur aus „Liebhaberei“ erfolgt. Daran gemessen dienen sämtliche Einkünfte aus der Tätigkeit
Klägers dazu, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 3 KS 4/13 R, Rn. 18). Randnummer 56 Das maßgebliche Einkommen lag aber voraussichtlich über der Grenze von 5.400 Euro. Dabei fallen die in den Einkommensteuerbescheiden bezeichneten „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ von vornherein aus der Betrachtung heraus. Sie resultierten aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit i.S.
Künstler in diesem Sinne ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Zu Einkünften aus selbständiger Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören solche aus freiberuflicher Tätigkeit und dabei u.a. künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten. Im Fall
Klägers ergaben sich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Mitgesellschafter der drei G, D sowie aus dem Musikverlag M. Diese Personengesellschaften verfolgen alle einen künstlerischen Zweck, der Kläger übt darin als mitarbeitender Gesellschafter Musik aus bzw. schafft Musik i.S.
KSVG. Randnummer 57 Arbeitseinkommen aus nichtkünstlerischer Tätigkeit konnte der Kläger allein aus seiner Beteiligung an der R erzielen, wenn insoweit zu seinen Gunsten seine Darstellung zugrunde gelegt wird, wonach seine steuerrechtlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb allein aus dieser GbR resultierten. Ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide überschritten zwischen 2008 und 2012 die Einkünfte aus dieser GbR die Grenze für eine geringfügige selbständige Tätigkeit i.S.
1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB IV. In allen vier Einkommensteuerbescheiden von 2008 bis 2011 wie auch in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der von Besteuerungsgrundlagen für die R(vgl. Tabelle S.4/5)lagen die Einkünfte
Klägers „aus Gewerbebetrieb“ jeweils über der Jahresgrenze von 5.400 Euro (= 450 Euro x 12 Monate). Randnummer 58 Soweit der Kläger dazu geltend macht, seine Einkünfte aus der o.g. GbR dürften bereits
halb nicht zur Gänze berücksichtigt werden, weil sie teilweise aus künstlerischer Tätigkeit, nämlich der Verwertung von Lizenzrechten, stammten, war das für die Jahre 2008 – 2011 bis zum Erlass
Widerspruchsbescheides bereits nicht nachgewiesen. Für diese Jahre lagen allein die Einkommensteuerbescheide vor, die keinerlei Auskunft zur Geschäftstätigkeit der GbR gaben (dazu bereits oben). Lediglich für das Jahr 2012 hatte der Kläger am
angefochtenen Bescheides der Beklagten eingereichten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR für das Jahr 2012 ließ sich auch ersehen, dass das auf den o.g. Betriebseinnahmen beruhende Betriebsergebnis den vom Finanzamt festgesetzten „Einkünften aus Gewerbebetrieb“ der Höhe nach exakt entsprach. Randnummer 59 Selbst wenn die Geringfügigkeit allein anhand
Arbeitseinkommen aus dem Anteil an der R im Jahr 2012 zu prüfen wäre, stand zu erwarten, dass der Kläger die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würde. Der Kläger erzielte allein aus seinem Anteil an den Einkünften der GbR auch im Jahr 2012 Einnahmen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, nämlich in Höhe von 6.279 Euro (vgl. Tabelle S. 5). Randnummer 60 Diese Einkünfte können weder als insgesamt künstlerisch gelten
Widerspruchsbescheides bereits vor
KSVG (ggf. teilweise) als Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit zu werten. Das im Verständnis
1 Nr. 1 KSVG noch verengte Arbeitseinkommen aus „künstlerischer Tätigkeit“ ist ebenso wenig deckungsgleich mit dem steuerrechtlichen Begriff
G wie das Arbeitseinkommen
SGB IV an sich, schon weil das Steuerrecht eine andere Zielrichtung verfolgt (dazu näher BSG, Urteil vom 21. Juli 2011 - B 3 KS 5/10 R Rn. 22). "Aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit" erzielt ist ein Arbeitseinkommen i.S.
KSVG, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der künstlerischen Tätigkeit und den erzielten Einnahmen besteht. Dabei muss es sich nicht - wie z.B. bei den Einnahmen aus der Veräußerung von Liedern und Texten - um einen unmittelbaren Ursachenzusammenhang handeln. Vielmehr reicht ein mittelbarer ursächlicher Zusammenhang aus. Dieser liegt vor, wenn sich Einkünfte im weiteren Sinne als Gegenleistung für eine künstlerische Tätigkeit erweisen (BSG, Urteil vom 21. Juli 2011 – B 3 KS 5/10 R –, Rn. 12 ff.). Einen solchen mittelbaren Zusammenhang hat die Rechtsprechung für einen Journalisten bei Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf einer Website anerkannt, der ansonsten eigene Texte an andere Website-Betreiber veräußerte. Es stelle sich, so das BSG, in diesem Fall eine einheitliche publizistische Tätigkeit dar, da zwischen den Tätigkeiten ein wirtschaftlicher, inhaltlicher und organisatorischer Zusammenhang bestehe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Erzielung von Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen notwendige Bedingung für die Ausübung journalistischer Tätigkeit unter Verwendung
Trägermediums Internet. Außerdem habe sich bei Online-Publikation eine Gratiskultur entwickelt (BSG, aaO, Rn. 18). Das Geschäftsmodell stelle einen besonderen Fall der Selbstvermarktung dar. Von Selbstvermarktung sei auszugehen, wenn die künstlerische Leistung ohne Zwischenschaltung eines Dritten selbst an den Endabnehmer abgegeben werde (BSG, aaO, Rn. 23 und 27). Speziell zum „Entgelt für ein künstlerisches Werk“ i.S.
