VG schuldig gemacht hat, im weiteren innerhalb geschlossener Ortschaften verbotswidrig rechts gemäß §§ 5 Abs. 1,
VG überholt hat und sodann die gemäß Zeichen 274 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 58 km/h überschritten hat und sich somit gemäß §§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2,
VG schuldig gemacht hat. Randnummer 27 Da der Betroffene die Geschwindigkeit um jeweils mehr als 40 % überschritten hat und auch das Rechtsüberholen eine zielgerichtete absichtsvolle Handlung war, ist das Gericht entsprechend der zuständigen Rechtsprechung des Kammergerichtes jeweils von einer Vorsatztat ausgegangen. Randnummer 28 Gemäß § 3 Abs. 4 a des Bußgeldkataloges ist der jeweilige Regelsatz zu verdoppeln, da ein Tatbestand des Abschnitt 1 des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht ist und eine Geldbuße von mehr als 55,00 € vorgesehen ist. Ausgehend von der höchsten Regelbuße der Nr. 11.3.8 des Bußgeldkataloges, der eine Regelbuße von 280,00 € vorsieht war danach die gegen den Betroffenen festzusetzende Buße auf 560,00 € zu erhöhen. Randnummer 29 Das Gericht hat sich bei der Bemessung der Geldbuße auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auseinander gesetzt, hat jedoch angesichts seiner geregelten Tätigkeit – nähere Angaben wurden vom Verteidiger nicht gemacht – keine Bedenken gehabt, die festgesetzte Buße auch ohne Ratenzahlung zu gewähren. Eine wirtschaftliche Notlage konnte bei dem Betroffenen nicht erkannt werden. Randnummer 30 Zudem war gegen den Betroffenen gemäß § 11.3.8 Bußgeldkatalog das dort vorgesehene Regelfahrverbot von 2 Monaten zu verhängen. Randnummer 31 Dieses Regelfahrverbot indiziert bereits das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Der vom Gericht festgestellte Sachverhalt weist keine Besonderheiten zugunsten des Betroffenen auf, die trotz des Regelfalles die Verhängung eines Fahrverbotes als unangemessen erscheinen lassen. Randnummer 32 Das Gericht hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei dem Betroffenen eine Besinnung allein durch die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße zu erreichen wäre, diese Frage jedoch verneint. Es haben sich in der Hauptverhandlung auch keine belastbaren Anhaltspunkte ergeben, dass das verhängte Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Rechtsprechung bedeuten würde. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 465 Abs. 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001468724
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