KSVG, welches Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe ist, hat das BSG ausgeführt, das Entgelt, welches Künstler aus einer Merchandise-Vereinbarung erhalte, wonach sie Verwertungsrechte zur Herstellung und Vervielfältigung, Verbreitung von Waren aller Art, z.B. Bekleidungs- und Gebrauchstextilien, Party- und Geschenkartikel, Fan-Artikel, einräumten, unterscheide sich vom absatzsteigernden Merchandising im Rahmen der Vermarktung künstlerischer Werke. Nur Einkünfte, die final für eine künstlerische Leistung und nicht nur kausal wegen der Leistung bezahlt würden, seien Entgelte für ein künstlerisches Werk (BSG, Urteil vom 26. Januar 2006 – B 3 KR 3/05 R –, Rn. 15 f.). Randnummer 62 Unabhängig davon, ob die zu §§ 24, 25 KSVG vertretene enge Auffassung zur „Gegenleistung für künstlerische Werke und Leistungen“ auf § 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG übertragbar ist (ablehnend, BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 – B 3 KS 3/18 R Rn. 34), besteht im Fall
Klägers nur für die Einnahmen aus Lizenzverwertung ein hinreichender Ursachenzusammenhang zu künstlerischen Tätigkeit, nicht hingegen für die Einnahmen aus dem Verkauf der T-Shirts. Die Lizenzverwertung erfolgt unmittelbar für künstlerische (musikalische) Werke. Im Verhältnis dazu ist sowohl der Verkauf von „Band-T-Shirts“ in eigener Regie als auch die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte (Vermarkter) weder eine Vermarktung von Musik noch für die Vermarktung der Musik notwendig, wenngleich mittlerweile üblich. Die Erzielung von Einnahmen aus dem Verkauf von T-Shirts erfolgt lediglich vielmehr aus Anlass und gelegentlich der künstlerischen Tätigkeit der Schaffung oder Ausübung von Musik. Sie steht weder organisatorisch noch wirtschaftlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der künstlerischen, kreativen Tätigkeit
Klägers. Dass die Tätigkeitsbereiche
Lizenzvertriebs und
T-Shirt-Vertriebs selbständig nebeneinander stehen, zeigt gerade die Ausgründung der UG im Jahr 2014 und Auslagerung der Wirtschaftstätigkeit
Verkaufs von T-Shirts. Es liegt in der R ein aus mehreren Tätigkeitsbereichen gemischtes Tätigkeitsbild vor. Randnummer 63
1 Nr. 5 KSVG war der Beklagten im Rahmen der Prognose nicht möglich. Aus § 13 Satz 2 KSVG ergeben sich zwar deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Einzelfall bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG eine Aufspaltung von Arbeitseinkommen berücksichtigen muss, das zwar voraussichtlich dauerhaft in einem einheitlichen Gewerbebetrieb erzielt, aber nur zum Teil Einkommen aus sonstiger Tätigkeit darstellt. Für diese Pflicht spricht die gesetzliche Ermächtigung der Beklagten, nicht nur Angaben zu den verschiedenen Arbeitseinkommen zu fordern, sondern “für den Nachweis der Angaben erforderliche Unterlagen wie Einkommensteuerbescheiden oder Gewinn- und Verlustrechnungen“ zu verlangen (§ 13 Satz 3 KSVG). Bis zum Erlass
Widerspruchsbescheides hatte der Kläger aber – trotz Aufforderung – für 2011 und 2012 keine abschließenden Einkommensteuerbescheide oder von einem Steuerberater testierte Gewinnermittlungen übersandt. Allein aus den damals vorliegenden Unterlagen zur R für das Jahr 2012 ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass das sonstige Einkommen aus dieser GbR unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze lag. Nach der Gewinnermittlung/Jahresabschluss der R lagen aus dem T-Shirt-verkauf Erlöse in Höhe von 13.838,81 Euro vor (Tabelle S. 5). Ausgehend von einem Anteil von 1/3 (als einer von drei Gesellschaftern) standen dem Kläger daraus Einkünfte von weniger als 5.400 Euro aus nichtkünstlerischer Tätigkeit zu. Bereits für die Jahre zuvor, 2008 – 2011, lagen der Beklagten aber keine Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die GbR vor. Das galt auch für spätere Zeiträume. Denn es lag allein für 2014 die Entwicklungsübersicht der Einnahmen der GbR vor, allerdings nur bis Juli 2014. Eine treffsichere Prognose, dass voraussichtlich zukünftig die Geringfügigkeitsgrenze aus den Verkäufen von T-Shirts nicht überschritten werden würde, war auf dieser schmalen und vor allem unvollständigen Grundlage nicht möglich. Randnummer 64 ee) Die zum Zeitpunkt
Widerspruchsbescheides der Beklagten bekannten Umstände der Gründung der UG rechtfertigten schließlich (noch) keine Prognose, dass
halb das Arbeitseinkommen
Klägers aus Merchandising-Geschäften künftig geringfügig i.S.
Noch im Widerspruchsverfahren, konkret im Oktober 2014, hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, er werde für die künstlerischen Einnahmen eine Ausgliederung aus der R vornehmen und diese rückwirkend zum
Widerspruchsbescheides am 22. September 2015 nicht mehr ein. Zum Zeitpunkt
Widerspruchsbescheides war somit lediglich bekannt, dass die UG im Dezember 2014 gegründet und eingetragen war und ihre Geschäftstätigkeit der Verkauf von Merchandisingprodukten war. Der Kläger hatte aber bis September 2015 weder einen Gesellschaftsvertrag noch eine Gesellschafterliste der UG eingereicht, aus der sich sein möglicher Kapitalanteil ergeben hätte. Darüber hinaus hat er auch keine Gewinn- und Verlustrechnung oder Umsatzsteuererklärungen eingereicht, aus denen sich für die Beklagte zweifelsfrei hätte ersehen lassen, was die Geschäftstätigkeit der UG (ab Januar 2014) umfasste sowie eine Prüfung der steuerrechtlichen Einordnung der Einkünfte ermöglicht hätte. Noch am 1. Dezember 2014 hat der Kläger mitgeteilt, er werde neben den Gründungsdokumenten der UG auch die Dokumente zur Verlagerung der Einkünfte aus der GbR einreichen. Dies ist bis zum Widerspruchsbescheid freilich nicht geschehen. Aus den Unterlagen war zudem nicht sicher zu beurteilen, ob der Kläger, der im Handelsregister als alleiniger Geschäftsführer der UG eingetragen war, diese Tätigkeit ausübte und ob er dafür entweder ein Geschäftsführergehalt oder erhöhte Gewinnanteile ausgezahlt erhielt. Diese Umstände sind aber zur Beurteilung, ob die Kapitaleinkünfte
Klägers in Gestalt von Gewinnentnahmen aus der UG tatsächlich kein Arbeitseinkommen i.S.
Für Arbeitseinkommen ist maßgeblich, ob ein persönlicher Einsatz
Klägers sich auf seine notwendigen Aufgaben als Gesellschafter beschränkte oder darüber hinausging und ob sich die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung in Gewinnausschüttungen widerspiegelte. Nur wenn die Beklagte ausschließen kann, dass er in der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, weisen Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.
G keinen Bezug zur Schutzbedürftigkeit in der Sozialversicherung auf und sind auch in der KSV unbeachtlich (vgl. für die Familienversicherung ausgeführt von BSG, Urteil vom
für § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG maßgeblichen Arbeitseinkommens aus nichtkünstlerischer selbständiger Erwerbstätigkeit darstellte, wie es die Beklagte vertritt. Gegen diese Wertung spricht aus Sicht
Senats zumindest die Parallelität
Steuerrechts, die § 15 Abs. 1 SGB IV für das gesamte Sozialversicherungsrecht anordnet (BSG, aaO, Rn. 16). Randnummer 65 Die erst im Klage- und Berufungsverfahren eingereichten umfangreichen Unterlagen, insbesondere der Gesellschaftsvertrag der UG, die Einkommensteuerbescheide und weiteren Steuerbescheide für 2014 und 2015 können keine Berücksichtigung finden. Die Beklagte hat allerdings in eigener Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger mit seinem frühen Verweis auf die geänderten Verhältnisse (Auslagerung der Geschäftstätigkeiten auf die UG) und der hierzu später im Gerichtsverfahren übersandten detaillierten Unterlagen (u.a. Bilanzen, Kontenliste der Rund der UG, Gesellschaftsvertrag Einkommensteuererklärung sowie Einkommensteuerbescheid für 2014 und 2014) konkludent einen neuen in die Zukunft gerichteten Antrag auf Pflichtmitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung gestellt hat (vgl. in diesem Zusammenhang: BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 3 KS 4/13 R Rn. 11). Randnummer 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 67 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001468571
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